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DGAP-HV: USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2019 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: USU Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
USU Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.07.2019 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-05-21 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
USU Software AG Möglingen International Security 
Identification Number (ISIN): 
DE000A0BVU28 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Hiermit laden wir die Aktionäre 
unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Dienstag, den 2. Juli 2019, 
Beginn 10:30 Uhr (Einlass ab 9:30 Uhr), im Forum am 
Schlosspark, Bürgersaal, 
Stuttgarter Straße 33, 71638 Ludwigsburg. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Berichts über die Lage der 
   Gesellschaft und des Konzerns 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach §§ 289a, 315a 
   Handelsgesetzbuch (im Folgenden 'HGB') sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats der USU Software 
   AG jeweils für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   _Hinweis: Die vorgenannten Unterlagen sind über 
   die Internetseite der Gesellschaft unter_ 
 
   _www.usu.de/hv2019_ 
 
   _zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat._ 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der USU Software AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Der im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. 
   Dezember 2018 erzielte Bilanzgewinn der 
   Gesellschaft in Höhe von EUR 6.283.753,39 wird 
   wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          EUR 4.209.508,00 
   Dividende von EUR 0,40 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie für 10.523.770 
   Stückaktien, somit 
   insgesamt 
   Gewinnvortrag des           EUR 2.074.245,39 
   verbleibenden Bilanzgewinns 
   auf neue Rechnung 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Neuwahl eines 
   Mitglieds des Aufsichtsrats* 
 
   Das von der Hauptversammlung am 17. Juni 2016 
   gewählte Mitglied des Aufsichtsrats, Herr 
   Günter Daiss, hat sein Aufsichtsratsmandat am 
   15. November 2018 mit Wirkung zum Ablauf des 
   31. Dezember 2018 aus Altersgründen 
   niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus der gesetzlichen Mindestzahl 
   von drei Aufsichtsratsmitgliedern. Zur 
   Vermeidung der Beschlussunfähigkeit des 
   Aufsichtsrats zum 1. Januar 2019 gemäß § 
   108 Abs. 2 Aktiengesetz (im Folgenden 'AktG') 
   wurde Frau Gabriele Walker-Rudolf am 17. Januar 
   2019 vom Amtsgericht Stuttgart auf Antrag des 
   Vorstands vom 5. Dezember 2018 zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats bestellt. Gemäß § 11 Abs. 4 
   der Satzung soll bei vorzeitigem Ausscheiden 
   eines Mitglieds des Aufsichtsrats in der 
   nächsten Hauptversammlung eine Nachwahl für den 
   Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds 
   vorgenommen werden. Die Hauptversammlung ist 
   hierbei an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das 
   gegenwärtig gerichtlich bestellte Mitglied des 
   Aufsichtsrats, 
 
   _Gabriele Walker-Rudolf, Partnerin der Drees 
   und Sommer SE, Markgröningen,_ 
 
   gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung als Mitglied 
   des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung für den Rest der Amtszeit von 
   Herrn Daiss, also für die Zeit bis zum Ende der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2020 beschließt. 
 
   Frau Gabriele Walker-Rudolf übt keine weiteren 
   Mandate in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen aus. 
 
   Sie ist Partnerin bei der Unternehmensgruppe 
   Drees und Sommer SE und dort operativ 
   verantwortlich für die Bereiche Finanzen, 
   Controlling und Unternehmenskäufe. Nähere 
   Angaben zum Werdegang von Frau Walker-Rudolf 
   sind dem auf unserer Homepage unter 
 
   www.usu.de 
 
   eingestellten Lebenslauf zu entnehmen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Ergebnisabführungsvertrag zwischen der 
   Gesellschaft und der USU GmbH, Möglingen* 
 
   Die USU Software AG hält 100% der Anteile an 
   der USU GmbH, eingetragen im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 764549. 
   Die USU GmbH nimmt mit ihren Aktivitäten eine 
   wichtige Funktion innerhalb des USU-Konzerns 
   wahr. Die USU Software AG und die USU GmbH 
   haben am 6. Mai 2019 einen 
   Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, der 
   der Hauptversammlung der USU Software AG zur 
   Zustimmung vorgelegt wird. 
 
   Der Ergebnisabführungsvertrag hat im 
   Wesentlichen folgenden Inhalt: 
 
   *§ 1 Gewinnabführung* 
 
   (1) Die USU GmbH verpflichtet sich, ihren 
       ganzen Gewinn entsprechend den 
       Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung an die USU 
       Software AG abzuführen. 
   (2) Die USU GmbH kann mit Zustimmung der USU 
       Software AG insoweit gemäß § 272 
       Abs. 3 HGB Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss in andere 
       Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. 
   (3) Während der Dauer dieses Vertrages 
       gebildete andere Gewinnrücklagen sind 
       auf Verlangen der USU Software AG 
       aufzulösen und zum Ausgleich eines 
       Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
       Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
       vorvertraglichen Kapital- und 
       Gewinnrücklagen wird ausgeschlossen. 
   (4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
       gilt rückwirkend ab Beginn des 
       Geschäftsjahres der USU GmbH, in dem 
       dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2 wirksam 
       wird. 
   (5) Der Anspruch auf Gewinnabführung 
       entsteht zum Ende des Geschäftsjahres 
       der USU GmbH. Er ist mit Wertstellung zu 
       diesem Zeitpunkt fällig. 
 
   *§ 2 Verlustübernahme* 
 
   (1) Die USU Software AG ist gegenüber der 
       USU GmbH zur Verlustübernahme 
       verpflichtet. Die Vorschriften des § 302 
       AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
       gelten entsprechend. 
   (2) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme 
       gilt rückwirkend ab Beginn des 
       Geschäftsjahres der USU GmbH, in dem 
       dieser Vertrag nach § 4 Abs. 2 wirksam 
       wird. 
   (3) § 1 Abs. 5 gilt entsprechend. 
 
   *§ 3 Jahresabschluss der USU GmbH, 
   Informationsrecht* 
 
   (1) Zur Durchführung der Ergebnisabführung 
       bzw. Verlustübernahme hat die USU GmbH 
       ihren Jahresabschluss, bevor er 
       festgestellt wird, mit der USU Software 
       AG gemeinsam zu behandeln und die 
       Abrechnung über Gewinne oder Verluste 
       mit der USU Software AG so 
       durchzuführen, dass diese Abrechnung im 
       Jahresabschluss bereits berücksichtigt 
       ist. Die Abrechnungen über Gewinn- oder 
       Verlustanteile zwischen beiden 
       Gesellschaften erfolgen mit Wertstellung 
       zum Bilanzstichtag. 
   (2) Der USU Software AG steht ein 
       uneingeschränktes Nachprüfungsrecht und 
       Auskunftsrecht in sämtlichen 
       Angelegenheiten der USU GmbH zu. 
   (3) Die Geschäftsführung der USU GmbH ist 
       verpflichtet, der USU Software AG alle 
       von ihr gewünschten Auskünfte über 
       sämtliche rechtliche, geschäftliche und 
       organisatorische Angelegenheiten der USU 
       GmbH zu geben. 
 
   *§ 4 Beginn, Dauer, Wirksamwerden* 
 
   (1) Der Vertrag bedarf zu seiner 
       zivilrechtlichen Wirksamkeit der 
       Zustimmung der Haupversammlung der USU 
       Software AG und der 
       Gesellschafterversammlung der USU GmbH. 
   (2) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung 
       in das Handelsregister des Sitzes der 
       USU GmbH zivilrechtlich wirksam und gilt 
       rückwirkend ab dem Beginn des im 
       Zeitpunkt der Eintragung dieses 
       Vertrages im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres der USU GmbH. 
   (3) Der Vertrag kann schriftlich mit einer 
       Frist von sechs (6) Monaten zum Ende 
       eines Geschäftsjahres der USU GmbH 
       gekündigt werden. Der Vertrag kann 
       erstmals zum Ende des Geschäftsjahres 
       gekündigt werden, das mindestens fünf 
       (5) Zeitjahre nach dem Beginn des 
       Geschäftsjahres der USU GmbH endet, in 

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May 21, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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