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Dow Jones News
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DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 12.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-20 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NUCLETRON ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT München - ISIN-Nr. DE0006789605 
und ISIN-Nr. DE0005532931 - Hiermit laden wir die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein. Sie 
findet am Freitag, 12. Juli 2019 um 10:00 Uhr im Gebäude der SVG 
Straßenverkehrsgenossenschaft Süd eG, 
Georg-Brauchle-Ring 91, 80992 München, statt. 
(Einlass ab 09:30 Uhr) 
 
*I. Tagesordnung und Beschlussvorlage* 
 
TOP *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 
1   des Aktiengesetzes (AktG)* 
 
    Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG der 
    Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der 
    Nucletron Electronic Aktiengesellschaft und den gebilligten 
    Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, den zusammengefassten 
    Lagebericht für die Nucletron Electronic Aktiengesellschaft und 
    den Konzern einschließlich des darin enthaltenen 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 
    289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, den Bericht des Aufsichtsrats 
    sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
    Bilanzgewinns zugänglich. 
 
    Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
    Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats 
    betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert und 
    stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im 
    Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter 
 
    http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung, sie liegen 
    während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre 
    aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
    unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
    zugesandt. Das Verlangen ist an die unten für Gegenanträge 
    genannte Anschrift zu richten. 
 
    Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes bedarf es zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keiner Beschlussfassung durch die 
    Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
    gemäß § 172 AktG am 29. April 2019 gebilligt hat und der 
    Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
TOP *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
2 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
    Jahresabschluss der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zum 
    31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
    1.548.068,51 wie folgt zu verwenden:_ 
 
    _Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,30 je 
    dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 17. Juli 
    2019, insgesamt EUR 841.302,60, Einstellung eines Betrages von 
    EUR 550.000,00 in die anderen Gewinnrücklagen und Vortrag des 
    verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von EUR 162.765,91 auf neue 
    Rechnung._ 
 
     _Gesamtbetrag der        _EUR 
     Dividende_               841.302,60_ 
     _Einstellung in die      _EUR 
     anderen Gewinnrücklagen_ 550.000,00_ 
     _Vortrag auf neue        _EUR 
     Rechnung_                162.765,91_ 
     _Bilanzgewinn_           _EUR 
                              1.548.068,51_ 
 
    Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende, 
    verbleibende Bilanzgewinn basieren auf dem am 18. März 2019, dem 
    Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, 
    dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
    2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien. 
 
    Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
    Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter 
    Ausschüttung von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie 
    der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
    Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die 
    Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Bilanzgewinn entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
    dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
    erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
    Bilanzgewinn entsprechend. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
3   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen._ 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
4   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    _Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
    erteilen._ 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
5   des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    _Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer 
    und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
    bestellen._ 
 
    Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Nürnberg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine 
    geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen 
    Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern 
    einerseits und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern 
    andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit 
    begründen können. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
6   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
    Aktiengesetz (AktG) unter Aufhebung der bestehenden 
    Ermächtigung* 
 
    Die in der Hauptversammlung am 11. Juli 2014 beschlossene 
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien lief am 10. Juli 2019 
    aus. Daher soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien 
    über die Börse und mittels einer öffentlichen Kaufofferte 
    ermächtigt werden. 
 
    _Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:_ 
 
    a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 
       Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 11. Juli 
       2024 Aktien der Gesellschaft bis zu 
       insgesamt 10 Prozent des derzeitigen 
       Grundkapitals zu erwerben. Der Bestand der 
       zu diesem Zweck erworbenen Aktien darf 
       zusammen mit anderen Aktien der 
       Gesellschaft, welche diese bereits 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 
       AktG erworben hat und noch besitzt, zu 
       keinem Zeitpunkt 10 Prozent des 
       Grundkapitals der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft übersteigen. Der Erwerb 
       ist ferner nur zulässig, wenn die 
       Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB 
       vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien 
       bilden kann, ohne das Grundkapital oder 
       eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende 
       Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen 
       an die Aktionäre verwandt werden darf. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
       ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb 
       des Ermächtigungszeitraums bis zur 
       Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in 
       Teiltranchen und zu verschiedenen 
       Zeitpunkten erfolgen. Der Erwerb kann auch 
       durch von der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 AktG 
       abhängige Konzernunternehmen oder durch 
       Dritte für Rechnung der Nucletron 
       Electronic Aktiengesellschaft oder für 
       Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen 
       Konzernunternehmen der Nucletron Electronic 
       Aktiengesellschaft durchgeführt werden. 
    b) _Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
       über die Börse oder mittels eines an alle 
       Aktionäre gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots._ 
 
       1. Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für diese 
          Aktie an der Börse München während 
          der letzten fünf Börsentage vor dem 
          Erwerb um nicht mehr als 5 Prozent 
          überschreiten und um nicht mehr als 5 
          Prozent unterschreiten. 
       2. Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Kaufangebot an alle 
          Aktionäre, dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          Mittelwert der Schlusskurse für diese 
          Aktie an der Börse München während 
          der letzten fünf Börsentage vor dem 
          Beschluss des Vorstands über den 
          jeweiligen Erwerb um nicht mehr als 
          20 Prozent überschreiten und um nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: -2-

mehr als 20 Prozent unterschreiten. 
          Das Volumen des Angebots kann 
          begrenzt werden. Sofern die gesamte 
          Zeichnung des Angebots dieses Volumen 
          überschreitet, muss die Annahme nach 
          Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
          Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
          50 Stück angedienter Aktien je 
          Aktionär sowie eine Rundung nach 
          kaufmännischen Grundsätzen können 
          vorgesehen werden. Sofern die 
          Vorschriften des Wertpapiererwerbs- 
          und Übernahmegesetzes 
          (WpÜG) Anwendung finden, sind 
          diese zu beachten. 
    c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund 
       dieser Ermächtigung erworbene eigene 
       Aktien, soweit sie nicht über die Börse 
       oder aufgrund eines Angebots zum Bezug von 
       Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an 
       alle Aktionäre veräußert werden 
       sollen, unter Ausschluss der Bezugsrechte 
       der Aktionäre an Dritte zu veräußern, 
       wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem 
       Preis veräußert werden, der den 
       Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum 
       Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Nicht wesentlich 
       ist eine Unterschreitung des Mittelwertes 
       der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft 
       an der Börse München während der letzten 
       fünf Handelstage vor dem Zeitpunkt der 
       Veräußerung um nicht mehr als 5 
       Prozent. 
    d) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrates aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworbene eigene Aktien, 
       soweit sie nicht über die Börse oder 
       aufgrund eines öffentlichen Angebotes zum 
       Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer 
       Beteiligung an alle Aktionäre 
       veräußert werden sollen, unter 
       Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre 
       zu folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
       * _als Gegenleistung im Rahmen des 
         Erwerbs von Unternehmen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen (auch im 
         Rahmen von Umwandlungen gemäß dem 
         Umwandlungsgesetz);_ 
       * _Verkauf an strategische Partner._ 
    e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
       Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, 
       die aufgrund vorstehender Ermächtigung 
       erworben werden, einzuziehen, ohne dass die 
       Einziehung oder ihre Durchführung eines 
       weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
       bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung 
       kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. 
       Die Einziehung führt zur 
       Kapitalherabsetzung. 
 
*II. Bericht des Vorstands* 
 
*Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des 
Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 
Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, den Vorstand gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 11. Juli 2024 Aktien der 
Gesellschaft bis zu insgesamt 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals 
zu erwerben. 
 
Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der unter Punkt 6 der 
Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung entweder über die Börse oder 
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
erfolgen. Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines öffentlichen 
Kaufangebots, so muss, sofern dieses überzeichnet ist, die Annahme nach 
Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte 
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je 
Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, kleine Restbestände sowie gebrochene 
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten zu vermeiden und 
damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im Interesse der 
Gesellschaft und der Aktionäre, eigene Aktien zu einem Preis zu 
erwerben, der den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft 
an der Börse München während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb 
der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 5 Prozent 
unterschreitet und nicht mehr als 5 Prozent überschreitet. 
 
Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist die 
Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Auf die zu Zwecken nach § 71 
Abs. 1 Nr. 1 - 3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits 
erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10 Prozent des 
Grundkapitals entfallen. Die Gesellschaft besitzt derzeit keine eigenen 
Aktien. 
 
Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der 
Gesellschaft erworbenen Aktien entweder eingezogen werden - hierdurch 
wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt - oder aber durch 
ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse oder 
sonstiger Weise wieder veräußert werden. Aufgrund eines 
öffentlichen Angebotes an alle Aktionäre bzw. bei Veräußerungen 
eigener Aktien über die Börse wird auch bei der Veräußerung das 
Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. 
 
Auf der Basis von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene 
Ermächtigung vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
die erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern darf. 
Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien entsprechend der Regelung in 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den 
Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, 
dass der in diesem Sinne maßgebliche Börsenkurs der Mittelwert der 
Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Börse München während der 
letzten fünf Handelstage vor der Veräußerung der Aktien ist. 
Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen der Aktionäre der 
Gesellschaft nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt werden. 
 
Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die 
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der 
Gesellschaft und der Aktionäre. Die in der Ermächtigung vorgesehene 
Möglichkeit bei der Weiterveräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient dem Zweck, dem Vorstand die 
erforderliche Flexibilität zu verschaffen, sich in einer günstigen 
Börsensituation bietende Gelegenheiten schnell und flexibel sowie 
kostengünstig zu nutzen, ohne den zeit- und kostenaufwendigen Weg einer 
Bezugsrechtsemission beschreiten zu müssen. Dies liegt im Interesse der 
Gesellschaft. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
werden bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre auf Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. 
 
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie in anderer Weise als über 
die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre 
veräußert werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, 
der den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der 
Börse München zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet, wobei 'nicht wesentlich' eine Unterschreitung um maximal 
5 Prozent während der letzten fünf Handelstage vor dem Zeitpunkt der 
Veräußerung bedeutet. Den Aktionären entsteht, soweit sie am Erhalt 
ihrer Beteiligungsquote interessiert sind, damit kein Nachteil, da sie 
die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben 
können. 
 
Auf der Basis der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen 
Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen 
oder Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben. Damit soll von 
der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die erworbenen Aktien 
als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden. Dadurch wird die 
Gesellschaft in die Lage versetzt, in geeigneten Fällen Unternehmen oder 
Unternehmensbeteiligungen nicht nur durch Zahlung eines Kaufpreises in 
bar, sondern auch im Wege einer Gegenleistung durch Überlassung von 
Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Dadurch werden die liquiden 
Mittel der Gesellschaft geschont und der Umfang einer möglichen 
Kaufpreisfinanzierung verringert. Ferner kann es für die Gesellschaft 
und ihre Aktionäre günstiger sein, zum Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen anstatt neuer Aktien aus einer 
Kapitalerhöhung eigene Aktien zu verwenden, da der Erwerb, soweit der 
Erwerbspreis den Bestand eigener Aktien nicht übersteigt, wesentlich 
schneller, kostengünstiger und flexibler abgewickelt werden kann. 
 
Da die zur Zahlung des Erwerbspreises vorgesehenen eigenen Aktien 
grundsätzlich zum Börsenkurs überlassen werden sollen, werden 
wirtschaftliche Nachteile für die Aktionäre der Gesellschaft 
weitestgehend vermieden. Die bisherigen Aktionäre hätten die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: -3-

Möglichkeit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die 
Börse, ihre bisherigen Beteiligungsquoten aufrecht zu erhalten. Die 
Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden daher gewahrt. 
 
Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien können 
dazu verwendet werden, Aktien an strategische Partner zu verkaufen. Der 
Vorstand erhält dadurch die Möglichkeit, strategische Partner rasch und 
flexibel an der Gesellschaft zu beteiligen und dadurch ein 
längerfristiges Interesse der strategischen Partner am Erfolg der 
Gesellschaft zu schaffen. Der Aufbau enger Beziehungen zu strategisch 
wichtigen Partnern ist für die Gesellschaft seit jeher von besonderer 
Bedeutung gewesen. Intensivere Bindungen bei strategischen 
Partnerschaften helfen der Gesellschaft, langfristige wirtschaftliche 
Ziele gemeinsam mit anderen zu verfolgen und dienen damit den Interessen 
der Aktionäre. 
 
*III. Angaben zur Einberufung* 
 
1. *Teilnahme- und stimmberechtigte Aktien* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.804.342,00, eingeteilt in 
   2.804.342 Stückaktien (Aktie). Jede Aktie gewährt eine Stimme. 
   Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 
   beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 2.804.342 Stück. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   die Ausübung des Stimmrechts* 
 
   *Anmeldung* 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr 
   Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung 
   anmelden. Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
   Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf 
   den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Freitag, 
   den 21. Juni 2019 00:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), bezieht, 
   ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen 
   und der Gesellschaft spätestens bis Freitag, den 5. Juli 2019 
   24:00 Uhr MESZ, unter nachfolgender Adresse zugehen: 
 
   per Post: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, c/o 
   Commerzbank AG, GS-MO 3.1.1 General Meetings, 60261 Frankfurt am 
   Main 
   per Fax: +49-69-1362-6351 
   per E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   *Teilnahme und Verfügbarkeit der Aktien* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
   und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Veräußerungen oder Erwerbe nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung 
   zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
   Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten 
   bevollmächtigen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind 
   eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
   Textform. Die Bevollmächtigung kann durch Vorweisen der 
   Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung 
   oder durch Übermittlung der Vollmacht bis zum 11. Juli 
   2019, 24:00 Uhr MESZ, an die unten stehenden Kontaktdaten 
   nachgewiesen werden. 
 
   Die Eintrittskarte enthält ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 
   Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, das für die 
   Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Dieses Formular steht 
   den Aktionären außerdem auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   zur Verfügung und kann unter folgenden Kontaktdaten angefordert 
   werden: 
 
   per Post: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, 
   Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München 
   per Fax: +49-89-1490-0211 
   per E-Mail: aktie@nucletron.de 
4. *Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftserlangen* 
 
   *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei 
   der Gesellschaft Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
   über den Antrag halten; der Tag des Zugangs ist nicht 
   mitzurechnen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens bis zum 11. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, 
   zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen 
   ausschließlich an folgende Adresse: 
 
   per Post: Vorstand der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, 
   Postfach 50 01 80, 80971 München 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit 
   sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden 
   kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse 
 
   http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft begründete Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/ oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
   Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. 
   Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von 
   Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an eine 
   der folgenden Adressen zu richten: 
 
   per Post: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, 
   Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München 
   per Fax: +49-89-1490-0211 
   per E-Mail: aktie@nucletron.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und/ oder Wahlvorschläge werden 
   nicht berücksichtigt. Wir werden zugänglich zu machende 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens 
   bis zum 27. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ, bei der oben genannten 
   Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs 
   sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang 
   unter der Internetadresse 
 
   http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
   Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
   der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
   Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer 
   Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 
   Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. 
 
   *Weitergehende Erläuterungen* 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz 
   finden sich unter der Internetadresse 
 
   http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html 
5. *Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich 
   geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die 
   Internetadresse der Gesellschaft unter 
 
   http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich, auf der sich auch die Informationen gemäß § 
   124a AktG finden. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter 
   der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung ist mit der vollständigen 
   Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
München, im Mai 2019 
 
*Nucletron Electronic Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*IV. Weitere Informationen* 
 
*Anfahrtsbeschreibung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Nucletron Electronic 
Aktiengesellschaft findet im Gebäude der SVG 
Straßenverkehrsgenossenschaft Süd eG, Georg-Brauchle-Ring 91, 80992 
München, statt. Den Veranstaltungsort erreichen Sie am besten mit 
öffentlichen Verkehrsmitteln: 
 
* Anreise mit der U-Bahn Linie U1 bis 
  Haltestelle Georg-Brauchle-Ring. Das 
  Sperrengeschoss verlassen Sie über Ausgang E 
  und gehen am Georg-Brauchle-Ring nach Westen 
  in Richtung Dachauer Straße. Fußweg 
  ca. 5 Minuten. 
* Anreise mit der Tram Linie 20 bis Haltestelle 
  Wintrichring. Sie überqueren die Kreuzung 
  Georg-Brauchle-Ring nach Süden in Richtung 
  Innenstadt und biegen links in den 
  Georg-Brauchle-Ring. Fußweg ca. 5 
  Minuten. 
 
2019-05-20 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft 
             Gärtnerstraße 60 
             80992 München 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 14900220 
Fax:         +49 89 14900245 
E-Mail:      aktie@nucletron.de 
Internet:    http://www.nucletron.ag 
ISIN:        DE0006789605, DE0005532931 
WKN:         678960, 553293 
Börsen:      Auslandsbörse(n) München, Stuttgart, Frankfurt a.M. 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
813547 2019-05-20 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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