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DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Constantin Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-27 / 16:47 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Constantin Medien AG Ismaning - WKN 914720 - 
- ISIN DE0009147207 - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen 
und Aktionäre zu der am *24. Juli 2019*, um 10:00 Uhr, in den 
Räumen der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 
München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Constantin Medien AG und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
    zusammengefassten Lageberichts der Constantin Medien AG 
    und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018, des 
    Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
    1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss mit Beschluss vom 
    15. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung 
    keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder 
    des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum 
    zu entlasten. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder 
    des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen 
    Zeitraum zu entlasten. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 und 
    für die prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 und zum Abschlussprüfer für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
    des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2019 
    wird die PricewaterhouseCoopers GmbH, München, 
    bestellt. 
5.  *Beschlussfassung über die Änderung der Firma der 
    Gesellschaft und entsprechende Neufassung von § 1 
    Absatz 1 der Satzung* 
 
    Die Firma der Gesellschaft soll mit Wirkung zum 1. 
    Januar 2020 geändert und die Satzung entsprechend neu 
    gefasst werden. Die zeitliche Bestimmung gibt der 
    Gesellschaft die Möglichkeit, die neue Firmierung 
    einheitlich im Geschäftsverkehr einzuführen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    Die Firma der Gesellschaft wird in Sport1 Medien AG mit 
    Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert. § 1 Absatz 1 der 
    Satzung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt 
    neu gefasst: 
 
     '_(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:_ 
 
     _Sport1 Medien AG_' 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung des 
    Unternehmensgegenstandes und entsprechende Neufassung 
    von § 2 Absatz 1 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(1) _Gegenstand des Unternehmens ist die 
         Leitung und das Halten von sowie die 
         Beteiligung an Unternehmen aller Art, 
         insbesondere in den Bereichen Medien, 
         Sportveranstaltungen und -vermarktung 
         sowie IT- und 
         Digitalprodukte/-dienstleistungen. Die 
         Gesellschaft ist berechtigt, selbst in 
         den vorgenannten Bereichen und den 
         damit zusammenhängenden 
         Geschäftsgebieten tätig zu sein._' 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung des Ortes der 
    Hauptversammlung und entsprechende Neufassung von § 13 
    der Satzung* 
 
    § 13 der Satzung sieht vor, dass die Hauptversammlungen 
    der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft oder an einem 
    deutschen Börsenplatz stattfinden. Um unter 
    Kostengesichtspunkten eine größere Flexibilität 
    hinsichtlich der Wahl des Ortes der Hauptversammlung 
    sowie der erforderlichen Räumlichkeiten zu erreichen, 
    soll der Ort der Hauptversammlung erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '_Die Hauptversammlungen der Gesellschaft 
     finden am Sitz der Gesellschaft, in der 
     Stadt München, im Landkreis München oder an 
     einem deutschen Börsenplatz statt._' 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2015 gemäß § 3 Absatz 7 der Satzung und 
    die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 hat den Vorstand 
    ermächtigt, bis zum 10. Juni 2020 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ein Genehmigtes Kapital in Höhe von bis 
    zu EUR 45.000.000 auszugeben (Genehmigtes Kapital 2015) 
    und entsprechende Satzungsänderungen beschlossen. Von 
    dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch 
    gemacht. Mit der Neufassung des Genehmigten Kapitals 
    soll die Gesellschaft auch in Zukunft und für den somit 
    bis 2024 verlängerten Zeitraum jederzeit in die Lage 
    versetzt werden, in den nachfolgend genannten Fällen 
    auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
    einen entsprechenden Finanzbedarf durch eine 
    Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital schnell und 
    flexibel decken zu können. Daher soll das bestehende 
    Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2019 beschlossen werden, das 
    hinsichtlich des Umfangs der Ermächtigung dem 
    Genehmigten Kapital 2015 entspricht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (1) Die von der Hauptversammlung am 10. Juni 2015 
        gemäß Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
        Ermächtigung, bis zum 10. Juni 2020 mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
        der Gesellschaft um bis zu EUR 45.000.000 zu 
        erhöhen, wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt 
        aufgehoben, zu dem die Änderung der Satzung 
        gemäß nachstehend (3) in das 
        Handelsregister eingetragen wird. 
    (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
        bis zum 23. Juli 2024 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats um bis zu EUR 45.000.000 durch 
        einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
        bis zu 45.000.000 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
        Bareinlage und/oder gegen Sacheinlage zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien 
        nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer 
        Ausgabe an am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
        ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
        ihrer Durchführung festzulegen. 
 
        Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
        auszuschließen, insbesondere im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
        mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
        Erwerb von Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen die 
        Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. 
 
        Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien 
        grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten 
        oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
        1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
        sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
        Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
        bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, 
 
        a) soweit dies für Spitzenbeträge 
           erforderlich ist, die sich aufgrund 
           des Bezugsverhältnisses ergeben; 
        b) um Inhabern der von der Constantin 
           Medien AG oder ihren unmittelbaren 
           oder mittelbaren 
           Tochtergesellschaften ausgegebenen 
           Options- und/oder Wandlungsrechten 
           bzw. Wandlungspflichten ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Options- und/oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
           einer Wandlungspflicht zustehen 
           würde; 
        c) wenn der Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Der rechnerische 
           Anteil am Grundkapital, der auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -2-

Aktien entfällt, die gemäß § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben werden, darf 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten. 
           Maßgeblich ist das Grundkapital 
           zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           dieser Ermächtigung oder - falls 
           dieser Wert geringer ist - zum 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
           sind Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
           zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung dieser Vorschrift 
           ausgegeben oder veräußert 
           werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die aufgrund einer während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           begebenen Wandel- beziehungsweise 
           Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
           oder gewährt wurden oder auszugeben 
           oder zu gewähren sind. 
    (3) § 3 Absatz 7 der Satzung wird wie folgt neu 
        gefasst: 
 
        '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
             Grundkapital bis zum 23. Juli 2024 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
             EUR 45.000.000 durch einmalige oder 
             mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
             45.000.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
             je EUR 1,00 gegen Bareinlage und/oder 
             gegen Sacheinlage zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen 
             Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am 
             Gewinn teil. Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen auszuschließen, 
             insbesondere im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
             (auch mittelbaren) Erwerb von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen gegen 
             die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften. 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen 
             Aktien grundsätzlich den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten; sie können auch von 
             Kreditinstituten oder Unternehmen im 
             Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Barkapitalerhöhungen 
             auszuschließen, 
 
             a) _soweit dies für Spitzenbeträge 
                erforderlich ist, die sich 
                aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                ergeben;_ 
             b) um Inhabern der von der Constantin 
                Medien AG oder ihren unmittelbaren 
                oder mittelbaren 
                Tochtergesellschaften ausgegebenen 
                Options- und/oder Wandlungsrechten 
                bzw. Wandlungspflichten ein 
                Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
                Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
                nach Ausübung der Options- 
                und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
                Erfüllung einer Wandlungspflicht 
                zustehen würde; 
             c) wenn der Ausgabebetrag der neuen 
                Aktien den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft nicht wesentlich 
                unterschreitet. Der rechnerische 
                Anteil am Grundkapital, der auf 
                Aktien entfällt, die gemäß § 
                186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
                Bareinlagen unter Ausschluss des 
                Bezugsrechts ausgegeben werden, 
                darf 10 % des Grundkapitals nicht 
                überschreiten. Maßgeblich ist 
                das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
                oder - falls dieser Wert geringer 
                ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
                dieser Ermächtigung. Auf diese 
                Begrenzung sind Aktien 
                anzurechnen, die während der 
                Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
                zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
                direkter oder entsprechender 
                Anwendung dieser Vorschrift 
                ausgegeben oder veräußert 
                werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
                Aktien, die aufgrund einer während 
                der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
                AktG begebenen Wandel- 
                beziehungsweise 
                Optionsschuldverschreibung 
                ausgegeben oder gewährt wurden 
                oder auszugeben oder zu gewähren 
                sind.' 
    (4) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
        von § 3 Absatz 1 und Absatz 7 der Satzung 
        entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
        Genehmigten Kapitals 2019 und nach Ablauf der 
        Ermächtigungsfrist zu ändern sowie alle 
        sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
        Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
        Fassung betreffen. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2015 gemäß § 3 Absatz 8 der Satzung, die 
    Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur 
    Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen; zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung 
    eines Bedingten Kapitals 2019 und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 hat eine 
    bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 45.000.000 
    beschlossen, die der Bedienung von Rechten aus Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen dient, die bis 
    zum 10. Juni 2020 von der Gesellschaft oder unter 
    Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen 
    ausgegeben werden. Von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und Wandelschuldverschreibungen durch die 
    Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 wurde bislang kein 
    Gebrauch gemacht. Mit der Neufassung des Bedingten 
    Kapitals soll die Gesellschaft auch in Zukunft und für 
    den somit verlängerten Zeitraum jederzeit in die Lage 
    versetzt werden, in den nachfolgend genannten Fällen 
    auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    einen entsprechenden Finanzbedarf durch Emissionen von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen schnell 
    und flexibel decken zu können. Des Weiteren soll die 
    Laufzeit des neu zu schaffenden Bedingten Kapitals 2019 
    an die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019 angepasst 
    werden. Daher soll das bestehende Bedingte Kapital 2015 
    aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2019 
    beschlossen werden, das hinsichtlich des Umfangs der 
    Ermächtigung dem Bedingten Kapital 2015 entspricht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (1) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
        und des Bedingten Kapitals 2015 
 
        Die von der Hauptversammlung vom 10. 
        Juni 2015 gemäß Tagesordnungspunkt 
        8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
        von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und das zu 
        diesem Zweck in § 3 Absatz 8 der Satzung 
        geschaffene Bedingte Kapital werden mit 
        Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu 
        dem die Änderungen der Satzung 
        gemäß nachstehend (4) in das 
        Handelsregister eingetragen wird. 
    (2) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf 
        diese Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen 
    (a) Allgemeines 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
        23. Juli 2024 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf 
        den Inhaber oder auf den Namen lautende 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
        'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
        Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag 
        von bis zu EUR 80.000.000 zu begeben und 
        den Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechte (auch mit 
        Wandlungspflicht) auf bis zu 45.000.000 
        auf den Inhaber lautende Aktien der 
        Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
        des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
        EUR 45.000.000 nach näherer Maßgabe 
        der Bedingungen dieser 
        Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -3-

vorgeschlagene Beschränkung der 
        Ermächtigung auf einen Gesamtnennbetrag 
        von bis zu EUR 80.000.000 wurde aus dem 
        Verhältnis zwischen aktuellem Aktienkurs 
        der Gesellschaft und der Anzahl der 
        maximal auszugebenden auf den Inhaber 
        lautenden Aktien der Gesellschaft 
        errechnet. 
 
        Die Schuldverschreibungen können in Euro 
        oder - unter Begrenzung auf den 
        entsprechenden Gegenwert - in einer 
        ausländischen gesetzlichen Währung, 
        beispielsweise eines OECD-Landes, 
        begeben werden. Sie können auch durch 
        unter der Leitung der Gesellschaft 
        stehende Konzernunternehmen 
        ('Konzernunternehmen') ausgegeben 
        werden; in einem solchen Falle wird der 
        Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
        Garantie für die Schuldverschreibungen 
        zu übernehmen und den Inhabern 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
        Wandlungspflicht) auf den Inhaber 
        lautende Aktien der Gesellschaft zu 
        gewähren. 
 
        Die Anleiheemissionen werden in 
        Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
    (b) Optionsschuldverschreibungen und 
        Wandelschuldverschreibungen 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Optionsschuldverschreibungen werden 
        jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
        mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
        den Inhaber berechtigen, nach 
        Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Optionsbedingungen auf 
        den Inhaber lautende Aktien der 
        Gesellschaft zu beziehen. Die 
        Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
        der Optionspreis auch durch 
        Übertragung von 
        Teilschuldverschreibungen und 
        gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
        erfüllt werden kann. Im Übrigen 
        kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
        zusammengelegt und/oder in Geld 
        ausgeglichen werden. 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Wandelschuldverschreibungen erhalten bei 
        auf den Inhaber lautenden 
        Schuldverschreibungen die Inhaber, 
        ansonsten die Gläubiger der 
        Teilschuldverschreibungen, das Recht, 
        ihre Teilschuldverschreibungen nach 
        näherer Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
        in neue, auf den Inhaber lautende Aktien 
        der Gesellschaft umzutauschen. Das 
        Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
        Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag 
        einer Teilschuldverschreibung unter 
        deren Nennbetrag, so ergibt sich das 
        Umtauschverhältnis durch Division des 
        Ausgabebetrags der 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        neue, auf den Inhaber lautende 
        Stückaktie der Gesellschaft. Das 
        Umtauschverhältnis kann auf ein 
        ganzzahliges Verhältnis auf- oder 
        abgerundet werden; ferner kann 
        gegebenenfalls eine in bar zu leistende 
        Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
        Übrigen kann vorgesehen werden, 
        dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
        Geld ausgeglichen werden. Die 
        Anleihebedingungen können ein variables 
        Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung 
        des Wandlungspreises (vorbehaltlich des 
        nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
        innerhalb einer vorgesehenen Bandbreite 
        in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
        Kurses der Aktien der Gesellschaft 
        während der Laufzeit der 
        Schuldverschreibung vorsehen. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    (c) Wandlungspflicht 
 
        Die Wandelanleihebedingungen können auch 
        eine Wandlungspflicht zum Ende der 
        Laufzeit (oder zu einem früheren 
        Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige 
        Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
        auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
        der Teilschuldverschreibung nicht 
        überschreiten. Die Gesellschaft kann in 
        den Anleihebedingungen berechtigt 
        werden, eine etwaige Differenz zwischen 
        dem Nennbetrag der 
        Wandelschuldverschreibung und dem 
        Produkt aus Wandlungspreis und 
        Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
        in bar auszugleichen. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    (d) Ersetzungsbefugnis 
 
        Die Anleihebedingungen von Wandel- bzw. 
        Optionsanleihen können das Recht der 
        Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern 
        der Schuldverschreibung ganz oder 
        teilweise anstelle der Zahlung des 
        fälligen Geldbetrags Aktien der 
        Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien 
        werden jeweils mit einem Wert angesetzt, 
        der nach näherer Maßgabe der 
        Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
        aufgerundeten arithmetischen Mittelwert 
        der Schlussauktionspreise von Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        letzten zehn Handelstagen vor der 
        Erklärung der Wandlung bzw. 
        Optionsausübung entspricht. 
 
        Die Wandel- bzw. 
        Optionsanleihebedingungen können jeweils 
        festlegen, dass im Falle der Wandlung 
        bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien 
        der Gesellschaft gewährt werden können. 
        Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
        Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
        Optionsberechtigten nicht Aktien der 
        Gesellschaft gewährt, sondern den 
        Gegenwert in Geld zahlt. Der Gegenwert 
        je Aktie entspricht nach näherer 
        Maßgabe der Anleihebedingungen dem 
        auf volle Cents aufgerundeten 
        arithmetischen Mittelwert der 
        Schlussauktionspreise von Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        letzten zehn Handelstagen vor der 
        Erklärung der Wandlung bzw. 
        Optionsausübung. 
    (e) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
        Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
        Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
        Gesellschaft muss mit Ausnahme der 
        Fälle, in denen eine Wandlungspflicht 
        oder eine Ersetzungsbefugnis gegeben 
        ist, mindestens 80 % des arithmetischen 
        Mittelwerts der Schlussauktionspreise 
        von Aktien gleicher Ausstattung der 
        Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
        der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        letzten zehn Handelstagen vor dem Tag 
        der Beschlussfassung durch den Vorstand 
        über die Ausgabe der 
        Schuldverschreibungen oder - für den 
        Fall der Einräumung eines unmittelbaren 
        Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
        arithmetischen Mittelwerts der 
        Schlussauktionspreise von Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse während der 
        Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der 
        Bezugsfrist, die erforderlich sind, 
        damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
        gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
        fristgerecht bekannt gemacht werden 
        kann, betragen. 
 
        In den Fällen der Wandlungspflicht oder 
        der Ersetzungsbefugnis kann der Options- 
        oder Wandlungspreis nach näherer 
        Maßgabe der Anleihebedingungen 
        mindestens entweder den vorgenannten 
        Mindestpreis betragen oder dem 
        arithmetischen Mittelwert der 
        Schlussauktionspreise von Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        letzten zehn Handelstagen vor dem Tag 
        der Endfälligkeit oder dem anderen 
        festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch 
        wenn dieser Mittelwert unterhalb des 
        vorgenannten Mindestpreises (80 %) 
        liegt. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    (f) Verwässerungsschutz 
 
        Erhöht die Gesellschaft während der 
        Options- oder Wandlungsfrist ihr 
        Grundkapital unter Einräumung eines 
        Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder 
        begibt die Gesellschaft weitere Options- 
        oder Wandelschuldverschreibungen bzw. 
        gewährt oder garantiert Options- 
        und/oder Wandlungsrechte und räumt den 
        Inhabern schon bestehender Options- 
        und/oder Wandlungsrechte hierfür kein 
        Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach 
        Ausübung des Options- und/oder 
        Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
        Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
        würde, oder wird durch eine 
        Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
        das Grundkapital erhöht, so haben die 
        Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen 
        sicherzustellen, dass der 
        wirtschaftliche Wert der bestehenden 
        Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -4-

bleibt, indem die Wandlungs- oder 
        Optionsrechte wertwahrend angepasst 
        werden, soweit eine Anpassung nicht 
        bereits gesetzlich zwingend vorgesehen 
        ist. Dies gilt entsprechend für den Fall 
        der Kapitalherabsetzung oder anderer 
        Kapitalmaßnahmen, von 
        Umstrukturierungen, einer 
        Kontrollerlangung durch Dritte, einer 
        außerordentlichen Dividende oder 
        anderer vergleichbarer Maßnahmen, 
        die zu einer Verwässerung des Werts der 
        Aktien führen können. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    (g) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
        Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht zu, d.h., die Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        sind grundsätzlich den Aktionären der 
        Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
        Schuldverschreibungen können auch von 
        einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
        der Verpflichtung übernommen werden, sie 
        den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
        Werden Schuldverschreibungen von einem 
        Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
        Gesellschaft die Gewährung des 
        gesetzlichen Bezugsrechts für die 
        Aktionäre der Gesellschaft 
        sicherzustellen. 
 
        Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre auf 
        Schuldverschreibungen 
        auszuschließen, sofern sie gegen 
        Barzahlung ausgegeben werden und der 
        Vorstand nach pflichtgemäßer 
        Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
        der Ausgabepreis den nach anerkannten 
        finanzmathematischen Methoden 
        ermittelten theoretischen Marktwert der 
        Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
        unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für 
        Schuldverschreibungen mit einem 
        Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder 
        einer Wandlungspflicht auf Aktien mit 
        einem anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals von bis zu 10 % des zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - der 
        Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals. Auf diese 
        Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
        während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        dieser Vorschrift ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
        einer während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG begebenen Wandel- 
        beziehungsweise 
        Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
        oder gewährt wurden oder auszugeben oder 
        zu gewähren sind. 
 
        Der Vorstand ist darüber hinaus 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich 
        aufgrund des Bezugsverhältnisses 
        ergeben, auszuschließen und das 
        Bezugsrecht mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats auch insoweit 
        auszuschließen, als dies 
        erforderlich ist, um den Inhabern von 
        bereits zuvor ausgegebenen 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        bzw. Optionsrechten oder -pflichten im 
        Hinblick auf auf den Inhaber lautende 
        Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht 
        in dem Umfang gewähren zu können, wie es 
        ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- 
        oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung 
        ihrer Wandlungspflichten zustehen würde. 
    (h) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
        Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
        insbesondere den Zinssatz und die Art 
        der Verzinsung, den Ausgabekurs und die 
        Laufzeit, die Stückelung, 
        Verwässerungsschutzbestimmungen, den 
        Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie 
        den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
        festzusetzen und - soweit erforderlich - 
        in Abstimmung mit den jeweiligen 
        Verwaltungsorganen der die 
        Schuldverschreibungen begebenden 
        Konzernunternehmen festzulegen. 
    (3) Schaffung eines Bedingten Kapitals 
 
        Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
        bis zu EUR 45.000.000 durch Ausgabe von 
        bis zu 45.000.000 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien mit einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
        je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes 
        Kapital 2019). Die bedingte 
        Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
        Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die 
        gemäß vorstehender Ermächtigung 
        begeben werden. Die bedingte 
        Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
        durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
        Wandlungspflichten aus solchen Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        erfüllt werden und soweit nicht eigene 
        Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
        Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
        dem nach Maßgabe der vorstehenden 
        Ermächtigung jeweils zu bestimmenden 
        Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen 
        Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
        Ausübung von Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
        Wandlungspflichten ausgegeben werden, am 
        Gewinn teil; soweit dies rechtlich 
        zulässig ist, kann der Vorstand mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen, 
        dass die neu auszugebenden Aktien in 
        Abweichung von der Regelung des § 60 Abs. 
        2 AktG auch für das unmittelbar 
        vorangehende Geschäftsjahr 
        dividendenberechtigt sind. Der Vorstand 
        wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    (4) Neufassung von § 3 Absatz 8 der Satzung 
        der Gesellschaft 
 
        § 3 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
        '(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
             45.000.000 durch Ausgabe von bis zu 
             45.000.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2019). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie (i) die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandlungsrechten oder 
             Optionsscheinen, die gemäß den 
             von der Gesellschaft oder von unter 
             der Leitung der Gesellschaft 
             stehenden Konzernunternehmen 
             aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 24. Juli 2019 
             bis zum 23. Juli 2024 ausgegebenen 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             bestehen bzw. diesen beigefügt 
             sind, von ihren Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten Gebrauch machen oder 
             (ii) die zur Wandlung 
             verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger der von der Gesellschaft 
             oder von unter der Leitung der 
             Gesellschaft stehenden 
             Konzernunternehmen aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 24. Juli 2019 
             bis zum 23. Juli 2024 ausgegebenen 
             Wandelschuldverschreibungen ihre 
             Pflicht zur Wandlung erfüllen, in 
             den Fällen (i) und (ii) jeweils 
             soweit nicht eigene Aktien zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
             dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- bzw. 
             Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch die Ausübung von Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechten oder durch die 
             Erfüllung von Wandlungspflichten 
             ausgegeben werden, am Gewinn teil; 
             soweit dies rechtlich zulässig ist, 
             kann der Vorstand mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats bestimmen, dass 
             die neu auszugebenden Aktien in 
             Abweichung von der Regelung des § 
             60 Abs. 2 AktG auch für das 
             unmittelbar vorangehende 
             Geschäftsjahr dividendenberechtigt 
             sind. Der Vorstand ist ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
    (5) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
        Fassungsänderung 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung der § 3 Absatz 1 und Absatz 8 der 
        Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -5-

alle sonstigen damit in Zusammenhang 
        stehenden Anpassungen der Satzung 
        vorzunehmen, die nur die Fassung 
        betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
        der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
        Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen 
        nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes 
        sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
        Bedingten Kapitals nach Ablauf der 
        Fristen für die Ausübung von Options- 
        oder Wandlungsrechten bzw. 
        Wandlungspflichten. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien, Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (1) Die mit Beschluss der Hauptversammlung 
        vom 30. Juli 2014 zu Tagesordnungspunkt 
        8 Buchstabe b) erteilte und bis zum 30. 
        Juli 2019 befristete Ermächtigung zum 
        Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
        mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
        Andienungsrechts und des Bezugsrechts, 
        wird aufgehoben. 
    (2) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 
        Nr. 8 AktG ermächtigt, in der Zeit bis 
        zum 23. Juli 2024 eigene Aktien im 
        Umfang von insgesamt bis 10 % des 
        derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
        Die Ermächtigung kann ganz oder in 
        Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt 
        werden. Auf die im Rahmen dieser 
        Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
        zusammen mit anderen Aktien der 
        Gesellschaft, welche diese bereits 
        erworben hat und noch besitzt oder 
        welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG 
        zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % 
        des Grundkapitals der Gesellschaft 
        entfallen. Der Erwerb erfolgt über die 
        Börse oder mittels eines an alle 
        Aktionäre gerichteten öffentlichen 
        Kaufangebots bzw. mittels einer 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Verkaufsangebots. Im Falle des 
        Erwerbs über die Börse darf der gezahlte 
        Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
        je Aktie den Durchschnitt der 
        Aktienkurse der Constantin Medien AG 
        Aktie in der Schlussauktion im 
        Xetra-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den dem 
        Erwerb vorangehenden letzten fünf 
        Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- 
        und um nicht mehr als 20 % 
        unterschreiten. Erfolgt der Erwerb 
        mittels eines an alle Aktionäre 
        gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
        bzw. mittels öffentlicher Aufforderung 
        zur Abgabe eines Verkaufsangebots, so 
        ist dieser zulässig, wenn der Kaufpreis 
        oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
        je Aktie (jeweils ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
        Aktienkurse der Constantin Medien AG 
        Aktie in der Schlussauktion im 
        Xetra-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den der 
        Veröffentlichung der Entscheidung zur 
        Abgabe des Kaufangebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Verkaufsangebots vorangehenden 
        letzten zehn Börsentagen um nicht mehr 
        als 20 % über- und um nicht mehr als 20 
        % unterschreitet bzw. unterschreiten. 
        Ergeben sich nach Veröffentlichung des 
        Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
        Aufforderung zur Abgabe eines 
        Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen 
        des maßgeblichen Kurses vom 
        gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten 
        der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
        das Angebot bzw. die öffentliche 
        Aufforderung zur Abgabe eines 
        Verkaufsangebots angepasst werden. In 
        diesem Fall wird auf den betreffenden 
        Durchschnittskurs der letzten zehn 
        Börsentage vor der Veröffentlichung 
        einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
        Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
        Abgabe eines Verkaufsangebots kann 
        weitere Bedingungen vorsehen und 
        insbesondere dem Volumen nach begrenzt 
        werden. Sofern die gesamte Zeichnung des 
        Angebots dieses Volumen überschreitet 
        bzw. im Fall einer Aufforderung zur 
        Abgabe eines Verkaufsangebots von 
        mehreren Angeboten nicht sämtliche 
        Angebote angenommen werden, muss die 
        Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
        bevorrechtigte Annahme geringerer 
        Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
        angebotener Aktien je Aktionär kann 
        vorgesehen werden. 
    (3) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
        aufgrund der vorstehenden oder einer 
        vorhergehenden Ermächtigung erworbenen 
        eigenen Aktien mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre auch in anderer Weise als über 
        die Börse oder durch Angebot an alle 
        Aktionäre zu veräußern, soweit 
        diese Aktien gegen Barzahlung zu einem 
        Preis veräußert werden, der den 
        Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft 
        gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
        Veräußerung nicht wesentlich 
        unterschreitet. Als maßgeblicher 
        Börsenkurs im Sinne der vorstehenden 
        Regelung gilt der Durchschnitt der 
        Aktienkurse der Constantin Medien AG 
        Aktie in der Schlussauktion im 
        Xetra-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse während der 
        der Veräußerung der eigenen Aktien 
        vorangehenden letzten fünf Börsentage. 
        Diese Ermächtigung ist auf insgesamt 
        höchstens 10 % des im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen 
        Grundkapitals beschränkt, wobei bei 
        einer Veräußerung eigener Aktien, 
        die den vorgenannten Bestimmungen 
        entspricht, diejenigen Aktien 
        anzurechnen sind, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
        Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter 
        oder entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG bei Ausnutzung des 
        Genehmigten Kapitals ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
        einer während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. 
        Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
        oder gewährt wurden oder auszugeben oder 
        zu gewähren sind. 
    (4) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
        aufgrund der vorstehenden oder einer 
        vorhergehenden Ermächtigung erworbenen 
        eigenen Aktien mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gegen Sachleistung zu 
        veräußern, insbesondere zur 
        Verwendung als Gegen- oder 
        Teilgegenleistung im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
        Unternehmen (einschließlich der 
        Erhöhung von Beteiligungen) oder 
        Unternehmensteilen. 
    (5) Der Vorstand wird außerdem 
        ermächtigt, die aufgrund der 
        vorstehenden oder einer vorhergehenden 
        Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz 
        oder teilweise unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden, 
        um die Bezugs- und/oder Umtauschrechte 
        aus von der Gesellschaft oder deren 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        ausgegebenen Wandel- bzw. 
        Optionsschuldverschreibungen zu 
        erfüllen. 
    (6) Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, 
        das Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszuschließen, soweit dies für den 
        Fall der Veräußerung eigener Aktien 
        an alle Aktionäre erforderlich ist, um 
        entstehende Spitzenbeträge 
        auszugleichen. 
    (7) Der Vorstand wird schließlich 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die aufgrund der 
        vorstehenden oder einer vorhergehenden 
        Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
        ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
        einzuziehen. Die Ermächtigung zur 
        Einziehung kann ganz oder in Teilen, d. 
        h. auch mehrfach, ausgeübt werden. Der 
        Aufsichtsrat ist für den Fall der 
        Einziehung im vereinfachten Verfahren 
        ermächtigt, die Zahl der Aktien in der 
        Satzung entsprechend anzupassen. 
11. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die 
    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 3, Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2017, Beschluss 
    gefasst. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines 
    Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand 
    und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam 
    ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     _a) 'Dem amtierenden Mitglied des Vorstands 
     Herrn Olaf Schröder wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ 
     _b) 'Dem amtierenden Mitglied des Vorstands 
     Herrn Dr. Matthias Kirschenhofer wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _c) 'Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands 
     Herrn Fred Kogel wird für das Geschäftsjahr 
     2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ 
     _d) 'Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands 
     Herrn Dr. Peter Braunhofer wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung 
     erteilt.'_ 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
12. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 4, Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017, Beschluss 
    gefasst. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines 
    Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand 
    und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der 
    Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam 
    ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     _a) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Dr. Paul Graf wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _b) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Thomas von 
     Petersdorff-Campen wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ 
     _c) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Frau Edda Kraft wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ 
     _d) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Andreas Benz wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _e) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Dr. Gero von Pelchrzim 
     wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _f) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Markus Prazeller wird 
     für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _g) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Dr. Dieter Hahn wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _h) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Frau Andrea Laub wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _i) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Jean-Baptiste Felten 
     wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ 
     _Entlastung erteilt.'_ 
     _j) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Stefan Collorio wird 
     für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ 
     _Entlastung erteilt.'_ 
     _k) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Jörn Arne Rees wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ 
     _Entlastung erteilt.'_ 
     _l) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Jan P. Weidner wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ 
     _Entlastung erteilt.'_ 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
13. Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über (i) die 
    Aufhebung des von der Hauptversammlung am 9./10. 
    November 2016 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten 
    Beschlusses über die Geltendmachung von 
    Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die 
    Herren Bernhard Burgener und Martin Hellstern sowie die 
    Stella Finanz AG sowie (ii) den Widerruf der Bestellung 
    des bzw. der insoweit von der Hauptversammlung am 
    9./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 11 (auch 
    hilfsweise) bestellten besonderen Vertreter 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 8, Beschlussfassung über (i) die 
    Aufhebung des von der Hauptversammlung am 09./10. 
    November 2016 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten 
    Beschlusses über die Geltendmachung von 
    Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die 
    Herren Bernhard Burgener und Martin Hellstern sowie die 
    Stella Finanz AG sowie (ii) den Widerruf der Bestellung 
    des bzw. der insoweit von der Hauptversammlung am 
    09./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 11 (auch 
    hilfsweise) bestellten besonderen Vertreter, Beschluss 
    gefasst. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines 
    Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand 
    und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der 
    Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam 
    ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     'Der zu Tagesordnungspunkt 10 der 
     Hauptversammlung vom 09./10. November 2016 
     gefasste Beschluss über die Geltendmachung 
     von Schadensersatzansprüchen der 
     Gesellschaft gegen die Herren Bernhard 
     Burgener und Martin Hellstern sowie die 
     Stella Finanz AG wird aufgehoben. Die 
     Bestellung des insoweit von der 
     Hauptversammlung vom 09./10. November 2016 
     zu Tagesordnungspunkt 11 bestellten 
     besonderen Vertreters, Herrn Dr. Matthias 
     Popp, wird widerrufen; gleichfalls 
     widerrufen wird die hilfsweise Bestellung 
     von Herrn Dr. Siegfried Zitzelsberger.' 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
14. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die 
    Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. 
    August 2017 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 10, Beschlussfassung über die 
    Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. 
    August 2017 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats, 
    Beschluss gefasst. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines 
    Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand 
    und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der 
    Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam 
    ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt der 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     _a) 'Der zu Tagesordnungspunkt 5a der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Herr Andreas Benz, Autor, Regisseur und 
     Verwaltungsratspräsident bei der Spark 
     Productions AG, Ziegelbrücke, wohnhaft in 
     Ziegelbrücke, Schweiz, wird zum Mitglied 
     des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit 
     beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung 
     der Gesellschaft und endet mit Ablauf der 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
     Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     wird nicht mitgerechnet.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
     _b) 'Der zu Tagesordnungspunkt 5b der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Herr Dr. Paul Graf, Head of M&A, Managing 
     Partner, Secretary General of the Board of 
     Directors of Highlight Communications AG, 
     wohnhaft in Rheinfelden, Schweiz, wird zum 
     Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die 
     Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser 
     Hauptversammlung der Gesellschaft und endet 
     mit Ablauf der Hauptversammlung, die über 
     die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn der Amtszeit 
     beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem 
     die Amtszeit beginnt, wird nicht 
     mitgerechnet.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
     _c) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12a der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Herr Thomas von Petersdorff-Campen, 
     Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft 
     in München, wird zum Mitglied des 
     Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt 
     nach Ablauf dieser Hauptversammlung der 
     Gesellschaft und endet mit Ablauf der 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

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