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DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: infas Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.07.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-24 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bonn Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu 
der am Freitag, dem 5. Juli 2019, um 11:00 Uhr 
im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn 
(Zugang über Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 1) 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der infas 
   Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018, 
   des Lageberichts und des Konzernlageberichts des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018, des 
   Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.infas-holding.de/hv2019 
 
   abrufbar. Die Unterlagen werden in der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   zur Einsicht ausgelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2018 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es 
   daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 
   31.?Dezember??2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 4.199.147,98 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung an die    EUR   720.000,00 
       Aktionäre durch 
       Zahlung einer 
       Dividende von 0,08 EUR 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Aktie 
   (2) Gewinnvortrag          EUR   3.479.147, 
                                    98 
       *Bilanzgewinn*         *EUR* *4.199.147 
                                    ,98* 
 
   In Höhe eines Betrags von 698.686,00 EUR 
   unterliegt der Bilanzgewinn aufgrund der 
   gesetzlichen Regelung in § 253 Absatz 6 HGB 
   bezüglich der Bewertung von 
   Pensionsrückstellungen einer Ausschüttungssperre. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 10. Juli 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 allein amtierenden Mitglied 
   des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Joseph-Schumpeter-Allee 25, 53227 Bonn, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den 
   Konzernabschluss der Gesellschaft für das am 31. 
   Dezember 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bisherigen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien sowie über eine neue 
   Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener 
   Aktien* 
 
   Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
   bedarf es zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer 
   besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Derartige Ermächtigungen sind 
   bei börsennotierten Gesellschaften weit 
   verbreitet und üblich. Da die bei der 
   Gesellschaft bisher bestehende Ermächtigung bis 
   zum 17. Februar 2020 befristet ist und somit 
   voraussichtlich vor der nächsten Hauptversammlung 
   der Gesellschaft auslaufen wird, soll die 
   bestehende Ermächtigung aufgehoben und der 
   Hauptversammlung ein entsprechender neuer 
   Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die 
   Laufzeit der neuen Ermächtigung soll wiederum 
   fünf Jahre betragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die am 18. Februar 2015 von der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft unter 
      Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
      Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung 
      zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen 
      unter nachstehenden lit. b) bis lit. j) 
      dieses Tagesordnungspunkts 6 
      vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      4. Juli 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 
      10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
      Aktien ausgenutzt werden. 
   c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, im 
      Verfolgen eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft oder durch Dritte für 
      Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
   d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
      eines öffentlichen Angebots zur Abgabe 
      eines solchen Angebots. 
 
      - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
        Börse, darf der von der Gesellschaft 
        gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den am 
        Börsenhandelstag durch die 
        Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
        XETRA-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
        Deutsche Börse AG um nicht mehr als 5 
        Prozent über- oder unterschreiten. 
      - Erfolgt der Erwerb über ein 
        öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
        öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots, dürfen der 
        gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
        der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
        der Schlusskurse im 
        XETRA-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
        Deutsche Börse AG an den drei 
        Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
        Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots um nicht mehr als 
        10 Prozent über- oder unterschreiten. 
        Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
        eines Kaufangebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots erhebliche 
        Abweichungen des maßgeblichen 
        Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
        Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
        Angebots angepasst werden. In diesem 
        Fall wird auf den Durchschnittskurs 
        der drei Börsenhandelstage vor der 
        Veröffentlichung einer etwaigen 
        Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot 
        bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
        solchen Angebots kann weitere 
        Bedingungen vorsehen, insbesondere 
        kann das Volumen des Angebots begrenzt 
        werden. Sofern das Kaufangebot 
        überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
        Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
        von mehreren gleichwertigen Angeboten 
        nicht sämtliche angenommen werden, 
        muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
        Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
        Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
        Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
        kann vorgesehen werden. 
   e) Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung oder in 
      sonstiger Weise erworben wurden, zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
      zu verwenden: 
 
      aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Von der Ermächtigung zur Einziehung 
          kann mehrfach Gebrauch gemacht 
          werden. Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      bb) Die Aktien können auch in anderer 
          Weise als über die Börse oder durch 
          ein Angebot an die Aktionäre 
          veräußert werden, wenn die 
          Aktien gegen Barzahlung zu einem 
          Preis veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien gleicher 
          Ausstattung der Gesellschaft zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet. In diesem 
          Fall darf der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals, der auf die zu 
          veräußernden Aktien entfällt, 
          insgesamt 10 Prozent des 
          Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
          überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
          falls dieser Wert geringer ist - im 
          Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
          10-Prozent-Grenze werden Aktien 
          angerechnet, die seit Erteilung 
          dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
          Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG unmittelbar oder in 
          Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG 
          ausgegeben werden. Ferner sind 
          Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
          die zur Bedienung von Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. zur 
          Erfüllung von Wandlungs- oder 
          Optionspflichten aus Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          aus Wandel- oder 
          Optionsgenussrechten ausgegeben 
          werden bzw. noch ausgegeben werden 
          können, soweit die 
          Schuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung aufgrund 
          anderweitiger Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
      cc) Die Aktien können gegen Sachleistung 
          veräußert werden, insbesondere 
          auch im Zusammenhang mit dem (auch 
          mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
          Teilen von Unternehmen oder 
          Unternehmensbeteiligungen sowie 
          Zusammenschlüssen von Unternehmen 
          und von sonstigen 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Grundstücke, 
          Rechte und Forderungen, 
          einschließlich solcher 
          Forderungen, die gegen die 
          Gesellschaft selbst oder mit ihr 
          verbundene Unternehmen gerichtet 
          sind. 
      dd) Die Aktien können im Rahmen der 
          Mitarbeiter- und 
          Führungskräftevergütung Mitarbeitern 
          der Gesellschaft und von mit ihr 
          verbundenen Unternehmen sowie 
          Mitgliedern der Geschäftsführung von 
          verbundenen Unternehmen angeboten 
          und/oder gewährt werden. Die 
          aufgrund der vorstehenden 
          Erwerbsermächtigung erworbenen 
          Aktien können dabei auch einem 
          Kreditinstitut oder einem anderen 
          die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 
          Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
          übertragen werden, das die Aktien 
          mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
          ausschließlich zur Gewährung 
          von Aktien an Mitarbeiter der 
          Gesellschaft und von mit ihr 
          verbundenen Unternehmen sowie an 
          Mitglieder der Geschäftsführung von 
          verbundenen Unternehmen zu 
          verwenden. Der Vorstand kann die an 
          Mitarbeiter der Gesellschaft und von 
          mit ihr verbundenen Unternehmen 
          sowie die an Mitglieder der 
          Geschäftsführung von verbundenen 
          Unternehmen zu gewährenden Aktien 
          auch im Wege von Wertpapierdarlehen 
          von einem Kreditinstitut oder einem 
          anderen die Voraussetzungen des § 
          186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
          Unternehmen beschaffen und die 
          aufgrund der vorstehenden 
          Erwerbsermächtigung erworbenen 
          Aktien der Gesellschaft zur 
          Rückführung dieser 
          Wertpapierdarlehen verwenden. 
   f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung oder in sonstiger Weise 
      erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der 
      Vorstandsvergütung Mitgliedern des 
      Vorstands anzubieten und/oder zu gewähren. 
      Die Bestimmungen gemäß lit. e) dd) 
      Satz 2 und 3 finden entsprechende 
      Anwendung. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. e) und f) 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
      Ermächtigungen unter lit. e) bb) bis dd) 
      können auch durch abhängige oder in 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
      oder auf Rechnung der Gesellschaft 
      handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
   h) Durch die Ausnutzung der in lit. e) dd) und 
      f) dieses Tagesordnungspunktes 6 
      enthaltenen Ermächtigungen darf ein 
      anteiliger Betrag in Höhe von 10 Prozent 
      des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      überschritten werden und zwar weder im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
      Höchstgrenze von 10 Prozent sind diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem 
      Kapital und/oder bedingtem Kapital an 
      Mitarbeiter und/oder Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft und/oder 
      Mitarbeiter von mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern 
      der Geschäftsführung von verbundenen 
      Unternehmen während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung ausgegeben werden. 
   i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
      den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
      e) bb) bis dd) und lit. f) verwendet 
      werden. 
   j) Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung 
   mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Durch die vorstehende Ermächtigung soll die 
   Gesellschaft weiterhin in die Lage versetzt 
   werden, eigene Aktien zu erwerben und zu 
   verwenden. Zudem soll durch die vorgeschlagene 
   Regelung die Gesellschaft die Möglichkeit 
   erhalten, neben dem Erwerb über die Börse, eigene 
   Aktien auch durch ein öffentliches Kaufangebot 
   oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist der 
   aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu 
   beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe eines Angebots kann jeder verkaufswillige 
   Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei 
   Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er 
   diese anbieten möchte. Sofern die gesamte Annahme 
   des Angebots bzw. die bei Aufforderung zur Abgabe 
   von Angeboten abgegebenen gleichwertigen Angebote 
   der Aktionäre das vorgegebene Volumen 
   übersteigen, muss der Erwerb bzw. die Annahme im 
   Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
   erfolgen. Hierbei soll es allerdings möglich 
   sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen bis maximal 100 Stück je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung 
   ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (§ 71 Abs. 
   1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 Abs. 
   3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien 
   auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. 
   Durch Einziehung der Aktien ohne 
   Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige 
   Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
   der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit 
   ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der Angabe 
   der sich verändernden Anzahl der Stückaktien 
   anzupassen. 
 
   Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund 
   dieser oder einer älteren Ermächtigung oder in 
   sonstiger Weise erworben wurden, soll in 
   folgenden Fällen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
   a) Mit der Ermächtigung zur Abgabe der 
      erworbenen Aktien an Dritte und zur 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 
      Aktien auch in anderer Weise als über die 
      Börse oder durch ein Angebot an alle 
      Aktionäre, soweit der 
      Veräußerungspreis den Börsenpreis 
      nicht wesentlich unterschreitet, macht 
      die Gesellschaft von der Möglichkeit zum 

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May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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