DJ DGAP-HV: HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2019 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HORNBACH Baumarkt AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
HORNBACH Baumarkt AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
04.07.2019 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-05-27 / 16:37
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HORNBACH Baumarkt AG Bornheim/Pfalz ISIN DE0006084403
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden hiermit unsere
Aktionäre zu der am Donnerstag, den 4. Juli 2019, 11:00
Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau,
Mahlastraße 3,
76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2018/2019, des
gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2018/2019 und des
zusammengefassten Lageberichts für die
HORNBACH Baumarkt AG und den Konzern, des
Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat bereits am 20. Mai 2019 den
Jahresabschluss festgestellt und den
Konzernabschluss gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
ausgewiesenen Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2018/2019
in Höhe von EUR
21.628.760,00
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende EUR
von EUR 0,68 pro 21.628.760,00
Stück-Stammaktie auf
31.807.000
Stück-Stammaktien
Sofern die HORNBACH Baumarkt AG im Zeitpunkt
der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind
diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Auf nicht
dividendenberechtigte Stück-Stammaktien
entfallende Teilbeträge werden auf neue
Rechnung vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2018/2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018/2019*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2018/2019 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019/2020 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2019/2020*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung und Präferenz des
Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019/2020 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und des
Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs.
5, 117 Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im
Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist
ein nach Art. 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission)
durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der
Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter
Angabe von Gründen die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, und
die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat
empfohlen und eine begründete Präferenz für
die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
mitgeteilt.
Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
*Hinweise zu den Tagesordnungspunkten*
Der festgestellte Jahresabschluss der HORNBACH Baumarkt
AG für das Geschäftsjahr 2018/2019, der gebilligte
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018/2019, der
zusammengefasste Lagebericht für die HORNBACH Baumarkt
AG und den Konzern und der erläuternde Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom
Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/2019 sowie
der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat für die
Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4
AktG bzw. § 124a AktG über die Website der
HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations >
Hauptversammlungen
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am
4. Juli 2019 ausliegen.
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und
die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis
des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, die sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
also auf *Donnerstag, den 13. Juni 2019, 0:00 Uhr*,
(sog. 'Nachweisstichtag') zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am *Donnerstag, den
27. Juni 2019, 24:00 Uhr*, unter folgender Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
HORNBACH Baumarkt AG
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621 718592-40
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird
dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft nach § 17 Abs. 3 der
Satzung den Aktionär zurückweisen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.
B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben
lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, der
Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß §
135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder
Institutionen.
Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2019 10:37 ET (14:37 GMT)
Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung an die Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgende Adresse übermittelt wird: HORNBACH Baumarkt AG c/o HV-Management GmbH Pirnaer Straße 8 68309 Mannheim Telefax: +49 (0) 621 718592-40 E-Mail: vollmacht@hv-management.de Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf der Website der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen unter der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär in Textform übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen spätestens am *Mittwoch, den 3. Juli 2019, 18:00 Uhr*, unter der vorstehend genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden. Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, auch die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. *Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis *Montag, den 3. Juni 2019, 24:00 Uhr*, zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HORNBACH Baumarkt AG zu richten. Bitte verwenden Sie folgende Adresse: HORNBACH Baumarkt AG Vorstand Hornbachstraße 11 76879 Bornheim bei Landau/Pfalz Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. *Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: HORNBACH Baumarkt AG Investor Relations/Hauptversammlung Hornbachstraße 11 76879 Bornheim bei Landau/Pfalz Telefax: +49 (0) 6348 60-4299 E-Mail: gegenantraege.baumarkt@hornbach.com Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am *Mittwoch, den 19. Juni 2019, 24:00 Uhr*, unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung - gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten - und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com veröffentlichen. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Abschlussprüfer und/oder Aufsichtsratsmitglieder beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. *Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und Fragebeiträge setzen. *Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Website der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung an weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2019 10:37 ET (14:37 GMT)
© 2019 Dow Jones News
