DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2019 in Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Südzucker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
18.07.2019 in Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161
Mannheim, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-05-20 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Südzucker AG Mannheim WKN 729 700
ISIN DE 0007297004 Einladung und Tagesordnung
zur
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 18. Juli
2019, 10:00 Uhr im Congress Center Rosengarten,
Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland Wir
laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 18. Juli
2019, 10:00 Uhr, im Congress Center Rosengarten,
Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*I. TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts (einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs.
1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr
2018/19, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts
(einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch)
für das Geschäftsjahr 2018/19 und des
Berichts des Aufsichtsrats
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018/19*
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018/19*
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019/20 sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht von unterjährigen
Finanzinformationen*
7. *Aufhebung des bestehenden und Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals (mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts)
und Satzungsänderung*
8. *Aufhebung der bestehenden und Schaffung
einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien einschließlich der Verwendung
unter Ausschluss des Bezugsrechts*
9. *Aufhebung der bestehenden und Schaffung
einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien unter Einsatz von Derivaten
einschließlich der Verwendung unter
Ausschluss des Bezugsrechts*
*II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG*
TOP 1 Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts
(einschließlich der Erläuterungen zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1
Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr
2018/19, des gebilligten
Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts (einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach §
315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das
Geschäftsjahr 2018/19 und des Berichts des
Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2019
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Südzucker AG für das Geschäftsjahr
2018/19 in Höhe von 40.923.324,11 EUR wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende 40.836.658,40 EUR
von 0,20 EUR je Aktie auf
204.183.292 Stückaktien
Vortrag auf neue Rechnung 86.665,71 EUR
(Gewinnvortrag)
Bilanzgewinn 40.923.324,11 EUR
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem
Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden, der eine unveränderte Dividende pro
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen
entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der
Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, mithin am 23. Juli 2019.
TOP 3 *Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2018/19*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/19 Entlastung
zu erteilen.
TOP 4 *Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018/19*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19
Entlastung zu erteilen.
TOP 5 *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds*
Der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, Herr Ralf
Hentzschel, Panschwitz-Kuckau, hat sein
Aufsichtsratsmandat am 13. März 2019 niedergelegt.
Als Nachfolger wurde durch Beschluss des
Registergerichts Mannheim vom 12. April 2019 Herr
Walter Manz, Dexheim, vorläufig bestellt.
Es ist daher ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre
für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode des
derzeitigen Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Walter Manz
55278 Dexheim
selbstständiger Landwirt in Dexheim
- der derzeit gerichtlich bestellt ist - mit Wirkung ab
dem Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am
18. Juli 2019 für die restliche Zeit der laufenden
Amtsperiode des derzeitigen Aufsichtsrats, d.h. bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021/22
beschließen wird, als Aktionärsvertreter in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat gibt den Wahlvorschlag auf der
Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele
ab.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen
Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu
erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
_Mandate des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten_:
Keine
_Mandate des vorgeschlagenen Kandidaten in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien_:
Keine
_Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex:_
Herr Walter Manz ist Rübenanbauer und als solcher
Lieferant der Gesellschaft. Er ist Vorsitzender des
Vorstands des Verbands der Hessisch-Pfälzischen
Zuckerrübenanbauer e.V,; dieser ist Mitglied im Verband
Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e.V. (VSZ), welcher
wiederum Mitglied in der Süddeutsche
Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG (SZVG), einer
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärin
ist. Herr Manz ist Vorstandsmitglied des VSZ und der
SZVG.
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations /
Hauptversammlung)
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 Aktiengesetz und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz i.V.m. § 7 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus je zehn Mitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie gemäß §
96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zu mindestens 30 % aus
Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 %
aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Diese
Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu
erfüllen, wenn nicht die Anteilseigner- oder
Arbeitnehmervertreterseite der Gesamterfüllung
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz
widerspricht. Sowohl die Anteilseigner- als auch die
Arbeitnehmervertreterseite haben der Gesamterfüllung
der gesetzlichen Geschlechterquote nach § 96 Absatz 2
Satz 3 Aktiengesetz widersprochen. Der Aufsichtsrat ist
damit auf der Seite der Anteilseignervertreter und auch
auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit
mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu
besetzen. Der Aufsichtsrat ist derzeit auf der Seite
der Anteilseignervertreter mit 3 Frauen und - unter
Einbeziehung des derzeit gerichtlich bestellten
vorgeschlagenen Kandidaten - 7 Männern besetzt. Auf der
Seite der Arbeitnehmervertreter ist der Aufsichtsrat
mit 4 Frauen und 6 Männern besetzt.
TOP 6 *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019/20 sowie des Prüfers
für eine etwaige prüferische Durchsicht
von unterjährigen Finanzinformationen*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung
des Prüfungsausschusses, vor, die
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019/20 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von unterjährigen
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019/20 und
für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2020/21 zu
bestellen.
TOP 7 *Aufhebung des bestehenden und Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals (mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts) und Satzungsänderung*
Die Ermächtigung für das nach § 4 Abs. 4 der Satzung
bestehende Genehmigte Kapital 2015 ist bis 15. Juli
2020 befristet; sie wurde bisher nicht in Anspruch
genommen. Unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015
soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von
20.000.000 EUR - das entspricht rund 9,8 % des bei der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von
204.183.292 EUR - geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende
Genehmigte Kapital 2015 wird mit Wirkung auf
den Zeitpunkt der Eintragung des in lit. b)
und c) nachfolgend bestimmten neuen
genehmigten Kapitals im Handelsregister unter
Neufassung von § 4 Abs. 4 der Satzung
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17.
Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird
der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen zur Gewährung von Aktien
im Zusammenhang mit (i)
Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen
(einschließlich der Aufstockung
bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder
von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im
Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder
(iii) dem Erwerb sonstiger
Vermögensgegenstände (einschließlich
Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit ihr verbundene Unternehmen).
Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen
erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5
Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur
mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf
10 % des Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die (i) während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert
werden und/oder (ii) zur Bedienung von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder
Wandlungspflichten aus Wandel-, Options- oder
Gewinnschuldverschreibungen oder
Genussrechten ausgegeben werden bzw.
ausgegeben werden können, sofern die
vorgenannten Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von
der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen ausgegeben werden.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, soweit es
erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit
Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-,
Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
oder Genussrechten, die von der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue
auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum
Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig
voneinander erteilt.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend dem Umfang der
jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2019 zu ändern.
c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17.
Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen,
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der
Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen zur Gewährung von Aktien
im Zusammenhang mit (i)
Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen
(einschließlich der Aufstockung
bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder
von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im
Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder
(iii) dem Erwerb sonstiger
Vermögensgegenstände (einschließlich
Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit ihr verbundene Unternehmen).
Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen
erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5
Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur
mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf
10 % des Grundkapitals sind Aktien
anzurechnen, die (i) während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert
werden und/oder (ii) zur Bedienung von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder
Wandlungspflichten aus Wandel-, Options- oder
Gewinnschuldverschreibungen oder
Genussrechten ausgegeben werden bzw.
ausgegeben werden können, sofern die
vorgenannten Schuldverschreibungen oder
Genussrechte während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von
der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen ausgegeben werden.
Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, soweit es
erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit
Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-,
Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
oder Genussrechten, die von der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue
auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Options- oder
Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von
Wandlungspflichten zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zum
Ausschluss des Bezugsrechts sind unabhängig
voneinander erteilt.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend dem Umfang der
jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2019 zu ändern.'
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt
ist in Abschnitt III. Berichte an die Hauptversammlung
wiedergegeben.
TOP 8 *Aufhebung der bestehenden und Schaffung
einer neuen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien einschließlich der
Verwendung unter Ausschluss des
Bezugsrechts*
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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