DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 05.07.2019 in Landau mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-27 / 16:47
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Neustadt ISIN
DE0006083405 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden
hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 5. Juli
2019, 11:00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau,
Mahlastraße 3,
76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils
gebilligten Jahresabschlusses und
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2018/2019, des zusammengefassten Lageberichts
für die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und
den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB;
Beschlussfassung über die Feststellung des
Jahresabschlusses der HORNBACH Holding AG &
Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018/2019
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich
haftenden Gesellschafterin aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG)
gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG
beschließt über die Feststellung des
Jahresabschlusses die Hauptversammlung; im
Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der
Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne
dass es einer weiteren Beschlussfassung
hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung,
der einen Bilanzgewinn von 24.000.000,00 EUR
ausweist, festzustellen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2018/2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den
ausgewiesenen Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2018/2019
in Höhe von EUR
24.000.000,00
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende EUR
von EUR 1,50 pro 24.000.000,00
Stück-Stammaktie auf
16.000.000
Stück-Stammaktien
Sofern die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA im
Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind
diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Auf nicht
dividendenberechtigte Aktien entfallende
Teilbeträge werden auf neue Rechnung
vorgetragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2018/2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich
haftenden Gesellschafterin im Geschäftsjahr
2018/2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018/2019*
Die persönlich haftende Gesellschafterin und
der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats im
Geschäftsjahr 2018/2019 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019/2020 sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das
Geschäftsjahr 2019/2020*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung und Präferenz des
Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019/2020 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernzwischenabschlusses und des
Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs.
5, 117 Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im
Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist
ein nach Art. 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die
Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission)
durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der
Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter
Angabe von Gründen die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, und
die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat
empfohlen und eine begründete Präferenz für
die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
mitgeteilt.
Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
*Hinweise zu den Tagesordnungspunkten*
Der gebilligte Jahresabschluss der HORNBACH Holding AG
& Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018/2019, der
gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2018/2019, der zusammengefasste Lagebericht für die
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und den Konzern und der
erläuternde Bericht der persönlich haftenden
Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und
vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/2019
sowie der Vorschlag der persönlich haftenden
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats für die
Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4
AktG bzw. § 124a AktG über die Website der
HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations >
Hauptversammlungen
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am
5. Juli 2019 ausliegen.
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und
die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nach § 20 Abs. 1 der Satzung
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft
ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis
des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, die sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
also auf *Freitag, den 14. Juni 2019, 0:00 Uhr*, (sog.
'Nachweisstichtag') zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens am *Freitag, den
28. Juni 2019, 24:00 Uhr*, unter folgender Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
c/o HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621 718592-40
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird
dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form
erbracht, kann die Gesellschaft nach § 20 Abs. 3 der
Satzung den Aktionär zurückweisen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
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May 27, 2019 10:47 ET (14:47 GMT)
DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: -2-
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen. Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung an die Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail an die nachfolgende Adresse übermittelt wird: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA c/o HV-Management GmbH Pirnaer Straße 8 68309 Mannheim Telefax: +49 (0) 621 718592-40 E-Mail: vollmacht@hv-management.de Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf der Website der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen unter der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär in Textform übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen spätestens am *Donnerstag, den 4. Juli 2019, 18:00 Uhr*, unter der vorstehend genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden. Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, auch die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. *Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis *Dienstag, den 4. Juni 2019, 24:00 Uhr*, zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA zu richten. Bitte verwenden Sie folgende Adresse: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Die persönlich haftende Gesellschafterin HORNBACH Management AG Vorstand Le Quartier Hornbach 19 67433 Neustadt an der Weinstraße Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. *Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Investor Relations/Hauptversammlung Le Quartier Hornbach 19 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefax: +49 (0) 6348 60-4299 E-Mail: gegenantraege.holding@hornbach.com Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am *Donnerstag, den 20. Juni 2019, 24:00 Uhr*, unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com veröffentlichen. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich die persönlich haftende Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Die persönlich haftende Gesellschafterin braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Abschlussprüfer und/oder Aufsichtsratsmitglieder beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. *Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann die persönlich haftende Gesellschafterin aus den in § 131
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May 27, 2019 10:47 ET (14:47 GMT)
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung kann
der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das
Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken. Er kann insbesondere einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für die Behandlung einzelner
Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und
Fragebeiträge setzen.
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der
Internetseite der Gesellschaft*
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG
zur Hauptversammlung auf der Website der
HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations >
Hauptversammlungen
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding
zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der
Hauptversammlung an auch weitergehende Erläuterungen zu
den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127 und 131 Abs. 1 AktG.
*Hinweise zum Datenschutz*
Wir erheben personenbezogene Daten über Sie, wenn Sie
sich für die Hauptversammlung anmelden, und/oder über
die von Ihnen bevollmächtigte Person, wenn Sie eine
Stimmrechtsvollmacht erteilen. Ferner erheben wir
personenbezogene Daten über Sie, wenn Sie Vollmacht und
Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen. Die Erhebung der personenbezogenen Daten
erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller
weiteren maßgeblichen Gesetze. Zweck der
Datenerhebung ist die Ermöglichung der Ausübung der
Aktionärsrechte in der Hauptversammlung und die
Organisation und geordnete Durchführung der
Hauptversammlung. Einzelheiten zu Ihren Rechten und zum
Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten durch die
verantwortliche Stelle, die HORNBACH Holding AG & Co.
KGaA, finden Sie im Internet unter
www.hornbach-gruppe.com/HV-Datenschutz/Holding
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 48.000.000
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 16.000.000 Stück-Stammaktien. Jede
Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass im
Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung
16.000.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien
steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien.
Neustadt, im Mai 2019
*HORNBACH Holding AG & Co. KGaA*
_HORNBACH Management AG
(persönlich haftende Gesellschafterin)_
_Der Vorstand_
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns
beauftragte
HV-Management GmbH
Pirnaer Straße 8
68309 Mannheim
Fax 49 (0) 621 / 71 85 92 40
E-Mail: versand@hv-management.de
2019-05-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA
Le Quartier Hornbach 19
67433 Neustadt
Deutschland
E-Mail: investor.relations@hornbach.com
Internet: http://www.hornbach-holding.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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May 27, 2019 10:47 ET (14:47 GMT)
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