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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2019 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Manz AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2019 
in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-05-17 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am *Dienstag, den 2. Juli 2019, um 10:00 
Uhr *ein. 
 
*Ort:* *FILharmonie Filderstadt* 
       *Tübinger Straße 40* 
       *70794 Filderstadt* 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, der Lageberichte für die Manz AG und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit den 
   erläuternden Berichten zu den Angaben nach § 289a 
   Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
   gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen und können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
   www.manz.com 
 
   im Bereich "Investor Relations" unter dem Link 
   "Hauptversammlung 2019" abgerufen werden. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
 
   Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in 
   der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben 
   in der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts die Gelegenheit, hierzu Fragen zu 
   stellen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf 
   die Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses. Der 
   Wirtschaftsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Artikel 16 Absatz 6 der 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt 
   wurde. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten 
   oder Gewinnschuldverschreibungen und die Schaffung 
   eines neuen bedingten Kapitals I sowie die 
   Änderung der Satzung* 
 
   Die Hauptversammlung vom 9. Juli 2014 hat eine 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie ein bedingtes 
   Kapital I in Höhe von Euro 1.971.223,00 
   beschlossen. Aufgrund der Befristung der 
   Ermächtigung bis zum 8. Juli 2019 soll eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie ein neues 
   bedingtes Kapital I in Höhe von rund 40 % des 
   Grundkapitals beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
      Begebung von Teilschuldverschreibungen mit 
      Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
      Wandlungspflichten, Genussrechten und 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
 
      Die von der Hauptversammlung am 9. Juli 2014 
      unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene 
      Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Teilschuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, 
      Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen 
      (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird 
      aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Begebung von 
      Teilschuldverschreibungen mit Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, 
      Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen 
      (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
 
      (1) Laufzeit der Ermächtigung und 
          Nennbetrag 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. 
          Juli 2024 einmalig oder mehrmals auf 
          den Inhaber lautende Options- oder 
          Wandelanleihen, Genussrechte oder 
          Gewinnschuldverschreibungen oder eine 
          Kombination dieser Instrumente 
          (zusammen "Schuldverschreibungen") im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 150 
          Millionen auszugeben und den Inhabern 
          von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. 
          den Inhabern von Wandelanleihen 
          Wandlungsrechte für auf den Inhaber 
          lautende Aktien der Gesellschaft mit 
          einem anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 
          3.100.000,00 nach näherer Maßgabe 
          der Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen zu gewähren. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. Sie können auch durch eine 
          Konzerngesellschaft der Manz AG im 
          Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. 
          Für diesen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
          Garantie für die Schuldverschreibungen 
          zu übernehmen und den Inhabern von 
          Options- und/oder Wandelanleihen 
          Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
          Wandlungspflichten für auf den Inhaber 
          lautende Aktien der Manz AG zu gewähren 
          bzw. ihnen aufzuerlegen. 
      (2) Bezugsrecht 
 
          Das gesetzliche Bezugsrecht wird den 
          Aktionären in der Weise eingeräumt, 
          dass die Schuldverschreibungen von 
          einem Kreditinstitut oder einem 
          Konsortium von Kreditinstituten mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
          Werden Schuldverschreibungen von einer 
          Konzerngesellschaft der Manz AG im 
          Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die 
          Gesellschaft die Gewährung des 
          gesetzlichen Bezugsrechts für die 
          Aktionäre der Manz AG entsprechend 
          sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen und das 
          Bezugsrecht auch insoweit 
          auszuschließen, wie es 
          erforderlich ist, um den Inhabern von 
          bereits zuvor begebenen 
          Schuldverschreibungen mit Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. 
          Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in 
          dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
          nach Ausübung der Options- oder 
          Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
          Wandlungspflicht als Aktionär zustehen 
          würde. 
 
          Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre auf 
          Schuldverschreibungen, die mit Options- 
          und/oder Wandlungsrecht oder 
          Wandlungspflicht ausgegeben werden, 
          vollständig auszuschließen, sofern 
          der Vorstand nach pflichtgemäßer 
          Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
          der Ausgabepreis der 
          Schuldverschreibungen ihren nach 
          anerkannten, insbesondere 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten hypothetischen Marktwert 
          nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung zum Ausschluss des 
          Bezugsrechts gilt für 
          Schuldverschreibungen, die mit Options- 
          und/oder Wandlungsrecht oder 
          Wandlungspflicht ausgegeben werden, mit 
          einem Options- und/oder Wandlungsrecht 
          oder einer Wandlungspflicht auf Aktien 
          mit einem anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals, der insgesamt 10 % des 
          Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
          und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
          geringer ist - im Zeitpunkt der 
          Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. 
          Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze 
          werden angerechnet 
 
          * neue Aktien, die aus einem 
            genehmigten Kapital unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 

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May 17, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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