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DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-20 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NUCLETRON ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT München - ISIN-Nr. DE0006789605 
und ISIN-Nr. DE0005532931 - Hiermit laden wir die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie 
findet am Freitag, 12. Juli 2019 um 10:00 Uhr im Gebäude der SVG 
Straßenverkehrsgenossenschaft Süd eG, 
Georg-Brauchle-Ring 91, 80992 München, statt. 
(Einlass ab 09:30 Uhr) 
 
*I. Tagesordnung und Beschlussvorlage* 
 
TOP *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 
1   des Aktiengesetzes (AktG)* 
 
    Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG der 
    Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der 
    Nucletron Electronic Aktiengesellschaft und den gebilligten 
    Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, den zusammengefassten 
    Lagebericht für die Nucletron Electronic Aktiengesellschaft und 
    den Konzern einschließlich des darin enthaltenen 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 
    289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats 
    sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns zugänglich. 
 
    Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
    Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats 
    betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert und 
    stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im 
    Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter 
 
    http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung, sie liegen 
    während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre 
    aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
    unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
    zugesandt. Das Verlangen ist an die unten für Gegenanträge 
    genannte Anschrift zu richten. 
 
    Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes bedarf es zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keiner Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    gemäß § 172 AktG am 29. April 2019 gebilligt hat und der 
    Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
2 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
    Jahresabschluss der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zum 
    31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    1.548.068,51 wie folgt zu verwenden:_ 
 
    _Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,30 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 17. Juli 
    2019, insgesamt EUR 841.302,60, Einstellung eines Betrages von 
    EUR 550.000,00 in die anderen Gewinnrücklagen und Vortrag des 
    verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von EUR 162.765,91 auf neue 
    Rechnung._ 
 
     _Gesamtbetrag der        _EUR 
     Dividende_               841.302,60_ 
     _Einstellung in die      _EUR 
     anderen Gewinnrücklagen_ 550.000,00_ 
     _Vortrag auf neue        _EUR 
     Rechnung_                162.765,91_ 
     _Bilanzgewinn_           _EUR 
                              1.548.068,51_ 
 
    Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende, 
    verbleibende Bilanzgewinn basieren auf dem am 18. März 2019, dem 
    Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, 
    dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
    2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien. 
 
    Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
    Ausschüttung von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie 
    der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die 
    Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Bilanzgewinn entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Bilanzgewinn entsprechend. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen._ 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
4   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
    erteilen._ 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
5   des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    _Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer 
    und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
    bestellen._ 
 
    Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Nürnberg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine 
    geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen 
    Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern 
    einerseits und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern 
    andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
    begründen können. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
6   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    Aktiengesetz (AktG) unter Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung* 
 
    Die in der Hauptversammlung am 11. Juli 2014 beschlossene 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien lief am 10. Juli 2019 
    aus. Daher soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien 
    über die Börse und mittels einer öffentlichen Kaufofferte 
    ermächtigt werden. 
 
    _Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:_ 
 
    a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 11. Juli 
       2024 Aktien der Gesellschaft bis zu 
       insgesamt 10 Prozent des derzeitigen 
       Grundkapitals zu erwerben. Der Bestand der 
       zu diesem Zweck erworbenen Aktien darf 
       zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, welche diese bereits 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 
       AktG erworben hat und noch besitzt, zu 
       keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
       Grundkapitals der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft übersteigen. Der Erwerb 
       ist ferner nur zulässig, wenn die 
       Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB 
       vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien 
       bilden kann, ohne das Grundkapital oder 
       eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende 
       Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen 
       an die Aktionäre verwandt werden darf. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb 
       des Ermächtigungszeitraums bis zur 
       Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in 
       Teiltranchen und zu verschiedenen 
       Zeitpunkten erfolgen. Der Erwerb kann auch 
       durch von der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 AktG 
       abhängige Konzernunternehmen oder durch 
       Dritte für Rechnung der Nucletron 
       Electronic Aktiengesellschaft oder für 
       Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen 
       Konzernunternehmen der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft durchgeführt werden. 
    b) _Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots._ 
 
       1. Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für diese 
          Aktie an der Börse München während 
          der letzten fünf Börsentage vor dem 
          Erwerb um nicht mehr als 5 Prozent 
          überschreiten und um nicht mehr als 5 
          Prozent unterschreiten. 
       2. Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre, dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für diese 
          Aktie an der Börse München während 
          der letzten fünf Börsentage vor dem 
          Beschluss des Vorstands über den 
          jeweiligen Erwerb um nicht mehr als 
          20 Prozent überschreiten und um nicht 

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May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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