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Dow Jones News
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DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-20 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NUCLETRON ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT München - ISIN-Nr. DE0006789605 
und ISIN-Nr. DE0005532931 - Hiermit laden wir die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie 
findet am Freitag, 12. Juli 2019 um 10:00 Uhr im Gebäude der SVG 
Straßenverkehrsgenossenschaft Süd eG, 
Georg-Brauchle-Ring 91, 80992 München, statt. 
(Einlass ab 09:30 Uhr) 
 
*I. Tagesordnung und Beschlussvorlage* 
 
TOP *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 
1   des Aktiengesetzes (AktG)* 
 
    Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG der 
    Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der 
    Nucletron Electronic Aktiengesellschaft und den gebilligten 
    Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, den zusammengefassten 
    Lagebericht für die Nucletron Electronic Aktiengesellschaft und 
    den Konzern einschließlich des darin enthaltenen 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 
    289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats 
    sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns zugänglich. 
 
    Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
    Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats 
    betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert und 
    stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im 
    Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter 
 
    http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung, sie liegen 
    während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre 
    aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
    unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
    zugesandt. Das Verlangen ist an die unten für Gegenanträge 
    genannte Anschrift zu richten. 
 
    Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes bedarf es zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keiner Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    gemäß § 172 AktG am 29. April 2019 gebilligt hat und der 
    Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
2 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
    Jahresabschluss der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zum 
    31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    1.548.068,51 wie folgt zu verwenden:_ 
 
    _Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,30 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 17. Juli 
    2019, insgesamt EUR 841.302,60, Einstellung eines Betrages von 
    EUR 550.000,00 in die anderen Gewinnrücklagen und Vortrag des 
    verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von EUR 162.765,91 auf neue 
    Rechnung._ 
 
     _Gesamtbetrag der        _EUR 
     Dividende_               841.302,60_ 
     _Einstellung in die      _EUR 
     anderen Gewinnrücklagen_ 550.000,00_ 
     _Vortrag auf neue        _EUR 
     Rechnung_                162.765,91_ 
     _Bilanzgewinn_           _EUR 
                              1.548.068,51_ 
 
    Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende, 
    verbleibende Bilanzgewinn basieren auf dem am 18. März 2019, dem 
    Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, 
    dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
    2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien. 
 
    Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
    Ausschüttung von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie 
    der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die 
    Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Bilanzgewinn entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Bilanzgewinn entsprechend. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen._ 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
4   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
    erteilen._ 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
5   des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    _Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer 
    und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
    bestellen._ 
 
    Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Nürnberg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine 
    geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen 
    Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern 
    einerseits und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern 
    andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
    begründen können. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
6   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    Aktiengesetz (AktG) unter Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung* 
 
    Die in der Hauptversammlung am 11. Juli 2014 beschlossene 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien lief am 10. Juli 2019 
    aus. Daher soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien 
    über die Börse und mittels einer öffentlichen Kaufofferte 
    ermächtigt werden. 
 
    _Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:_ 
 
    a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 11. Juli 
       2024 Aktien der Gesellschaft bis zu 
       insgesamt 10 Prozent des derzeitigen 
       Grundkapitals zu erwerben. Der Bestand der 
       zu diesem Zweck erworbenen Aktien darf 
       zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, welche diese bereits 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 
       AktG erworben hat und noch besitzt, zu 
       keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
       Grundkapitals der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft übersteigen. Der Erwerb 
       ist ferner nur zulässig, wenn die 
       Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB 
       vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien 
       bilden kann, ohne das Grundkapital oder 
       eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende 
       Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen 
       an die Aktionäre verwandt werden darf. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb 
       des Ermächtigungszeitraums bis zur 
       Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in 
       Teiltranchen und zu verschiedenen 
       Zeitpunkten erfolgen. Der Erwerb kann auch 
       durch von der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 AktG 
       abhängige Konzernunternehmen oder durch 
       Dritte für Rechnung der Nucletron 
       Electronic Aktiengesellschaft oder für 
       Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen 
       Konzernunternehmen der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft durchgeführt werden. 
    b) _Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots._ 
 
       1. Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für diese 
          Aktie an der Börse München während 
          der letzten fünf Börsentage vor dem 
          Erwerb um nicht mehr als 5 Prozent 
          überschreiten und um nicht mehr als 5 
          Prozent unterschreiten. 
       2. Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre, dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für diese 
          Aktie an der Börse München während 
          der letzten fünf Börsentage vor dem 
          Beschluss des Vorstands über den 
          jeweiligen Erwerb um nicht mehr als 
          20 Prozent überschreiten und um nicht 

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May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

mehr als 20 Prozent unterschreiten. 
          Das Volumen des Angebots kann 
          begrenzt werden. Sofern die gesamte 
          Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
          überschreitet, muss die Annahme nach 
          Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
          Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
          50 Stück angedienter Aktien je 
          Aktionär sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen können 
          vorgesehen werden. Sofern die 
          Vorschriften des Wertpapiererwerbs- 
          und Übernahmegesetzes 
          (WpÜG) Anwendung finden, sind 
          diese zu beachten. 
    c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbene eigene 
       Aktien, soweit sie nicht über die Börse 
       oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von 
       Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
       alle Aktionäre veräußert werden 
       sollen, unter Ausschluss der Bezugsrechte 
       der Aktionäre an Dritte zu veräußern, 
       wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem 
       Preis veräußert werden, der den 
       Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich 
       ist eine Unterschreitung des Mittelwertes 
       der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft 
       an der Börse München während der letzten 
       fünf Handelstage vor dem Zeitpunkt der 
       Veräußerung um nicht mehr als 5 
       Prozent. 
    d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrates aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbene eigene Aktien, 
       soweit sie nicht über die Börse oder 
       aufgrund eines öffentlichen Angebotes zum 
       Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer 
       Beteiligung an alle Aktionäre 
       veräußert werden sollen, unter 
       Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre 
       zu folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
       * _als Gegenleistung im Rahmen des 
         Erwerbs von Unternehmen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
         Rahmen von Umwandlungen gemäß dem 
         Umwandlungsgesetz);_ 
       * _Verkauf an strategische Partner._ 
    e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
       Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, 
       die aufgrund vorstehender Ermächtigung 
       erworben werden, einzuziehen, ohne dass die 
       Einziehung oder ihre Durchführung eines 
       weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
       bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung 
       kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. 
       Die Einziehung führt zur 
       Kapitalherabsetzung. 
 
*II. Bericht des Vorstands* 
 
*Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des 
Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 
Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, den Vorstand gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 11. Juli 2024 Aktien der 
Gesellschaft bis zu insgesamt 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals 
zu erwerben. 
 
Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der unter Punkt 6 der 
Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung entweder über die Börse oder 
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
erfolgen. Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines öffentlichen 
Kaufangebots, so muss, sofern dieses überzeichnet ist, die Annahme nach 
Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte 
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je 
Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, kleine Restbestände sowie gebrochene 
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten zu vermeiden und 
damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der 
Gesellschaft und der Aktionäre, eigene Aktien zu einem Preis zu 
erwerben, der den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft 
an der Börse München während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb 
der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5 Prozent 
unterschreitet und nicht mehr als 5 Prozent überschreitet. 
 
Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist die 
Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Auf die zu Zwecken nach § 71 
Abs. 1 Nr. 1 - 3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 Prozent des 
Grundkapitals entfallen. Die Gesellschaft besitzt derzeit keine eigenen 
Aktien. 
 
Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden - hierdurch 
wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt - oder aber durch 
ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse oder 
sonstiger Weise wieder veräußert werden. Aufgrund eines 
öffentlichen Angebotes an alle Aktionäre bzw. bei Veräußerungen 
eigener Aktien über die Börse wird auch bei der Veräußerung das 
Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
Auf der Basis von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene 
Ermächtigung vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
die erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern darf. 
Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien entsprechend der Regelung in 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den 
Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, 
dass der in diesem Sinne maßgebliche Börsenkurs der Mittelwert der 
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Börse München während der 
letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung der Aktien ist. 
Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen der Aktionäre der 
Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt werden. 
 
Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die 
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der 
Gesellschaft und der Aktionäre. Die in der Ermächtigung vorgesehene 
Möglichkeit bei der Weiterveräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient dem Zweck, dem Vorstand die 
erforderliche Flexibilität zu verschaffen, sich in einer günstigen 
Börsensituation bietende Gelegenheiten schnell und flexibel sowie 
kostengünstig zu nutzen, ohne den zeit- und kostenaufwendigen Weg einer 
Bezugsrechtsemission beschreiten zu müssen. Dies liegt im Interesse der 
Gesellschaft. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. 
 
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie in anderer Weise als über 
die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre 
veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, 
der den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der 
Börse München zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet, wobei 'nicht wesentlich' eine Unterschreitung um maximal 
5 Prozent während der letzten fünf Handelstage vor dem Zeitpunkt der 
Veräußerung bedeutet. Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt 
ihrer Beteiligungsquote interessiert sind, damit kein Nachteil, da sie 
die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben 
können. 
 
Auf der Basis der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen 
Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen 
oder Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben. Damit soll von 
der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die erworbenen Aktien 
als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden. Dadurch wird die 
Gesellschaft in die Lage versetzt, in geeigneten Fällen Unternehmen oder 
Unternehmensbeteiligungen nicht nur durch Zahlung eines Kaufpreises in 
bar, sondern auch im Wege einer Gegenleistung durch Überlassung von 
Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Dadurch werden die liquiden 
Mittel der Gesellschaft geschont und der Umfang einer möglichen 
Kaufpreisfinanzierung verringert. Ferner kann es für die Gesellschaft 
und ihre Aktionäre günstiger sein, zum Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen anstatt neuer Aktien aus einer 
Kapitalerhöhung eigene Aktien zu verwenden, da der Erwerb, soweit der 
Erwerbspreis den Bestand eigener Aktien nicht übersteigt, wesentlich 
schneller, kostengünstiger und flexibler abgewickelt werden kann. 
 
Da die zur Zahlung des Erwerbspreises vorgesehenen eigenen Aktien 
grundsätzlich zum Börsenkurs überlassen werden sollen, werden 
wirtschaftliche Nachteile für die Aktionäre der Gesellschaft 
weitestgehend vermieden. Die bisherigen Aktionäre hätten die 

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May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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