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DGAP-HV: Mynaric AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Mynaric AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mynaric AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-22 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Mynaric AG Gilching ISIN DE000A0JCY11 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die 
am Dienstag, den 02. Juli 2019, um 11.00 Uhr 
in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 
80333 München, 
stattfindet. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist 
   entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein 
   Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss am 7. Mai 2019 festgestellt. Der 
   Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrates 
   für das Geschäftsjahr 2018 können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.mynaric.com/ 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich 
   erläutert werden. Eine Abschrift wird jedem Aktionär 
   auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Maximiliansplatz 10, 
   80333 München zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vom bestehenden genehmigten Kapital wurde teilweise 
   Gebrauch gemacht. Es soll deswegen das alte 
   genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung des Vorstands, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
      Juni 2022 einmalig oder mehrmalig um 
      insgesamt bis zu EUR 735.696,00 gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
      bis zu 735.696 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017/I) wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des 
      unter nachfolgenden Ziffern beschlossenen 
      neuen genehmigten Kapitals 2019 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. 
      Juli 2024 das Grundkapital der 
      Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis 
      zu insgesamt EUR 1.352.152 durch Ausgabe 
      von bis zu 1.352.152 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem 
      Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
      Kapital jeweils anzupassen." 
   c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend 
      dem vorstehendem Beschluss wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      "Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. 
      Juli 2024 das Grundkapital der 
      Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis 
      zu insgesamt EUR 1.352.152 durch Ausgabe 
      von bis zu 1.352.152 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem 
      Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
      Kapital jeweils anzupassen." 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
   Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Das genehmigte Kapital 2017 wurde teilweise in 
   Anspruch genommen. Mit der vorgeschlagenen neuen 
   Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
   künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
   Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, wobei auch 
   ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es 
   ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   in nachfolgenden Fällen auszuschließen: 
 
   - Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
     gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich 
     von Spitzenbeträgen auszuschließen. 
     Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
     ausschließlich technische Gründe 
     maßgeblich. Hierdurch soll es dem 
     Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, 
     ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
     Dies erleichtert die Abwicklung von 
     Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
     Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt 
     ist auf Grund der Beschränkung auf 
     Spitzenbeträge gering. 
   - Der Vorstand soll weiter ermächtigt 

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