DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Constantin Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-27 / 16:47 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Constantin Medien AG Ismaning - WKN 914720 - - ISIN DE0009147207 - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am *24. Juli 2019*, um 10:00 Uhr, in den Räumen der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Constantin Medien AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts der Constantin Medien AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss mit Beschluss vom 15. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu entlasten. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum zu entlasten. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, wie folgt zu beschließen: Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2019 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH, München, bestellt. 5. *Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und entsprechende Neufassung von § 1 Absatz 1 der Satzung* Die Firma der Gesellschaft soll mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert und die Satzung entsprechend neu gefasst werden. Die zeitliche Bestimmung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, die neue Firmierung einheitlich im Geschäftsverkehr einzuführen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Die Firma der Gesellschaft wird in Sport1 Medien AG mit Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert. § 1 Absatz 1 der Satzung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt neu gefasst: '_(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:_ _Sport1 Medien AG_' 6. *Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und entsprechende Neufassung von § 2 Absatz 1 der Satzung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) _Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung und das Halten von sowie die Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere in den Bereichen Medien, Sportveranstaltungen und -vermarktung sowie IT- und Digitalprodukte/-dienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, selbst in den vorgenannten Bereichen und den damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig zu sein._' 7. *Beschlussfassung über die Änderung des Ortes der Hauptversammlung und entsprechende Neufassung von § 13 der Satzung* § 13 der Satzung sieht vor, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz stattfinden. Um unter Kostengesichtspunkten eine größere Flexibilität hinsichtlich der Wahl des Ortes der Hauptversammlung sowie der erforderlichen Räumlichkeiten zu erreichen, soll der Ort der Hauptversammlung erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '_Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Sitz der Gesellschaft, in der Stadt München, im Landkreis München oder an einem deutschen Börsenplatz statt._' 8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 gemäß § 3 Absatz 7 der Satzung und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderungen* Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 hat den Vorstand ermächtigt, bis zum 10. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 45.000.000 auszugeben (Genehmigtes Kapital 2015) und entsprechende Satzungsänderungen beschlossen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Mit der Neufassung des Genehmigten Kapitals soll die Gesellschaft auch in Zukunft und für den somit bis 2024 verlängerten Zeitraum jederzeit in die Lage versetzt werden, in den nachfolgend genannten Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, einen entsprechenden Finanzbedarf durch eine Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital schnell und flexibel decken zu können. Daher soll das bestehende Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2019 beschlossen werden, das hinsichtlich des Umfangs der Ermächtigung dem Genehmigten Kapital 2015 entspricht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: (1) Die von der Hauptversammlung am 10. Juni 2015 gemäß Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung, bis zum 10. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 45.000.000 zu erhöhen, wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Änderung der Satzung gemäß nachstehend (3) in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 45.000.000 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 45.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bareinlage und/oder gegen Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, a) soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; b) um Inhabern der von der Constantin Medien AG oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde; c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf
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Aktien entfällt, die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind. (3) § 3 Absatz 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 45.000.000 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 45.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bareinlage und/oder gegen Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, a) _soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;_ b) um Inhabern der von der Constantin Medien AG oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde; c) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind.' (4) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 Absatz 1 und Absatz 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 gemäß § 3 Absatz 8 der Satzung, die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen; zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 und entsprechende Satzungsänderungen* Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 hat eine bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 45.000.000 beschlossen, die der Bedienung von Rechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen dient, die bis zum 10. Juni 2020 von der Gesellschaft oder unter Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen ausgegeben werden. Von der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen durch die Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Mit der Neufassung des Bedingten Kapitals soll die Gesellschaft auch in Zukunft und für den somit verlängerten Zeitraum jederzeit in die Lage versetzt werden, in den nachfolgend genannten Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre einen entsprechenden Finanzbedarf durch Emissionen von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen schnell und flexibel decken zu können. Des Weiteren soll die Laufzeit des neu zu schaffenden Bedingten Kapitals 2019 an die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019 angepasst werden. Daher soll das bestehende Bedingte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2019 beschlossen werden, das hinsichtlich des Umfangs der Ermächtigung dem Bedingten Kapital 2015 entspricht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: (1) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2015 Die von der Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 gemäß Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und das zu diesem Zweck in § 3 Absatz 8 der Satzung geschaffene Bedingte Kapital werden mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Änderungen der Satzung gemäß nachstehend (4) in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (a) Allgemeines Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 80.000.000 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf bis zu 45.000.000 auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 45.000.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren. Die
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vorgeschlagene Beschränkung der Ermächtigung auf einen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 80.000.000 wurde aus dem Verhältnis zwischen aktuellem Aktienkurs der Gesellschaft und der Anzahl der maximal auszugebenden auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft errechnet. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen ('Konzernunternehmen') ausgegeben werden; in einem solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Anleiheemissionen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. (b) Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung unter deren Nennbetrag, so ergibt sich das Umtauschverhältnis durch Division des Ausgabebetrags der Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf ein ganzzahliges Verhältnis auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgesehenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktien der Gesellschaft während der Laufzeit der Schuldverschreibung vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. (c) Wandlungspflicht Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. (d) Ersetzungsbefugnis Die Anleihebedingungen von Wandel- bzw. Optionsanleihen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angesetzt, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung. (e) Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht oder eine Ersetzungsbefugnis gegeben ist, mindestens 80 % des arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - für den Fall der Einräumung eines unmittelbaren Bezugsrechts - mindestens 80 % des arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. In den Fällen der Wandlungspflicht oder der Ersetzungsbefugnis kann der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den vorgenannten Mindestpreis betragen oder dem arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Mittelwert unterhalb des vorgenannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. (f) Verwässerungsschutz Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt die Gesellschaft weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Options- und/oder Wandlungsrechte und räumt den Inhabern schon bestehender Options- und/oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, so haben die Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen sicherzustellen, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt
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bleibt, indem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit eine Anpassung nicht bereits gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer außerordentlichen Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. (g) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h., die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern sie gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, auszuschließen und das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder -pflichten im Hinblick auf auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten zustehen würde. (h) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz und die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs und die Laufzeit, die Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- bzw. Optionspreis festzusetzen und - soweit erforderlich - in Abstimmung mit den jeweiligen Verwaltungsorganen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen festzulegen. (3) Schaffung eines Bedingten Kapitals Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 45.000.000 durch Ausgabe von bis zu 45.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil; soweit dies rechtlich zulässig ist, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen, dass die neu auszugebenden Aktien in Abweichung von der Regelung des § 60 Abs. 2 AktG auch für das unmittelbar vorangehende Geschäftsjahr dividendenberechtigt sind. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. (4) Neufassung von § 3 Absatz 8 der Satzung der Gesellschaft § 3 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 45.000.000 durch Ausgabe von bis zu 45.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die gemäß den von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. Juli 2019 bis zum 23. Juli 2024 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen bzw. diesen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder (ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. Juli 2019 bis zum 23. Juli 2024 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, in den Fällen (i) und (ii) jeweils soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil; soweit dies rechtlich zulässig ist, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen, dass die neu auszugebenden Aktien in Abweichung von der Regelung des § 60 Abs. 2 AktG auch für das unmittelbar vorangehende Geschäftsjahr dividendenberechtigt sind. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' (5) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Fassungsänderung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der § 3 Absatz 1 und Absatz 8 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie
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alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten. 10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, Ausschluss des Bezugsrechts* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: (1) Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juli 2014 zu Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe b) erteilte und bis zum 30. Juli 2019 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit Ermächtigung zum Ausschluss des Andienungsrechts und des Bezugsrechts, wird aufgehoben. (2) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, in der Zeit bis zum 23. Juli 2024 eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den Durchschnitt der Aktienkurse der Constantin Medien AG Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem Erwerb vorangehenden letzten fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels öffentlicher Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, so ist dieser zulässig, wenn der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Aktienkurse der Constantin Medien AG Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots vorangehenden letzten zehn Börsentagen um nicht mehr als 20 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreitet bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den betreffenden Durchschnittskurs der letzten zehn Börsentage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen und insbesondere dem Volumen nach begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren Angeboten nicht sämtliche Angebote angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. (3) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, soweit diese Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnitt der Aktienkurse der Constantin Medien AG Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der der Veräußerung der eigenen Aktien vorangehenden letzten fünf Börsentage. Diese Ermächtigung ist auf insgesamt höchstens 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt, wobei bei einer Veräußerung eigener Aktien, die den vorgenannten Bestimmungen entspricht, diejenigen Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind. (4) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere zur Verwendung als Gegen- oder Teilgegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung von Beteiligungen) oder Unternehmensteilen. (5) Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden, um die Bezugs- und/oder Umtauschrechte aus von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen. (6) Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies für den Fall der Veräußerung eigener Aktien an alle Aktionäre erforderlich ist, um entstehende Spitzenbeträge auszugleichen. (7) Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen, d. h. auch mehrfach, ausgeübt werden. Der Aufsichtsrat ist für den Fall der Einziehung im vereinfachten Verfahren ermächtigt, die Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. 11. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den Tagesordnungspunkt 3, Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017, Beschluss gefasst. Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der
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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)
Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist. Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der zu Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung am 08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: _a) 'Dem amtierenden Mitglied des Vorstands Herrn Olaf Schröder wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ _b) 'Dem amtierenden Mitglied des Vorstands Herrn Dr. Matthias Kirschenhofer wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ _c) 'Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Fred Kogel wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ _d) 'Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands Herrn Dr. Peter Braunhofer wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 12. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den Tagesordnungspunkt 4, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017, Beschluss gefasst. Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist. Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung am 08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: _a) 'Dem amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Dr. Paul Graf wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ _b) 'Dem amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Thomas von Petersdorff-Campen wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ _c) 'Dem amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Frau Edda Kraft wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ _d) 'Dem amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Andreas Benz wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ _e) 'Dem amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Dr. Gero von Pelchrzim wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ _f) 'Dem amtierenden Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Markus Prazeller wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ _g) 'Dem ehemaligen Mitglied des Aufsichtsrats Dr. Dieter Hahn wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ _h) 'Dem ehemaligen Mitglied des Aufsichtsrats Frau Andrea Laub wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ _i) 'Dem ehemaligen Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Jean-Baptiste Felten wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ _j) 'Dem ehemaligen Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Stefan Collorio wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ _k) 'Dem ehemaligen Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Jörn Arne Rees wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ _l) 'Dem ehemaligen Mitglied des Aufsichtsrats Herrn Jan P. Weidner wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 13. Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über (i) die Aufhebung des von der Hauptversammlung am 9./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlusses über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Herren Bernhard Burgener und Martin Hellstern sowie die Stella Finanz AG sowie (ii) den Widerruf der Bestellung des bzw. der insoweit von der Hauptversammlung am 9./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 11 (auch hilfsweise) bestellten besonderen Vertreter Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den Tagesordnungspunkt 8, Beschlussfassung über (i) die Aufhebung des von der Hauptversammlung am 09./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlusses über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Herren Bernhard Burgener und Martin Hellstern sowie die Stella Finanz AG sowie (ii) den Widerruf der Bestellung des bzw. der insoweit von der Hauptversammlung am 09./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 11 (auch hilfsweise) bestellten besonderen Vertreter, Beschluss gefasst. Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist. Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 'Der zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 09./10. November 2016 gefasste Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Herren Bernhard Burgener und Martin Hellstern sowie die Stella Finanz AG wird aufgehoben. Die Bestellung des insoweit von der Hauptversammlung vom 09./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 11 bestellten besonderen Vertreters, Herrn Dr. Matthias Popp, wird widerrufen; gleichfalls widerrufen wird die hilfsweise Bestellung von Herrn Dr. Siegfried Zitzelsberger.' wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 14. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. August 2017 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den Tagesordnungspunkt 10, Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. August 2017 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Beschluss gefasst. Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist. Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Der zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung am 08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: _a) 'Der zu Tagesordnungspunkt 5a der Hauptversammlung am 23. August 2017 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 'Herr Andreas Benz, Autor, Regisseur und Verwaltungsratspräsident bei der Spark Productions AG, Ziegelbrücke, wohnhaft in Ziegelbrücke, Schweiz, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung der Gesellschaft und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.'_ _b) 'Der zu Tagesordnungspunkt 5b der Hauptversammlung am 23. August 2017 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 'Herr Dr. Paul Graf, Head of M&A, Managing Partner, Secretary General of the Board of Directors of Highlight Communications AG, wohnhaft in Rheinfelden, Schweiz, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung der Gesellschaft und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.' _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.'_ _c) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12a der Hauptversammlung am 23. August 2017 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 'Herr Thomas von Petersdorff-Campen, Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft in München, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung der Gesellschaft und endet mit Ablauf der
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