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DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: infas Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.07.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-24 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bonn Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu 
der am Freitag, dem 5. Juli 2019, um 11:00 Uhr 
im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn 
(Zugang über Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 1) 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der infas 
   Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018, 
   des Lageberichts und des Konzernlageberichts des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018, des 
   Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.infas-holding.de/hv2019 
 
   abrufbar. Die Unterlagen werden in der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   zur Einsicht ausgelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2018 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es 
   daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 
   31.?Dezember??2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 4.199.147,98 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung an die    EUR   720.000,00 
       Aktionäre durch 
       Zahlung einer 
       Dividende von 0,08 EUR 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Aktie 
   (2) Gewinnvortrag          EUR   3.479.147, 
                                    98 
       *Bilanzgewinn*         *EUR* *4.199.147 
                                    ,98* 
 
   In Höhe eines Betrags von 698.686,00 EUR 
   unterliegt der Bilanzgewinn aufgrund der 
   gesetzlichen Regelung in § 253 Absatz 6 HGB 
   bezüglich der Bewertung von 
   Pensionsrückstellungen einer Ausschüttungssperre. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 10. Juli 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 allein amtierenden Mitglied 
   des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Joseph-Schumpeter-Allee 25, 53227 Bonn, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den 
   Konzernabschluss der Gesellschaft für das am 31. 
   Dezember 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bisherigen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien sowie über eine neue 
   Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener 
   Aktien* 
 
   Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
   bedarf es zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer 
   besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Derartige Ermächtigungen sind 
   bei börsennotierten Gesellschaften weit 
   verbreitet und üblich. Da die bei der 
   Gesellschaft bisher bestehende Ermächtigung bis 
   zum 17. Februar 2020 befristet ist und somit 
   voraussichtlich vor der nächsten Hauptversammlung 
   der Gesellschaft auslaufen wird, soll die 
   bestehende Ermächtigung aufgehoben und der 
   Hauptversammlung ein entsprechender neuer 
   Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die 
   Laufzeit der neuen Ermächtigung soll wiederum 
   fünf Jahre betragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die am 18. Februar 2015 von der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft unter 
      Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
      Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung 
      zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen 
      unter nachstehenden lit. b) bis lit. j) 
      dieses Tagesordnungspunkts 6 
      vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      4. Juli 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 
      10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
      Aktien ausgenutzt werden. 
   c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, im 
      Verfolgen eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft oder durch Dritte für 
      Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
   d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
      eines öffentlichen Angebots zur Abgabe 
      eines solchen Angebots. 
 
      - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
        Börse, darf der von der Gesellschaft 
        gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den am 
        Börsenhandelstag durch die 
        Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
        XETRA-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
        Deutsche Börse AG um nicht mehr als 5 
        Prozent über- oder unterschreiten. 
      - Erfolgt der Erwerb über ein 
        öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
        öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots, dürfen der 
        gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
        der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
        der Schlusskurse im 
        XETRA-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
        Deutsche Börse AG an den drei 
        Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
        Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots um nicht mehr als 
        10 Prozent über- oder unterschreiten. 
        Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
        eines Kaufangebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots erhebliche 
        Abweichungen des maßgeblichen 
        Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
        Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
        Angebots angepasst werden. In diesem 
        Fall wird auf den Durchschnittskurs 
        der drei Börsenhandelstage vor der 
        Veröffentlichung einer etwaigen 
        Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot 
        bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
        solchen Angebots kann weitere 
        Bedingungen vorsehen, insbesondere 
        kann das Volumen des Angebots begrenzt 
        werden. Sofern das Kaufangebot 
        überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
        Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
        von mehreren gleichwertigen Angeboten 
        nicht sämtliche angenommen werden, 
        muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
        Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
        Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
        Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
        kann vorgesehen werden. 
   e) Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung oder in 
      sonstiger Weise erworben wurden, zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
      zu verwenden: 
 
      aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 

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