DJ DGAP-HV: Mynaric AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Mynaric AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Mynaric AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
02.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-05-22 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mynaric AG Gilching ISIN DE000A0JCY11 Einladung zur
Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung ein, die
am Dienstag, den 02. Juli 2019, um 11.00 Uhr
in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6,
80333 München,
stattfindet.
Tagesordnung der Hauptversammlung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist
entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein
Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat den
Jahresabschluss am 7. Mai 2019 festgestellt. Der
Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2018 können von der
Einberufung der Hauptversammlung an auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.mynaric.com/
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich
erläutert werden. Eine Abschrift wird jedem Aktionär
auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und
zugesandt.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Maximiliansplatz 10,
80333 München zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu
wählen.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
sowie die entsprechende Satzungsänderung*
Vom bestehenden genehmigten Kapital wurde teilweise
Gebrauch gemacht. Es soll deswegen das alte
genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues
genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene
Ermächtigung des Vorstands, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.
Juni 2022 einmalig oder mehrmalig um
insgesamt bis zu EUR 735.696,00 gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von
bis zu 735.696 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017/I) wird mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des
unter nachfolgenden Ziffern beschlossenen
neuen genehmigten Kapitals 2019
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1.
Juli 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis
zu insgesamt EUR 1.352.152 durch Ausgabe
von bis zu 1.352.152 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht
kann auch in der Weise eingeräumt werden,
dass die neuen Aktien von einem
Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären der Gesellschaft zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs.
3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Durchführung
der Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital jeweils anzupassen."
c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend
dem vorstehendem Beschluss wie folgt neu
gefasst:
"Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1.
Juli 2024 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis
zu insgesamt EUR 1.352.152 durch Ausgabe
von bis zu 1.352.152 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht
kann auch in der Weise eingeräumt werden,
dass die neuen Aktien von einem
Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären der Gesellschaft zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
- soweit es erforderlich ist, um
Spitzenbeträge auszugleichen;
- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen
oder Unternehmensteilen oder zum
Zwecke des Erwerbs von Forderungen
gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs.
3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts auf Grund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Durchführung
der Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital jeweils anzupassen."
*Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz
2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über den Ausschluss des Bezugsrechts in
Tagesordnungspunkt 5*
Das genehmigte Kapital 2017 wurde teilweise in
Anspruch genommen. Mit der vorgeschlagenen neuen
Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt,
künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, wobei auch
ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es
ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre
in nachfolgenden Fällen auszuschließen:
- Der Vorstand soll ermächtigt werden, das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich
von Spitzenbeträgen auszuschließen.
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind
ausschließlich technische Gründe
maßgeblich. Hierdurch soll es dem
Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden,
ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen.
Dies erleichtert die Abwicklung von
Bezugsrechten und erspart zusätzlichen
Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist auf Grund der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering.
- Der Vorstand soll weiter ermächtigt
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Mynaric AG: Bekanntmachung der -2-
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auszuschließen, wenn
die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen oder von
Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die
Gesellschaft ausgegeben werden. Diese
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus
genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft
die Möglichkeit geben, in geeigneten
Fällen Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteile sowie
Forderungen gegen die Gesellschaft gegen
Überlassung von Aktien der
Gesellschaft zu erwerben oder sich mit
anderen Unternehmen zusammenschließen
zu können. Die Gesellschaft hat damit ein
Instrument, eventuelle
Akquisitionsmöglichkeiten unter
Zuhilfenahme flexibler und
liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren.
Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf
entsprechende vorteilhafte Angebote oder
sich bietende Gelegenheiten reagieren zu
können, dient dabei auch dem Erhalt und
der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
der Gesellschaft. Die Ermächtigung
erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb
von Beteiligungen im Rahmen sogenannter
'share deals', d. h. durch den Erwerb von
Gesellschaftsanteilen, sowie auf den
Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset
deals', d. h. die Übernahme eines
Unternehmens oder Unternehmensteils
mittels Erwerb der sie bestimmenden
Vermögensgegenstände, Rechte,
Vertragspositionen und Ähnlichem. Die
Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen
gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe
von Aktien der Gesellschaft zurückführen
zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass
eine Belastung der Liquidität vermieden
wird. Da eine Kapitalerhöhung in den
vorgenannten Fällen häufig kurzfristig
erfolgen muss, kann diese in aller Regel
nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung unmittelbar beschlossen
werden. Die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung
für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen
Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen
nicht praktikabel. Um auch in solchen
Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein,
liegt es im Interesse der Gesellschaft,
das Grundkapital durch Ausgabe neuer
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu
erhöhen.
- Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt
werden, bei einer Barkapitalerhöhung mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht auszuschließen, wenn eine
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des
Grundkapitals nicht überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt
dem Vorstand die Möglichkeit, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen.
Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der
gesetzlichen Regelung. Das Volumen der
Ermächtigung entspricht 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft. Diese
Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige
Aktienplatzierung unter flexibler
Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und
führt in der Regel zu einem deutlich
höheren Mittelzufluss als im Fall einer
Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei
der Festlegung des Platzierungsentgelts
kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum
der Bezugsfrist berücksichtigt werden
muss. Der Vorstand soll mit dieser Form
der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt
werden, die für die zukünftige
Geschäftsentwicklung erforderliche
Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu
optimalen Bedingungen vornehmen zu können.
Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie
den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich
unterschreitet, wird dem Interesse der
Aktionäre an einem wertmäßigen
Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da
die neuen Aktien nahe am Börsenkurs
platziert werden, kann jeder Aktionär zur
Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote
Aktien am Markt zu annähernd gleichen
Bedingungen erwerben, wie sie die Emission
vorsieht. Der Vorstand wird den
Ausgabebetrag so nahe an dem dann
aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und
sich um eine marktschonende Platzierung
der neuen Aktien bemühen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine
Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann
erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands
und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft
und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag
für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der
Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
festgelegt.
6. *Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat Dr. Harald Gerloff hat sein Amt zum
31. Dezember 2018 niedergelegt. Mit Beschluss vom
07. März 2019 hat das Amtsgericht
München-Registergericht Herrn Rechtsanwalt Thomas
Mayrhofer auf Antrag des Vorstandes und des
Aufsichtsrates gemäß § 104 Abs. 2 AktG mit
Wirkung zum 1. April 2019 bis zur nächsten
Hauptversammlung zum Aufsichtsrat bestellt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit
§§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1
Nr. 1 DrittelbG aus fünf von der Hauptversammlung
gewählten Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Thomas Mayrhofer, Rechtsanwalt,
Partner der Sozietät Pinsent Masons Germany
LLP, wohnhaft in München,
für die satzungsgemäße Dauer in den
Aufsichtsrat zu wählen.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des unter TOP 1
der Hauptversammlung vom 8. September 2017
beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2017, des
bedingten Kapitals 2017 sowie Satzungsänderung und
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung
von Bezugsrechten an Vorstände und Mitarbeiter
(Aktienoptionsprogramm 2019) und Schaffung eines
bedingten Kapitals 2019 sowie Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08.
September 2017 wurde der Vorstand ermächtigt, bis
zum 31. Dezember 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Bezugsrechte auf bis zu 100.000
Stückaktien der Gesellschaft an Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft oder Geschäftsführer von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu gewähren.
Soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind,
wurde der Aufsichtsrat ermächtigt.
Der Vorstand wurde weiter ermächtigt, bis zum 31.
Dezember 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Bezugsrechte auf bis zu 100.000 Stückaktien der
Gesellschaft an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder
von mir der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zu
gewähren.
Bislang wurden nur rund 20.000 Bezugsrechte für
Mitarbeiter begeben. Die Bezugsberechtigten haben
aufschiebend bedingt auf die Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 8 und
eine anschließende Beteiligung an dem
Aktienoptionsprogramm 2019 im bisherigen Umfang auf
ihre Bezugsrechte verzichtet. Das alte Programm und
das bestehende bedingte Kapital soll deswegen
aufgehoben und durch ein neues Aktienoptionsprogramm
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
a) Der unter TOP 1 von der Hauptversammlung vom
8. September 2017 beschlossene Ermächtigung
zur Gewährung von Bezugsrechten an
Vorstandsmitglieder oder an Geschäftsführer
von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der
Gesellschaft oder von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsprogramm
2017) wird aufgehoben.
Das hierzu geschaffene bedingte Kapital 2017
wird aufgehoben.
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos
gestrichen.
b) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
Der Vorstand wird ermächtigt, bis
einschließlich zum 31. Dezember 2022
('Ermächtigungszeitraum') mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
Bezugsrechte ('Aktienoptionen') auf insgesamt
bis zu 135.000 auf den Inhaber oder den Namen
lautende Stückaktien der Gesellschaft an
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder
Geschäftsführer von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen
('*Bezugsberechtigte*') zu gewähren. Soweit
Mitglieder des Vorstands betroffen sind, wird
der Aufsichtsrat ermächtigt.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: Mynaric AG: Bekanntmachung der -3-
einschließlich zum 31. Dezember 2022
('Ermächtigungszeitraum') mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
Bezugsrechte ('Aktienoptionen') auf insgesamt
bis zu 135.000 auf den Inhaber oder den Namen
lautende Stückaktien der Gesellschaft an
Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen
('*Bezugsberechtigte*') zu gewähren.
Eine Aktienoption gewährt ein Bezugsrecht auf
eine Aktie der Gesellschaft. Ein Bezugsrecht
der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht.
Soweit Aktienoptionen aufgrund der Beendigung
des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der
Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen, aufgrund des Ausscheidens eines
verbundenen Unternehmens aus der
Unternehmensgruppe oder aus sonstigen Gründen
während des Ermächtigungszeitraums verfallen,
darf eine entsprechende Anzahl von
Aktienoptionen erneut an Bezugsberechtigte
ausgegeben werden. Die Erfüllung der
ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der
Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des
unter nachstehendem Buchstaben b) zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten
Kapitals 2017 oder durch eigene Aktien der
Gesellschaft erfolgen. Daneben besteht auch
das Recht der Gesellschaft zum Barausgleich.
Die Gewährung der Aktienoptionen und die
Ausgabe der Bezugsaktien erfolgt gemäß
nachfolgender Bestimmungen:
(1) Bezugsberechtigte und Aufteilung
Der Kreis der Bezugsberechtigten
umfasst die Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft oder Geschäftsführer von
mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen (Gruppe 1) sowie die
Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von
mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im In- und Ausland (Gruppe
2).
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte
wird wie folgt auf die beiden Gruppen
der Bezugsberechtigten aufgeteilt:
* Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1
erhalten zusammen höchstens 135.000
Aktienoptionen und der hieraus
resultierenden Bezugsrechte;
* die Bezugsberechtigten der Gruppe 2
erhalten zusammen höchstens 135.000
Aktienoptionen und der hieraus
resultierenden Bezugsrechte.
(Gruppe 1 und Gruppe 2 gemeinsam die
*'Berechtigten'*).
(2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)
Aktienoptionen können innerhalb des
Ermächtigungszeitraums nach einem
einmal oder wiederholt aufzulegenden
Programm bis zu vier Mal innerhalb
eines Geschäftsjahres begeben werden
und zwar jeweils innerhalb der letzten
fünf Börsentage eins Quartals (jeweils
der '*Ausgabezeitraum*'). Soweit
Aktienoptionen an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft gewährt
werden, werden die maßgeblichen
Regelungen durch den Aufsichtsrat der
Gesellschaft, und im Übrigen
durch den Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der Gesellschaft
festgelegt (die '*Planbedingungen*').
Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu
dem den Bezugsberechtigten das Angebot
zur Gewährung von Aktienoptionen
zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts der
Annahme des Angebots. Im Angebot kann
ein späterer Zeitpunkt als Ausgabetag
bestimmt werden.
(3) Wartezeit
Aktienoptionen können erstmals nach
Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden.
Die Wartezeit einer Tranche von
Aktienoptionen beginnt jeweils mit dem
festgelegten Ausgabetag und endet
frühestens mit dem Ablauf des vierten
Jahrestags nach dem Ausgabetag.
(4) Erfolgsziele
Die Aktienoptionen können nur ausgeübt
werden, wenn und soweit die
Erfolgsziele wie nachfolgend
beschrieben erreicht wurden:
Die Erfolgsziele sind an die absolute
Kursentwicklung der Aktie der
Gesellschaft während der Wartezeit
gekoppelt. Die Aktienoptionen können
ausgeübt werden, wenn der
volumengewichtete
6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse bei
Ablauf der Wartezeit mindestens 20%
über dem Ausübungspreis liegt.
(5) Ausübbarkeit der Aktienoptionen
Aktienoptionen sind nur ausübbar, wenn
die Wartezeit abgelaufen ist und wenn
das Erfolgsziel erreicht wurde. Die
Bedienung der Aktienoptionen erfolgt
in Aktien der Gesellschaft, wobei je
eine Aktienoption zum Bezug von je
einer Aktie berechtigt.
(6) Ausübungszeiträume und Laufzeit
Die Aktienoptionen können von den
Bezugsberechtigten innerhalb von drei
Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt
werden, zu dem die Wartezeit
abgelaufen ist. Innerhalb dieses
Zeitraums können Aktienoptionen
innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe der Ergebnisse des Jahres-
oder Halbjahresabschlusses eines
Geschäftsjahres ausgeübt werden
('*Ausübungszeitraum*'). Der
Ausübungszeitraum kann vom Vorstand
der Gesellschaft bzw., soweit
Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft betroffen sind, vom
Aufsichtsrat der Gesellschaft
angemessen verlängert werden, sofern
aufgrund gesetzlicher Vorschriften die
Ausübung zum Ablauf des ursprünglichen
Ausübungszeitraums nicht möglich ist.
Die Laufzeit der Aktienoptionen endet
nach Ablauf des jeweiligen (ggf.
verlängerten) Ausübungszeitraums.
Aktienoptionen, die bis zum Ablauf des
jeweiligen Ausübungszeitraums nicht
ausgeübt worden sind, verfallen
entschädigungslos.
(7) Ausübungspreis
Bei Ausübung der Aktienoptionen ist
für jede zu beziehende Aktie der
Ausübungspreis zu zahlen. Der
'*Ausübungspreis*' je Aktie entspricht
dem volumengewichteten
6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie
im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse am Tag vor
dem Ausgabezeitraum. Der
Mindestausübungspreis entspricht
mindestens dem geringsten
Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1
AktG.
(8) Ersetzungsrechte der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann ausgeübte
Aktienoptionen durch Ausgabe von
neuen, auf den Inhaber oder Namen
lautenden Stückaktien aus dem hierfür
nach Maßgabe des nachstehenden zu
schaffenden Bedingten Kapital 2019
bedienen. Die Gesellschaft ist auch
berechtigt, anstatt neuer Aktien ganz
oder teilweise eigene Aktien zu
liefern. Ferner ist die Gesellschaft
berechtigt, ganz oder teilweise an
Stelle der Lieferung von (neuen oder
eigenen) Aktien den Wert der bei
Ausübung von Aktienoptionen zu
liefernden Aktien abzüglich des
Ausübungspreises in bar auszuzahlen.
Die Entscheidung, welche Alternative
von der Gesellschaft im Einzelfall
gewählt wird, trifft der Vorstand der
Gesellschaft bzw., soweit Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft
betroffen sind, der Aufsichtsrat der
Gesellschaft.
(9) Persönliches Recht
Die Aktienoptionen sind
rechtsgeschäftlich nicht übertragbar;
sie sind jedoch vererblich. Ebenfalls
ist eine Übertragung zur
Erfüllung von Vermächtnissen zulässig.
Die Aktienoptionen können nur durch
den jeweiligen Bezugsberechtigten
selbst oder seine Erben oder
Vermächtnisnehmer ausgeübt werden.
Können Aktienoptionen nach
Maßgabe der vorstehenden Regelung
nicht mehr ausgeübt werden, so
verfallen sie ersatz- und
entschädigungslos. Die Bestimmung über
die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe
von verfallenen Aktienoptionen an
Bezugsberechtigte bleibt davon
unberührt.
Die Planbedingungen können vorsehen,
dass Aktienoptionen ganz oder
teilweise ersatz- und
entschädigungslos verfallen, wenn das
Dienst- oder Arbeitsverhältnis von
Bezugsberechtigten endet. Hierdurch
verfallene Aktienoptionen können
erneut ausgegeben werden. Für den
Todesfall, die Pensionierung,
Berufsunfähigkeit und sonstige
Sonderfälle des Ausscheidens
einschließlich des Ausscheidens
verbundener Unternehmen, von Betrieben
oder Betriebsteilen aus der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Unternehmensgruppe sowie für den Fall
des Kontrollwechsels (Change of
Control) und zur Erfüllung
gesetzlicher Anforderungen können
Sonderregelungen getroffen werden. Die
Entscheidung über Sonderregelungen
obliegt, soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft betroffen
sind, dem Aufsichtsrat.
(10) Verwässerungsschutz
Die Planbedingungen können übliche
Verwässerungsschutzklauseln enthalten,
aufgrund derer der wirtschaftliche
Wert der Aktienoptionen entsprechend
der Regelung in § 216 Abs. 3 AktG im
Wesentlichen gesichert wird,
insbesondere, indem für die Ermittlung
der Anzahl der je Aktienoption
auszugebenden Aktien ein etwaiger
Aktiensplit, Kapitalerhöhungen aus
Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer
Aktien oder andere Maßnahmen mit
vergleichbaren Effekten berücksichtigt
werden.
(11) Gewinnanteilsberechtigung
Die neuen, auf den Inhaber oder den
Namen lautenden Stückaktien nehmen vom
Beginn des Geschäftsjahres an, für das
zum Zeitpunkt der Ausübung des
Bezugsrechts noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Verwendung
des Bilanzgewinns gefasst worden ist,
am Gewinn teil.
(12) Ermächtigung zur Festlegung weiterer
Einzelheiten
Die weiteren Einzelheiten der
Gewährung und Erfüllung von
Aktienoptionen, für die Ausgabe der
Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019
sowie die weiteren Planbedingungen
werden durch den Vorstand der
Gesellschaft bzw., soweit Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft
betroffen sind, den Aufsichtsrat der
Gesellschaft, festgesetzt.
Zu den weiteren Regelungen gehören
insbesondere die Entscheidung über die
einmalige oder wiederholte Auflage von
jährlichen Tranchen zur Ausnutzung der
Ermächtigung zur Gewährung von
Aktienoptionen sowie Bestimmungen über
die Durchführung des
Aktienoptionsprogramms 2019 und der
jährlichen Tranchen und das Verfahren
der Zuteilung und Ausübung der
Aktienoptionen, die Zuteilung von
Aktienoptionen an einzelne
Bezugsberechtigte, die Festlegung des
Ausgabetags innerhalb des jeweiligen
Ausgabezeitraums sowie Regelungen über
die Ausübbarkeit (einschließlich
Regelungen zur Unverfallbarkeit) in
Sonderfällen, insbesondere im Falle
des Ausscheidens von
Bezugsberechtigten aus dem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis, im Todesfall,
bei Ausscheiden eines verbundenen
Unternehmens, eines Betriebs oder
Betriebsteils aus der
Unternehmensgruppe oder im Falle eines
Kontrollwechsels (Change of Control),
des Abschlusses eines
Unternehmensvertrags oder eines
Delistings sowie zur Erfüllung
gesetzlicher Anforderungen.
c) Bedingtes Kapital 2019
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis
zu EUR 270.000,00 durch Ausgabe von bis zu
270.000 neuen, auf den Inhaber oder Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient ausschließlich der
Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien
(Aktienoptionen) an Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft oder an Geschäftsführer von mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gewährt
werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem
in der vorstehenden Ermächtigung festgelegten
Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, als
Bezugsrechte ausgeübt werden und die
Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte
weder eigene Aktien noch einen Barausgleich
gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt
der Ausübung des Bezugsrechts noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist, am Gewinn teil. Der Vorstand der
Gesellschaft bzw., soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der
Aufsichtsrat der Gesellschaft, wird
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzusetzen.
d) Satzungsänderung
§ 4 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz
4 ergänzt:
"(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um
bis zu EUR 270.000,00 durch Ausgabe von bis zu
270.000 neuen, auf den Inhaber oder den Namen
lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient ausschließlich der
Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien
(Aktienoptionen) an Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft oder an Geschäftsführer von mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, die
aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 5. Juli 2019 gewährt werden. Die Ausgabe
der Aktien erfolgt zu dem in der vorstehenden
Ermächtigung festgelegten Ausgabebetrag. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, als Bezugsrechte ausgeübt werden
und die Gesellschaft zur Erfüllung der
Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen
Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum
Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch
kein Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist, am Gewinn teil. Der Vorstand der
Gesellschaft bzw., soweit Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der
Aufsichtsrat der Gesellschaft ist ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung jeweils entsprechend
der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen."
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7:*
Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft oder Geschäftsführern von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie den
Arbeitnehmern der Gesellschaft oder mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen einen variablen
Vergütungsbestandteil mit langfristiger
Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische
Handeln der jeweiligen Teilnehmer fördern, sie
langfristig an die Gesellschaft und die jeweiligen
Unternehmen binden sowie eine marktgerechte
Vergütung sicherstellen.
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird vorgeschlagen,
den Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft betroffen sind, den Aufsichtsrat
der Gesellschaft zu ermächtigen, bis
einschließlich zum 31. Dezember 2022 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf insgesamt bis zu
270.000 auf den Inhaber oder den Namen lautende
Stückaktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
oder an Geschäftsführer von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der
Gesellschaft oder von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen In- und Ausland zu gewähren.
Dementsprechend soll auch ein Bedingtes Kapital 2019
geschaffen und § 4 der Satzung um einen neuen Absatz
4 ergänzt werden.
Das Bedingte Kapital 2019 in Höhe von EUR 270.000,00
entspricht rund 10% des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft und dient dazu, dass die
Gesellschaft neue Aktien ausgeben und diese dazu
verwenden kann, sie auf die Bezugsberechtigten für
den Fall der Ausübung der ihnen gewährten
Aktienoptionen zu übertragen. Die neuen Aktien
werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der
in dem Hauptversammlungsbeschluss festgelegten
Bedingungen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte
ausgegeben wurden und diese ihre Bezugsrechte nach
Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe der
Erreichung der in der Ermächtigung festgelegten
Erfolgsziele sowie der sonst in dem
Aktienoptionsprogramm 2019 festgelegten Bedingungen
ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten
Kapitals 2019 steht den Aktionären kein Bezugsrecht
auf die neuen Aktien zu.
Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft berechtigenden Aktienoptionen sollen
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie
Geschäftsführer von Beteiligungsgesellschaften und
Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe an die
Gesellschaft binden.
Aktienoptionen sollen während des
Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen
ausgegeben werden.
Die Zuteilung der Aktienoptionen an die beiden
Gruppen von Bezugsberechtigten soll grundsätzlich
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 22, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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