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DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: infas Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
infas Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.07.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-24 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Bonn Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu 
der am Freitag, dem 5. Juli 2019, um 11:00 Uhr 
im Maritim Hotel Bonn, Godesberger Allee, 53175 Bonn 
(Zugang über Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 1) 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der infas 
   Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018, 
   des Lageberichts und des Konzernlageberichts des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018, des 
   Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Absatz 1, § 315a Absatz 1 HGB* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   www.infas-holding.de/hv2019 
 
   abrufbar. Die Unterlagen werden in der 
   ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
   zur Einsicht ausgelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2018 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer 
   Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die 
   Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es 
   daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 
   31.?Dezember??2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von 4.199.147,98 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung an die    EUR   720.000,00 
       Aktionäre durch 
       Zahlung einer 
       Dividende von 0,08 EUR 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Aktie 
   (2) Gewinnvortrag          EUR   3.479.147, 
                                    98 
       *Bilanzgewinn*         *EUR* *4.199.147 
                                    ,98* 
 
   In Höhe eines Betrags von 698.686,00 EUR 
   unterliegt der Bilanzgewinn aufgrund der 
   gesetzlichen Regelung in § 253 Absatz 6 HGB 
   bezüglich der Bewertung von 
   Pensionsrückstellungen einer Ausschüttungssperre. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 10. Juli 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 allein amtierenden Mitglied 
   des Vorstands, Herrn Menno Smid, für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Joseph-Schumpeter-Allee 25, 53227 Bonn, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den 
   Konzernabschluss der Gesellschaft für das am 31. 
   Dezember 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bisherigen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien sowie über eine neue 
   Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener 
   Aktien* 
 
   Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
   bedarf es zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer 
   besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Derartige Ermächtigungen sind 
   bei börsennotierten Gesellschaften weit 
   verbreitet und üblich. Da die bei der 
   Gesellschaft bisher bestehende Ermächtigung bis 
   zum 17. Februar 2020 befristet ist und somit 
   voraussichtlich vor der nächsten Hauptversammlung 
   der Gesellschaft auslaufen wird, soll die 
   bestehende Ermächtigung aufgehoben und der 
   Hauptversammlung ein entsprechender neuer 
   Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Die 
   Laufzeit der neuen Ermächtigung soll wiederum 
   fünf Jahre betragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die am 18. Februar 2015 von der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft unter 
      Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und 
      Verwendung eigener Aktien wird mit Wirkung 
      zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen 
      unter nachstehenden lit. b) bis lit. j) 
      dieses Tagesordnungspunkts 6 
      vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      4. Juli 2024 eigene Aktien bis zu insgesamt 
      10 Prozent des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
      §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des 
      Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung 
      darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
      Aktien ausgenutzt werden. 
   c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, im 
      Verfolgen eines oder mehrerer Zwecke durch 
      die Gesellschaft oder durch Dritte für 
      Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. 
   d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines 
      öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
      eines öffentlichen Angebots zur Abgabe 
      eines solchen Angebots. 
 
      - Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
        Börse, darf der von der Gesellschaft 
        gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den am 
        Börsenhandelstag durch die 
        Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
        XETRA-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
        Deutsche Börse AG um nicht mehr als 5 
        Prozent über- oder unterschreiten. 
      - Erfolgt der Erwerb über ein 
        öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
        öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots, dürfen der 
        gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
        der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
        der Schlusskurse im 
        XETRA-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) der 
        Deutsche Börse AG an den drei 
        Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
        Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots um nicht mehr als 
        10 Prozent über- oder unterschreiten. 
        Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
        eines Kaufangebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Kaufangebots erhebliche 
        Abweichungen des maßgeblichen 
        Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
        Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
        Angebots angepasst werden. In diesem 
        Fall wird auf den Durchschnittskurs 
        der drei Börsenhandelstage vor der 
        Veröffentlichung einer etwaigen 
        Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot 
        bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines 
        solchen Angebots kann weitere 
        Bedingungen vorsehen, insbesondere 
        kann das Volumen des Angebots begrenzt 
        werden. Sofern das Kaufangebot 
        überzeichnet ist bzw. im Fall einer 
        Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 
        von mehreren gleichwertigen Angeboten 
        nicht sämtliche angenommen werden, 
        muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
        Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
        Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
        Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
        kann vorgesehen werden. 
   e) Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser oder 
      einer früheren Ermächtigung oder in 
      sonstiger Weise erworben wurden, zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
      zu verwenden: 
 
      aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -2-

Einziehung kann auf einen Teil der 
          erworbenen Aktien beschränkt werden. 
          Von der Ermächtigung zur Einziehung 
          kann mehrfach Gebrauch gemacht 
          werden. Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      bb) Die Aktien können auch in anderer 
          Weise als über die Börse oder durch 
          ein Angebot an die Aktionäre 
          veräußert werden, wenn die 
          Aktien gegen Barzahlung zu einem 
          Preis veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien gleicher 
          Ausstattung der Gesellschaft zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet. In diesem 
          Fall darf der anteilige Betrag des 
          Grundkapitals, der auf die zu 
          veräußernden Aktien entfällt, 
          insgesamt 10 Prozent des 
          Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
          überschreiten, und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
          falls dieser Wert geringer ist - im 
          Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
          10-Prozent-Grenze werden Aktien 
          angerechnet, die seit Erteilung 
          dieser Ermächtigung im Rahmen einer 
          Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 
          4 AktG unmittelbar oder in 
          Verbindung mit § 203 Abs. 1 AktG 
          ausgegeben werden. Ferner sind 
          Aktien der Gesellschaft anzurechnen, 
          die zur Bedienung von Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. zur 
          Erfüllung von Wandlungs- oder 
          Optionspflichten aus Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen oder 
          aus Wandel- oder 
          Optionsgenussrechten ausgegeben 
          werden bzw. noch ausgegeben werden 
          können, soweit die 
          Schuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung aufgrund 
          anderweitiger Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
      cc) Die Aktien können gegen Sachleistung 
          veräußert werden, insbesondere 
          auch im Zusammenhang mit dem (auch 
          mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
          Teilen von Unternehmen oder 
          Unternehmensbeteiligungen sowie 
          Zusammenschlüssen von Unternehmen 
          und von sonstigen 
          Vermögensgegenständen 
          einschließlich Grundstücke, 
          Rechte und Forderungen, 
          einschließlich solcher 
          Forderungen, die gegen die 
          Gesellschaft selbst oder mit ihr 
          verbundene Unternehmen gerichtet 
          sind. 
      dd) Die Aktien können im Rahmen der 
          Mitarbeiter- und 
          Führungskräftevergütung Mitarbeitern 
          der Gesellschaft und von mit ihr 
          verbundenen Unternehmen sowie 
          Mitgliedern der Geschäftsführung von 
          verbundenen Unternehmen angeboten 
          und/oder gewährt werden. Die 
          aufgrund der vorstehenden 
          Erwerbsermächtigung erworbenen 
          Aktien können dabei auch einem 
          Kreditinstitut oder einem anderen 
          die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 
          Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
          übertragen werden, das die Aktien 
          mit der Verpflichtung übernimmt, sie 
          ausschließlich zur Gewährung 
          von Aktien an Mitarbeiter der 
          Gesellschaft und von mit ihr 
          verbundenen Unternehmen sowie an 
          Mitglieder der Geschäftsführung von 
          verbundenen Unternehmen zu 
          verwenden. Der Vorstand kann die an 
          Mitarbeiter der Gesellschaft und von 
          mit ihr verbundenen Unternehmen 
          sowie die an Mitglieder der 
          Geschäftsführung von verbundenen 
          Unternehmen zu gewährenden Aktien 
          auch im Wege von Wertpapierdarlehen 
          von einem Kreditinstitut oder einem 
          anderen die Voraussetzungen des § 
          186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
          Unternehmen beschaffen und die 
          aufgrund der vorstehenden 
          Erwerbsermächtigung erworbenen 
          Aktien der Gesellschaft zur 
          Rückführung dieser 
          Wertpapierdarlehen verwenden. 
   f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser oder einer früher erteilten 
      Ermächtigung oder in sonstiger Weise 
      erworbenen eigenen Aktien im Rahmen der 
      Vorstandsvergütung Mitgliedern des 
      Vorstands anzubieten und/oder zu gewähren. 
      Die Bestimmungen gemäß lit. e) dd) 
      Satz 2 und 3 finden entsprechende 
      Anwendung. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. e) und f) 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
      Ermächtigungen unter lit. e) bb) bis dd) 
      können auch durch abhängige oder in 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
      oder auf Rechnung der Gesellschaft 
      handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
   h) Durch die Ausnutzung der in lit. e) dd) und 
      f) dieses Tagesordnungspunktes 6 
      enthaltenen Ermächtigungen darf ein 
      anteiliger Betrag in Höhe von 10 Prozent 
      des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      überschritten werden und zwar weder im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
      Höchstgrenze von 10 Prozent sind diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem 
      Kapital und/oder bedingtem Kapital an 
      Mitarbeiter und/oder Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft und/oder 
      Mitarbeiter von mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen sowie Mitgliedern 
      der Geschäftsführung von verbundenen 
      Unternehmen während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung ausgegeben werden. 
   i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
      den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. 
      e) bb) bis dd) und lit. f) verwendet 
      werden. 
   j) Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung 
   mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Durch die vorstehende Ermächtigung soll die 
   Gesellschaft weiterhin in die Lage versetzt 
   werden, eigene Aktien zu erwerben und zu 
   verwenden. Zudem soll durch die vorgeschlagene 
   Regelung die Gesellschaft die Möglichkeit 
   erhalten, neben dem Erwerb über die Börse, eigene 
   Aktien auch durch ein öffentliches Kaufangebot 
   oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten zu erwerben. Dabei ist der 
   aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu 
   beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe eines Angebots kann jeder verkaufswillige 
   Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei 
   Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er 
   diese anbieten möchte. Sofern die gesamte Annahme 
   des Angebots bzw. die bei Aufforderung zur Abgabe 
   von Angeboten abgegebenen gleichwertigen Angebote 
   der Aktionäre das vorgegebene Volumen 
   übersteigen, muss der Erwerb bzw. die Annahme im 
   Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
   erfolgen. Hierbei soll es allerdings möglich 
   sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen bis maximal 100 Stück je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Der Vorstand soll durch die Hauptversammlung 
   ermächtigt werden, eigene Aktien ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (§ 71 Abs. 
   1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 Abs. 
   3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien 
   auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. 
   Durch Einziehung der Aktien ohne 
   Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige 
   Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
   der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit 
   ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der Angabe 
   der sich verändernden Anzahl der Stückaktien 
   anzupassen. 
 
   Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund 
   dieser oder einer älteren Ermächtigung oder in 
   sonstiger Weise erworben wurden, soll in 
   folgenden Fällen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
   a) Mit der Ermächtigung zur Abgabe der 
      erworbenen Aktien an Dritte und zur 
      Veräußerung der erworbenen eigenen 
      Aktien auch in anderer Weise als über die 
      Börse oder durch ein Angebot an alle 
      Aktionäre, soweit der 
      Veräußerungspreis den Börsenpreis 
      nicht wesentlich unterschreitet, macht 
      die Gesellschaft von der Möglichkeit zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -3-

Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung 
      mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch. 
      Die endgültige Festlegung des 
      Veräußerungspreises für die eigenen 
      Aktien erfolgt zeitnah vor der 
      Veräußerung der eigenen Aktien. 
      Diese Möglichkeit dient dem Interesse der 
      Gesellschaft und der Aktionäre, da sie 
      der Gesellschaft zu größerer 
      Flexibilität verhilft. Durch sie können 
      zusätzliche neue Aktionärsgruppen im In- 
      und Ausland geworben werden. Sie 
      ermöglicht der Gesellschaft insbesondere, 
      eigene Aktien beispielsweise an 
      institutionelle Anleger zu verkaufen. Die 
      gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des 
      Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
      Gesellschaft darüber hinaus in die Lage, 
      sich aufgrund der jeweiligen 
      Börsensituation bietende Möglichkeiten 
      schnell und flexibel zu nutzen, da es 
      nicht der zeit- und kostenaufwendigen 
      Abwicklung eines Bezugsrechtshandels 
      bedarf. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
      dient damit der Sicherung einer 
      dauerhaften und angemessenen 
      Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. 
      Konkrete Pläne für die Inanspruchnahme 
      dieser Ermächtigung bestehen derzeit 
      nicht. Der Vorstand wird die jeweils 
      nächste Hauptversammlung über die etwaige 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      unterrichten. 
 
      Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen 
      der Aktionäre werden bei der 
      Veräußerung eigener Aktien an Dritte 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts auf der 
      Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 in 
      Verbindung mit § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
      angemessen gewahrt. Die Ermächtigung 
      beschränkt sich auf maximal 10 Prozent 
      des Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
      Auf die Höchstgrenze werden diejenigen 
      Aktien angerechnet, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen 
      einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 
      AktG unmittelbar oder bei Ausnutzung 
      eines genehmigten Kapitals in Verbindung 
      mit § 203 Abs. 1 AktG ausgegeben werden. 
      Ferner werden diejenigen Aktien 
      angerechnet, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur 
      Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionspflichten aus Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen oder aus 
      Wandel- oder Optionsgenussrechten 
      ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben 
      werden können, soweit die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      aufgrund anderweitiger Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden. Derzeit 
      besteht eine Ermächtigung des Vorstands 
      zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
      oder Genussrechten nicht. Sollte jedoch 
      während der Laufzeit der Ermächtigung zum 
      Erwerb eigener Aktien eine solche 
      Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
      von Schuldverschreibungen oder 
      Genussrechten von der Hauptversammlung 
      beschlossen werden und der Vorstand diese 
      Ermächtigung ausnutzen und derartige 
      Schuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechte unter Bezugsrechtsausschluss 
      der Aktionäre ausgeben, so sind auch 
      solche Aktien der Gesellschaft auf die 
      genannte Höchstgrenze von 10 Prozent des 
      Grundkapitals anzurechnen, die aufgrund 
      eines Wandlungsrechts oder einer 
      Wandlungspflicht an die Inhaber der 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
      auszugeben wären. 
 
      Zum Schutz der Aktionäre ist weiter 
      vorgesehen, dass Maßnahmen des 
      Vorstands aufgrund dieser Ermächtigung 
      der Zustimmung des Aufsichtsrats 
      bedürfen. Zugleich ist zum Schutz der 
      Aktionäre vorgesehen, dass die erworbenen 
      Aktien, wenn sie in anderer Weise als 
      über die Börse oder durch ein Angebot an 
      alle Aktionäre veräußert werden 
      sollen, nur zu einem Preis veräußert 
      werden dürfen, der den Börsenpreis von 
      Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich, d.h. 
      keinesfalls um mehr als 5 Prozent, 
      unterschreitet. 
   b) Die Gesellschaft soll außerdem in 
      der Lage sein, eigene Aktien zur 
      Verfügung zu haben, um diese als 
      Gegenleistung im Rahmen von 
      Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
      Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder 
      Unternehmensbeteiligungen gewähren zu 
      können. Darüber hinaus soll die 
      Möglichkeit für die Gesellschaft 
      bestehen, eigene Aktien zu nutzen, um 
      sonstige Vermögensgegenstände, 
      einschließlich Grundstücke und 
      Forderungen zu erwerben. Ferner soll die 
      Gesellschaft Forderungen, die sich gegen 
      die Gesellschaft selbst oder mit ihr 
      verbundene Unternehmen richten, mit 
      eigenen Aktien begleichen können. Der 
      internationale Wettbewerb und die 
      Globalisierung der Wirtschaft erfordern 
      die Flexibilität, auch eigene Aktien als 
      Gegenleistung anbieten zu können. Die 
      vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
      Gesellschaft daher die Möglichkeit 
      einräumen, ihr sich bietende 
      Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen 
      oder Unternehmensbeteiligungen und 
      sonstigen Vermögenswerten schnell und 
      flexibel ausnutzen zu können. 
 
      Bei der Ausnutzung wird der Vorstand 
      sicherstellen, dass die Interessen der 
      Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der 
      Vorstand wird die jeweils nächste 
      Hauptversammlung über die etwaige 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      unterrichten. 
   c) Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern 
      der Gesellschaft und von mit ihr 
      verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
      angeboten werden können. Die Ausgabe 
      eigener Aktien an Mitarbeiter - in der 
      Regel unter der Auflage einer 
      mehrjährigen angemessenen Sperrfrist - 
      liegt im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
      Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem 
      Unternehmen und damit die Steigerung des 
      Unternehmenswerts gefördert wird. 
 
      Die Ermächtigung schafft die rechtliche 
      Möglichkeit, vorhandene eigene Aktien als 
      Bestandteil eines Vergütungssystems auch 
      den Mitgliedern des Vorstands anzubieten 
      und/oder zu gewähren. Die Entscheidung, 
      ob von dieser Möglichkeit Gebrauch 
      gemacht wird, trifft allein der 
      Aufsichtsrat der Gesellschaft als das für 
      die Festlegung der Vorstandsvergütung 
      zuständige Organ. 
 
      Die eigenen Aktien können auch einem 
      Kreditinstitut oder einem anderen die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
      AktG erfüllenden Unternehmen übertragen 
      werden, das die Aktien mit der 
      Verpflichtung übernimmt, sie den 
      Mitgliedern des Vorstands der 
      Gesellschaft und Mitarbeitern der 
      Gesellschaft und von mit ihr verbundenen 
      Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von verbundenen 
      Unternehmen anzubieten und/oder zu 
      gewähren. Der Aufsichtsrat kann die an 
      die Mitglieder des Vorstands der 
      Gesellschaft bzw. der Vorstand kann die 
      an Mitarbeiter der Gesellschaft und von 
      mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die 
      an Mitglieder der Geschäftsführung von 
      verbundenen Unternehmen zu gewährenden 
      Aktien auch im Wege von 
      Wertpapierdarlehen von einem 
      Kreditinstitut oder einem anderen die 
      Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
      AktG erfüllenden Unternehmen beschaffen 
      und die aufgrund der vorstehenden 
      Erwerbsermächtigung erworbenen Aktien der 
      Gesellschaft zur Rückführung dieser 
      Wertpapierdarlehen verwenden. 
 
   Die Entscheidung darüber, wie von der 
   Ermächtigung im Einzelfall Gebrauch gemacht wird, 
   treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft; 
   sie werden sich dabei allein vom Interesse der 
   Aktionäre der Gesellschaft leiten lassen und in 
   der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre 
   Entscheidungen gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 AktG 
   berichten. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der 
   Ermächtigung bestehen derzeit nicht. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
hat die infas Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 
Stück nennwertlose Inhaberaktien ausgegeben, die 
9.000.000 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des *28. 
Juni 2019 (24:00 Uhr MESZ)* bei der Gesellschaft unter 
der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen 
von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis 
ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: infas Holding Aktiengesellschaft: -4-

*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*c/o HVBEST Event-Service GmbH* 
*Mainzer Straße 180* 
*66121 Saarbrücken* 
*Fax: 0681/9 26 29 29* 
*E-Mail: jutta.blum@hvbest.de* 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des *14. Juni 2019 (0:00 Uhr MESZ) (sog. 
Nachweisstichtag)* beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf des *28. Juni 2019 (24:00 Uhr 
MESZ) *unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. 
Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von 
ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung anzufordern. Eine Eintrittskarte kann 
alternativ beim depotführenden Institut angefordert 
werden; die erforderliche Anmeldung und der Nachweis 
des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen 
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in 
ihrer Eigenschaft als Aktionär nicht teilnahme- oder 
stimmberechtigt; die Möglichkeit einer Bevollmächtigung 
oder Ermächtigung zur Rechtsausübung durch den 
Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag 
gehalten hat, bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht 
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, 
auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Die 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
kann auch per E-Mail erfolgen. Bevollmächtigt ein 
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
unter anderem dadurch geführt werden, dass der 
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch 
durch Übermittlung des Nachweises per Post, per 
Fax oder per E-Mail an die nachfolgend genannte 
Adresse: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*c/o HVBEST Event-Service GmbH* 
*Mainzer Str. 180* 
*66121 Saarbrücken* 
*Fax: 0681/9 26 29 29* 
*E-Mail: jutta.blum@hvbest.de* 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die 
Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per 
E-Mail an 
 
jutta.blum@hvbest.de 
 
zu übersenden. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das 
Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten 
Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder 
einer von § 135 Absatz 8 AktG erfassten 
Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 
Absatz 10 i. V. m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten 
Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und 
den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG* 
 
*Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Absatz 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil (5 
Prozent) des Grundkapitals (dies entspricht 450.000 
Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von 500.000 EUR (dies entspricht 500.000 
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Zusätzlich müssen die Antragsteller gemäß § 122 
Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, 4 AktG nachweisen, 
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass 
sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über 
das Ergänzungsverlangen halten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (infas 
Holding Aktiengesellschaft, Vorstand, 
Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn) zu 
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung, also spätestens am *4. Juni 
2019 (24:00 Uhr MESZ)*, zugehen. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekanntgemacht und gemäß § 121 
Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung 
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
Internetadresse der Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2019 
 
den Aktionären zugänglich gemacht. 
 
*Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand 
und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu 
stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der 
nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor 
der Hauptversammlung, also spätestens bis zum *20. Juni 
2019 (24:00 Uhr MESZ)*, mit einer Begründung zugegangen 
sind, werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die 
Internetseite der Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2019 
 
zugänglich gemacht: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske* 
*Friedrich-Wilhelm-Straße 18* 
*53113 Bonn* 
*Fax: 0228/31 00 71* 
*E-Mail: info@infas-holding.de* 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
In § 126 Absatz 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei 
deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung 
nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf 
der Internetseite der Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2019 
 
angegeben. 
 
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während 
der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
*Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung 
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen. 
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft 
unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 
*20. Juni 2019 (24.00 Uhr MESZ)*, zugegangen sind, 
werden unverzüglich über die Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2019 
 
zugänglich gemacht: 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
*z.Hd. Frau Ariane Mahn-Elske* 
*Friedrich-Wilhelm-Straße 18* 
*53113 Bonn* 
*Fax: 0228/31 00 71* 
*E-Mail: info@infas-holding.de* 
 
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich 
gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei 
juristischen Personen als Abschlussprüfer die Firma und 
den Sitz enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. §§ 124 
Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). 
Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Nach § 
127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 AktG gibt 
es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden 
müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2019 
 
angegeben. 
 
Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie 
während der Hauptversammlung mündlich unterbreitet 
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu unterbreiten, 
bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrechte nach § 131 Absatz 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher 
ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der 
Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft 
verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2019 
 
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre 
gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 
Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2019 
 
abrufbar. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung 
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
www.infas-holding.de/hv2019 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse 
veröffentlicht. 
 
Bonn, im Mai 2019 
 
*infas Holding Aktiengesellschaft* 
 
_? Der Vorstand ?_ 
 
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für 
Aktionäre* 
 
Die infas Holding Aktiengesellschaft verarbeitet als 
verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene 
Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und 
Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname 
und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär benannten 
Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland 
geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären 
und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im 
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die infas 
Holding Aktiengesellschaft wird vertreten durch die 
Mitglieder ihres Vorstands, Herrn Menno Smid und Herrn 
Alexander Mauch; Sie erreichen uns telefonisch unter 
0228 33 60 72 39 oder per E-Mail unter 
 
info@infas-holding.de 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den 
Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung 
angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank 
deren personenbezogene Daten an die infas Holding 
Aktiengesellschaft. Die Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten der Aktionäre und 
Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die 
Abwicklung der Teilnahme an der Hauptversammlung und 
auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks 
zwingend erforderlichen Maß. Rechtsgrundlage für 
die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO. Die 
infas Holding Aktiengesellschaft speichert diese 
personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den 
vorgenannten Zweck erforderlich ist beziehungsweise 
soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen 
Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, 
personenbezogene Daten zu speichern. Für die im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten 
beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei 
Jahren. 
 
Die Dienstleister der infas Holding Aktiengesellschaft, 
welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
beauftragt werden, erhalten von der infas Holding 
Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, 
welche für die Ausführung der beauftragten 
Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die 
Daten ausschließlich nach Weisung der infas 
Holding Aktiengesellschaft. 
 
Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im 
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und 
Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit 
der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. 
Insbesondere werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, 
die an der Hauptversammlung teilnehmen, unter Angabe 
des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der 
Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG 
aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der 
Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von 
anderen Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern 
während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu 
zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG 
eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung 
personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer 
Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der 
Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die obigen 
Erläuterungen verwiesen. 
 
Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten 
können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der 
infas Holding Aktiengesellschaft gemäß Art. 15 
DSGVO Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, 
gemäß Art. 16 DSGVO die Berichtigung ihrer 
personenbezogenen Daten, gemäß Art. 17 DSGVO die 
Löschung ihrer personenbezogenen Daten, gemäß Art. 
18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung ihrer 
personenbezogenen Daten und gemäß Art. 20 DSGVO 
die Übertragung bestimmter personenbezogener Daten 
auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht 
auf Datenübertragbarkeit) verlangen. 
 
Diese Rechte können die Aktionäre und 
Aktionärsvertreter gegenüber der infas Holding 
Aktiengesellschaft unentgeltlich über die 
E-Mail-Adresse 
 
info@infas-holding.de 
 
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
infas Holding Aktiengesellschaft, 
Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn. 
 
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern 
gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei der 
Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des 
(Bundes-)Landes, in dem sie Ihren Wohnsitz oder 
ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes 
Nordrhein-Westfalen, in dem die infas Holding 
Aktiengesellschaft ihren Sitz hat, zu. 
 
2019-05-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: infas Holding Aktiengesellschaft 
             Friedrich-Wilhelm-Str. 18 
             53113 Bonn 
             Deutschland 
Telefon:     +49 228 33607239 
Fax:         +49 228 310071 
E-Mail:      info@infas-holding.de 
Internet:    http://www.infas-holding.de 
ISIN:        DE0006097108 
WKN:         609710 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
815713 2019-05-24 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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