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Dow Jones News
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DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2019 in Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Südzucker AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
18.07.2019 in Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 
Mannheim, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-20 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Südzucker AG Mannheim WKN 729 700 
ISIN DE 0007297004 Einladung und Tagesordnung 
zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 18. Juli 
2019, 10:00 Uhr im Congress Center Rosengarten, 
Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland Wir 
laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 18. Juli 
2019, 10:00 Uhr, im Congress Center Rosengarten, 
Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, Deutschland, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts (einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 
   1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 
   2018/19, des gebilligten Konzernabschlusses 
   und des Konzernlageberichts 
   (einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) 
   für das Geschäftsjahr 2018/19 und des 
   Berichts des Aufsichtsrats 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2018/19* 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018/19* 
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/20 sowie des Prüfers für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht von unterjährigen 
   Finanzinformationen* 
7. *Aufhebung des bestehenden und Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) 
   und Satzungsänderung* 
8. *Aufhebung der bestehenden und Schaffung 
   einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien einschließlich der Verwendung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts* 
9. *Aufhebung der bestehenden und Schaffung 
   einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien unter Einsatz von Derivaten 
   einschließlich der Verwendung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
*II. VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG* 
 
TOP 1 Vorlage des festgestellten 
      Jahresabschlusses und des Lageberichts 
      (einschließlich der Erläuterungen zu 
      den Angaben nach § 289a Abs. 1 
      Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 
      2018/19, des gebilligten 
      Konzernabschlusses und des 
      Konzernlageberichts (einschließlich 
      der Erläuterungen zu den Angaben nach § 
      315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das 
      Geschäftsjahr 2018/19 und des Berichts des 
      Aufsichtsrats 
 
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 15. Mai 2019 
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss 
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der 
Tagesordnung keine Beschlussfassung. 
 
TOP 2 *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
Bilanzgewinn der Südzucker AG für das Geschäftsjahr 
2018/19 in Höhe von 40.923.324,11 EUR wie folgt zu 
verwenden: 
 
Ausschüttung einer Dividende   40.836.658,40 EUR 
von 0,20 EUR je Aktie auf 
204.183.292 Stückaktien 
 
Vortrag auf neue Rechnung      86.665,71 EUR 
(Gewinnvortrag) 
 
Bilanzgewinn                   40.923.324,11 EUR 
 
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem 
Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend 
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
werden, der eine unveränderte Dividende pro 
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der 
Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf 
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
fällig, mithin am 23. Juli 2019. 
 
TOP 3 *Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
      für das Geschäftsjahr 2018/19* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/19 Entlastung 
zu erteilen. 
 
TOP 4 *Entlastung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
      2018/19* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19 
Entlastung zu erteilen. 
 
TOP 5 *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
Der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, Herr Ralf 
Hentzschel, Panschwitz-Kuckau, hat sein 
Aufsichtsratsmandat am 13. März 2019 niedergelegt. 
 
Als Nachfolger wurde durch Beschluss des 
Registergerichts Mannheim vom 12. April 2019 Herr 
Walter Manz, Dexheim, vorläufig bestellt. 
 
Es ist daher ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre 
für die restliche Zeit der laufenden Amtsperiode des 
derzeitigen Aufsichtsrats zu wählen. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
Walter Manz 
55278 Dexheim 
selbstständiger Landwirt in Dexheim 
 
- der derzeit gerichtlich bestellt ist - mit Wirkung ab 
dem Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 
18. Juli 2019 für die restliche Zeit der laufenden 
Amtsperiode des derzeitigen Aufsichtsrats, d.h. bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung für das Geschäftsjahr 2021/22 
beschließen wird, als Aktionärsvertreter in den 
Aufsichtsrat zu wählen. 
 
Der Aufsichtsrat gibt den Wahlvorschlag auf der 
Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate 
Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom 
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele 
ab. 
 
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen 
Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu 
erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
 
_Mandate des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen 
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten_: 
 
Keine 
 
_Mandate des vorgeschlagenen Kandidaten in 
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien_: 
 
Keine 
 
_Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
Corporate Governance Kodex:_ 
 
Herr Walter Manz ist Rübenanbauer und als solcher 
Lieferant der Gesellschaft. Er ist Vorsitzender des 
Vorstands des Verbands der Hessisch-Pfälzischen 
Zuckerrübenanbauer e.V,; dieser ist Mitglied im Verband 
Süddeutscher Zuckerrübenanbauer e.V. (VSZ), welcher 
wiederum Mitglied in der Süddeutsche 
Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft eG (SZVG), einer 
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärin 
ist. Herr Manz ist Vorstandsmitglied des VSZ und der 
SZVG. 
 
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten 
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.suedzucker.de (Rubrik: Investor Relations / 
Hauptversammlung) 
 
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 
101 Abs. 1 Aktiengesetz und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 
1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz i.V.m. § 7 Abs. 1 der 
Satzung der Gesellschaft aus je zehn Mitgliedern der 
Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie gemäß § 
96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zu mindestens 30 % aus 
Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % 
aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Diese 
Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu 
erfüllen, wenn nicht die Anteilseigner- oder 
Arbeitnehmervertreterseite der Gesamterfüllung 
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz 
widerspricht. Sowohl die Anteilseigner- als auch die 
Arbeitnehmervertreterseite haben der Gesamterfüllung 
der gesetzlichen Geschlechterquote nach § 96 Absatz 2 
Satz 3 Aktiengesetz widersprochen. Der Aufsichtsrat ist 
damit auf der Seite der Anteilseignervertreter und auch 
auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit 
mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu 
besetzen. Der Aufsichtsrat ist derzeit auf der Seite 
der Anteilseignervertreter mit 3 Frauen und - unter 
Einbeziehung des derzeit gerichtlich bestellten 
vorgeschlagenen Kandidaten - 7 Männern besetzt. Auf der 
Seite der Arbeitnehmervertreter ist der Aufsichtsrat 
mit 4 Frauen und 6 Männern besetzt. 
 
TOP 6 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
      Konzernabschlussprüfers für das 
      Geschäftsjahr 2019/20 sowie des Prüfers 
      für eine etwaige prüferische Durchsicht 
      von unterjährigen Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
des Prüfungsausschusses, vor, die 
PricewaterhouseCoopers GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2019/20 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
prüferische Durchsicht von unterjährigen 
Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019/20 und 
für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2020/21 zu 
bestellen. 
 
TOP 7 *Aufhebung des bestehenden und Schaffung 
      eines neuen genehmigten Kapitals (mit der 
      Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts) und Satzungsänderung* 
 
Die Ermächtigung für das nach § 4 Abs. 4 der Satzung 
bestehende Genehmigte Kapital 2015 ist bis 15. Juli 
2020 befristet; sie wurde bisher nicht in Anspruch 
genommen. Unter Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 
soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
20.000.000 EUR - das entspricht rund 9,8 % des bei der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -2-

Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von 
204.183.292 EUR - geschaffen werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
Beschluss zu fassen: 
 
a) Das nach § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende 
   Genehmigte Kapital 2015 wird mit Wirkung auf 
   den Zeitpunkt der Eintragung des in lit. b) 
   und c) nachfolgend bestimmten neuen 
   genehmigten Kapitals im Handelsregister unter 
   Neufassung von § 4 Abs. 4 der Satzung 
   aufgehoben. 
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. 
   Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
   20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2019). 
 
   Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen wird 
   der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen zur Gewährung von Aktien 
   im Zusammenhang mit (i) 
   Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Unternehmensbeteiligungen 
   (einschließlich der Aufstockung 
   bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder 
   von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im 
   Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder 
   (iii) dem Erwerb sonstiger 
   Vermögensgegenstände (einschließlich 
   Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft 
   oder mit ihr verbundene Unternehmen). 
 
   Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
   erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können 
   auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
   oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
   Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären der 
   Gesellschaft zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, wenn der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabepreises nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur 
   mit der Maßgabe, dass die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
   10 % des Grundkapitals sind Aktien 
   anzurechnen, die (i) während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert 
   werden und/oder (ii) zur Bedienung von 
   Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder 
   Wandlungspflichten aus Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten ausgegeben werden bzw. 
   ausgegeben werden können, sofern die 
   vorgenannten Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechte während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von 
   der Gesellschaft oder einem mit ihr 
   verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, soweit es 
   erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
   Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-, 
   Options- oder Gewinnschuldverschreibungen 
   oder Genussrechten, die von der Gesellschaft 
   oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie 
   es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
   Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
   Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts werden unabhängig 
   voneinander erteilt. 
 
   Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
   Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Satzung entsprechend dem Umfang der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
   Genehmigten Kapital 2019 zu ändern. 
c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. 
   Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
   20.000.000 EUR zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2019). 
 
   Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der 
   Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen zur Gewährung von Aktien 
   im Zusammenhang mit (i) 
   Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
   Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Unternehmensbeteiligungen 
   (einschließlich der Aufstockung 
   bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder 
   von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im 
   Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder 
   (iii) dem Erwerb sonstiger 
   Vermögensgegenstände (einschließlich 
   Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft 
   oder mit ihr verbundene Unternehmen). 
 
   Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen 
   erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können 
   auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
   oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
   Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären der 
   Gesellschaft zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, wenn der 
   Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
   Ausgabepreises nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur 
   mit der Maßgabe, dass die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten dürfen, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
   10 % des Grundkapitals sind Aktien 
   anzurechnen, die (i) während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert 
   werden und/oder (ii) zur Bedienung von 
   Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder 
   Wandlungspflichten aus Wandel-, Options- oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten ausgegeben werden bzw. 
   ausgegeben werden können, sofern die 
   vorgenannten Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechte während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von 
   der Gesellschaft oder einem mit ihr 
   verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, soweit es 
   erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- 
   bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit 
   Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel-, 
   Options- oder Gewinnschuldverschreibungen 
   oder Genussrechten, die von der Gesellschaft 
   oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie 
   es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
   Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
   Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
   vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
   Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sind unabhängig 
   voneinander erteilt. 
 
   Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
   Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
   der Satzung entsprechend dem Umfang der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem 
   Genehmigten Kapital 2019 zu ändern.' 
 
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 
ist in Abschnitt III. Berichte an die Hauptversammlung 
wiedergegeben. 
 
TOP 8 *Aufhebung der bestehenden und Schaffung 
      einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien einschließlich der 
      Verwendung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der -3-

soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz einer 
besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da 
die von der Hauptversammlung am 16. Juli 2015 
beschlossene Ermächtigung am 15. Juli 2020 ausläuft, 
soll der Hauptversammlung unter Aufhebung der am 16. 
Juli 2015 beschlossenen Ermächtigung ein neuer 
Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
beschließen: 
 
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
   zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
   mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
   die Gesellschaft bereits früher erworben hat 
   und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71d, 
   71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem 
   Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals 
   entfallen. Die Ermächtigung wird mit Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juli 
   2019 wirksam und gilt bis zum 17. Juli 2024. 
b) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über 
   die Börse, mittels eines öffentlichen 
   Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre 
   der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 
   53a Aktiengesetz erfolgen. Der Erwerbspreis 
   (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
   Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft 
   vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % 
   überschreiten und um nicht mehr als 10% 
   unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der 
   nicht volumengewichtete Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
   Frankfurt am Main an den letzten drei 
   Börsenhandelstagen vor dem Stichtag. Der 
   Stichtag ist 
 
   (1) beim Erwerb über die Börse der Tag des 
       Erwerbs oder - falls früher - der 
       Eingehung einer Verpflichtung zum 
       Erwerb; 
   (2) beim Erwerb mittels eines öffentlichen 
       Kaufangebots oder einer an die Aktionäre 
       der Gesellschaft gerichteten 
       öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten der Tag der 
       Entscheidung des Vorstands über das 
       öffentliche Kaufangebot bzw. die an die 
       Aktionäre der Gesellschaft gerichtete 
       öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
       Verkaufsangeboten; 
   (3) beim Erwerb auf andere Weise nach 
       Maßgabe von § 53a Aktiengesetz der 
       Tag der Entscheidung des Vorstands über 
       den Erwerb der Aktien. 
 
   Wenn der Erwerbspreis nach Veröffentlichung 
   des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten festgelegt oder 
   geändert wird, ist der Stichtag der Tag der 
   Festlegung oder Änderung. Das Volumen des 
   Angebots kann begrenzt werden. Wenn der 
   Gesamtbetrag der Aktien, für die die Aktionäre 
   ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft 
   annehmen oder für die die Aktionäre ein 
   Verkaufsangebot abgeben, den Gesamtbetrag des 
   Erwerbsangebots der Gesellschaft 
   überschreitet, erfolgt die Annahme im 
   Verhältnis des Gesamtbetrags des 
   Erwerbsangebots zu den insgesamt von den 
   Aktionären angebotenen Aktien. Bei einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten findet die Annahme nach 
   Quoten nur bei gleichwertigen Angeboten statt. 
   Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
   angebotener Aktien der Gesellschaft je 
   Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen 
   werden. 
 
   Die eigenen Aktien können auch mittels eines 
   verbundenen Unternehmens der Gesellschaft oder 
   eines auf dessen Rechnung oder auf Rechnung 
   der Gesellschaft handelnden Dritten erworben 
   werden, wenn diese die vorstehenden 
   Beschränkungen einhalten. 
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen 
   eigenen Aktien in anderer Weise als durch 
   Veräußerung über die Börse oder durch 
   Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu allen gesetzlich 
   zulässigen Zwecken zu verwenden und 
   insbesondere 
 
   (1) mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre im Zusammenhang mit (i) 
       Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem 
       Erwerb von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen oder 
       Unternehmensbeteiligungen 
       (einschließlich der Aufstockung 
       bestehender Unternehmensbeteiligungen) 
       oder von anderen mit einem 
       Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang 
       stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) 
       dem Erwerb sonstiger 
       Vermögensgegenstände 
       (einschließlich Forderungen Dritter 
       gegen die Gesellschaft oder mit ihr 
       verbundene Unternehmen) an Dritte zu 
       veräußern oder 
   (2) mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre auch in anderer Weise als über 
       die Börse oder durch ein Angebot an alle 
       Aktionäre zu veräußern, wenn diese 
       Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
       gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung nicht wesentlich 
       unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
       jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
       die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
       Aktiengesetz veräußerten Aktien 
       insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
       Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
       sind diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       (i) unter Ausnutzung einer während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden 
       Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
       aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 
       Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben werden und/oder 
       (ii) zur Bedienung von Wandlungs- 
       und/oder Optionsrechten oder 
       Wandlungspflichten aus Wandel-, Options- 
       oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
       Genussrechten ausgegeben werden bzw. 
       ausgegeben werden können, sofern die 
       vorgenannten Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit der 
       vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
       Aktiengesetz unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre von der 
       Gesellschaft oder eine mit ihr 
       verbundenen Unternehmen ausgegeben 
       werden, oder 
   (3) mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- 
       und Bezugsrechten aus etwaigen von der 
       Gesellschaft oder einem mit ihr 
       verbundenen Unternehmen ausgegebenen 
       zukünftigen Schuldverschreibungen mit 
       Wandlungs- oder Optionsrecht, zu deren 
       Ausgabe die Hauptversammlung den 
       Vorstand ermächtigt, zu verwenden und 
       die eigenen Aktien auf die Wandlungs- 
       und Bezugsberechtigten zu den in den 
       Ermächtigungsbeschlüssen der 
       Hauptversammlung festzusetzenden 
       Bedingungen zu übertragen. 
 
   Die eigenen Aktien können auch an ein 
   Kreditinstitut oder ein anderes die 
   Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
   Aktiengesetz erfüllendes Unternehmen 
   übertragen werden, wenn dieses die Aktien mit 
   der Verpflichtung übernimmt, sie über die 
   Börse zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb 
   anzubieten oder zur Erfüllung eines an alle 
   Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots bzw. zur 
   Durchführung der vorgenannten Zwecke zu 
   verwenden. Die Gesellschaft kann die eigenen 
   Aktien zur Durchführung der vorgenannten 
   Zwecke auch im Wege eines Wertpapierdarlehens 
   von einem Kreditinstitut oder einem anderen 
   die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
   Aktiengesetz erfüllenden Unternehmen erwerben; 
   in diesem Fall hat die Gesellschaft 
   sicherzustellen, dass die Aktien zur 
   Rückführung des Wertpapierdarlehens unter 
   Beachtung von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 
   Aktiengesetz erworben werden. 
d) Die eigenen Aktien können auch zum Zwecke der 
   Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder 
   anderer Gewinnrücklagen erworben werden. Die 
   Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der 
   Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, 
   dass das Grundkapital bei der Einziehung 
   unverändert bleibt und sich stattdessen durch 
   die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien 
   am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
   Aktiengesetz erhöht; in diesem Fall ist der 
   Vorstand ermächtigt, die Zahl der Stückaktien 
   in der Satzung anzupassen. Der Vorstand ist 
   auch ermächtigt, die Einziehung ohne weiteren 
   Beschluss der Hauptversammlung durchzuführen. 
e) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb 
   eigener Aktien sowie zu deren 
   Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung 
   dieser Aktien können auch in Teilen ausgeübt 
   werden. Sie können einmal oder mehrmals 

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May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

ausgeübt werden bis der maximale Umfang des 
   Erwerbs eigener Aktien nach lit. a) erreicht 
   ist. 
f) Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 16. Juli 2015 unter TOP 8 
   erteilte und bis zum 15. Juli 2020 befristete 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird 
   für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
   Ermächtigung aufgehoben; die in dem 
   vorgenannten Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 16. Juli 2015 enthaltene Ermächtigung zur 
   Verwendung von auf Grund dieses damaligen 
   Beschlusses zurückerworbener eigener Aktien 
   bleibt bestehen. 
 
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 
ist in Abschnitt III. Berichte an die Hauptversammlung 
wiedergegeben. 
 
TOP 9 *Aufhebung der bestehenden und Schaffung 
      einer neuen Ermächtigung zum Erwerb 
      eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten 
      einschließlich der Verwendung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
beschließen: 
 
In Ergänzung zu der in TOP 8 zu beschließenden 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der 
Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen 
Wegen auch unter Einsatz von Derivaten durchgeführt 
werden. 
 
a) Der Vorstand wird ermächtigt, in dem unter 
   TOP 8 beschlossenen Rahmen und unter 
   Beachtung der nachfolgenden Maßgaben 
   eigene Aktien auch zu erwerben: (i) in 
   Erfüllung von Optionsrechten, die die 
   Gesellschaft zum Erwerb der eigenen Aktien 
   bei Ausübung der Option verpflichten 
   ('Put-Optionen'), (ii) in Ausübung von 
   Optionsrechten, die der Gesellschaft das 
   Recht vermitteln, eigene Aktien bei Ausübung 
   der Option zu erwerben ('Call-Optionen'), 
   (iii) infolge von Kaufverträgen, bei denen 
   zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags über 
   Aktien der Gesellschaft und der Erfüllung 
   durch Lieferung von Aktien der Gesellschaft 
   mehr als zwei Börsentage liegen 
   ('Terminkäufe') oder (iv) durch Einsatz einer 
   Kombination von Put-Optionen, Call-Optionen 
   und/oder Terminkäufen (nachfolgend zusammen 
   auch 'Derivate'). 
b) Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von 
   Derivaten sind dabei auf höchstens 5 % des 
   zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   vorhandenen Grundkapitals (dies entspricht 
   zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung abgerundet auf die nächste 
   ganze Aktienzahl 10.209.164 Aktien) 
   beschränkt. Die Laufzeiten der einzelnen 
   Derivate dürfen nicht mehr als 18 Monate 
   betragen. Sie müssen spätestens am 17. Juli 
   2024 enden und so gewählt werden, dass der 
   Erwerb der eigenen Aktien in Ausübung der 
   Derivate nicht nach dem 17. Juli 2024 
   erfolgen kann. 
c) Der bei Ausübung der Derivate für die Aktien 
   zu zahlende Kaufpreis (Ausübungspreis) bzw. 
   der in Erfüllung von Terminkäufen zu zahlende 
   Erwerbspreis (jeweils ohne 
   Erwerbsnebenkosten) darf den 
   Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft 
   vor Abschluss des betreffenden 
   Derivategeschäfts um nicht mehr als 10 % 
   überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
   unterschreiten. Die erhaltene bzw. gezahlte 
   Prämie ist zu berücksichtigen, es sei denn, 
   dass sie nicht mehr als 5 % des 
   Ausübungspreises beträgt. Der 
   Durchschnittskurs ist der nicht 
   volumengewichtete Durchschnitt der 
   Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
   XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
   Frankfurt am Main an den letzten drei 
   Börsenhandelstagen. 
 
   Der von der Gesellschaft für Derivate 
   gezahlte Erwerbspreis darf nicht wesentlich 
   über und der von der Gesellschaft für 
   Derivate vereinnahmte Veräußerungspreis 
   darf nicht wesentlich unter dem nach 
   anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der 
   jeweiligen Derivate liegen, bei dessen 
   Ermittlung unter anderem der vereinbarte 
   Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der 
   von der Gesellschaft bei Terminkäufen 
   vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich 
   über dem nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen 
   Ermittlung unter anderem der aktuelle 
   Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs 
   zu berücksichtigen sind. 
d) Werden eigene Aktien unter Einsatz von 
   Derivaten unter Beachtung der vorstehenden 
   Regelungen erworben, ist ein Recht der 
   Aktionäre, solche Derivategeschäfte mit der 
   Gesellschaft abzuschließen, in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 Aktiengesetz ausgeschlossen. Aktionäre 
   haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien 
   nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber 
   aus den Derivategeschäften zur Abnahme der 
   Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges 
   weitergehendes Andienungsrecht ist 
   ausgeschlossen. 
e) Für die Veräußerung und Einziehung von 
   Aktien, die unter Einsatz von Derivaten 
   erworben werden, gelten die unter TOP 8 
   festgesetzten Regelungen entsprechend. 
f) Die derzeit bestehende, durch die 
   Hauptversammlung am 16. Juli 2015 unter TOP 9 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien unter Einsatz von Derivaten wird für 
   die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
   Ermächtigung aufgehoben. 
 
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 
ist in Abschnitt III. Berichte an die Hauptversammlung 
wiedergegeben. 
 
*III. BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG* 
 
*Zu TOP 7: Bericht des Vorstands an die 
Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz* 
 
Unter TOP 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der 
Hauptversammlung vor, ein genehmigtes Kapital in Höhe 
von nominal insgesamt 20.000.000 EUR zu schaffen. Das 
sind rund 9,8 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
bestehenden Grundkapitals. 
 
Durch das zu beschließende Genehmigte Kapital 2019 
wird der Gesellschaft eine Möglichkeit der 
Eigenkapitalbeschaffung eröffnet. Damit wird dem 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermöglicht, 
schnell und flexibel auf günstige Marktverhältnisse zu 
reagieren und diese optimal zu nutzen. Der Vorstand 
soll in die Lage versetzt werden, genehmigtes Kapital 
zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken einzusetzen und 
hierbei sowohl auf Barkapitalerhöhungen als auch auf 
Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können. Um 
Eigenkapital zur Finanzierung auch größerer 
Vorhaben zur Verfügung zu haben, ist es notwendig, das 
vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Die 
Bemessung der Höhe des genehmigten Kapitals soll 
sicherstellen, auch größere 
Unternehmensakquisitionen gegen Bar- oder Sachleistung 
finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei 
einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese 
in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich 
stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der 
Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der 
Vorstand schnell zurückgreifen kann. 
 
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird 
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand 
ermöglicht, ohne Beanspruchung der Kapitalmärkte eigene 
Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in 
geeigneten Einzelfällen diese Aktien im Zusammenhang 
mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Unternehmensbeteiligungen oder anderen mit einem 
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden 
Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. Die Ermächtigung 
umfasst weiterhin einen Bezugsrechtsausschluss bei der 
Ausgabe von Aktien zum Erwerb sonstiger 
Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen 
Dritter gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
Unternehmen). Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der 
Gesellschaft mithin den notwendigen Spielraum, sich 
bietende Gelegenheiten zu 
Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von 
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
an Unternehmen (einschließlich der Aufstockung 
bestehender Unternehmensbeteiligungen) schnell und 
flexibel auszunutzen, und setzt sie in die Lage, unter 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals in geeigneten 
Fällen auch größere Unternehmen, Unternehmensteile 
oder Beteiligungen daran auch gegen Überlassung 
von eigenen Aktien erwerben zu können. Entsprechendes 
gilt beim Erwerb anderer mit einem Akquisitionsvorhaben 
im Zusammenhang stehender Wirtschaftsgüter sowie beim 
Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände 
(einschließlich Forderungen Dritter gegen die 
Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen). 
Nicht selten ergibt sich auch insoweit aus den 
Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung 
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem trägt 
die Ermächtigung Rechnung. 
 
Sofern das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht werden 
soll, ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, können 
die neuen Aktien entsprechend der üblichen Praxis auch 
von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder 
gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten. In diesem Fall des sogenannten mittelbaren 
Bezugsrechts im Sinne des § 186 Abs. 5 Aktiengesetz 
wird das gesetzliche Bezugsrecht nicht materiell 
beschränkt, sondern nur zur Erleichterung der 

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May 20, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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