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DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2019 in M mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Allgeier SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Allgeier SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.06.2019 in M mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-05-21 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Allgeier SE München ISIN DE000A2GS633 
WKN A2GS63 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 
Freitag, den 28. Juni 2019, 11:00 Uhr im Novotel München 
Messe 
Willy-Brandt-Platz 1 
81829 München 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Allgeier SE und des gebilligten Konzernabschlusses 
   zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte für die 
   Allgeier SE und für den Konzern einschließlich 
   der Angaben und Erläuterungen des Vorstands 
   gemäß § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Entsprechend der gesetzlichen Regelungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss 
   der Allgeier SE und den Konzernabschluss in seiner 
   Sitzung am 24. April 2019 bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Allgeier SE per 31. Dezember 2018 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in 
   Höhe von EUR 16.588.280,41 wird eine Dividende in 
   Höhe von EUR 0,50 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie an die Aktionäre ausgeschüttet. Unter 
   Berücksichtigung der insgesamt direkt und indirekt 
   von der Gesellschaft gehaltenen Stück 151.199 eigenen 
   Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind, ergibt sich bei 
   verbleibenden Stück 9.937.450 dividendenberechtigten 
   Aktien eine Gesamtausschüttung von EUR 4.968.725,00. 
   Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   11.619.555,41 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien ändern. Für diesen Fall 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,50 
   je dividendenberechtigter Aktie und den Vortrag des 
   auf die nicht dividendenberechtigten Aktien 
   rechnerisch entfallenden Dividendenbetrags auf neue 
   Rechnung vorsieht. 
 
   Die Dividende wird am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2018 
   amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 
   2018 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   unterjähriger Finanzberichte der Gesellschaft sowie 
   des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LOHR + COMPANY GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als 
   Abschlussprüfer sowie als Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie als Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   bestellen. 
6. *Beschlussfassung über das Unterbleiben der 
   individualisierten Offenlegung von 
   Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahresabschluss 
   und zum Konzernabschluss* 
 
   Die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung individueller 
   Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahres- und 
   Konzernabschluss oder alternativ in einem besonderen 
   Vergütungsbericht als Teil des Lageberichts besteht 
   seit gut 20 Jahren. Von dieser Offenlegungspflicht 
   kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung, der 
   einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der 
   Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf, 
   abgewichen werden. Nach Ansicht des Gesetzgebers 
   dienen die Individualangaben zu den einzelnen 
   Vorstandsbezügen der Information der Aktionäre. Diese 
   sollen feststellen können, ob die vom Aufsichtsrat 
   festgesetzten Vorstandsbezüge in einem angemessenen 
   Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und 
   zur Lage der Gesellschaft stehen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat sind dagegen der Auffassung, dass die 
   Veröffentlichung der Gesamtbezüge des Vorstands sowie 
   der Grundzüge des Vergütungssystems ausreichend 
   Transparenz schaffen und dem Informationsinteresse 
   der Aktionäre umfassend gerecht wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die Veröffentlichung der Angaben im Anhang zum 
   Jahresabschluss gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) 
   Satz 5 bis 8 HGB (in der jeweils anwendbaren Fassung) 
   und zum Konzernabschluss gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 
   6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB (in der jeweils 
   anwendbaren Fassung) unterbleibt für sämtliche 
   Vorstandsmitglieder in den Jahresabschlüssen und 
   Konzernabschlüssen der Gesellschaft für den Zeitraum 
   vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 
   (einschließlich). 
7. *Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft in der letzten Fassung 
   vom 6. Februar 2019 soll an die aktuelle Fassung des 
   Aktiengesetzes, insbesondere nach Inkrafttreten des 
   Gesetzes zur Umsetzung der zweiten 
   Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und die aktuelle 
   Rechtsprechung angepasst werden. Dies erfordert eine 
   Reihe von redaktionellen und inhaltlichen Anpassungen 
   der Satzung. 
 
   Die wesentlichen inhaltlichen Anpassungen sind: 
 
   - Anpassung der Regelung zum elektronischen 
     Aktienregister an die Vorgaben des 
     Regierungsentwurfs zum ARUG II 
   - Ermöglichung der Nutzung elektronischer 
     Medien durch alle Organe 
   - Flexibilisierung der Regelungen zur 
     Bestimmung des Versammlungsleiters in der 
     Hauptversammlung 
   - Einführung der Möglichkeit, den 
     Bilanzgewinn ganz oder teilweise im Wege 
     der Sachausschüttung an die Aktionäre zu 
     verteilen 
 
   Inhaltlich unverändert bleiben der Gesellschaftszweck 
   sowie die in eigene Ziffern verschobenen Regelungen 
   zu Grundkapital, Aktien, Genehmigtem und Bedingtem 
   Kapital. 
 
   Aufgrund der Vielzahl der Änderungen an der 
   Satzung hat sich die Gesellschaft entschlossen, die 
   Satzung vollständig neu zu fassen. Die Gesellschaft 
   stellt ihren Aktionären ab dem Tag der Einberufung 
   der Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.allgeier.com 
 
   über den Link 'Investor Relations', Rubrik 
   'Hauptversammlung' eine Vergleichsfassung mit allen 
   Änderungen zum Download bereit. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung 
   zu ändern und wie nachfolgend abgedruckt vollständig 
   neu zu fassen: 
 
   _'I. _  _Allgemeine Bestimmungen_ 
   _1_     _Firma, Sitz und Geschäftsjahr_ 
   _1.1_   _Die Gesellschaft ist eine Europäische 
           Gesellschaft (SE) und führt die Firma 
           'Allgeier SE'._ 
   _1.2_   _Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
           München._ 
   _1.3_   _Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist 
           das Kalenderjahr._ 
   _2_     _Gegenstand des Unternehmens_ 
   _2.1_   Gegenstand des Unternehmens ist die 
           Tätigkeit einer geschäftsleitenden 
           Holding, insbesondere der Erwerb, die 
           Veräußerung, das Halten und Verwalten 
           von Beteiligungen an Unternehmen, die 
           insbesondere im Technologie- und 
           Dienstleistungsbereich sowie verwandten 
           Bereichen tätig sind, deren 
           Zusammenfassung unter einheitlicher 
           Leitung sowie die Beratung von Unternehmen 
           und die Übernahme sonstiger 
           betriebswirtschaftlicher Aufgaben für 
           Unternehmen. 
   _2.2_   _Die Gesellschaft kann in den in Ziffer 
           2.1 genannten Tätigkeitsbereichen auch 
           selbst tätig werden, insbesondere einzelne 
           Geschäfte vornehmen._ 
   _2.3_   _Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre 
           Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, 
           Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen 
           auszuüben sowie Unternehmens- und 
           Kooperationsverträge mit anderen 
           Gesellschaften abzuschließen._ 
   _2.4_   Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften 
           und Maßnahmen berechtigt, die den 
           Gegenstand des Unternehmens unmittelbar 
           oder mittelbar zu fördern geeignet sind. 
           Sie darf zu diesem Zweck im In- und 
           Ausland Zweigniederlassungen errichten, 
           andere Unternehmen gleicher oder 
           verwandter Art gründen, erwerben oder sich 
           an diesen beteiligen und deren 
           Geschäftsführung übernehmen oder sich auf 
           die Verwaltung der Beteiligung 
           beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -2-

oder teilweise in verbundene Unternehmen 
           ausgliedern. 
   _3_     _Bekanntmachungen, Informationen und 
           Mitteilungen_ 
   _3.1_   _Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
           erfolgen nur im Bundesanzeiger, es sei 
           denn, gesetzlich ist etwas anderes 
           vorgeschrieben._ 
   _3.2_   _Die Gesellschaft ist im Rahmen des 
           rechtlich Zulässigen berechtigt, 
           Informationen an ihre Aktionäre im Wege 
           der Datenfernübertragung zu übermitteln. 
           Der Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 
           2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
           über das Statut der Europäischen 
           Gesellschaft (SE) (nachfolgend '_ 
           _SE-Verordnung (SE-VO)_ _' genannt) bleibt 
           unberührt._ 
   _3.3_   _Der § 43 Absatz 1 des Gesetzes über den 
           Wertpapierhandel (WpHG) findet keine 
           Anwendung._ 
   _II. _  _Grundkapital und Aktien_ 
   _4_     _Höhe und Einteilung des Grundkapitals_ 
   _4.1_   _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
           EUR 10.088.649,00 (in Worten: EURO zehn 
           Millionen 
           achtundachtzigtausendsechshundertneunundvi 
           erzig). Es ist eingeteilt in 10.088.649 
           Stückaktien._ 
   _4.2_   _Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
           erbracht worden im Wege der Umwandlung der 
           Allgeier Holding AG in eine Europäische 
           Gesellschaft (SE)._ 
   _5_     _Aktien_ 
   _5.1_   _Die Aktien der Gesellschaft lauten auf 
           den Namen._ 
   _5.2_   _Die Form der Aktienurkunden und der 
           Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt 
           der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft kann 
           einzelne Aktien in Aktienurkunden 
           zusammenfassen, die eine Mehrzahl von 
           Aktien verbriefen (Sammelurkunden). Der 
           Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung 
           ihrer Anteile ist ausgeschlossen._ 
   _5.3_   _Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn 
           der Gewinnbeteiligung abweichend von Art. 
           5 der SE-Verordnung (SE-VO) in Verbindung 
           mit § 60 Absatz 2 des Aktiengesetzes 
           (AktG) festgesetzt werden._ 
   _5.4_   Die Gesellschaft führt ein elektronisches 
           Aktienregister. Die Aktionäre haben der 
           Gesellschaft zur Eintragung in das 
           Aktienregister, soweit es sich um 
           natürliche Personen handelt, ihren Namen, 
           ihre Postanschrift und ihr Geburtsdatum 
           und soweit es sich um juristische Personen 
           oder (teil-)rechtsfähige Gesellschaften 
           handelt, ihren Namen oder ihre Firma, 
           ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift 
           mitzuteilen. Weiter hat jeder Aktionär die 
           Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der 
           Gesellschaft und seine elektronische 
           Adresse anzugeben. Mitzuteilen ist ferner, 
           inwieweit die Aktien demjenigen, der als 
           Aktieninhaber im Aktienregister 
           eingetragen werden soll, auch gehören. 
   _6_     _Genehmigtes Kapital_ 
           _Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 28. 
           Juni 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um 
           bis zu insgesamt EUR 4.989.324,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 4.989.324 neuen, auf 
           den Namen lautenden Stückaktien gegen 
           Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (_ _Genehmigtes Kapital 2018_ _)._ 
           _Die neuen Aktien sind den Aktionären 
           grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
           folgende Fälle auszuschließen:_ 
           a) _Bei einer Bezugsrechtsemission für 
              aufgrund des Bezugsverhältnisses 
              entstehende Spitzenbeträge._ 
           b) _Für eine Kapitalerhöhung gegen 
              Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) 
              Erwerb von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, von Beteiligungen 
              an Unternehmen oder sonstigen mit 
              einem solchen Erwerb im Zusammenhang 
              stehenden einlagefähigen 
              Vermögensgegenständen, wenn der 
              Erwerb im Interesse der Gesellschaft 
              liegt._ 
           c) Für eine Kapitalerhöhung gegen 
              Bareinlagen für einen Anteil am 
              genehmigten Kapital in Höhe von bis 
              zu insgesamt EUR 997.864,00, sofern 
              der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
              den Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
              der endgültigen Festlegung des 
              Ausgabebetrages, die möglichst 
              zeitnah zur Platzierung der Aktien 
              erfolgen soll, nicht wesentlich 
              unterschreitet. Der rechnerisch auf 
              die gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
              des Aktiengesetzes (AktG) gegen 
              Bareinlagen unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 
              entfallende Anteil am Grundkapital 
              darf insgesamt 10% des Grundkapitals 
              zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              dieser Ermächtigung - oder falls 
              dieser Wert geringer ist - zum 
              Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
              Ermächtigung nicht überschreiten. Auf 
              diese Begrenzung sind Aktien 
              anzurechnen, die während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
              ihrer Ausnutzung in direkter oder 
              entsprechender Anwendung dieser 
              Vorschrift ausgegeben oder 
              veräußert werden sowie auch 
              Aktien, die aufgrund einer während 
              der Laufzeit dieser Ermächtigung 
              unter Ausschluss des Bezugsrechts 
              entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
              des Aktiengesetzes (AktG) begebenen 
              Wandel- beziehungsweise 
              Optionsschuldverschreibung auszugeben 
              oder zu gewähren sind. 
           _Den Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe regelt der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats._ 
   _7_     _Bedingtes Kapital_ 
   _7.1_   _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
           bis zu EUR 350.000,00 durch Ausgabe von 
           Stück 350.000 neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien bedingt erhöht (_ 
           _Bedingtes Kapital 2010_ ). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber von 
           Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 
           2010, die von der Gesellschaft aufgrund 
           der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
           17. Juni 2010 im Zeitraum bis zum 16. Juni 
           2015 ausgegeben werden können, von ihren 
           Bezugsrechten auf Stückaktien der 
           Gesellschaft Gebrauch machen. Die neuen 
           Stückaktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
           Ausübung von Optionsrechten entstehen, am 
           Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
   _7.2_   _Das Grundkapital ist um EUR 140.000,00 
           durch Ausgabe von Stück 140.000 neuen, auf 
           den Namen lautenden Stückaktien bedingt 
           erhöht (_ _Bedingtes Kapital 2014_ ). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber von 
           Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 
           2014, die von der Gesellschaft aufgrund 
           der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
           17. Juni 2014 im Zeitraum bis zum 16. Juni 
           2019 ausgegeben werden können, von ihren 
           Bezugsrechten auf Stückaktien der 
           Gesellschaft Gebrauch machen. Die neuen 
           Stückaktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
           Ausübung von Optionsrechten entstehen, am 
           Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
   _7.3_   _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
           bis zu EUR 3.500.000,00 durch Ausgabe von 
           bis zu 3.500.000 neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien bedingt erhöht (_ 
           _Bedingtes Kapital 2017_ ). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, als die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von Wandel-, Options- und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten mit Wandlungs- oder 
           Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
           oder einem Unternehmen, an dem die 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
           mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 27. 
           Juni 2022 auf der Grundlage des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 28. 
           Juni 2017 begeben werden, von ihren 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch 
           machen oder ihre Pflicht zur Wandlung 
           erfüllen. Die neuen Aktien nehmen vom 
           Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Allgeier SE: Bekanntmachung der -3-

durch Ausübung von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
           Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn 
           teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
   _7.4_   _Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
           bis zu EUR 340.000,00 durch Ausgabe von 
           bis zu 340.000 neuen, auf den Namen 
           lautenden Stückaktien bedingt erhöht (_ 
           _Bedingtes Kapital 2018_ ). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber von 
           Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan 
           2018, die von der Gesellschaft aufgrund 
           der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
           29. Juni 2018 im Zeitraum bis zum 28. Juni 
           2023 ausgegeben werden können, von ihren 
           Bezugsrechten auf Stückaktien der 
           Gesellschaft Gebrauch machen. Die neuen 
           Stückaktien nehmen von Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
           Ausübung von Optionsrechten entstehen, am 
           Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
   _III. _ _Organisationsverfassung der Gesellschaft_ 
   _8_     _Dualistisches System, Organe der 
           Gesellschaft_ 
   _8.1_   _Die Gesellschaft hat ein dualistisches 
           Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend 
           aus einem Leitungsorgan (nachfolgend '_ 
           _Vorstand_ _' genannt) und einem 
           Aufsichtsorgan (nachfolgend '_ 
           _Aufsichtsrat_ _' genannt)._ 
   _8.2_   _Organe der Gesellschaft sind:_ 
           - _der Vorstand,_ 
           - _der Aufsichtsrat und_ 
           - _die Hauptversammlung._ 
   _IV. _  _Der Vorstand_ 
   _9_     _Zusammensetzung_ 
   _9.1_   _Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus 
           einer oder mehreren Personen. Die Zahl der 
           Mitglieder des Vorstandes bestimmt der 
           Aufsichtsrat._ 
   _9.2_   _Die Mitglieder des Vorstands werden vom 
           Aufsichtsrat für höchstens sechs Jahre 
           bestellt. Wiederbestellungen, jeweils für 
           höchstens sechs Jahre, sind zulässig._ 
   _9.3_   _Der Aufsichtsrat kann stellvertretende 
           Mitglieder des Vorstands, einen 
           Vorsitzenden des Vorstands und einen 
           stellvertretenden Vorsitzenden des 
           Vorstands bestellen._ 
   _10_    _Geschäftsordnung und 
           Geschäftsverteilungsplan_ 
           _Der Aufsichtsrat kann eine 
           Geschäftsordnung für den Vorstand 
           erlassen. Der Vorstand kann durch 
           einstimmigen Beschluss einen 
           Geschäftsverteilungsplan erlassen, der der 
           vorherigen Zustimmung (nachfolgend '_ 
           _Einwilligung_ _' genannt) des 
           Aufsichtsrats bedarf._ 
   _11_    _Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung_ 
   _11.1_  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr 
           als die Hälfte seiner Mitglieder an der 
           Beschlussfassung teilnimmt, sofern nicht 
           gesetzlich etwas anderes zwingend 
           vorgeschrieben ist. Ein abwesendes 
           Mitglied des Vorstands kann seine Stimme 
           schriftlich, fernmündlich, per Telefax 
           oder mittels elektronischer Medien 
           abgeben. Die abwesenden Mitglieder des 
           Vorstands sind unverzüglich über die 
           gefassten Beschlüsse zu unterrichten. 
   _11.2_  _Die Beschlüsse des Vorstands werden mit 
           einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
           gefasst, sofern nicht gesetzlich etwas 
           anderes zwingend vorgeschrieben ist. Ist 
           ein Vorsitzender des Vorstands bestellt, 
           gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit 
           den Ausschlag._ 
   _12_    _Vertretung_ 
   _12.1_  _Ist nur ein Mitglied des Vorstands 
           bestellt, so vertritt dieses die 
           Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand 
           aus mehreren Personen, wird die 
           Gesellschaft durch zwei Mitglieder des 
           Vorstands oder ein Mitglied des Vorstands 
           in Gemeinschaft mit einem Prokuristen 
           vertreten._ 
   _12.2_  _Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
           einzelne oder alle Mitglieder des 
           Vorstands einzelvertretungsbefugt sind._ 
   _12.3_  _Der Aufsichtsrat kann ferner einzelnen 
           oder alle Mitglieder des Vorstands 
           allgemein oder für den Einzelfall von dem 
           Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 
           Alternative 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
           (BGB) befreien. Der § 112 des 
           Aktiengesetzes (AktG) bleibt unberührt._ 
   _13_    _Einwilligungspflichtige Geschäfte und 
           Maßnahmen_ 
   _13.1_  _Die ausdrückliche Einwilligung des 
           Aufsichtsrats ist erforderlich,_ 
           a) _zum Erwerb, zur Veräußerung und 
              zur Belastung von Grundstücken und 
              grundstücksgleichen Rechten, soweit 
              im Einzelfall ein Wert von EUR 
              500.000,00 überschritten wird,_ 
           b) _zur Aufnahme neuer und zur Aufgabe 
              bestehender Geschäftszweige,_ 
           c) _zur Erteilung der Zustimmung der 
              Vornahme einer der vorstehenden 
              Rechtshandlungen bei einer 
              Beteiligungsgesellschaft._ 
   _13.2_  _Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss 
           weitere Arten von Geschäften und 
           Maßnahmen des Vorstands von seiner 
           Einwilligung abhängig machen. Der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats informiert 
           den Vorstand unverzüglich über den Inhalt 
           des Beschlusses und sorgt für die Aufnahme 
           in die Geschäftsordnung des Vorstands._ 
   _V. _   _Der Aufsichtsrat_ 
   _14_    _Zusammensetzung, Amtsdauer_ 
   _14.1_  _Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
           Personen._ 
   _14.2_  Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden 
           längstens für die Zeit bis zur Beendigung 
           der Hauptversammlung gewählt, die über die 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
           nach dem Beginn der Amtszeit 
           beschließt. Dabei wird das 
           Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
           beginnt, nicht mitgerechnet. Die Amtszeit 
           endet in jedem Fall spätestens nach sechs 
           Jahren. Wiederbestellungen sind zulässig. 
   _14.3_  _Die Mitglieder des Aufsichtsrats können 
           vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen mit 
           einer Mehrheit von mindestens drei 
           Vierteln des gesamten stimmberechtigten 
           Grundkapitals zu fassendem Beschluss der 
           Hauptversammlung ihres Amtes enthoben 
           werden._ 
   _14.4_  _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann 
           sein Amt ohne Einhaltung einer Frist 
           niederlegen, wenn ein wichtiger Grund 
           besteht, anderenfalls nur mit einer Frist 
           von drei Monaten. Die Amtsniederlegung 
           erfolgt durch schriftliche Erklärung 
           gegenüber dem Vorstand unter 
           Benachrichtigung des Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats._ 
   _15_    _Vorsitzender und Stellvertreter_ 
   _15.1_  Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten 
           Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte 
           einen Vorsitzenden und einen 
           stellvertretenden Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats. Die Wahl erfolgt für die 
           Amtszeit der Gewählten. Der 
           stellvertretende Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats hat die Rechte und Pflichten 
           des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn 
           dieser an der Ausübung seines Amtes 
           verhindert ist. 
   _15.2_  _Scheiden der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder der stellvertretende 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats vorzeitig 
           aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat 
           unverzüglich eine Neuwahl für die 
           restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen 
           vorzunehmen._ 
   _16_    _Einberufung und Beschlussfassung_ 
   _16.1_  _Der Aufsichtsrat tagt mindestens zweimal 
           im Kalenderhalbjahr._ 
   _16.2_  Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden 
           durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 
           mindestens zwei Wochen schriftlich, per 
           Telefax oder mittels elektronischer Medien 
           unter Bekanntgabe des Tagungsorts, der 
           Tagungszeit und der Tagesordnung 
           einberufen. Der Tag der Einberufung und 
           der Tag der Sitzung des Aufsichtsrats 
           werden bei der Berechnung der Frist nicht 
           mitgerechnet. Bei dringenden 
           Angelegenheiten kann der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats die Frist abkürzen. Der § 
           110 Absätze 1 und 2 des Aktiengesetzes 
           (AktG) bleibt unberührt. 
   _16.3_  _Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die 
           nicht ordnungsgemäß angekündigt 
           worden sind, können nur gefasst werden, 
           wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der 
           Beschlussfassung widerspricht._ 
   _16.4_  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
           mehr als die Hälfte seiner Mitglieder 
           persönlich oder durch schriftliche 
           Stimmabgabe an der Beschlussfassung 
           teilnehmen. Die Übermittlung der 
           Stimmabgabe, per Telefax, fernmündlich 
           oder mittels elektronischer Medien von 

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May 21, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

einem Mitglied des Aufsichtsrats an ein 
           anderes Mitglied des Aufsichtsrats oder 
           eine andere Person, die nicht Mitglied des 
           Aufsichtsrats ist, zur Abgabe in der 
           Sitzung des Aufsichtsrats gilt als 
           schriftliche Stimmabgabe. Enthält sich ein 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Stimme, 
           zählt für die Frage der Beschlussfähigkeit 
           die Enthaltung als Stimmabgabe. Wenn in 
           einer Sitzung des Aufsichtsrats die 
           Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, 
           ist eine neue Sitzung mit der gleichen 
           Tagesordnung innerhalb einer Woche nach 
           der ursprünglich geplanten Sitzung 
           einzuberufen, die innerhalb von drei 
           Wochen nach der ursprünglich geplanten 
           Sitzung stattzufinden hat. Der Tag der 
           ursprünglich geplanten Sitzung und der Tag 
           der Neueinberufung werden für die 
           Berechnung der einwöchigen Frist und der 
           Tag der neuen Aufsichtsratssitzung für die 
           Berechnung der dreiwöchigen Frist nicht 
           mitgerechnet. 
   _16.5_  _Die Sitzungen des Aufsichtsrats führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats._ 
   _16.6._ Die Beschlüsse werden grundsätzlich in 
           Sitzungen getroffen. 
           Aufsichtsratsmitglieder können an 
           Sitzungen des Aufsichtsrats per Video- 
           oder Telefonkonferenz oder mittels 
           elektronischer Medien, die es den 
           Aufsichtsratsmitgliedern ermöglichen, in 
           angemessener Art und Weise miteinander zu 
           kommunizieren, teilnehmen. Mitglieder des 
           Aufsichtsrats, die mittels einer dieser 
           Kommunikationsmittel teilnehmen, gelten 
           als anwesend. An Sitzungen des 
           Aufsichtsrats können Personen, die dem 
           Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle 
           von verhinderten Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats teilnehmen, wenn diese sie 
           hierzu in Textform ermächtigt haben. Ein 
           Mitglied des Aufsichtsrats, das nicht an 
           einer Sitzung des Aufsichtsrats teilnimmt, 
           kann an der Beschlussfassung teilnehmen, 
           indem es seine schriftliche Stimmabgabe 
           überreichen lässt. Die Übermittlung 
           der Stimmabgabe per Telefax oder mittels 
           elektronischer Medien von einem Mitglied 
           des an ein anderes Mitglied des 
           Aufsichtsrats oder eine andere Person, die 
           nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, zur 
           Abgabe in der Sitzung des Aufsichtsrats 
           gilt als schriftliche Stimmabgabe. 
           Außerhalb von Sitzungen können 
           Beschlüsse schriftlich, per Telefax, 
           fernmündlich oder mittels elektronischer 
           Medien gefasst werden, wenn kein Mitglied 
           des Aufsichtsrats diesem Verfahren 
           innerhalb einer Frist von sieben Tagen 
           widerspricht. 
   _16.7_  _Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
           mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen gefasst, sofern nicht gesetzlich 
           etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. 
           Die Stimme des Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats gibt bei Stimmengleichheit 
           den Ausschlag._ 
   _16.8_  _Über die Sitzungen des Aufsichtsrats 
           und Beschlussfassungen außerhalb von 
           Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine 
           Niederschrift anzufertigen. Der 
           Vorsitzende oder, wenn er abwesend ist, 
           der stellvertretende Vorsitzende hat die 
           Niederschrift zu unterzeichnen._ 
   _16.9_  _Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen 
           des Aufsichtsrats die zur Durchführung der 
           Beschlüsse erforderlichen Erklärungen 
           abzugeben und an den Aufsichtsrat 
           gerichtete Erklärungen in Empfang zu 
           nehmen._ 
   _17_    _Vergütung_ 
   _17.1_  _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
           eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 
           EUR 15.000,00 (nachfolgend '_ 
           _Fixvergütung_ _' genannt) sowie für die 
           Teilnahme an jeder Sitzung des 
           Aufsichtsrats eine Vergütung in Höhe von 
           EUR 2.000,00 (nachfolgend '_ 
           _Sitzungstagegeld_ _' genannt)._ 
   _17.2_  _Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält 
           ferner eine auf den langfristigen 
           Unternehmenserfolg bezogene jährliche 
           Vergütung in Höhe von EUR 1.000,00 je 
           volle EUR 100.000,00 (die '_ 
           _Bemessungsgrundlage_ _') Ergebnis vor 
           Steuern und Anteilen anderer 
           Gesellschafter im Konzernabschluss der 
           Gesellschaft (nachfolgend "_ _EBT_ _" 
           genannt), um die das EBT des 
           Geschäftsjahres den Betrag von EUR 
           300.000,00 übersteigt (nachfolgend die '_ 
           _erfolgsbezogene Vergütung_ _' genannt). 
           Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf 
           die erfolgsbezogene Vergütung ist, dass 
           das EBT der letzten drei Geschäftsjahre im 
           Durchschnitt mindestens EUR 300.000,00 
           beträgt. Die Obergrenze der 
           erfolgsbezogenen Vergütung beträgt für 
           jedes Mitglied des Aufsichtsrats maximal 
           EUR 200.000,00._ 
   _17.3_  _Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
           den doppelten Betrag der Fixvergütung. Der 
           Vorsitzende einer Sitzung des 
           Aufsichtsrats erhält den doppelten Betrag 
           des Sitzungsgelds._ 
   _17.4_  _Die Fixvergütung und das Sitzungstagegeld 
           sind jeweils nach Ablauf des 
           Geschäftsjahres für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr und die erfolgsbezogene 
           Vergütung ist jeweils nach Feststellung 
           des Jahresabschlusses und Billigung des 
           Konzernabschlusses für das betreffende 
           Geschäftsjahr fällig._ 
   _17.5_  _Innerhalb eines Geschäftsjahres 
           hinzukommende oder ausscheidende 
           Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten die 
           Fixvergütung und die erfolgsbezogene 
           Vergütung zeitanteilig, wobei auf volle 
           Monate auf- bzw. abgerundet wird._ 
   _17.6_  _Die Gesellschaft erstattet jedem Mitglied 
           des Aufsichtsrats auf seinen Antrag und 
           gegen Nachweis die durch die Ausübung 
           seines Amts entstehenden notwendigen und 
           angemessenen Auslagen und eine etwaige auf 
           die Vergütung und den Auslagenersatz 
           entfallende Umsatzsteuer._ 
   _17.7_  _Die Gesellschaft kann zugunsten der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
           D&O-Versicherung mit einer angemessenen 
           Deckungssumme für die 
           Aufsichtsratsmitglieder abschließen, 
           welche die Haftpflicht aus der 
           Aufsichtsratstätigkeit abdeckt._ 
   _17.8_  _Die vorstehenden Regelungen sind erstmals 
           auf das am 1. Januar 2019 beginnende 
           Geschäftsjahr anzuwenden._ 
   _18_    _Geschäftsordnung und Änderung der 
           Satzungsfassung_ 
   _18.1_  _Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der 
           gesetzlichen Vorschriften und der 
           Bestimmungen dieser Satzung eine 
           Geschäftsordnung geben._ 
   _18.2_  _Der Aufsichtsrat ist befugt, 
           Änderungen der Satzung, die nur deren 
           Fassung betreffen, zu beschließen._ 
   _VI. _  _Die Hauptversammlung_ 
   _19_    _Ort und Einberufung_ 
   _19.1_  _Die Hauptversammlung der Gesellschaft 
           findet am Gesellschaftssitz, einem 
           deutschen Börsenplatz oder in einer 
           deutschen Stadt mit mehr als 500.000 
           Einwohnern statt._ 
   _19.2_  _Die ordentliche Hauptversammlung findet 
           innerhalb der ersten sechs Monate nach 
           Ablauf des Geschäftsjahres statt. Eine 
           außerordentliche Hauptversammlung ist 
           einzuberufen, wenn nach Gesetz oder 
           Satzung eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung erforderlich ist oder das 
           Wohl der Gesellschaft eine Einberufung 
           notwendig macht._ 
   _19.3_  _Die Hauptversammlung wird, vorbehaltlich 
           der gesetzlichen Einberufungsrechte des 
           Aufsichtsrats und einer 
           Aktionärsminderheit, vom Vorstand 
           einberufen._ 
   _19.4_  _Die Einberufung muss unter Einhaltung der 
           zum Zeitpunkt der Einberufung geltenden 
           gesetzlichen Frist im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht werden._ 
   _20_    _Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
           Ausübung des Stimmrechts_ 
   _20.1_  _Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
           zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
           Aktienregister der Gesellschaft 
           eingetragen sind und sich rechtzeitig 
           angemeldet haben._ 
   _20.2_  _Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter 
           der in der Einberufung hierfür 
           mitgeteilten Adresse innerhalb der zu 
           Zeitpunkt der Einberufung geltenden 
           gesetzlichen Frist zugehen. In der 
           Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu 
           bemessende Frist vorgesehen werden._ 
   _21._   _Stimmrecht, Bevollmächtigung, Briefwahl, 
           Online-Teilnahme_ 
   _21.1_  _Jede Stückaktie gewährt eine Stimme._ 
   _21.2_  Das Stimmrecht kann auch durch einen 
           Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die 
           Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 

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May 21, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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