DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2019 in M mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2019 in M mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-21 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Allgeier SE München ISIN DE000A2GS633 WKN A2GS63 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 28. Juni 2019, 11:00 Uhr im Novotel München Messe Willy-Brandt-Platz 1 81829 München *TAGESORDNUNG* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte für die Allgeier SE und für den Konzern einschließlich der Angaben und Erläuterungen des Vorstands gemäß § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Entsprechend der gesetzlichen Regelungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Allgeier SE und den Konzernabschluss in seiner Sitzung am 24. April 2019 bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Allgeier SE per 31. Dezember 2018 wie folgt zu verwenden: Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 16.588.280,41 wird eine Dividende in Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre ausgeschüttet. Unter Berücksichtigung der insgesamt direkt und indirekt von der Gesellschaft gehaltenen Stück 151.199 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, ergibt sich bei verbleibenden Stück 9.937.450 dividendenberechtigten Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR 4.968.725,00. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 11.619.555,41 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien ändern. Für diesen Fall wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Aktie und den Vortrag des auf die nicht dividendenberechtigten Aktien rechnerisch entfallenden Dividendenbetrags auf neue Rechnung vorsieht. Die Dividende wird am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte der Gesellschaft sowie des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über das Unterbleiben der individualisierten Offenlegung von Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss* Die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung individueller Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss oder alternativ in einem besonderen Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts besteht seit gut 20 Jahren. Von dieser Offenlegungspflicht kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf, abgewichen werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers dienen die Individualangaben zu den einzelnen Vorstandsbezügen der Information der Aktionäre. Diese sollen feststellen können, ob die vom Aufsichtsrat festgesetzten Vorstandsbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Vorstand und Aufsichtsrat sind dagegen der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Gesamtbezüge des Vorstands sowie der Grundzüge des Vergütungssystems ausreichend Transparenz schaffen und dem Informationsinteresse der Aktionäre umfassend gerecht wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die Veröffentlichung der Angaben im Anhang zum Jahresabschluss gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB (in der jeweils anwendbaren Fassung) und zum Konzernabschluss gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB (in der jeweils anwendbaren Fassung) unterbleibt für sämtliche Vorstandsmitglieder in den Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 (einschließlich). 7. *Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung* Die Satzung der Gesellschaft in der letzten Fassung vom 6. Februar 2019 soll an die aktuelle Fassung des Aktiengesetzes, insbesondere nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden. Dies erfordert eine Reihe von redaktionellen und inhaltlichen Anpassungen der Satzung. Die wesentlichen inhaltlichen Anpassungen sind: - Anpassung der Regelung zum elektronischen Aktienregister an die Vorgaben des Regierungsentwurfs zum ARUG II - Ermöglichung der Nutzung elektronischer Medien durch alle Organe - Flexibilisierung der Regelungen zur Bestimmung des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung - Einführung der Möglichkeit, den Bilanzgewinn ganz oder teilweise im Wege der Sachausschüttung an die Aktionäre zu verteilen Inhaltlich unverändert bleiben der Gesellschaftszweck sowie die in eigene Ziffern verschobenen Regelungen zu Grundkapital, Aktien, Genehmigtem und Bedingtem Kapital. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen an der Satzung hat sich die Gesellschaft entschlossen, die Satzung vollständig neu zu fassen. Die Gesellschaft stellt ihren Aktionären ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.allgeier.com über den Link 'Investor Relations', Rubrik 'Hauptversammlung' eine Vergleichsfassung mit allen Änderungen zum Download bereit. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung zu ändern und wie nachfolgend abgedruckt vollständig neu zu fassen: _'I. _ _Allgemeine Bestimmungen_ _1_ _Firma, Sitz und Geschäftsjahr_ _1.1_ _Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (SE) und führt die Firma 'Allgeier SE'._ _1.2_ _Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München._ _1.3_ _Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr._ _2_ _Gegenstand des Unternehmens_ _2.1_ Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere im Technologie- und Dienstleistungsbereich sowie verwandten Bereichen tätig sind, deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie die Beratung von Unternehmen und die Übernahme sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben für Unternehmen. _2.2_ _Die Gesellschaft kann in den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeitsbereichen auch selbst tätig werden, insbesondere einzelne Geschäfte vornehmen._ _2.3_ _Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben sowie Unternehmens- und Kooperationsverträge mit anderen Gesellschaften abzuschließen._ _2.4_ Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz
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oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. _3_ _Bekanntmachungen, Informationen und Mitteilungen_ _3.1_ _Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger, es sei denn, gesetzlich ist etwas anderes vorgeschrieben._ _3.2_ _Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend '_ _SE-Verordnung (SE-VO)_ _' genannt) bleibt unberührt._ _3.3_ _Der § 43 Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung._ _II. _ _Grundkapital und Aktien_ _4_ _Höhe und Einteilung des Grundkapitals_ _4.1_ _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.088.649,00 (in Worten: EURO zehn Millionen achtundachtzigtausendsechshundertneunundvi erzig). Es ist eingeteilt in 10.088.649 Stückaktien._ _4.2_ _Das Grundkapital der Gesellschaft ist erbracht worden im Wege der Umwandlung der Allgeier Holding AG in eine Europäische Gesellschaft (SE)._ _5_ _Aktien_ _5.1_ _Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Namen._ _5.2_ _Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen._ _5.3_ _Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von Art. 5 der SE-Verordnung (SE-VO) in Verbindung mit § 60 Absatz 2 des Aktiengesetzes (AktG) festgesetzt werden._ _5.4_ Die Gesellschaft führt ein elektronisches Aktienregister. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Postanschrift und ihr Geburtsdatum und soweit es sich um juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Gesellschaften handelt, ihren Namen oder ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift mitzuteilen. Weiter hat jeder Aktionär die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft und seine elektronische Adresse anzugeben. Mitzuteilen ist ferner, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Aktieninhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch gehören. _6_ _Genehmigtes Kapital_ _Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 28. Juni 2023 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 4.989.324,00 durch Ausgabe von bis zu 4.989.324 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen (_ _Genehmigtes Kapital 2018_ _)._ _Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen:_ a) _Bei einer Bezugsrechtsemission für aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehende Spitzenbeträge._ b) _Für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem solchen Erwerb im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen, wenn der Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt._ c) Für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 997.864,00, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes (AktG) gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung - oder falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden sowie auch Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes (AktG) begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren sind. _Den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats._ _7_ _Bedingtes Kapital_ _7.1_ _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 350.000,00 durch Ausgabe von Stück 350.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (_ _Bedingtes Kapital 2010_ ). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2010, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Juni 2010 im Zeitraum bis zum 16. Juni 2015 ausgegeben werden können, von ihren Bezugsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die neuen Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. _7.2_ _Das Grundkapital ist um EUR 140.000,00 durch Ausgabe von Stück 140.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (_ _Bedingtes Kapital 2014_ ). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2014, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Juni 2014 im Zeitraum bis zum 16. Juni 2019 ausgegeben werden können, von ihren Bezugsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die neuen Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. _7.3_ _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 3.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (_ _Bedingtes Kapital 2017_ ). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 27. Juni 2022 auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 28. Juni 2017 begeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
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durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. _7.4_ _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 340.000,00 durch Ausgabe von bis zu 340.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (_ _Bedingtes Kapital 2018_ ). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2018, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Juni 2018 im Zeitraum bis zum 28. Juni 2023 ausgegeben werden können, von ihren Bezugsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die neuen Stückaktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. _III. _ _Organisationsverfassung der Gesellschaft_ _8_ _Dualistisches System, Organe der Gesellschaft_ _8.1_ _Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (nachfolgend '_ _Vorstand_ _' genannt) und einem Aufsichtsorgan (nachfolgend '_ _Aufsichtsrat_ _' genannt)._ _8.2_ _Organe der Gesellschaft sind:_ - _der Vorstand,_ - _der Aufsichtsrat und_ - _die Hauptversammlung._ _IV. _ _Der Vorstand_ _9_ _Zusammensetzung_ _9.1_ _Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt der Aufsichtsrat._ _9.2_ _Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens sechs Jahre bestellt. Wiederbestellungen, jeweils für höchstens sechs Jahre, sind zulässig._ _9.3_ _Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Mitglieder des Vorstands, einen Vorsitzenden des Vorstands und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestellen._ _10_ _Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan_ _Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss einen Geschäftsverteilungsplan erlassen, der der vorherigen Zustimmung (nachfolgend '_ _Einwilligung_ _' genannt) des Aufsichtsrats bedarf._ _11_ _Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung_ _11.1_ Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, sofern nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Ein abwesendes Mitglied des Vorstands kann seine Stimme schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels elektronischer Medien abgeben. Die abwesenden Mitglieder des Vorstands sind unverzüglich über die gefassten Beschlüsse zu unterrichten. _11.2_ _Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Ist ein Vorsitzender des Vorstands bestellt, gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag._ _12_ _Vertretung_ _12.1_ _Ist nur ein Mitglied des Vorstands bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Mitglieder des Vorstands oder ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten._ _12.2_ _Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsbefugt sind._ _12.3_ _Der Aufsichtsrat kann ferner einzelnen oder alle Mitglieder des Vorstands allgemein oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 Alternative 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreien. Der § 112 des Aktiengesetzes (AktG) bleibt unberührt._ _13_ _Einwilligungspflichtige Geschäfte und Maßnahmen_ _13.1_ _Die ausdrückliche Einwilligung des Aufsichtsrats ist erforderlich,_ a) _zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit im Einzelfall ein Wert von EUR 500.000,00 überschritten wird,_ b) _zur Aufnahme neuer und zur Aufgabe bestehender Geschäftszweige,_ c) _zur Erteilung der Zustimmung der Vornahme einer der vorstehenden Rechtshandlungen bei einer Beteiligungsgesellschaft._ _13.2_ _Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen des Vorstands von seiner Einwilligung abhängig machen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert den Vorstand unverzüglich über den Inhalt des Beschlusses und sorgt für die Aufnahme in die Geschäftsordnung des Vorstands._ _V. _ _Der Aufsichtsrat_ _14_ _Zusammensetzung, Amtsdauer_ _14.1_ _Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen._ _14.2_ Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit endet in jedem Fall spätestens nach sechs Jahren. Wiederbestellungen sind zulässig. _14.3_ _Die Mitglieder des Aufsichtsrats können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals zu fassendem Beschluss der Hauptversammlung ihres Amtes enthoben werden._ _14.4_ _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen, wenn ein wichtiger Grund besteht, anderenfalls nur mit einer Frist von drei Monaten. Die Amtsniederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats._ _15_ _Vorsitzender und Stellvertreter_ _15.1_ Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit der Gewählten. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. _15.2_ _Scheiden der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen._ _16_ _Einberufung und Beschlussfassung_ _16.1_ _Der Aufsichtsrat tagt mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr._ _16.2_ Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, per Telefax oder mittels elektronischer Medien unter Bekanntgabe des Tagungsorts, der Tagungszeit und der Tagesordnung einberufen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung des Aufsichtsrats werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Bei dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Frist abkürzen. Der § 110 Absätze 1 und 2 des Aktiengesetzes (AktG) bleibt unberührt. _16.3_ _Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sind, können nur gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht._ _16.4_ Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Übermittlung der Stimmabgabe, per Telefax, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien von
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einem Mitglied des Aufsichtsrats an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine andere Person, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, zur Abgabe in der Sitzung des Aufsichtsrats gilt als schriftliche Stimmabgabe. Enthält sich ein Mitglied des Aufsichtsrats der Stimme, zählt für die Frage der Beschlussfähigkeit die Enthaltung als Stimmabgabe. Wenn in einer Sitzung des Aufsichtsrats die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, ist eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb einer Woche nach der ursprünglich geplanten Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen nach der ursprünglich geplanten Sitzung stattzufinden hat. Der Tag der ursprünglich geplanten Sitzung und der Tag der Neueinberufung werden für die Berechnung der einwöchigen Frist und der Tag der neuen Aufsichtsratssitzung für die Berechnung der dreiwöchigen Frist nicht mitgerechnet. _16.5_ _Die Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats._ _16.6._ Die Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen getroffen. Aufsichtsratsmitglieder können an Sitzungen des Aufsichtsrats per Video- oder Telefonkonferenz oder mittels elektronischer Medien, die es den Aufsichtsratsmitgliedern ermöglichen, in angemessener Art und Weise miteinander zu kommunizieren, teilnehmen. Mitglieder des Aufsichtsrats, die mittels einer dieser Kommunikationsmittel teilnehmen, gelten als anwesend. An Sitzungen des Aufsichtsrats können Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Mitgliedern des Aufsichtsrats teilnehmen, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben. Ein Mitglied des Aufsichtsrats, das nicht an einer Sitzung des Aufsichtsrats teilnimmt, kann an der Beschlussfassung teilnehmen, indem es seine schriftliche Stimmabgabe überreichen lässt. Die Übermittlung der Stimmabgabe per Telefax oder mittels elektronischer Medien von einem Mitglied des an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine andere Person, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, zur Abgabe in der Sitzung des Aufsichtsrats gilt als schriftliche Stimmabgabe. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse schriftlich, per Telefax, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer Frist von sieben Tagen widerspricht. _16.7_ _Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag._ _16.8_ _Über die Sitzungen des Aufsichtsrats und Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorsitzende oder, wenn er abwesend ist, der stellvertretende Vorsitzende hat die Niederschrift zu unterzeichnen._ _16.9_ _Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen._ _17_ _Vergütung_ _17.1_ _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00 (nachfolgend '_ _Fixvergütung_ _' genannt) sowie für die Teilnahme an jeder Sitzung des Aufsichtsrats eine Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 (nachfolgend '_ _Sitzungstagegeld_ _' genannt)._ _17.2_ _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält ferner eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von EUR 1.000,00 je volle EUR 100.000,00 (die '_ _Bemessungsgrundlage_ _') Ergebnis vor Steuern und Anteilen anderer Gesellschafter im Konzernabschluss der Gesellschaft (nachfolgend "_ _EBT_ _" genannt), um die das EBT des Geschäftsjahres den Betrag von EUR 300.000,00 übersteigt (nachfolgend die '_ _erfolgsbezogene Vergütung_ _' genannt). Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf die erfolgsbezogene Vergütung ist, dass das EBT der letzten drei Geschäftsjahre im Durchschnitt mindestens EUR 300.000,00 beträgt. Die Obergrenze der erfolgsbezogenen Vergütung beträgt für jedes Mitglied des Aufsichtsrats maximal EUR 200.000,00._ _17.3_ _Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten Betrag der Fixvergütung. Der Vorsitzende einer Sitzung des Aufsichtsrats erhält den doppelten Betrag des Sitzungsgelds._ _17.4_ _Die Fixvergütung und das Sitzungstagegeld sind jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr und die erfolgsbezogene Vergütung ist jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr fällig._ _17.5_ _Innerhalb eines Geschäftsjahres hinzukommende oder ausscheidende Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten die Fixvergütung und die erfolgsbezogene Vergütung zeitanteilig, wobei auf volle Monate auf- bzw. abgerundet wird._ _17.6_ _Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied des Aufsichtsrats auf seinen Antrag und gegen Nachweis die durch die Ausübung seines Amts entstehenden notwendigen und angemessenen Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer._ _17.7_ _Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine D&O-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für die Aufsichtsratsmitglieder abschließen, welche die Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt._ _17.8_ _Die vorstehenden Regelungen sind erstmals auf das am 1. Januar 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden._ _18_ _Geschäftsordnung und Änderung der Satzungsfassung_ _18.1_ _Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben._ _18.2_ _Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen._ _VI. _ _Die Hauptversammlung_ _19_ _Ort und Einberufung_ _19.1_ _Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Gesellschaftssitz, einem deutschen Börsenplatz oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern statt._ _19.2_ _Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn nach Gesetz oder Satzung eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich ist oder das Wohl der Gesellschaft eine Einberufung notwendig macht._ _19.3_ _Die Hauptversammlung wird, vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit, vom Vorstand einberufen._ _19.4_ _Die Einberufung muss unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Einberufung geltenden gesetzlichen Frist im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden._ _20_ _Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts_ _20.1_ _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben._ _20.2_ _Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der zu Zeitpunkt der Einberufung geltenden gesetzlichen Frist zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden._ _21._ _Stimmrecht, Bevollmächtigung, Briefwahl, Online-Teilnahme_ _21.1_ _Jede Stückaktie gewährt eine Stimme._ _21.2_ Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
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