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DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: -3-

DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Landau mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.07.2019 in Landau mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-27 / 16:47 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA Neustadt ISIN 
DE0006083405 EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden 
hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 5. Juli 
2019, 11:00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, 
Mahlastraße 3, 
76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils 
   gebilligten Jahresabschlusses und 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 
   2018/2019, des zusammengefassten Lageberichts 
   für die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und 
   den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats 
   sowie des erläuternden Berichts der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB; 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der HORNBACH Holding AG & 
   Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018/2019 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG 
   beschließt über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses die Hauptversammlung; im 
   Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne 
   dass es einer weiteren Beschlussfassung 
   hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, 
   der einen Bilanzgewinn von 24.000.000,00 EUR 
   ausweist, festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2018/2019 
 
   in Höhe von                  EUR 
                                24.000.000,00 
   wie folgt zu verwenden: 
   Ausschüttung einer Dividende EUR 
   von EUR 1,50 pro             24.000.000,00 
   Stück-Stammaktie auf 
   16.000.000 
   Stück-Stammaktien 
 
   Sofern die HORNBACH Holding AG & Co. KGaA im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind 
   diese nach dem Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. Auf nicht 
   dividendenberechtigte Aktien entfallende 
   Teilbeträge werden auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2018/2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin im Geschäftsjahr 
   2018/2019 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018/2019* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und 
   der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2018/2019 für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2019/2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung und Präferenz des 
   Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019/2020 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Konzernzwischenabschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 
   5, 117 Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im 
   Geschäftsjahr 2019/2020 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist 
   ein nach Art. 16 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
   Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments 
   und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005 / 909 / EG der Kommission) 
   durchgeführtes Auswahlverfahren 
   vorangegangen. Im Anschluss daran hat der 
   Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter 
   Angabe von Gründen die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, und 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
   mitgeteilt. 
 
   Zudem hat der Prüfungsausschuss erklärt, dass 
   seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende 
   Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
 
*Hinweise zu den Tagesordnungspunkten* 
 
Der gebilligte Jahresabschluss der HORNBACH Holding AG 
& Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2018/2019, der 
gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
2018/2019, der zusammengefasste Lagebericht für die 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA und den Konzern und der 
erläuternde Bericht der persönlich haftenden 
Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
315a Abs. 1 HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und 
vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht 
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/2019 
sowie der Vorschlag der persönlich haftenden 
Gesellschafterin und des Aufsichtsrats für die 
Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung 
der Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4 
AktG bzw. § 124a AktG über die Website der 
HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > 
Hauptversammlungen 
 
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
 
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung am 
5. Juli 2019 ausliegen. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 20 Abs. 1 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig 
zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft 
ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis 
des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden 
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder 
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, die sich 
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
also auf *Freitag, den 14. Juni 2019, 0:00 Uhr*, (sog. 
'Nachweisstichtag') zu beziehen hat. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage 
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens am *Freitag, den 
28. Juni 2019, 24:00 Uhr*, unter folgender Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621 718592-40 
E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises 
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird 
dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form 
erbracht, kann die Gesellschaft nach § 20 Abs. 3 der 
Satzung den Aktionär zurückweisen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. 
 
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen 
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:47 ET (14:47 GMT)

DJ DGAP-HV: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA: -2-

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben 
lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte 
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, der 
Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 
135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder 
Institutionen. 
 
Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der 
Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten 
erfolgen. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. 
Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der 
Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der 
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder 
aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung 
an die Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail an 
die nachfolgende Adresse übermittelt wird: 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
c/o HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Telefax: +49 (0) 621 718592-40 
E-Mail: vollmacht@hv-management.de 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, 
ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung 
verwendet werden kann, steht auf der Website der 
HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > 
Hauptversammlungen unter der Internetadresse 
 
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
 
zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses 
jedem Aktionär in Textform übermittelt. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen 
gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen 
und Institutionen können für ihre eigene 
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form 
der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu 
bevollmächtigenden Person oder Institution über Form 
und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie 
sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt 
das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage 
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte 
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine 
Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen 
oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten 
zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der 
Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
der Widerruf dieser Vollmacht sowie Weisungen für den 
Stimmrechtsvertreter müssen spätestens am *Donnerstag, 
den 4. Juli 2019, 18:00 Uhr*, unter der vorstehend 
genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte 
Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert 
werden. 
 
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung 
teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung 
verlassen müssen, auch die Möglichkeit bestehen, einem 
von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter 
bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des auf der 
Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und 
bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu 
erteilen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß 
§ 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß 
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn 
das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen), und damit spätestens bis *Dienstag, den 
4. Juni 2019, 24:00 Uhr*, zugegangen ist. Das Verlangen 
ist schriftlich an die persönlich haftende 
Gesellschafterin der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA zu 
richten. Bitte verwenden Sie folgende Adresse: 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
Die persönlich haftende Gesellschafterin 
HORNBACH Management AG 
Vorstand 
Le Quartier Hornbach 19 
67433 Neustadt an der Weinstraße 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre 
haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
(wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) und 
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich 
haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten. 
 
*Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der 
Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
stellen. Sie können auch Vorschläge für die Wahl von 
Abschlussprüfern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern 
machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
bitten wir ausschließlich an die nachfolgende 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu 
übermitteln: 
 
HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
Investor Relations/Hauptversammlung 
Le Quartier Hornbach 19 
67433 Neustadt an der Weinstraße 
Telefax: +49 (0) 6348 60-4299 
E-Mail: gegenantraege.holding@hornbach.com 
 
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am 
*Donnerstag, den 20. Juni 2019, 24:00 Uhr*, unter der 
zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, 
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform 
der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse 
 
www.hornbach-gruppe.com 
 
veröffentlichen. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und 
dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 
126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, 
namentlich soweit sich die persönlich haftende 
Gesellschafterin durch das Zugänglichmachen strafbar 
machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- 
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen 
Punkten offensichtlich falsche oder irreführende 
Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein 
auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des 
Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der 
Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf 
Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen 
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht 
worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der 
zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn 
gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass 
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich 
nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in 
den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen 
einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt 
hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von 
Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder 
Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden 
Absätze entsprechend. Die persönlich haftende 
Gesellschafterin braucht Wahlvorschläge von Aktionären 
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch 
dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den 
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
Abschlussprüfer und/oder Aufsichtsratsmitglieder 
beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer 
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen 
beigefügt werden. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 
Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung von der persönlich 
haftenden Gesellschafterin Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der 
Konzernlagebericht vorgelegt werden. 
 
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann die 
persönlich haftende Gesellschafterin aus den in § 131 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:47 ET (14:47 GMT)

Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung kann 
der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das 
Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
beschränken. Er kann insbesondere einen zeitlich 
angemessenen Rahmen für den ganzen 
Hauptversammlungsverlauf, für die Behandlung einzelner 
Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und 
Fragebeiträge setzen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der 
Internetseite der Gesellschaft* 
 
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG 
zur Hauptversammlung auf der Website der 
HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > 
Hauptversammlungen 
 
www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding 
 
zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der 
Hauptversammlung an auch weitergehende Erläuterungen zu 
den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
1, 127 und 131 Abs. 1 AktG. 
 
*Hinweise zum Datenschutz* 
 
Wir erheben personenbezogene Daten über Sie, wenn Sie 
sich für die Hauptversammlung anmelden, und/oder über 
die von Ihnen bevollmächtigte Person, wenn Sie eine 
Stimmrechtsvollmacht erteilen. Ferner erheben wir 
personenbezogene Daten über Sie, wenn Sie Vollmacht und 
Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
erteilen. Die Erhebung der personenbezogenen Daten 
erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der 
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller 
weiteren maßgeblichen Gesetze. Zweck der 
Datenerhebung ist die Ermöglichung der Ausübung der 
Aktionärsrechte in der Hauptversammlung und die 
Organisation und geordnete Durchführung der 
Hauptversammlung. Einzelheiten zu Ihren Rechten und zum 
Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten durch die 
verantwortliche Stelle, die HORNBACH Holding AG & Co. 
KGaA, finden Sie im Internet unter 
 
www.hornbach-gruppe.com/HV-Datenschutz/Holding 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 48.000.000 
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
eingeteilt in 16.000.000 Stück-Stammaktien. Jede 
Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass im 
Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 
16.000.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien 
steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
Neustadt, im Mai 2019 
 
*HORNBACH Holding AG & Co. KGaA* 
 
_HORNBACH Management AG 
(persönlich haftende Gesellschafterin)_ 
 
_Der Vorstand_ 
 
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns 
beauftragte 
HV-Management GmbH 
Pirnaer Straße 8 
68309 Mannheim 
Fax 49 (0) 621 / 71 85 92 40 
E-Mail: versand@hv-management.de 
 
2019-05-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
             Le Quartier Hornbach 19 
             67433 Neustadt 
             Deutschland 
E-Mail:      investor.relations@hornbach.com 
Internet:    http://www.hornbach-holding.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
816281 2019-05-27 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:47 ET (14:47 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

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