DGAP-News: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2019
in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-05-17 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2019
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am *Dienstag, den 2. Juli 2019, um 10:00
Uhr *ein.
*Ort:* *FILharmonie Filderstadt*
*Tübinger Straße 40*
*70794 Filderstadt*
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2018, der Lageberichte für die Manz AG und den
Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit den
erläuternden Berichten zu den Angaben nach § 289a
Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den
gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung
zugänglich zu machen und können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.manz.com
im Bereich "Investor Relations" unter dem Link
"Hauptversammlung 2019" abgerufen werden. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende
des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in
der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben
in der Hauptversammlung im Rahmen ihres
Auskunftsrechts die Gelegenheit, hierzu Fragen zu
stellen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf
die Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses. Der
Wirtschaftsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der
Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt
wurde.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen und die Schaffung
eines neuen bedingten Kapitals I sowie die
Änderung der Satzung*
Die Hauptversammlung vom 9. Juli 2014 hat eine
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen sowie ein bedingtes
Kapital I in Höhe von Euro 1.971.223,00
beschlossen. Aufgrund der Befristung der
Ermächtigung bis zum 8. Juli 2019 soll eine neue
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen sowie ein neues
bedingtes Kapital I in Höhe von rund 40 % des
Grundkapitals beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur
Begebung von Teilschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten, Genussrechten und
Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente)
Die von der Hauptversammlung am 9. Juli 2014
unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von
Teilschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten,
Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird
aufgehoben.
b) Ermächtigung zur Begebung von
Teilschuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten,
Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(1) Laufzeit der Ermächtigung und
Nennbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1.
Juli 2024 einmalig oder mehrmals auf
den Inhaber lautende Options- oder
Wandelanleihen, Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen oder eine
Kombination dieser Instrumente
(zusammen "Schuldverschreibungen") im
Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 150
Millionen auszugeben und den Inhabern
von Optionsanleihen Optionsrechte bzw.
den Inhabern von Wandelanleihen
Wandlungsrechte für auf den Inhaber
lautende Aktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro
3.100.000,00 nach näherer Maßgabe
der Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können
außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Sie können auch durch eine
Konzerngesellschaft der Manz AG im
Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden.
Für diesen Fall wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Gesellschaft die
Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern von
Options- und/oder Wandelanleihen
Options- bzw. Wandlungsrechte oder
Wandlungspflichten für auf den Inhaber
lautende Aktien der Manz AG zu gewähren
bzw. ihnen aufzuerlegen.
(2) Bezugsrecht
Das gesetzliche Bezugsrecht wird den
Aktionären in der Weise eingeräumt,
dass die Schuldverschreibungen von
einem Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Werden Schuldverschreibungen von einer
Konzerngesellschaft der Manz AG im
Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die
Gesellschaft die Gewährung des
gesetzlichen Bezugsrechts für die
Aktionäre der Manz AG entsprechend
sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen und das
Bezugsrecht auch insoweit
auszuschließen, wie es
erforderlich ist, um den Inhabern von
bereits zuvor begebenen
Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in
dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen
nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der
Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auf
Schuldverschreibungen, die mit Options-
und/oder Wandlungsrecht oder
Wandlungspflicht ausgegeben werden,
vollständig auszuschließen, sofern
der Vorstand nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass
der Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen ihren nach
anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden
ermittelten hypothetischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts gilt für
Schuldverschreibungen, die mit Options-
und/oder Wandlungsrecht oder
Wandlungspflicht ausgegeben werden, mit
einem Options- und/oder Wandlungsrecht
oder einer Wandlungspflicht auf Aktien
mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigen darf,
und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert
geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung.
Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze
werden angerechnet
* neue Aktien, die aus einem
genehmigten Kapital unter
Ausschluss des Bezugsrechts
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May 17, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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