DGAP-News: VIB Vermögen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-24 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. VIB Vermögen AG Neuburg a. d. Donau ISIN DE0002457512 / WKN 245 751 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 4. Juli 2019, 10:30 Uhr im 'Wirtshaus am Auwaldsee' Am Auwaldsee 20 85053 Ingolstadt stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VIB Vermögen AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, der Lageberichte für die VIB Vermögen AG und den VIB Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 17.926.856,35 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. des gesamten Bilanzgewinns von EUR 17.926.856,35. Die Dividende ist am 9. Juli 2019 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das Geschäftsjahr 2019 zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von Satzungsregelungen zum Genehmigten und Bedingten Kapital wegen Fristablaufs* Die Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 nach § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft über EUR 2.136.430,00 hatte eine Laufzeit bis zum 2. Juli 2018. § 4 Abs. 6 der Satzung ist aufgrund Fristablaufs obsolet geworden. Auch die Laufzeit der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen mit Wandlungs- und Optionsrechten, für deren Ausübung das Bedingte Kapital 2013 nach § 4 Abs. 10 der Satzung vorgesehen ist, endete am 2. Juli 2018. Das Bedingte Kapital 2013 nach § 4 Abs. 10 der Satzung besteht noch in Höhe von EUR 451,00. Das entsprechende Anleiheprogramm gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 ist beendet und es bestehen damit keine Wandlungsmöglichkeiten, d.h. keine Bezugsrechte aus dieser Ermächtigung mehr. § 4 Abs. 10 der Satzung ist aufgrund Fristablaufs obsolet geworden. Außerdem wird die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 2014 zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. -pflichten, für deren Ausübung das Bedingte Kapital 2014 nach § 4 Abs. 11 der Satzung vorgesehen ist, am 2. Juli 2019 ablaufen. Das Bedingte Kapital 2014 nach § 4 Abs. 11 der Satzung besteht in Höhe von EUR 166,00. Das entsprechende Anleiheprogramm gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 2014 ist ebenfalls beendet und es bestehen damit keine Wandlungsmöglichkeiten, d.h. keine Bezugsrechte aus dieser Ermächtigung mehr. § 4 Abs. 11 der Satzung wird aufgrund Fristablaufs am 3. Juli 2019 obsolet geworden sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen: a) Der das Genehmigte Kapital 2013 regelnde § 4 Abs. 6 der Satzung wird hiermit wegen Fristablaufs vollständig aufgehoben. b) Der das Bedingte Kapital 2013 regelnde § 4 Abs. 10 der Satzung wird hiermit wegen Fristablaufs vollständig aufgehoben. c) Der das Bedingte Kapital 2014 regelnde § 4 Abs. 11 der Satzung wird hiermit wegen Fristablaufs vollständig aufgehoben. 7. *Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien sowie über die entsprechende Änderung der Satzung* Gemäß § 10 AktG lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft auf den Namen oder - wie derzeit im Fall der VIB Vermögen-Aktie - auf den Inhaber. Beide Formen sind in Deutschland verbreitet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu Inhaberaktien eine direktere, transparentere und erleichterte Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären ermöglichen. Namensaktien sind zudem international sehr stark verbreitet. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in Namensaktien umgewandelt werden. Die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters, welches die Gesellschaft elektronisch führt. Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer im Aktienregister eingetragen ist. Die Eintragung ist allerdings nicht Voraussetzung zum Bezug einer von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende. Die Depotbanken tragen, wenn dies vom Aktionär gewünscht ist, für die Eintragung Sorge. Die Übertragung von Namensaktien bedarf keiner Zustimmung der Gesellschaft und kann auch ohne Eintragung im Aktienregister wirksam erfolgen. Zum Zwecke der Umstellung von Inhaberaktien in Namensaktien sollen § 4 Absätze 1, 4, 8 und 9 der Satzung (Aktien und Grundkapital) einschließlich der jeweils darin enthaltenen Ermächtigungen von genehmigtem und bedingtem Kapital und § 9 Absätze 4 und 5 der Satzung, (Hauptversammlung) wie nachfolgend ersichtlich angepasst werden. Eine Fassung der Satzung, in der die vorgeschlagenen Änderungen farblich kenntlich gemacht sind, ist auf der Internetseite unter www.vib-ag.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung bereit gestellt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die bei Wirksamwerden der unter nachfolgend lit. b) beschlossenen Satzungsänderung bestehenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt. Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu veranlassen. b) § 4 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben, neu gefasst und dabei zusätzlich um die Sätze 4 und 5 wie folgt ergänzt: '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 27.579.779,00. Es ist eingeteilt in 27.579.779 Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen; E-Mailadressen und ihre jeweiligen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation angegeben werden. Mitzuteilen ist ferner, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, gehören.' c) § 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: '(4) _Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Namen._' d) (1) Im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. Juli 2015 zu Tagesordnungspunkt 6 a) über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen werden jeweils die Worte 'auf den Inhaber lautende Stückaktien', 'auf den Inhaber lautende Stückaktie' und 'auf den Inhaber lautenden Stückaktien' durch 'auf den Namen lautende Stückaktien', 'auf den Namen lautende Stückaktie' bzw. 'auf den Namen lautenden Stückaktien' ersetzt. (2) Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. Juli 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 b) beschlossene bedingte Kapitalerhöhung um bis zu Euro 2.478.390,00 durch Ausgabe von bis zu 2.478.390 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien wird dahingehend geändert, dass die Erhöhung anstelle durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien durch Ausgabe von auf den Namen lautenden Stückaktien erfolgt. (3) § 4 Abs. 8 Satz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: _'(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.478.390,00, eingeteilt in bis zu 2.478.390 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)