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DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien -2-

DJ DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft 
Ingolstadt ISIN: DE0005280002 
WKN: 528000 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zur 132. ordentlichen Hauptversammlung am 
Mittwoch, den 3. Juli 2019, 
um 11.00 Uhr in das 'Wirtshaus am Auwaldsee' 
Am Auwaldsee 20 
85053 Ingolstadt ein. 
 
Die Hauptversammlung hat folgende *Tagesordnung:* 
 
TOP 1 *Vorlage des festgestellten 
      Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches 
      Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft 
      (nachfolgend auch 'BBI Immobilien AG') für 
      das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
      Lageberichts für die BBI Immobilien AG 
      sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
      des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
      den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB* 
 
      Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
      Einberufung der Hauptversammlung an im 
      Internet unter 
 
      www.bbi-immobilien-ag.de 
 
      in dem Bereich Investor 
      Relations/Hauptversammlung verfügbar und 
      stehen dort zum Download bereit. Die 
      vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
      Hauptversammlung der Gesellschaft 
      ausliegen und näher erläutert werden. 
 
      Eine Beschlussfassung zu diesem 
      Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
      Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
      hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 
      bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
      damit festgestellt. Eine Feststellung 
      durch die Hauptversammlung entfällt damit 
      nach dem Gesetz. 
TOP 2 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
      Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 
      Entlastung zu erteilen. 
TOP 3 *Beschlussfassung über die Entlastung der 
      Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
      Geschäftsjahr 2018* 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
      Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
TOP 4 *Beschlussfassung über die Wahl des 
      Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
      2019* 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, 
      für das Geschäftsjahr 2019 zum 
      Abschlussprüfer zu bestellen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00 
EUR und ist eingeteilt in 5.200.000 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie 
vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft eine 
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden 
(Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung 
ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher 
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des 
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d. h. auf den 12. Juni 2019, 00.00 Uhr MESZ, 
(Nachweisstichtag) zu beziehen. 
 
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der 
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 26. Juni 
2019 (24.00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
BBI Immobilien AG 
c/o Link Market Services 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Berechtigungsnachweises werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung ihrer Anmeldung und des 
Berechtigungsnachweises Sorge zu tragen. 
Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und 
stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)* 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des 
Aktienbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date 
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können 
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und 
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Record Date veräußern. Der Record Date hat keine 
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer 
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, durch 
Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank, 
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, vertreten lassen. 
 
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts'). 
 
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126 b BGB). Aktionäre können hierfür das 
jeweilige Vollmachtsformular, das sich auf der 
Rückseite der Eintrittskarte befindet, verwenden. 
Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
Vollmacht ausstellen. 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 
Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder 
Institution besteht weder nach dem Gesetz noch nach der 
Satzung der Gesellschaft ein besonderes 
Formerfordernis. Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG 
gleichgestellte Institutionen oder Personen können im 
Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen 
Sonderregelung (§ 135 AktG) eigene Anforderungen an die 
ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Nach § 135 
AktG ist insbesondere die Vollmacht durch die zu 
bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss 
zudem vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Möglicherweise verlangen in einem solchen Fall die zu 
Bevollmächtigenden eine besondere Form der Vollmacht. 
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten 
Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit 
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der 
Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten 
und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten 
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem 
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
Für die Erteilung der Vollmacht bzw. deren Widerruf 
gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung 
des Nachweises einer gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden erklärten Vollmacht bzw. deren 
Widerruf stehen folgende Postanschrift, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
*BBI Immobilien AG* 
c/o Link Market Services 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch 
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der 
Hauptversammlung den Nachweis an der Einlasskontrolle 
vorweist. Eine Stimmrechtsvollmacht wird widerrufen 
durch persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung. 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) für die 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

verpflichtet, gemäß den Weisungen der Aktionäre 
abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht 
zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Auch in diesem Fall bedarf es der 
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Ohne 
eine ausdrückliche und eindeutige Weisungserteilung zu 
den einzelnen Tagesordnungspunkten können die 
Stimmrechte von dem Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft jeweils nicht vertreten werden. Der 
Stimmrechtsvertreter wird sich für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand, für den eine ausdrückliche und 
eindeutige Weisung fehlt, der Stimme enthalten. 
Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter 
müssen in Textform erteilt werden. Die Aktionäre, die 
dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das 
jeweilige Vollmachts- und Weisungsformular, das den 
Aktionären von der Anmeldestelle zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesandt wird, verwenden. Vollmachten 
und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft müssen bei der Gesellschaft in Textform (§ 
126 b BGB) unter der vorstehend für die 
Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, 
Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum *2. Juli 2019, 
12:00 Uhr MESZ*, *(Eingang maßgeblich)* zugehen. 
Daneben kann eine Bevollmächtigung des von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters bis zum 
Beginn der Abstimmung auch noch auf der 
Hauptversammlung selbst an der Einlasskontrolle zur 
Hauptversammlung erfolgen. Sollte der Aktionär oder 
eine von ihm bevollmächtigte Person an der 
Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird eine zuvor 
erteilte Vollmacht an die von der Gesellschaft als 
Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst 
Weisungen gegenstandslos. 
 
Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung ergeben 
sich aus dem Vollmachts- und Weisungsformular, das 
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
§ 127 und § 131 Abs. 1 AktG* 
 
_Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber 
einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der 
gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, 
soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, auch bis zur 
Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen 
halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet 
entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 
3 und 4, 122 Abs. 3 AktG). § 70 Aktiengesetz findet bei 
der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der BBI Immobilien AG zu 
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung, spätestens am 2. Juni 2019, 
24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen: 
 
*BBI Immobilien AG* 
z. Hd. des Vorstands 
Tilly-Park 1 
86633 Neuburg/Donau 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
bekannt gemacht. 
 
_Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG_ 
 
Aktionäre können außerdem Gegenanträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt stellen (vgl. § 126 AktG) 
und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). 
Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung von Aktionären unter 
Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an 
die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse zu richten: 
 
*BBI Immobilien AG* 
z. Hd. des Vorstands 
Tilly-Park 1 
86633 Neuburg/Donau 
Telefax: +49 (0) 8431 9077 929 
E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de 
 
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis spätestens 18. Juni 2019, 
24.00 Uhr MESZ, unter dieser Adresse eingegangenen 
Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge und 
eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung 
einschließlich des Namens des Aktionärs werden den 
Aktionären im Internet unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bzw. 
den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten 
(insbesondere Aktionären, die es verlangen) zugänglich 
gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Gegenanträge und 
Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. 
Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht 
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen. 
 
Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß 
eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht 
werden (vgl. § 126 Abs. 2 AktG). Das gilt insbesondere 
dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem 
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung 
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält. Die 
Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen 
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie 
im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten angeben (vgl. § 127 Satz 3 AktG in 
Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 
5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, 
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die 
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im 
Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen 
für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. 
 
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge 
oder Wahlvorschläge müssen während der Hauptversammlung 
nochmals mündlich gestellt werden, um in der 
Hauptversammlung Beachtung zu finden. 
 
_Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG_ 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die 
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und 
getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich zu stellen. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
absehen und die Auskunft ablehnen. Das gilt 
insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft 
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die 
Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die 
Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich 
auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner 
Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der 
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben 
Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig 
zugänglich ist. 
 
Gemäß Ziffer 14.2 Satz 3 der Satzung der 
Gesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung 
ermächtigt, das Frage- und Rederecht für den gesamten 
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne 
Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich 
angemessen zu beschränken. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre und Informationen gemäß § 124 a AktG* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 
131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124 a 
AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der 
Gesellschaft sind unter 
 
www.bbi-immobilien-ag.de 
 
auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich 
Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 

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May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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