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DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VIB Vermögen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-05-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VIB Vermögen AG Neuburg a. d. Donau ISIN DE0002457512 / 
WKN 245 751 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 4. 
Juli 2019, 10:30 Uhr im 'Wirtshaus am Auwaldsee' 
Am Auwaldsee 20 
85053 Ingolstadt stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der VIB Vermögen AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2018, der Lageberichte für die VIB Vermögen 
   AG und den VIB Konzern sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 
   17.926.856,35 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. des 
   gesamten Bilanzgewinns von EUR 17.926.856,35. 
 
   Die Dividende ist am 9. Juli 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
   vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für 
   das Geschäftsjahr 2019 zum Abschlussprüfer 
   und zum Konzernabschlussprüfer der 
   Gesellschaft sowie zum Prüfer für eine 
   gegebenenfalls vorzunehmende prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von 
   Satzungsregelungen zum Genehmigten und 
   Bedingten Kapital wegen Fristablaufs* 
 
   Die Ermächtigung zur Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2013 nach § 4 Abs. 6 der 
   Satzung der Gesellschaft über EUR 
   2.136.430,00 hatte eine Laufzeit bis zum 2. 
   Juli 2018. § 4 Abs. 6 der Satzung ist 
   aufgrund Fristablaufs obsolet geworden. 
 
   Auch die Laufzeit der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 zur Ausgabe 
   von Wandel- und Optionsanleihen mit 
   Wandlungs- und Optionsrechten, für deren 
   Ausübung das Bedingte Kapital 2013 nach § 4 
   Abs. 10 der Satzung vorgesehen ist, endete am 
   2. Juli 2018. Das Bedingte Kapital 2013 nach 
   § 4 Abs. 10 der Satzung besteht noch in Höhe 
   von EUR 451,00. Das entsprechende 
   Anleiheprogramm gemäß der Ermächtigung 
   der Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 ist 
   beendet und es bestehen damit keine 
   Wandlungsmöglichkeiten, d.h. keine 
   Bezugsrechte aus dieser Ermächtigung mehr. § 
   4 Abs. 10 der Satzung ist aufgrund 
   Fristablaufs obsolet geworden. 
 
   Außerdem wird die Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 2. Juli 2014 zur Ausgabe 
   von Wandel- und Optionsanleihen mit 
   Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
   -pflichten, für deren Ausübung das Bedingte 
   Kapital 2014 nach § 4 Abs. 11 der Satzung 
   vorgesehen ist, am 2. Juli 2019 ablaufen. Das 
   Bedingte Kapital 2014 nach § 4 Abs. 11 der 
   Satzung besteht in Höhe von EUR 166,00. Das 
   entsprechende Anleiheprogramm gemäß der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 
   2014 ist ebenfalls beendet und es bestehen 
   damit keine Wandlungsmöglichkeiten, d.h. 
   keine Bezugsrechte aus dieser Ermächtigung 
   mehr. § 4 Abs. 11 der Satzung wird aufgrund 
   Fristablaufs am 3. Juli 2019 obsolet geworden 
   sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
   vor, zu beschließen: 
 
   a) Der das Genehmigte Kapital 2013 regelnde § 
   4 Abs. 6 der Satzung wird hiermit wegen 
   Fristablaufs vollständig aufgehoben. 
 
   b) Der das Bedingte Kapital 2013 regelnde § 4 
   Abs. 10 der Satzung wird hiermit wegen 
   Fristablaufs vollständig aufgehoben. 
 
   c) Der das Bedingte Kapital 2014 regelnde § 4 
   Abs. 11 der Satzung wird hiermit wegen 
   Fristablaufs vollständig aufgehoben. 
7. *Beschlussfassung über die Umstellung von 
   Inhaberaktien auf Namensaktien sowie über die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Gemäß § 10 AktG lauten die Aktien einer 
   Aktiengesellschaft auf den Namen oder - wie 
   derzeit im Fall der VIB Vermögen-Aktie - auf 
   den Inhaber. Beide Formen sind in Deutschland 
   verbreitet. Vorstand und Aufsichtsrat sind 
   der Auffassung, dass Namensaktien im 
   Vergleich zu Inhaberaktien eine direktere, 
   transparentere und erleichterte Kommunikation 
   der Gesellschaft mit ihren Aktionären 
   ermöglichen. Namensaktien sind zudem 
   international sehr stark verbreitet. Vor 
   diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den 
   Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in 
   Namensaktien umgewandelt werden. Die 
   Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien 
   erfordert die Einrichtung eines 
   Aktienregisters, welches die Gesellschaft 
   elektronisch führt. Bei Namensaktien gilt im 
   Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, 
   wer im Aktienregister eingetragen ist. Die 
   Eintragung ist allerdings nicht Voraussetzung 
   zum Bezug einer von der Hauptversammlung 
   beschlossenen Dividende. Die Depotbanken 
   tragen, wenn dies vom Aktionär gewünscht ist, 
   für die Eintragung Sorge. Die 
   Übertragung von Namensaktien bedarf 
   keiner Zustimmung der Gesellschaft und kann 
   auch ohne Eintragung im Aktienregister 
   wirksam erfolgen. 
 
   Zum Zwecke der Umstellung von Inhaberaktien 
   in Namensaktien sollen § 4 Absätze 1, 4, 8 
   und 9 der Satzung (Aktien und Grundkapital) 
   einschließlich der jeweils darin 
   enthaltenen Ermächtigungen von genehmigtem 
   und bedingtem Kapital und § 9 Absätze 4 und 5 
   der Satzung, (Hauptversammlung) wie 
   nachfolgend ersichtlich angepasst werden. 
   Eine Fassung der Satzung, in der die 
   vorgeschlagenen Änderungen farblich 
   kenntlich gemacht sind, ist auf der 
   Internetseite unter 
 
   www.vib-ag.de 
 
   in der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung bereit gestellt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die bei Wirksamwerden der unter 
   nachfolgend lit. b) beschlossenen 
   Satzungsänderung bestehenden, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien werden unter 
   Beibehaltung der bisherigen Stückelung in 
   Namensaktien umgewandelt. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, 
   alles Erforderliche und Notwendige für die 
   Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien 
   zu veranlassen. 
 
   b) § 4 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben, 
   neu gefasst und dabei zusätzlich um die Sätze 
   4 und 5 wie folgt ergänzt: 
 
   '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
   beträgt EUR 27.579.779,00. Es ist eingeteilt 
   in 27.579.779 Stückaktien. Die Aktien lauten 
   auf den Namen. Die Aktionäre haben der 
   Gesellschaft zur Eintragung in das 
   Aktienregister die gesetzlich 
   vorgeschriebenen Angaben zu machen; 
   E-Mailadressen und ihre jeweiligen 
   Änderungen sollen zur Erleichterung der 
   Kommunikation angegeben werden. Mitzuteilen 
   ist ferner, inwieweit die Aktien demjenigen, 
   der als Inhaber im Aktienregister eingetragen 
   werden soll, gehören.' 
 
   c) § 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben 
   und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(4) _Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung 
   der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung 
   darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber 
   oder auf den Namen lauten sollen, so lauten 
   sie ebenfalls auf den Namen._' 
 
   d) (1) Im Beschluss der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 1. Juli 2015 zu 
   Tagesordnungspunkt 6 a) über die Ermächtigung 
   des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsanleihen werden jeweils die 
   Worte 'auf den Inhaber lautende Stückaktien', 
   'auf den Inhaber lautende Stückaktie' und 
   'auf den Inhaber lautenden Stückaktien' durch 
   'auf den Namen lautende Stückaktien', 'auf 
   den Namen lautende Stückaktie' bzw. 'auf den 
   Namen lautenden Stückaktien' ersetzt. 
 
   (2) Die von der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 1. Juli 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 b) beschlossene bedingte 
   Kapitalerhöhung um bis zu Euro 2.478.390,00 
   durch Ausgabe von bis zu 2.478.390 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien wird 
   dahingehend geändert, dass die Erhöhung 
   anstelle durch Ausgabe von auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien durch Ausgabe von auf 
   den Namen lautenden Stückaktien erfolgt. 
 
   (3) § 4 Abs. 8 Satz 1 der Satzung wird 
   aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   _'(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
   2.478.390,00, eingeteilt in bis zu 2.478.390 
   auf den Namen lautende Stückaktien bedingt 

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