DJ DGAP-HV: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-24 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Ingolstadt ISIN: DE0005280002
WKN: 528000 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer
Gesellschaft zur 132. ordentlichen Hauptversammlung am
Mittwoch, den 3. Juli 2019,
um 11.00 Uhr in das 'Wirtshaus am Auwaldsee'
Am Auwaldsee 20
85053 Ingolstadt ein.
Die Hauptversammlung hat folgende *Tagesordnung:*
TOP 1 *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches
Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
(nachfolgend auch 'BBI Immobilien AG') für
das Geschäftsjahr 2018 sowie des
Lageberichts für die BBI Immobilien AG
sowie des Berichts des Aufsichtsrats und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB*
Die vorgenannten Unterlagen sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an im
Internet unter
www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung verfügbar und
stehen dort zum Download bereit. Die
vorgenannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung der Gesellschaft
ausliegen und näher erläutert werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss
bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Feststellung
durch die Hauptversammlung entfällt damit
nach dem Gesetz.
TOP 2 *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
TOP 3 *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
TOP 4 *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg,
für das Geschäftsjahr 2019 zum
Abschlussprüfer zu bestellen.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00
EUR und ist eingeteilt in 5.200.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie
vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft eine
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
*Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden
(Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung
ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz
nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d. h. auf den 12. Juni 2019, 00.00 Uhr MESZ,
(Nachweisstichtag) zu beziehen.
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der
Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 26. Juni
2019 (24.00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
BBI Immobilien AG
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
Berechtigungsnachweises werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Übersendung ihrer Anmeldung und des
Berechtigungsnachweises Sorge zu tragen.
Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und
stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
*Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)*
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des
Aktienbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und
den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Record Date veräußern. Der Record Date hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
*Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, durch
Bevollmächtigte, z. B. durch die depotführende Bank,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer
Wahl, vertreten lassen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts').
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126 b BGB). Aktionäre können hierfür das
jeweilige Vollmachtsformular, das sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte befindet, verwenden.
Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht ausstellen.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135
Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder
Institution besteht weder nach dem Gesetz noch nach der
Satzung der Gesellschaft ein besonderes
Formerfordernis. Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG
gleichgestellte Institutionen oder Personen können im
Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen
Sonderregelung (§ 135 AktG) eigene Anforderungen an die
ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Nach § 135
AktG ist insbesondere die Vollmacht durch die zu
bevollmächtigenden Institutionen oder Personen
nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss
zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Möglicherweise verlangen in einem solchen Fall die zu
Bevollmächtigenden eine besondere Form der Vollmacht.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten
Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der
Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten
und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem
Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß §
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Für die Erteilung der Vollmacht bzw. deren Widerruf
gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung
des Nachweises einer gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden erklärten Vollmacht bzw. deren
Widerruf stehen folgende Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
*BBI Immobilien AG*
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung den Nachweis an der Einlasskontrolle
vorweist. Eine Stimmrechtsvollmacht wird widerrufen
durch persönliche Teilnahme des Aktionärs an der
Hauptversammlung.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) für die
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist
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May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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verpflichtet, gemäß den Weisungen der Aktionäre abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechte von dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft jeweils nicht vertreten werden. Der Stimmrechtsvertreter wird sich für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand, für den eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, der Stimme enthalten. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter müssen in Textform erteilt werden. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das jeweilige Vollmachts- und Weisungsformular, das den Aktionären von der Anmeldestelle zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird, verwenden. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bei der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) unter der vorstehend für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum *2. Juli 2019, 12:00 Uhr MESZ*, *(Eingang maßgeblich)* zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. Sollte der Aktionär oder eine von ihm bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird eine zuvor erteilte Vollmacht an die von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst Weisungen gegenstandslos. Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung ergeben sich aus dem Vollmachts- und Weisungsformular, das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG* _Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG_ Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 und 4, 122 Abs. 3 AktG). § 70 Aktiengesetz findet bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der BBI Immobilien AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, spätestens am 2. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen: *BBI Immobilien AG* z. Hd. des Vorstands Tilly-Park 1 86633 Neuburg/Donau Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. _Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG_ Aktionäre können außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen (vgl. § 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung von Aktionären unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten: *BBI Immobilien AG* z. Hd. des Vorstands Tilly-Park 1 86633 Neuburg/Donau Telefax: +49 (0) 8431 9077 929 E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 18. Juni 2019, 24.00 Uhr MESZ, unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung einschließlich des Namens des Aktionärs werden den Aktionären im Internet unter www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung bzw. den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (insbesondere Aktionären, die es verlangen) zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen. Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden (vgl. § 126 Abs. 2 AktG). Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angeben (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge müssen während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden, um in der Hauptversammlung Beachtung zu finden. _Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG_ In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Gemäß Ziffer 14.2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken. *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124 a AktG* Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124 a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sind unter www.bbi-immobilien-ag.de auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. *Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
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May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung sind ab Einberufung der
Hauptversammlung unter
www.bbi-immobilien-ag.de
auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich
Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die
zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während
der Hauptversammlung am 3. Juli 2019 zugänglich sein.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über diese Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse
nach der Hauptversammlung auch die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
*Hinweis zum Datenschutz*
Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue Regelungen
zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren
rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen
Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir
alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener
Daten übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst.
Die Datenschutzhinweise finden Sie im Internet unter
http://www.bbi-immobilien-ag.de
in dem Bereich Hauptversammlung.
Ingolstadt, im Mai 2019
*BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien
Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2019-05-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
Tilly-Park 1
86633 Neuburg/Donau
Deutschland
Telefon: +49 8431 9077952
Fax: +49 8431 9077929
E-Mail: petra.riechert@vib-ag.de
Internet: https://www.bbi-immobilien-ag.de
ISIN: DE0005280002
WKN: 528000
Börsen: Auslandsbörse(n) München, Frankfurt, Berlin-Bremen
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
815715 2019-05-24
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May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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