DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2019 in Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Südzucker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2019 in Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-20 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Südzucker AG Mannheim WKN 729 700 ISIN DE 0007297004 Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 18. Juli 2019, 10:00 Uhr im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 18. Juli 2019, 10:00 Uhr, im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *I. TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2018/19, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2018/19 und des Berichts des Aufsichtsrats 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/19* 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19* 5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 6. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/20 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen* 7. *Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und Satzungsänderung* 8. *Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts* 9. *Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts* *II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG* TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2018/19, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2018/19 und des Berichts des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2019 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Südzucker AG für das Geschäftsjahr 2018/19 in Höhe von 40.923.324,11 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende 40.836.658,40 EUR von 0,20 EUR je Aktie auf 204.183.292 Stückaktien Vortrag auf neue Rechnung 86.665,71 EUR (Gewinnvortrag) Bilanzgewinn 40.923.324,11 EUR Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 23. Juli 2019. TOP 3 *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/19* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/19 Entlastung zu erteilen. TOP 4 *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19 Entlastung zu erteilen. TOP 5 *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* Der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, Herr Ralf Hentzschel, Panschwitz-Kuckau, hat sein Aufsichtsratsmandat am 13. März 2019 niedergelegt. Als Nachfolger wurde durch Beschluss des Registergerichts Mannheim vom 12. April 2019 Herr Walter Manz, Dexheim, vorläufig bestellt. Es ist daher ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode des derzeitigen Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Walter Manz 55278 Dexheim selbstständiger Landwirt in Dexheim - der derzeit gerichtlich bestellt ist - mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 18. Juli 2019 für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode des derzeitigen Aufsichtsrats, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021/22 beschließen wird, als Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat gibt den Wahlvorschlag auf der Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele ab. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. _Mandate des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten_: Keine _Mandate des vorgeschlagenen Kandidaten in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien_: Keine _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex:_ Herr Walter Manz ist Rübenanbauer und als solcher Lieferant der Gesellschaft. Er ist Vorsitzender des Vorstands des Verbands der Hessisch-Pfälzischen Zuckerrübenanbauer e.V,; dieser ist Mitglied im Verband Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e.V. (VSZ), welcher wiederum Mitglied in der Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG (SZVG), einer wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärin ist. Herr Manz ist Vorstandsmitglied des VSZ und der SZVG. Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations / Hauptversammlung) Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Diese Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht die Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreterseite der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz widerspricht. Sowohl die Anteilseigner- als auch die Arbeitnehmervertreterseite haben der Gesamterfüllung der gesetzlichen Geschlechterquote nach § 96 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit auf der Seite der Anteilseignervertreter und auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen. Der Aufsichtsrat ist derzeit auf der Seite der Anteilseignervertreter mit 3 Frauen und - unter Einbeziehung des derzeit gerichtlich bestellten vorgeschlagenen Kandidaten - 7 Männern besetzt. Auf der Seite der Arbeitnehmervertreter ist der Aufsichtsrat mit 4 Frauen und 6 Männern besetzt. TOP 6 *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/20 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/20 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019/20 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2020/21 zu bestellen. TOP 7 *Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und Satzungsänderung* Die Ermächtigung für das nach § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital 2015 ist bis 15. Juli 2020 befristet; sie wurde bisher nicht in Anspruch genommen. Unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 20.000.000 EUR - das entspricht rund 9,8 % des bei der
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May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von 204.183.292 EUR - geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende Genehmigte Kapital 2015 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des in lit. b) und c) nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals im Handelsregister unter Neufassung von § 4 Abs. 4 der Satzung aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig voneinander erteilt. Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu ändern. c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts sind unabhängig voneinander erteilt. Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu ändern.' Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist in Abschnitt III. Berichte an die Hauptversammlung wiedergegeben. TOP 8 *Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts* Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft,
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