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DGAP-HV: Mynaric AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Mynaric AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Mynaric AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mynaric AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-22 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Mynaric AG Gilching ISIN DE000A0JCY11 Einladung zur 
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung ein, die 
am Dienstag, den 02. Juli 2019, um 11.00 Uhr 
in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 
80333 München, 
stattfindet. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist 
   entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein 
   Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat den 
   Jahresabschluss am 7. Mai 2019 festgestellt. Der 
   Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrates 
   für das Geschäftsjahr 2018 können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.mynaric.com/ 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich 
   erläutert werden. Eine Abschrift wird jedem Aktionär 
   auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Maximiliansplatz 10, 
   80333 München zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vom bestehenden genehmigten Kapital wurde teilweise 
   Gebrauch gemacht. Es soll deswegen das alte 
   genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues 
   genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung des Vorstands, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
      Juni 2022 einmalig oder mehrmalig um 
      insgesamt bis zu EUR 735.696,00 gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
      bis zu 735.696 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017/I) wird mit 
      Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des 
      unter nachfolgenden Ziffern beschlossenen 
      neuen genehmigten Kapitals 2019 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. 
      Juli 2024 das Grundkapital der 
      Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis 
      zu insgesamt EUR 1.352.152 durch Ausgabe 
      von bis zu 1.352.152 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem 
      Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
      Kapital jeweils anzupassen." 
   c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend 
      dem vorstehendem Beschluss wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      "Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. 
      Juli 2024 das Grundkapital der 
      Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis 
      zu insgesamt EUR 1.352.152 durch Ausgabe 
      von bis zu 1.352.152 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem 
      Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären der Gesellschaft zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus genehmigtem 
      Kapital jeweils anzupassen." 
 
   *Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
   Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Das genehmigte Kapital 2017 wurde teilweise in 
   Anspruch genommen. Mit der vorgeschlagenen neuen 
   Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, 
   künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
   Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, wobei auch 
   ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es 
   ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   in nachfolgenden Fällen auszuschließen: 
 
   - Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
     gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich 
     von Spitzenbeträgen auszuschließen. 
     Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
     ausschließlich technische Gründe 
     maßgeblich. Hierdurch soll es dem 
     Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, 
     ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
     Dies erleichtert die Abwicklung von 
     Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
     Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt 
     ist auf Grund der Beschränkung auf 
     Spitzenbeträge gering. 
   - Der Vorstand soll weiter ermächtigt 

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May 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     das Bezugsrecht auszuschließen, wenn 
     die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
     des Erwerbs von Unternehmen oder von 
     Beteiligungen an Unternehmen oder 
     Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
     Erwerbs von Forderungen gegen die 
     Gesellschaft ausgegeben werden. Diese 
     Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
     genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft 
     die Möglichkeit geben, in geeigneten 
     Fällen Unternehmen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder Unternehmensteile sowie 
     Forderungen gegen die Gesellschaft gegen 
     Überlassung von Aktien der 
     Gesellschaft zu erwerben oder sich mit 
     anderen Unternehmen zusammenschließen 
     zu können. Die Gesellschaft hat damit ein 
     Instrument, eventuelle 
     Akquisitionsmöglichkeiten unter 
     Zuhilfenahme flexibler und 
     liquiditätsschonender 
     Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. 
     Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
     entsprechende vorteilhafte Angebote oder 
     sich bietende Gelegenheiten reagieren zu 
     können, dient dabei auch dem Erhalt und 
     der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit 
     der Gesellschaft. Die Ermächtigung 
     erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
     von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 
     'share deals', d. h. durch den Erwerb von 
     Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
     Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset 
     deals', d. h. die Übernahme eines 
     Unternehmens oder Unternehmensteils 
     mittels Erwerb der sie bestimmenden 
     Vermögensgegenstände, Rechte, 
     Vertragspositionen und Ähnlichem. Die 
     Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen 
     gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe 
     von Aktien der Gesellschaft zurückführen 
     zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass 
     eine Belastung der Liquidität vermieden 
     wird. Da eine Kapitalerhöhung in den 
     vorgenannten Fällen häufig kurzfristig 
     erfolgen muss, kann diese in aller Regel 
     nicht von der nur einmal jährlich 
     stattfindenden ordentlichen 
     Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
     werden. Die Einberufung einer 
     außerordentlichen Hauptversammlung 
     für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen 
     Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen 
     nicht praktikabel. Um auch in solchen 
     Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, 
     liegt es im Interesse der Gesellschaft, 
     das Grundkapital durch Ausgabe neuer 
     Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu 
     erhöhen. 
   - Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
     werden, bei einer Barkapitalerhöhung mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht auszuschließen, wenn eine 
     Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreitet und der 
     Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
     Börsenpreis nicht wesentlich 
     unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). 
     Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt 
     dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. 
     Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der 
     gesetzlichen Regelung. Das Volumen der 
     Ermächtigung entspricht 10 % des 
     Grundkapitals der Gesellschaft. Diese 
     Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
     Aktienplatzierung unter flexibler 
     Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und 
     führt in der Regel zu einem deutlich 
     höheren Mittelzufluss als im Fall einer 
     Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei 
     der Festlegung des Platzierungsentgelts 
     kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum 
     der Bezugsfrist berücksichtigt werden 
     muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
     der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt 
     werden, die für die zukünftige 
     Geschäftsentwicklung erforderliche 
     Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu 
     optimalen Bedingungen vornehmen zu können. 
     Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie 
     den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich 
     unterschreitet, wird dem Interesse der 
     Aktionäre an einem wertmäßigen 
     Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da 
     die neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
     platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
     Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote 
     Aktien am Markt zu annähernd gleichen 
     Bedingungen erwerben, wie sie die Emission 
     vorsieht. Der Vorstand wird den 
     Ausgabebetrag so nahe an dem dann 
     aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies 
     unter Berücksichtigung der jeweiligen 
     Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und 
     sich um eine marktschonende Platzierung 
     der neuen Aktien bemühen. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine 
   Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann 
   erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands 
   und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
   und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag 
   für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
   festgelegt. 
6. *Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat Dr. Harald Gerloff hat sein Amt zum 
   31. Dezember 2018 niedergelegt. Mit Beschluss vom 
   07. März 2019 hat das Amtsgericht 
   München-Registergericht Herrn Rechtsanwalt Thomas 
   Mayrhofer auf Antrag des Vorstandes und des 
   Aufsichtsrates gemäß § 104 Abs. 2 AktG mit 
   Wirkung zum 1. April 2019 bis zur nächsten 
   Hauptversammlung zum Aufsichtsrat bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit 
   §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 
   Nr. 1 DrittelbG aus fünf von der Hauptversammlung 
   gewählten Mitgliedern zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Thomas Mayrhofer, Rechtsanwalt, 
    Partner der Sozietät Pinsent Masons Germany 
    LLP, wohnhaft in München, 
 
   für die satzungsgemäße Dauer in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des unter TOP 1 
   der Hauptversammlung vom 8. September 2017 
   beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2017, des 
   bedingten Kapitals 2017 sowie Satzungsänderung und 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung 
   von Bezugsrechten an Vorstände und Mitarbeiter 
   (Aktienoptionsprogramm 2019) und Schaffung eines 
   bedingten Kapitals 2019 sowie Satzungsänderung 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08. 
   September 2017 wurde der Vorstand ermächtigt, bis 
   zum 31. Dezember 2019 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Bezugsrechte auf bis zu 100.000 
   Stückaktien der Gesellschaft an Vorstandsmitglieder 
   der Gesellschaft oder Geschäftsführer von mit der 
   Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu gewähren. 
   Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, 
   wurde der Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
   Der Vorstand wurde weiter ermächtigt, bis zum 31. 
   Dezember 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Bezugsrechte auf bis zu 100.000 Stückaktien der 
   Gesellschaft an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
   von mir der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu 
   gewähren. 
 
   Bislang wurden nur rund 20.000 Bezugsrechte für 
   Mitarbeiter begeben. Die Bezugsberechtigten haben 
   aufschiebend bedingt auf die Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 8 und 
   eine anschließende Beteiligung an dem 
   Aktienoptionsprogramm 2019 im bisherigen Umfang auf 
   ihre Bezugsrechte verzichtet. Das alte Programm und 
   das bestehende bedingte Kapital soll deswegen 
   aufgehoben und durch ein neues Aktienoptionsprogramm 
   ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der unter TOP 1 von der Hauptversammlung vom 
      8. September 2017 beschlossene Ermächtigung 
      zur Gewährung von Bezugsrechten an 
      Vorstandsmitglieder oder an Geschäftsführer 
      von mit der Gesellschaft verbundenen 
      Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der 
      Gesellschaft oder von mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 
      2017) wird aufgehoben. 
 
      Das hierzu geschaffene bedingte Kapital 2017 
      wird aufgehoben. 
 
      § 4 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
      mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis 
      einschließlich zum 31. Dezember 2022 
      ('Ermächtigungszeitraum') mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
      Bezugsrechte ('Aktienoptionen') auf insgesamt 
      bis zu 135.000 auf den Inhaber oder den Namen 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft an 
      Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder 
      Geschäftsführer von mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen 
      ('*Bezugsberechtigte*') zu gewähren. Soweit 
      Mitglieder des Vorstands betroffen sind, wird 
      der Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis 

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May 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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