DJ DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-20 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. NUCLETRON ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT München - ISIN-Nr. DE0006789605 und ISIN-Nr. DE0005532931 - Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie findet am Freitag, 12. Juli 2019 um 10:00 Uhr im Gebäude der SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Süd eG, Georg-Brauchle-Ring 91, 80992 München, statt. (Einlass ab 09:30 Uhr) *I. Tagesordnung und Beschlussvorlage* TOP *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 1 des Aktiengesetzes (AktG)* Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft und den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, den zusammengefassten Lagebericht für die Nucletron Electronic Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert und stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung, sie liegen während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist an die unten für Gegenanträge genannte Anschrift zu richten. Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes bedarf es zu diesem Tagesordnungspunkt keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 29. April 2019 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 2 _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.548.068,51 wie folgt zu verwenden:_ _Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 17. Juli 2019, insgesamt EUR 841.302,60, Einstellung eines Betrages von EUR 550.000,00 in die anderen Gewinnrücklagen und Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von EUR 162.765,91 auf neue Rechnung._ _Gesamtbetrag der _EUR Dividende_ 841.302,60_ _Einstellung in die _EUR anderen Gewinnrücklagen_ 550.000,00_ _Vortrag auf neue _EUR Rechnung_ 162.765,91_ _Bilanzgewinn_ _EUR 1.548.068,51_ Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende, verbleibende Bilanzgewinn basieren auf dem am 18. März 2019, dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 3 Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen._ TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 4 Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen._ TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 5 des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* _Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen._ Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 6 Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung* Die in der Hauptversammlung am 11. Juli 2014 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien lief am 10. Juli 2019 aus. Daher soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien über die Börse und mittels einer öffentlichen Kaufofferte ermächtigt werden. _Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:_ a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 11. Juli 2024 Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien darf zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 AktG erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft übersteigen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt werden darf. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen und zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Der Erwerb kann auch durch von der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft durchgeführt werden. b) _Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots._ 1. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für diese Aktie an der Börse München während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb um nicht mehr als 5 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten. 2. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für diese Aktie an der Börse München während der letzten fünf Börsentage vor dem Beschluss des Vorstands über den jeweiligen Erwerb um nicht mehr als 20 Prozent überschreiten und um nicht
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mehr als 20 Prozent unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Sofern die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) Anwendung finden, sind diese zu beachten. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre an Dritte zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich ist eine Unterschreitung des Mittelwertes der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Börse München während der letzten fünf Handelstage vor dem Zeitpunkt der Veräußerung um nicht mehr als 5 Prozent. d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgrund dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu folgenden Zwecken zu verwenden: * _als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen (auch im Rahmen von Umwandlungen gemäß dem Umwandlungsgesetz);_ * _Verkauf an strategische Partner._ e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, die aufgrund vorstehender Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. *II. Bericht des Vorstands* *Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 11. Juli 2024 Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines öffentlichen Kaufangebots, so muss, sofern dieses überzeichnet ist, die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, kleine Restbestände sowie gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, eigene Aktien zu einem Preis zu erwerben, der den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Börse München während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5 Prozent unterschreitet und nicht mehr als 5 Prozent überschreitet. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Auf die zu Zwecken nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Die Gesellschaft besitzt derzeit keine eigenen Aktien. Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden - hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt - oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse oder sonstiger Weise wieder veräußert werden. Aufgrund eines öffentlichen Angebotes an alle Aktionäre bzw. bei Veräußerungen eigener Aktien über die Börse wird auch bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Auf der Basis von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates die erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern darf. Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass der in diesem Sinne maßgebliche Börsenkurs der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Börse München während der letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung der Aktien ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit bei der Weiterveräußerung der erworbenen eigenen Aktien das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient dem Zweck, dem Vorstand die erforderliche Flexibilität zu verschaffen, sich in einer günstigen Börsensituation bietende Gelegenheiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen, ohne den zeit- und kostenaufwendigen Weg einer Bezugsrechtsemission beschreiten zu müssen. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Börse München zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei 'nicht wesentlich' eine Unterschreitung um maximal 5 Prozent während der letzten fünf Handelstage vor dem Zeitpunkt der Veräußerung bedeutet. Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt ihrer Beteiligungsquote interessiert sind, damit kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können. Auf der Basis der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die erworbenen Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden. Dadurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, in geeigneten Fällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nicht nur durch Zahlung eines Kaufpreises in bar, sondern auch im Wege einer Gegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Dadurch werden die liquiden Mittel der Gesellschaft geschont und der Umfang einer möglichen Kaufpreisfinanzierung verringert. Ferner kann es für die Gesellschaft und ihre Aktionäre günstiger sein, zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anstatt neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung eigene Aktien zu verwenden, da der Erwerb, soweit der Erwerbspreis den Bestand eigener Aktien nicht übersteigt, wesentlich schneller, kostengünstiger und flexibler abgewickelt werden kann. Da die zur Zahlung des Erwerbspreises vorgesehenen eigenen Aktien grundsätzlich zum Börsenkurs überlassen werden sollen, werden wirtschaftliche Nachteile für die Aktionäre der Gesellschaft weitestgehend vermieden. Die bisherigen Aktionäre hätten die
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