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DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: VIB Vermögen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VIB Vermögen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.07.2019 in Ingolstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-05-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
VIB Vermögen AG Neuburg a. d. Donau ISIN DE0002457512 / 
WKN 245 751 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 4. 
Juli 2019, 10:30 Uhr im 'Wirtshaus am Auwaldsee' 
Am Auwaldsee 20 
85053 Ingolstadt stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der VIB Vermögen AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2018, der Lageberichte für die VIB Vermögen 
   AG und den VIB Konzern sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 
   17.926.856,35 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,65 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. des 
   gesamten Bilanzgewinns von EUR 17.926.856,35. 
 
   Die Dividende ist am 9. Juli 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung 
   vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für 
   das Geschäftsjahr 2019 zum Abschlussprüfer 
   und zum Konzernabschlussprüfer der 
   Gesellschaft sowie zum Prüfer für eine 
   gegebenenfalls vorzunehmende prüferische 
   Durchsicht von Zwischenfinanzberichten zu 
   wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von 
   Satzungsregelungen zum Genehmigten und 
   Bedingten Kapital wegen Fristablaufs* 
 
   Die Ermächtigung zur Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2013 nach § 4 Abs. 6 der 
   Satzung der Gesellschaft über EUR 
   2.136.430,00 hatte eine Laufzeit bis zum 2. 
   Juli 2018. § 4 Abs. 6 der Satzung ist 
   aufgrund Fristablaufs obsolet geworden. 
 
   Auch die Laufzeit der Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 zur Ausgabe 
   von Wandel- und Optionsanleihen mit 
   Wandlungs- und Optionsrechten, für deren 
   Ausübung das Bedingte Kapital 2013 nach § 4 
   Abs. 10 der Satzung vorgesehen ist, endete am 
   2. Juli 2018. Das Bedingte Kapital 2013 nach 
   § 4 Abs. 10 der Satzung besteht noch in Höhe 
   von EUR 451,00. Das entsprechende 
   Anleiheprogramm gemäß der Ermächtigung 
   der Hauptversammlung vom 3. Juli 2013 ist 
   beendet und es bestehen damit keine 
   Wandlungsmöglichkeiten, d.h. keine 
   Bezugsrechte aus dieser Ermächtigung mehr. § 
   4 Abs. 10 der Satzung ist aufgrund 
   Fristablaufs obsolet geworden. 
 
   Außerdem wird die Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 2. Juli 2014 zur Ausgabe 
   von Wandel- und Optionsanleihen mit 
   Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
   -pflichten, für deren Ausübung das Bedingte 
   Kapital 2014 nach § 4 Abs. 11 der Satzung 
   vorgesehen ist, am 2. Juli 2019 ablaufen. Das 
   Bedingte Kapital 2014 nach § 4 Abs. 11 der 
   Satzung besteht in Höhe von EUR 166,00. Das 
   entsprechende Anleiheprogramm gemäß der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 
   2014 ist ebenfalls beendet und es bestehen 
   damit keine Wandlungsmöglichkeiten, d.h. 
   keine Bezugsrechte aus dieser Ermächtigung 
   mehr. § 4 Abs. 11 der Satzung wird aufgrund 
   Fristablaufs am 3. Juli 2019 obsolet geworden 
   sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
   vor, zu beschließen: 
 
   a) Der das Genehmigte Kapital 2013 regelnde § 
   4 Abs. 6 der Satzung wird hiermit wegen 
   Fristablaufs vollständig aufgehoben. 
 
   b) Der das Bedingte Kapital 2013 regelnde § 4 
   Abs. 10 der Satzung wird hiermit wegen 
   Fristablaufs vollständig aufgehoben. 
 
   c) Der das Bedingte Kapital 2014 regelnde § 4 
   Abs. 11 der Satzung wird hiermit wegen 
   Fristablaufs vollständig aufgehoben. 
7. *Beschlussfassung über die Umstellung von 
   Inhaberaktien auf Namensaktien sowie über die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Gemäß § 10 AktG lauten die Aktien einer 
   Aktiengesellschaft auf den Namen oder - wie 
   derzeit im Fall der VIB Vermögen-Aktie - auf 
   den Inhaber. Beide Formen sind in Deutschland 
   verbreitet. Vorstand und Aufsichtsrat sind 
   der Auffassung, dass Namensaktien im 
   Vergleich zu Inhaberaktien eine direktere, 
   transparentere und erleichterte Kommunikation 
   der Gesellschaft mit ihren Aktionären 
   ermöglichen. Namensaktien sind zudem 
   international sehr stark verbreitet. Vor 
   diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den 
   Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in 
   Namensaktien umgewandelt werden. Die 
   Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien 
   erfordert die Einrichtung eines 
   Aktienregisters, welches die Gesellschaft 
   elektronisch führt. Bei Namensaktien gilt im 
   Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, 
   wer im Aktienregister eingetragen ist. Die 
   Eintragung ist allerdings nicht Voraussetzung 
   zum Bezug einer von der Hauptversammlung 
   beschlossenen Dividende. Die Depotbanken 
   tragen, wenn dies vom Aktionär gewünscht ist, 
   für die Eintragung Sorge. Die 
   Übertragung von Namensaktien bedarf 
   keiner Zustimmung der Gesellschaft und kann 
   auch ohne Eintragung im Aktienregister 
   wirksam erfolgen. 
 
   Zum Zwecke der Umstellung von Inhaberaktien 
   in Namensaktien sollen § 4 Absätze 1, 4, 8 
   und 9 der Satzung (Aktien und Grundkapital) 
   einschließlich der jeweils darin 
   enthaltenen Ermächtigungen von genehmigtem 
   und bedingtem Kapital und § 9 Absätze 4 und 5 
   der Satzung, (Hauptversammlung) wie 
   nachfolgend ersichtlich angepasst werden. 
   Eine Fassung der Satzung, in der die 
   vorgeschlagenen Änderungen farblich 
   kenntlich gemacht sind, ist auf der 
   Internetseite unter 
 
   www.vib-ag.de 
 
   in der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung bereit gestellt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die bei Wirksamwerden der unter 
   nachfolgend lit. b) beschlossenen 
   Satzungsänderung bestehenden, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien werden unter 
   Beibehaltung der bisherigen Stückelung in 
   Namensaktien umgewandelt. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt und beauftragt, 
   alles Erforderliche und Notwendige für die 
   Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien 
   zu veranlassen. 
 
   b) § 4 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben, 
   neu gefasst und dabei zusätzlich um die Sätze 
   4 und 5 wie folgt ergänzt: 
 
   '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
   beträgt EUR 27.579.779,00. Es ist eingeteilt 
   in 27.579.779 Stückaktien. Die Aktien lauten 
   auf den Namen. Die Aktionäre haben der 
   Gesellschaft zur Eintragung in das 
   Aktienregister die gesetzlich 
   vorgeschriebenen Angaben zu machen; 
   E-Mailadressen und ihre jeweiligen 
   Änderungen sollen zur Erleichterung der 
   Kommunikation angegeben werden. Mitzuteilen 
   ist ferner, inwieweit die Aktien demjenigen, 
   der als Inhaber im Aktienregister eingetragen 
   werden soll, gehören.' 
 
   c) § 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben 
   und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(4) _Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung 
   der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung 
   darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber 
   oder auf den Namen lauten sollen, so lauten 
   sie ebenfalls auf den Namen._' 
 
   d) (1) Im Beschluss der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 1. Juli 2015 zu 
   Tagesordnungspunkt 6 a) über die Ermächtigung 
   des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsanleihen werden jeweils die 
   Worte 'auf den Inhaber lautende Stückaktien', 
   'auf den Inhaber lautende Stückaktie' und 
   'auf den Inhaber lautenden Stückaktien' durch 
   'auf den Namen lautende Stückaktien', 'auf 
   den Namen lautende Stückaktie' bzw. 'auf den 
   Namen lautenden Stückaktien' ersetzt. 
 
   (2) Die von der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft vom 1. Juli 2015 unter 
   Tagesordnungspunkt 6 b) beschlossene bedingte 
   Kapitalerhöhung um bis zu Euro 2.478.390,00 
   durch Ausgabe von bis zu 2.478.390 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien wird 
   dahingehend geändert, dass die Erhöhung 
   anstelle durch Ausgabe von auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien durch Ausgabe von auf 
   den Namen lautenden Stückaktien erfolgt. 
 
   (3) § 4 Abs. 8 Satz 1 der Satzung wird 
   aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   _'(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
   2.478.390,00, eingeteilt in bis zu 2.478.390 
   auf den Namen lautende Stückaktien bedingt 

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May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

erhöht (Bedingtes Kapital 2015)._' 
 
   e) Die Ermächtigung des Vorstands, gemäß 
   Hauptversammlungsbeschluss vom 1. Juli 2015 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
   Juni 2020 einmalig oder mehrmals das 
   Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 
   2.478.390,00 durch Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2015), wird dahingehend angepasst, 
   dass an die Stelle der Ermächtigung zur 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien die Ermächtigung zur Ausgabe 
   neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
   tritt. 
 
   Dazu wird § 4 Absatz 9 Satz 1 der Satzung wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(9) _Der Vorstand ist ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis 
   zum 30. Juni 2020 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis 
   zu insgesamt höchstens EUR 2.478.390,00 durch 
   Ausgabe neuer auf den Namen lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015)._' 
 
   f) § 9 Absatz 4 und 5 der Satzung werden 
   vollständig aufgehoben und § 9 Absatz 4 und 
   Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft werden 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich 
   rechtzeitig vor der Hauptversammlung unter 
   Wahrung der Textform (§ 126 b BGB) angemeldet 
   haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
   unter der in der Einberufung zur 
   Hauptversammlung hierfür mitgeteilten Adresse 
   mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung zugehen. Der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind 
   nicht mitzurechnen. _In der Einberufung kann 
   eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
   für die Anmeldung vorgesehen werden._' 
 
   '_(5) Die Anmeldung muss in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen._' 
8. *Beschlussfassung über die Neufassung der § 6 
   Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 5 der Satzung* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
   gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung aktuell aus 
   drei Mitgliedern. Um den gestiegenen 
   Anforderungen insbesondere an den zeitlichen 
   Einsatz im Aufsichtsrat sowie vielfältigen 
   Aufgaben und Verantwortlichkeiten der 
   Aufsichtsratsmitglieder in angemessener Form 
   Rechnung zu tragen und im Interesse der 
   Gesellschaft auch für die Zukunft 
   sicherzustellen, soll die Anzahl der 
   Mitglieder im Aufsichtsrat aufgrund der 
   nunmehr bestehenden gesetzlichen Möglichkeit 
   auf zukünftig vier Mitglieder der 
   Anteilseigner erhöht werden. Es ist 
   außerdem vorgesehen, das neue 
   Aufsichtsratsmitglied für eine Amtsdauer, die 
   der Restamtsdauer der aktuellen 
   Aufsichtsratsmitglieder entspricht, und damit 
   kürzer als die gesetzliche Höchstdauer ist, 
   zu bestellen, so dass insofern auch die 
   Satzungsregelung zur Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder anzupassen ist. Zum 
   Zwecke der entsprechenden Umsetzung sollen § 
   6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 5 der Satzung der 
   Gesellschaft angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) § 6 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   _'(1) Der Aufsichtsrat besteht aus vier 
   Mitgliedern. Die Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für 
   die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, sofern die 
   Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit 
   beschließt_. _Hierbei wird das 
   Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet._' 
 
   b) § 7 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   _'(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
   wenn mindestens drei Mitglieder an der 
   Beschlussfassung teilnehmen. Den Vorsitz 
   führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein 
   Stellvertreter. Über die Art der 
   Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats, im Falle seiner 
   Verhinderung sein Stellvertreter.'_ 
 
   c) § 7 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(_5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
   mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit 
   nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen 
   ist. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats zwei Stimmen 
   (Stichentscheid).'_ 
9. *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Wirksamwerden der unter 
   Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen 
   Satzungsänderung wird sich der Aufsichtsrat 
   nicht mehr aus drei, sondern gemäß § 95 
   Abs. 1 AktG i.V.m. dem dann geltenden § 6 
   Absatz 1 Satz 1 der Satzung aus vier von der 
   Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern 
   zusammensetzen. Ein weiteres 
   Aufsichtsratsmitglied ist insofern von der 
   Hauptversammlung neu zu wählen. Die Amtszeit 
   dieses neuen Aufsichtsratsmitglieds soll der 
   Amtszeit der aktuellen 
   Aufsichtsratsmitglieder gemäß der dann 
   geltenden Satzungsregelung angepasst werden 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, 
 
   Herrn Ludwig Schlosser, Geschäftsführer 
   Boston Capital GmbH, wohnhaft in Neuburg an 
   der Donau, mit Wirkung ab Eintragung der zu 
   Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden 
   Satzungsänderung im Handelsregister für eine 
   Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu 
   wählen. 
 
*Unterlagen* 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind 
zusammen mit dieser Einberufung folgende Unterlagen 
über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.vib-ag.de 
 
in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglich und stehen dort zum Download bereit: 
 
- der festgestellte Jahresabschluss der VIB 
  Vermögen AG und der gebilligte VIB 
  Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018, 
  der Lagebericht für die VIB Vermögen AG und 
  der Lagebericht für den VIB Konzern für das 
  Geschäftsjahr 2018 sowie der Bericht des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
  (Tagesordnungspunkt 1); und 
- der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
  des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018 
  (Tagesordnungspunkt 2). 
 
Die vorstehend genannten Unterlagen sind zudem auch 
während der Hauptversammlung zugänglich. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 
Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG wie die Gesellschaft 
sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma 
und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der 
Hauptversammlung sowie zur Angabe von Tagesordnung und 
der unten stehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende 
Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die 
Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich spätestens bis zum Ablauf des 27. Juni 2019 
(24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft anmelden (Zugang 
der Anmeldung). Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 
126 b BGB) und muss in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. 
 
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 13. 
Juni 2019 (00.00 Uhr MESZ) beziehen und der 
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. Juni 
2019 (24.00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedarf der Textform (§ 126 b BGB) und 
muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind 
an folgende Adresse zu richten: 
 
VIB Vermögen AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 89 21027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Übersendung ihrer Anmeldung und des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und 
stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten und 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, 
insbesondere des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte, z. 
B. durch die depotführende Bank, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich (siehe unter 'Teilnahme an der 
Hauptversammlung'). 
 
Gemäß der Satzung der Gesellschaft bedürfen die 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 

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May 24, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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