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DGAP-HV: KAP AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: KAP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: KAP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KAP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.07.2019 in 
Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-05-27 / 16:47 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KAP AG Fulda ISIN: DE 0006208408 // WKN: 620840 EINLADUNG ZUR 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
SEHR GEEHRTE DAMEN UND HERREN, 
 
hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der 
am Mittwoch, den 03. Juli 2019, um 12:00 Uhr im 
 
*Hotel Le Méridien Frankfurt* 
Tagungsraum 'Culture' (EG) 
Wiesenhüttenplatz 38 
60329 Frankfurt am Main 
 
stattfindenden 33. ordentlichen Hauptversammlung der KAP AG 
ein. 
 
*I. TAGESORDNUNG* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses und 
    des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 der 
    KAP AG und des KAP-Konzerns einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands gemäß §?176 
    Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetzes (AktG) zu den Angaben 
    nach §§?289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
    Handelsgesetzbuches (HGB) sowie Vorlage des Berichts 
    des Aufsichtsrats und der Erklärung zur 
    Unternehmensführung inkl. dem 
    Corporate-Governance-Bericht 
 
    Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung 
    der Hauptversammlung an über die Internetseite der KAP 
    AG unter 
 
    https://www.kap.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in der 
    Hauptversammlung am 03. Juli 2019 zugänglich gemacht 
    und mündlich erläutert. 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 
    und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat, der 
    Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem 
    ausgewiesenen Bilanzgewinn der KAP AG 
 
    per 31. Dezember 2018 in  36.831.775,71 Euro 
    Höhe von 
    eine Dividende in Höhe    15.520.706,00 Euro 
    von 2,00 Euro je 
    Stückaktie, insgesamt 
    also 
    auszuschütten und den     21.311.069,71 Euro 
    verbleibenden Restbetrag 
    in Höhe von 
 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
    Gemäß §?58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der 
    Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 8. Juli 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 die 
    Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 die Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Ersatzwahl eines neuen 
    Aufsichtsratsmitglieds* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§?95, 96 Abs. 1, 101 
    Abs. 1 AktG in Verbindung mit §?7 Abs. 1 der Satzung 
    aus fünf Mitgliedern zusammen. Da die Gesellschaft 
    keine Arbeitnehmer hat, werden alle Mitglieder von der 
    Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist bei 
    der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an 
    Wahlvorschläge gebunden. Mit Schreiben vom 28. Januar 
    2019 legte Herr Pavlin Kumchev sein Mandat als 
    Mitglied des Aufsichtsrates nieder. Dies macht eine 
    Ersatzwahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds 
    erforderlich. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Joachim Coers, 
    Geschäftsführer, wohnhaft in Nonnenhorn, in den 
    Aufsichtsrat der KAP AG zu wählen. 
 
    Die Wahl erfolgt jeweils gemäß §?7 Abs. 2 der 
    Satzung mit Wirkung ab Ablauf dieser Hauptversammlung 
    für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat 
    ausgeschiedenen Mitglieds, das heißt bis zum 
    Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022 
    beschließt. 
 
    Weitere Informationen zu dem zur Wahl vorgeschlagenen 
    Kandidaten befinden sich unter _'Ergänzende Angaben zu 
    Tagesordnungspunkt 5'_ dieser Tagesordnung. Sein 
    Lebenslauf ist unter 
 
    https://www.kap.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich. 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung des §?7 Abs. 
    2 der Satzung (Zusammensetzung. Amtsdauer. 
    Amtsniederlegung) des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    §?7 Abs. 2 der Satzung (Zusammensetzung. Amtsdauer. 
    Amtsniederlegung) wird wie folgt geändert: 
 
    '(2) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht für 
    längere Zeit als bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung bestellt werden, die über die 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
    mitgerechnet. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
    beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des 
    Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit 
    ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der 
    Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.' 
 
    Die derzeitig gültige Satzung ist über unsere 
    Internetseite unter 
 
    https://www.kap.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich und wird den Aktionären auf Anfrage 
    zugesandt. 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung des §?13 Abs. 
    1 der Satzung (Vergütung) für die Mitglieder des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    §?13 Abs. 1 der Satzung (Vergütung) wird wie folgt 
    geändert: 
 
    _'§?13 Vergütung_ 
 
    (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
    außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach 
    Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Die 
    Grundvergütung beträgt EUR 25.000,- je Mitglied. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 2-fache 
    dieser Grundvergütung. Sein Stellvertreter und der 
    Vorsitzender eines Ausschusses erhalten das 1,5-fache 
    dieser Grundvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die 
    nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
    Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im 
    Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.' 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung des §?18 Abs. 
    1 der Satzung (Jahresabschluss und ordentliche 
    Hauptversammlung)* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    §?18 Abs. 1 der Satzung (Jahresabschluss und 
    ordentliche Hauptversammlung) wird wie folgt geändert: 
 
    _'§?18 Jahresabschluss und ordentliche 
    Hauptversammlung_ 
 
    (1) Der Vorstand hat in den ersten vier (4) Monaten 
    des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den 
    Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr 
    aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach 
    Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluss, 
    der Geschäftsbericht, der Prüfungsbericht und der 
    Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns 
    unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.' 
9.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt gemäß der Empfehlung und 
    Präferenz des Vorstands vor, die Mazars GmbH & Co. KG, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum 
    Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses für 
    den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
    2019 zu bestellen. 
 
    Der Empfehlung des Vorstands ist ein nach Art. 16 der 
    EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
    537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
    16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die 
    Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
    Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
    2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes 
    Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat 
    der Vorstand dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen 
    die Mazars GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, und die Rödl 
    & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Nürnberg, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
    empfohlen und eine begründete Präferenz für die Mazars 
    GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Hamburg, mitgeteilt. 
10. *Beschlussfassungen über die Zustimmung zu den 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen 
    der KAP AG und deren drei 100%-igen 
    Tochtergesellschaften* 
 
    *a) ?Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    zwischen der KAP AG und der KAP Surface Holding GmbH* 
 
    Der Vorstand der KAP AG und die Geschäftsführung ihrer 
    100%-igen Tochtergesellschaft, der KAP Surface Holding 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:47 ET (14:47 GMT)

GmbH, haben den Entwurf des Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrages im Mai 2019 aufgestellt. 
    Er soll nach der Zustimmung der Hauptversammlung der 
    KAP AG und der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der KAP Surface Holding GmbH 
    unterzeichnet werden; Änderungen des 
    Vertragstextes werden nicht mehr erfolgen. Die 
    Gesellschafterversammlung der KAP Surface Holding GmbH 
    wird dem Vertrag im Anschluss an die Zustimmung durch 
    die Hauptversammlung der KAP AG zustimmen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen 
    der KAP AG (als Obergesellschaft) und der KAP Surface 
    Holding GmbH zuzustimmen. 
 
    *b) ?Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    zwischen der KAP AG und der Heiche Logistic GmbH* 
 
    Der Vorstand der KAP AG und die Geschäftsführung ihrer 
    100%-igen Tochtergesellschaft, der Heiche Logistic 
    GmbH, haben den Entwurf des Beherrschungs- und 
    Ergebnisabführungsvertrages im Mai 2019 aufgestellt. 
    Er soll nach der Zustimmung der Hauptversammlung der 
    KAP AG und der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der Heiche Logistic GmbH 
    unterzeichnet werden; Änderungen des 
    Vertragstextes werden nicht mehr erfolgen. Die 
    Gesellschafterversammlung der Heiche Logistic GmbH 
    wird dem Vertrag im Anschluss an die Zustimmung durch 
    die Hauptversammlung der KAP AG zustimmen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen 
    der KAP AG (als Obergesellschaft) und der Heiche 
    Logistic GmbH zuzustimmen. 
 
    *c) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    zwischen der KAP AG und der Heiche Oberflächentechnik 
    GmbH* 
 
    Der Vorstand der KAP AG und die Geschäftsführung ihrer 
    100%-igen Tochtergesellschaft, der Heiche 
    Oberflächentechnik GmbH, haben den Entwurf des 
    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages im Mai 
    2019 aufgestellt. Er soll nach der Zustimmung der 
    Hauptversammlung der KAP AG und der Zustimmung der 
    Gesellschafterversammlung der Heiche 
    Oberflächentechnik GmbH unterzeichnet werden; 
    Änderungen des Vertragstextes werden nicht mehr 
    erfolgen. Die Gesellschafterversammlung der Heiche 
    Oberflächentechnik GmbH wird dem Vertrag im Anschluss 
    an die Zustimmung durch die Hauptversammlung der KAP 
    AG zustimmen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen 
    der KAP AG (als Obergesellschaft) und der Heiche 
    Oberflächentechnik GmbH zuzustimmen. 
 
    Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben 
    folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
    Die Tochtergesellschaften unterstellen die Leitung 
    ihrer Gesellschaft der KAP AG Diese hat danach das 
    Recht, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft 
    hinsichtlich der Leitung (einschließlich der 
    gesamten unternehmerischen Sphäre im Sinne des UStG) 
    der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
    Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist 
    verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten. 
 
    Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren 
    ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des §?301 
    Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung an die 
    KAP AG abzuführen. 
 
    Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der KAP AG 
    Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere 
    Gewinnrücklagen gemäß §?272 Abs. 3 
    Handelsgesetzbuch einstellen, als dies 
    handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
    kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet 
    ist. Die Bildung gesetzlicher Rücklagen ist zulässig. 
    Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
    Gewinnrücklagen nach §?272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch 
    sind auf Verlangen der KAP AG aufzulösen und zum 
    Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
    als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
    vorvertraglichen Kapital- und Gewinnrücklagen ist 
    ausgeschlossen. 
 
    Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs 
    der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch 
    auf Gewinnabführung zum Ende des Geschäftsjahrs der 
    Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem 
    Zeitpunkt fällig. Die Pflicht zur Gewinnabführung gilt 
    rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der 
    Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag mit Eintragung 
    im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft 
    wirksam wird. 
 
    Die KAP AG ist zur Übernahme der Verluste der 
    Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschriften des 
    §?302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung 
    verpflichtet. 
 
    Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des Geschäftsjahrs 
    der Tochtergesellschaft endet, entsteht der Anspruch 
    auf Verlustübernahme zum Ende des Geschäftsjahrs der 
    Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem 
    Zeitpunkt fällig. Die Pflicht zur Verlustübernahme 
    gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahrs der 
    Tochtergesellschaft, in dem der Vertrag mit Eintragung 
    im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft 
    wirksam wird. 
 
    Der Vertrag wird mit der Eintragung in das 
    Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft 
    wirksam. 
 
    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er 
    kann ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten 
    zum Ende eines Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft 
    gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen 
    Geschäftsjahrs der Tochtergesellschaft, das mindestens 
    fünf (5) Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs 
    der Tochtergesellschaft endet, in dem der Vertrag 
    wirksam geworden ist. Zusätzlich zu der vorgenannten 
    Kündigungsfrist kann die KAP AG den Vertrag nach 
    Ablauf der im vorstehenden Satz geregelten 
    Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von zwei (2) 
    Wochen ordentlich kündigen. 
 
    Das Recht zur außerordentlichen fristlosen 
    Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bleibt 
    unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im 
    Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 
    KAP AG oder der Tochtergesellschaft vor; ferner dann, 
    wenn die KAP AG in Folge einer Veräußerung oder 
    Einbringung nicht mehr unmittelbar alle Anteile an der 
    Tochtergesellschaft hält oder in Folge der 
    Veräußerung oder Einbringung erstmals im Sinne 
    des §?307 AktG ein außenstehender Gesellschafter 
    an der Tochtergesellschaft beteiligt wird. 
 
    Die Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform. 
 
    Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen des Vertrags 
    sind die §§?14 und 17 Körperschaftsteuergesetz in 
    ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. 
 
    Der Vertrag enthält eine sogenannte salvatorische 
    Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder 
    teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder 
    werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, 
    so soll dies die Gültigkeit des Vertrags im 
    Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen 
    oder undurchführbaren Bestimmung werden die 
    Vertragspartner diejenige wirksame oder durchführbare 
    Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen 
    Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren 
    Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall einer Lücke des 
    Vertrags ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die 
    bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem Sinn und Zweck 
    des Vertrags vereinbart worden wäre. 
 
    Soweit nach dem Vertrag eine Erklärung in Schriftform 
    abzugeben ist, muss diese Erklärung vom erklärenden 
    Vertragspartner eigenhändig durch Namensunterschrift 
    unterzeichnet und dem anderen Vertragspartner im 
    Original übermittelt werden. Diese Schriftform kann 
    nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. 
 
    Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind 
    folgende Unterlagen über unsere Internetseite unter 
 
    https://www.kap.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zugänglich: 
 
    (i) Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge: 
 
    a) Zwischen der KAP AG und der KAP Surface Holding 
    GmbH 
 
    b) Zwischen der KAP AG und der Heiche Logistic GmbH 
 
    c) Zwischen der KAP AG und der Heiche 
    Oberflächentechnik GmbH 
 
    (ii) ?Jahres- und Konzernabschlüsse: 
 
    der festgestellte Jahresabschluss und der 
    gebilligte Konzernabschluss sowie der 
    zusammengefasste Lagebericht für die KAP AG 
    und den Konzern 
                          zum 31. Dezember 2016, 
                          zum 31. Dezember 2017, 
                          zum 31. Dezember 2018, 
    der festgestellte Jahresabschluss für die 
    KAP Surface Holding GmbH 
                          zum 31. Dezember 2017, 
                          zum 31. Dezember 2018, 
    der festgestellte Jahresabschluss für die 
    Heiche Logistic GmbH 
                          zum 31. Dezember 2016, 
                          zum 31. Dezember 2017, 
                          zum 31. Dezember 2018, 
    der festgestellte Jahresabschluss für die 
    Heiche Oberflächentechnik GmbH 
                          zum 31. Dezember 2016, 
                          zum 31. Dezember 2017, 
                          zum 31. Dezember 2018. 
 
    (iii) Gemeinsame Berichte des Vorstands der KAP AG und 
    der Geschäftsführung nach §?293a Aktiengesetz: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:47 ET (14:47 GMT)

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