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DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Constantin Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
24.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-27 / 16:47 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Constantin Medien AG Ismaning - WKN 914720 - 
- ISIN DE0009147207 - Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen 
und Aktionäre zu der am *24. Juli 2019*, um 10:00 Uhr, in den 
Räumen der Alten Kongresshalle, Am Bavariapark 14, 80339 
München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    Constantin Medien AG und des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
    zusammengefassten Lageberichts der Constantin Medien AG 
    und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018, des 
    Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
    1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und Konzernabschluss mit Beschluss vom 
    15. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung 
    keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder 
    des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum 
    zu entlasten. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder 
    des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen 
    Zeitraum zu entlasten. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers und des 
    Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 und 
    für die prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
    Prüfungsausschusses vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 und zum Abschlussprüfer für die 
    prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
    des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2019 
    wird die PricewaterhouseCoopers GmbH, München, 
    bestellt. 
5.  *Beschlussfassung über die Änderung der Firma der 
    Gesellschaft und entsprechende Neufassung von § 1 
    Absatz 1 der Satzung* 
 
    Die Firma der Gesellschaft soll mit Wirkung zum 1. 
    Januar 2020 geändert und die Satzung entsprechend neu 
    gefasst werden. Die zeitliche Bestimmung gibt der 
    Gesellschaft die Möglichkeit, die neue Firmierung 
    einheitlich im Geschäftsverkehr einzuführen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    Die Firma der Gesellschaft wird in Sport1 Medien AG mit 
    Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert. § 1 Absatz 1 der 
    Satzung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wie folgt 
    neu gefasst: 
 
     '_(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:_ 
 
     _Sport1 Medien AG_' 
6.  *Beschlussfassung über die Änderung des 
    Unternehmensgegenstandes und entsprechende Neufassung 
    von § 2 Absatz 1 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '(1) _Gegenstand des Unternehmens ist die 
         Leitung und das Halten von sowie die 
         Beteiligung an Unternehmen aller Art, 
         insbesondere in den Bereichen Medien, 
         Sportveranstaltungen und -vermarktung 
         sowie IT- und 
         Digitalprodukte/-dienstleistungen. Die 
         Gesellschaft ist berechtigt, selbst in 
         den vorgenannten Bereichen und den 
         damit zusammenhängenden 
         Geschäftsgebieten tätig zu sein._' 
7.  *Beschlussfassung über die Änderung des Ortes der 
    Hauptversammlung und entsprechende Neufassung von § 13 
    der Satzung* 
 
    § 13 der Satzung sieht vor, dass die Hauptversammlungen 
    der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft oder an einem 
    deutschen Börsenplatz stattfinden. Um unter 
    Kostengesichtspunkten eine größere Flexibilität 
    hinsichtlich der Wahl des Ortes der Hauptversammlung 
    sowie der erforderlichen Räumlichkeiten zu erreichen, 
    soll der Ort der Hauptversammlung erweitert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     '_Die Hauptversammlungen der Gesellschaft 
     finden am Sitz der Gesellschaft, in der 
     Stadt München, im Landkreis München oder an 
     einem deutschen Börsenplatz statt._' 
8.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2015 gemäß § 3 Absatz 7 der Satzung und 
    die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 mit der 
    Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre und entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 hat den Vorstand 
    ermächtigt, bis zum 10. Juni 2020 mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats ein Genehmigtes Kapital in Höhe von bis 
    zu EUR 45.000.000 auszugeben (Genehmigtes Kapital 2015) 
    und entsprechende Satzungsänderungen beschlossen. Von 
    dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch 
    gemacht. Mit der Neufassung des Genehmigten Kapitals 
    soll die Gesellschaft auch in Zukunft und für den somit 
    bis 2024 verlängerten Zeitraum jederzeit in die Lage 
    versetzt werden, in den nachfolgend genannten Fällen 
    auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, 
    einen entsprechenden Finanzbedarf durch eine 
    Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital schnell und 
    flexibel decken zu können. Daher soll das bestehende 
    Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues 
    Genehmigtes Kapital 2019 beschlossen werden, das 
    hinsichtlich des Umfangs der Ermächtigung dem 
    Genehmigten Kapital 2015 entspricht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (1) Die von der Hauptversammlung am 10. Juni 2015 
        gemäß Tagesordnungspunkt 7 beschlossene 
        Ermächtigung, bis zum 10. Juni 2020 mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
        der Gesellschaft um bis zu EUR 45.000.000 zu 
        erhöhen, wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt 
        aufgehoben, zu dem die Änderung der Satzung 
        gemäß nachstehend (3) in das 
        Handelsregister eingetragen wird. 
    (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
        bis zum 23. Juli 2024 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats um bis zu EUR 45.000.000 durch 
        einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt 
        bis zu 45.000.000 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
        Bareinlage und/oder gegen Sacheinlage zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien 
        nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs ihrer 
        Ausgabe an am Gewinn teil. Der Vorstand wird 
        ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
        ihrer Durchführung festzulegen. 
 
        Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
        auszuschließen, insbesondere im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
        mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
        Erwerb von Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen die 
        Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. 
 
        Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen Aktien 
        grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
        anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten 
        oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
        1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
        sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
        Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
        bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen, 
 
        a) soweit dies für Spitzenbeträge 
           erforderlich ist, die sich aufgrund 
           des Bezugsverhältnisses ergeben; 
        b) um Inhabern der von der Constantin 
           Medien AG oder ihren unmittelbaren 
           oder mittelbaren 
           Tochtergesellschaften ausgegebenen 
           Options- und/oder Wandlungsrechten 
           bzw. Wandlungspflichten ein 
           Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Options- und/oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
           einer Wandlungspflicht zustehen 
           würde; 
        c) wenn der Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien der 
           Gesellschaft nicht wesentlich 
           unterschreitet. Der rechnerische 
           Anteil am Grundkapital, der auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -2-

Aktien entfällt, die gemäß § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben werden, darf 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten. 
           Maßgeblich ist das Grundkapital 
           zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           dieser Ermächtigung oder - falls 
           dieser Wert geringer ist - zum 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
           sind Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
           zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
           direkter oder entsprechender 
           Anwendung dieser Vorschrift 
           ausgegeben oder veräußert 
           werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
           Aktien, die aufgrund einer während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           begebenen Wandel- beziehungsweise 
           Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
           oder gewährt wurden oder auszugeben 
           oder zu gewähren sind. 
    (3) § 3 Absatz 7 der Satzung wird wie folgt neu 
        gefasst: 
 
        '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
             Grundkapital bis zum 23. Juli 2024 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
             EUR 45.000.000 durch einmalige oder 
             mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
             45.000.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
             je EUR 1,00 gegen Bareinlage und/oder 
             gegen Sacheinlage zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen 
             Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe an am 
             Gewinn teil. Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen auszuschließen, 
             insbesondere im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
             (auch mittelbaren) Erwerb von 
             Unternehmen, Betrieben, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
             sonstigen Vermögensgegenständen oder 
             Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen gegen 
             die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften. 
 
             Bei Barkapitalerhöhungen sind die neuen 
             Aktien grundsätzlich den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten; sie können auch von 
             Kreditinstituten oder Unternehmen im 
             Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Barkapitalerhöhungen 
             auszuschließen, 
 
             a) _soweit dies für Spitzenbeträge 
                erforderlich ist, die sich 
                aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                ergeben;_ 
             b) um Inhabern der von der Constantin 
                Medien AG oder ihren unmittelbaren 
                oder mittelbaren 
                Tochtergesellschaften ausgegebenen 
                Options- und/oder Wandlungsrechten 
                bzw. Wandlungspflichten ein 
                Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
                Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
                nach Ausübung der Options- 
                und/oder Wandlungsrechte bzw. nach 
                Erfüllung einer Wandlungspflicht 
                zustehen würde; 
             c) wenn der Ausgabebetrag der neuen 
                Aktien den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft nicht wesentlich 
                unterschreitet. Der rechnerische 
                Anteil am Grundkapital, der auf 
                Aktien entfällt, die gemäß § 
                186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
                Bareinlagen unter Ausschluss des 
                Bezugsrechts ausgegeben werden, 
                darf 10 % des Grundkapitals nicht 
                überschreiten. Maßgeblich ist 
                das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
                Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
                oder - falls dieser Wert geringer 
                ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
                dieser Ermächtigung. Auf diese 
                Begrenzung sind Aktien 
                anzurechnen, die während der 
                Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
                zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
                direkter oder entsprechender 
                Anwendung dieser Vorschrift 
                ausgegeben oder veräußert 
                werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
                Aktien, die aufgrund einer während 
                der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
                AktG begebenen Wandel- 
                beziehungsweise 
                Optionsschuldverschreibung 
                ausgegeben oder gewährt wurden 
                oder auszugeben oder zu gewähren 
                sind.' 
    (4) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
        von § 3 Absatz 1 und Absatz 7 der Satzung 
        entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
        Genehmigten Kapitals 2019 und nach Ablauf der 
        Ermächtigungsfrist zu ändern sowie alle 
        sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
        Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
        Fassung betreffen. 
9.  *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
    Kapitals 2015 gemäß § 3 Absatz 8 der Satzung, die 
    Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur 
    Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen; zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung 
    eines Bedingten Kapitals 2019 und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 hat eine 
    bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 45.000.000 
    beschlossen, die der Bedienung von Rechten aus Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen dient, die bis 
    zum 10. Juni 2020 von der Gesellschaft oder unter 
    Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen 
    ausgegeben werden. Von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Options- und Wandelschuldverschreibungen durch die 
    Hauptversammlung vom 10. Juni 2015 wurde bislang kein 
    Gebrauch gemacht. Mit der Neufassung des Bedingten 
    Kapitals soll die Gesellschaft auch in Zukunft und für 
    den somit verlängerten Zeitraum jederzeit in die Lage 
    versetzt werden, in den nachfolgend genannten Fällen 
    auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    einen entsprechenden Finanzbedarf durch Emissionen von 
    Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen schnell 
    und flexibel decken zu können. Des Weiteren soll die 
    Laufzeit des neu zu schaffenden Bedingten Kapitals 2019 
    an die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019 angepasst 
    werden. Daher soll das bestehende Bedingte Kapital 2015 
    aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital 2019 
    beschlossen werden, das hinsichtlich des Umfangs der 
    Ermächtigung dem Bedingten Kapital 2015 entspricht. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (1) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
        und des Bedingten Kapitals 2015 
 
        Die von der Hauptversammlung vom 10. 
        Juni 2015 gemäß Tagesordnungspunkt 
        8 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
        von Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und das zu 
        diesem Zweck in § 3 Absatz 8 der Satzung 
        geschaffene Bedingte Kapital werden mit 
        Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu 
        dem die Änderungen der Satzung 
        gemäß nachstehend (4) in das 
        Handelsregister eingetragen wird. 
    (2) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf 
        diese Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen 
    (a) Allgemeines 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 
        23. Juli 2024 mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf 
        den Inhaber oder auf den Namen lautende 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
        'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
        Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag 
        von bis zu EUR 80.000.000 zu begeben und 
        den Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechte (auch mit 
        Wandlungspflicht) auf bis zu 45.000.000 
        auf den Inhaber lautende Aktien der 
        Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
        des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
        EUR 45.000.000 nach näherer Maßgabe 
        der Bedingungen dieser 
        Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -3-

vorgeschlagene Beschränkung der 
        Ermächtigung auf einen Gesamtnennbetrag 
        von bis zu EUR 80.000.000 wurde aus dem 
        Verhältnis zwischen aktuellem Aktienkurs 
        der Gesellschaft und der Anzahl der 
        maximal auszugebenden auf den Inhaber 
        lautenden Aktien der Gesellschaft 
        errechnet. 
 
        Die Schuldverschreibungen können in Euro 
        oder - unter Begrenzung auf den 
        entsprechenden Gegenwert - in einer 
        ausländischen gesetzlichen Währung, 
        beispielsweise eines OECD-Landes, 
        begeben werden. Sie können auch durch 
        unter der Leitung der Gesellschaft 
        stehende Konzernunternehmen 
        ('Konzernunternehmen') ausgegeben 
        werden; in einem solchen Falle wird der 
        Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
        Garantie für die Schuldverschreibungen 
        zu übernehmen und den Inhabern 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
        Wandlungspflicht) auf den Inhaber 
        lautende Aktien der Gesellschaft zu 
        gewähren. 
 
        Die Anleiheemissionen werden in 
        Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
    (b) Optionsschuldverschreibungen und 
        Wandelschuldverschreibungen 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Optionsschuldverschreibungen werden 
        jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
        mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
        den Inhaber berechtigen, nach 
        Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Optionsbedingungen auf 
        den Inhaber lautende Aktien der 
        Gesellschaft zu beziehen. Die 
        Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
        der Optionspreis auch durch 
        Übertragung von 
        Teilschuldverschreibungen und 
        gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
        erfüllt werden kann. Im Übrigen 
        kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
        zusammengelegt und/oder in Geld 
        ausgeglichen werden. 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Wandelschuldverschreibungen erhalten bei 
        auf den Inhaber lautenden 
        Schuldverschreibungen die Inhaber, 
        ansonsten die Gläubiger der 
        Teilschuldverschreibungen, das Recht, 
        ihre Teilschuldverschreibungen nach 
        näherer Maßgabe der vom Vorstand 
        festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
        in neue, auf den Inhaber lautende Aktien 
        der Gesellschaft umzutauschen. Das 
        Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
        Division des Nennbetrags einer 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
        Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag 
        einer Teilschuldverschreibung unter 
        deren Nennbetrag, so ergibt sich das 
        Umtauschverhältnis durch Division des 
        Ausgabebetrags der 
        Teilschuldverschreibung durch den 
        festgesetzten Wandlungspreis für eine 
        neue, auf den Inhaber lautende 
        Stückaktie der Gesellschaft. Das 
        Umtauschverhältnis kann auf ein 
        ganzzahliges Verhältnis auf- oder 
        abgerundet werden; ferner kann 
        gegebenenfalls eine in bar zu leistende 
        Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
        Übrigen kann vorgesehen werden, 
        dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
        Geld ausgeglichen werden. Die 
        Anleihebedingungen können ein variables 
        Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung 
        des Wandlungspreises (vorbehaltlich des 
        nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
        innerhalb einer vorgesehenen Bandbreite 
        in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
        Kurses der Aktien der Gesellschaft 
        während der Laufzeit der 
        Schuldverschreibung vorsehen. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    (c) Wandlungspflicht 
 
        Die Wandelanleihebedingungen können auch 
        eine Wandlungspflicht zum Ende der 
        Laufzeit (oder zu einem früheren 
        Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige 
        Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
        auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
        der Teilschuldverschreibung nicht 
        überschreiten. Die Gesellschaft kann in 
        den Anleihebedingungen berechtigt 
        werden, eine etwaige Differenz zwischen 
        dem Nennbetrag der 
        Wandelschuldverschreibung und dem 
        Produkt aus Wandlungspreis und 
        Umtauschverhältnis ganz oder teilweise 
        in bar auszugleichen. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    (d) Ersetzungsbefugnis 
 
        Die Anleihebedingungen von Wandel- bzw. 
        Optionsanleihen können das Recht der 
        Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern 
        der Schuldverschreibung ganz oder 
        teilweise anstelle der Zahlung des 
        fälligen Geldbetrags Aktien der 
        Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien 
        werden jeweils mit einem Wert angesetzt, 
        der nach näherer Maßgabe der 
        Anleihebedingungen dem auf volle Cents 
        aufgerundeten arithmetischen Mittelwert 
        der Schlussauktionspreise von Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        letzten zehn Handelstagen vor der 
        Erklärung der Wandlung bzw. 
        Optionsausübung entspricht. 
 
        Die Wandel- bzw. 
        Optionsanleihebedingungen können jeweils 
        festlegen, dass im Falle der Wandlung 
        bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien 
        der Gesellschaft gewährt werden können. 
        Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
        Gesellschaft den Wandlungs- bzw. 
        Optionsberechtigten nicht Aktien der 
        Gesellschaft gewährt, sondern den 
        Gegenwert in Geld zahlt. Der Gegenwert 
        je Aktie entspricht nach näherer 
        Maßgabe der Anleihebedingungen dem 
        auf volle Cents aufgerundeten 
        arithmetischen Mittelwert der 
        Schlussauktionspreise von Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        letzten zehn Handelstagen vor der 
        Erklärung der Wandlung bzw. 
        Optionsausübung. 
    (e) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
        Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
        Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
        Gesellschaft muss mit Ausnahme der 
        Fälle, in denen eine Wandlungspflicht 
        oder eine Ersetzungsbefugnis gegeben 
        ist, mindestens 80 % des arithmetischen 
        Mittelwerts der Schlussauktionspreise 
        von Aktien gleicher Ausstattung der 
        Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in 
        einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
        der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        letzten zehn Handelstagen vor dem Tag 
        der Beschlussfassung durch den Vorstand 
        über die Ausgabe der 
        Schuldverschreibungen oder - für den 
        Fall der Einräumung eines unmittelbaren 
        Bezugsrechts - mindestens 80 % des 
        arithmetischen Mittelwerts der 
        Schlussauktionspreise von Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse während der 
        Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der 
        Bezugsfrist, die erforderlich sind, 
        damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
        gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
        fristgerecht bekannt gemacht werden 
        kann, betragen. 
 
        In den Fällen der Wandlungspflicht oder 
        der Ersetzungsbefugnis kann der Options- 
        oder Wandlungspreis nach näherer 
        Maßgabe der Anleihebedingungen 
        mindestens entweder den vorgenannten 
        Mindestpreis betragen oder dem 
        arithmetischen Mittelwert der 
        Schlussauktionspreise von Aktien 
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
        Xetra-Handel (oder in einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den 
        letzten zehn Handelstagen vor dem Tag 
        der Endfälligkeit oder dem anderen 
        festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch 
        wenn dieser Mittelwert unterhalb des 
        vorgenannten Mindestpreises (80 %) 
        liegt. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    (f) Verwässerungsschutz 
 
        Erhöht die Gesellschaft während der 
        Options- oder Wandlungsfrist ihr 
        Grundkapital unter Einräumung eines 
        Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder 
        begibt die Gesellschaft weitere Options- 
        oder Wandelschuldverschreibungen bzw. 
        gewährt oder garantiert Options- 
        und/oder Wandlungsrechte und räumt den 
        Inhabern schon bestehender Options- 
        und/oder Wandlungsrechte hierfür kein 
        Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach 
        Ausübung des Options- und/oder 
        Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
        Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
        würde, oder wird durch eine 
        Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
        das Grundkapital erhöht, so haben die 
        Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen 
        sicherzustellen, dass der 
        wirtschaftliche Wert der bestehenden 
        Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -4-

bleibt, indem die Wandlungs- oder 
        Optionsrechte wertwahrend angepasst 
        werden, soweit eine Anpassung nicht 
        bereits gesetzlich zwingend vorgesehen 
        ist. Dies gilt entsprechend für den Fall 
        der Kapitalherabsetzung oder anderer 
        Kapitalmaßnahmen, von 
        Umstrukturierungen, einer 
        Kontrollerlangung durch Dritte, einer 
        außerordentlichen Dividende oder 
        anderer vergleichbarer Maßnahmen, 
        die zu einer Verwässerung des Werts der 
        Aktien führen können. 
 
        § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
        unberührt. 
    (g) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
        Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
        Bezugsrecht zu, d.h., die Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        sind grundsätzlich den Aktionären der 
        Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die 
        Schuldverschreibungen können auch von 
        einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
        der Verpflichtung übernommen werden, sie 
        den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
        Werden Schuldverschreibungen von einem 
        Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
        Gesellschaft die Gewährung des 
        gesetzlichen Bezugsrechts für die 
        Aktionäre der Gesellschaft 
        sicherzustellen. 
 
        Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht der Aktionäre auf 
        Schuldverschreibungen 
        auszuschließen, sofern sie gegen 
        Barzahlung ausgegeben werden und der 
        Vorstand nach pflichtgemäßer 
        Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
        der Ausgabepreis den nach anerkannten 
        finanzmathematischen Methoden 
        ermittelten theoretischen Marktwert der 
        Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
        unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für 
        Schuldverschreibungen mit einem 
        Wandlungs- und/oder Optionsrecht oder 
        einer Wandlungspflicht auf Aktien mit 
        einem anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals von bis zu 10 % des zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - der 
        Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals. Auf diese 
        Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
        während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        dieser Vorschrift ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
        einer während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG begebenen Wandel- 
        beziehungsweise 
        Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
        oder gewährt wurden oder auszugeben oder 
        zu gewähren sind. 
 
        Der Vorstand ist darüber hinaus 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich 
        aufgrund des Bezugsverhältnisses 
        ergeben, auszuschließen und das 
        Bezugsrecht mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats auch insoweit 
        auszuschließen, als dies 
        erforderlich ist, um den Inhabern von 
        bereits zuvor ausgegebenen 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        bzw. Optionsrechten oder -pflichten im 
        Hinblick auf auf den Inhaber lautende 
        Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht 
        in dem Umfang gewähren zu können, wie es 
        ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- 
        oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung 
        ihrer Wandlungspflichten zustehen würde. 
    (h) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die 
        weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
        Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
        insbesondere den Zinssatz und die Art 
        der Verzinsung, den Ausgabekurs und die 
        Laufzeit, die Stückelung, 
        Verwässerungsschutzbestimmungen, den 
        Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie 
        den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
        festzusetzen und - soweit erforderlich - 
        in Abstimmung mit den jeweiligen 
        Verwaltungsorganen der die 
        Schuldverschreibungen begebenden 
        Konzernunternehmen festzulegen. 
    (3) Schaffung eines Bedingten Kapitals 
 
        Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
        bis zu EUR 45.000.000 durch Ausgabe von 
        bis zu 45.000.000 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien mit einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
        je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes 
        Kapital 2019). Die bedingte 
        Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
        Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die 
        gemäß vorstehender Ermächtigung 
        begeben werden. Die bedingte 
        Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
        durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
        Wandlungspflichten aus solchen Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        erfüllt werden und soweit nicht eigene 
        Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. 
        Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
        dem nach Maßgabe der vorstehenden 
        Ermächtigung jeweils zu bestimmenden 
        Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen 
        Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
        Ausübung von Wandlungs- bzw. 
        Optionsrechten oder durch Erfüllung von 
        Wandlungspflichten ausgegeben werden, am 
        Gewinn teil; soweit dies rechtlich 
        zulässig ist, kann der Vorstand mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen, 
        dass die neu auszugebenden Aktien in 
        Abweichung von der Regelung des § 60 Abs. 
        2 AktG auch für das unmittelbar 
        vorangehende Geschäftsjahr 
        dividendenberechtigt sind. Der Vorstand 
        wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. 
    (4) Neufassung von § 3 Absatz 8 der Satzung 
        der Gesellschaft 
 
        § 3 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt 
        neu gefasst: 
 
        '(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
             45.000.000 durch Ausgabe von bis zu 
             45.000.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien mit einem 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2019). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie (i) die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandlungsrechten oder 
             Optionsscheinen, die gemäß den 
             von der Gesellschaft oder von unter 
             der Leitung der Gesellschaft 
             stehenden Konzernunternehmen 
             aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 24. Juli 2019 
             bis zum 23. Juli 2024 ausgegebenen 
             Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             bestehen bzw. diesen beigefügt 
             sind, von ihren Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten Gebrauch machen oder 
             (ii) die zur Wandlung 
             verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger der von der Gesellschaft 
             oder von unter der Leitung der 
             Gesellschaft stehenden 
             Konzernunternehmen aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 24. Juli 2019 
             bis zum 23. Juli 2024 ausgegebenen 
             Wandelschuldverschreibungen ihre 
             Pflicht zur Wandlung erfüllen, in 
             den Fällen (i) und (ii) jeweils 
             soweit nicht eigene Aktien zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
             dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Options- bzw. 
             Wandlungspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch die Ausübung von Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechten oder durch die 
             Erfüllung von Wandlungspflichten 
             ausgegeben werden, am Gewinn teil; 
             soweit dies rechtlich zulässig ist, 
             kann der Vorstand mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats bestimmen, dass 
             die neu auszugebenden Aktien in 
             Abweichung von der Regelung des § 
             60 Abs. 2 AktG auch für das 
             unmittelbar vorangehende 
             Geschäftsjahr dividendenberechtigt 
             sind. Der Vorstand ist ermächtigt, 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
    (5) Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
        Fassungsänderung 
 
        Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
        Fassung der § 3 Absatz 1 und Absatz 8 der 
        Satzung entsprechend der jeweiligen 
        Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -5-

alle sonstigen damit in Zusammenhang 
        stehenden Anpassungen der Satzung 
        vorzunehmen, die nur die Fassung 
        betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
        der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
        Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen 
        nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes 
        sowie im Falle der Nichtausnutzung des 
        Bedingten Kapitals nach Ablauf der 
        Fristen für die Ausübung von Options- 
        oder Wandlungsrechten bzw. 
        Wandlungspflichten. 
10. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und 
    zur Verwendung eigener Aktien, Ausschluss des 
    Bezugsrechts* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
    beschließen: 
 
    (1) Die mit Beschluss der Hauptversammlung 
        vom 30. Juli 2014 zu Tagesordnungspunkt 
        8 Buchstabe b) erteilte und bis zum 30. 
        Juli 2019 befristete Ermächtigung zum 
        Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
        mit Ermächtigung zum Ausschluss des 
        Andienungsrechts und des Bezugsrechts, 
        wird aufgehoben. 
    (2) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 
        Nr. 8 AktG ermächtigt, in der Zeit bis 
        zum 23. Juli 2024 eigene Aktien im 
        Umfang von insgesamt bis 10 % des 
        derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. 
        Die Ermächtigung kann ganz oder in 
        Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt 
        werden. Auf die im Rahmen dieser 
        Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
        zusammen mit anderen Aktien der 
        Gesellschaft, welche diese bereits 
        erworben hat und noch besitzt oder 
        welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG 
        zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % 
        des Grundkapitals der Gesellschaft 
        entfallen. Der Erwerb erfolgt über die 
        Börse oder mittels eines an alle 
        Aktionäre gerichteten öffentlichen 
        Kaufangebots bzw. mittels einer 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Verkaufsangebots. Im Falle des 
        Erwerbs über die Börse darf der gezahlte 
        Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
        je Aktie den Durchschnitt der 
        Aktienkurse der Constantin Medien AG 
        Aktie in der Schlussauktion im 
        Xetra-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den dem 
        Erwerb vorangehenden letzten fünf 
        Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- 
        und um nicht mehr als 20 % 
        unterschreiten. Erfolgt der Erwerb 
        mittels eines an alle Aktionäre 
        gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
        bzw. mittels öffentlicher Aufforderung 
        zur Abgabe eines Verkaufsangebots, so 
        ist dieser zulässig, wenn der Kaufpreis 
        oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
        je Aktie (jeweils ohne 
        Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
        Aktienkurse der Constantin Medien AG 
        Aktie in der Schlussauktion im 
        Xetra-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den der 
        Veröffentlichung der Entscheidung zur 
        Abgabe des Kaufangebots bzw. der 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        eines Verkaufsangebots vorangehenden 
        letzten zehn Börsentagen um nicht mehr 
        als 20 % über- und um nicht mehr als 20 
        % unterschreitet bzw. unterschreiten. 
        Ergeben sich nach Veröffentlichung des 
        Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
        Aufforderung zur Abgabe eines 
        Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen 
        des maßgeblichen Kurses vom 
        gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten 
        der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann 
        das Angebot bzw. die öffentliche 
        Aufforderung zur Abgabe eines 
        Verkaufsangebots angepasst werden. In 
        diesem Fall wird auf den betreffenden 
        Durchschnittskurs der letzten zehn 
        Börsentage vor der Veröffentlichung 
        einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
        Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
        Abgabe eines Verkaufsangebots kann 
        weitere Bedingungen vorsehen und 
        insbesondere dem Volumen nach begrenzt 
        werden. Sofern die gesamte Zeichnung des 
        Angebots dieses Volumen überschreitet 
        bzw. im Fall einer Aufforderung zur 
        Abgabe eines Verkaufsangebots von 
        mehreren Angeboten nicht sämtliche 
        Angebote angenommen werden, muss die 
        Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
        bevorrechtigte Annahme geringerer 
        Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
        angebotener Aktien je Aktionär kann 
        vorgesehen werden. 
    (3) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
        aufgrund der vorstehenden oder einer 
        vorhergehenden Ermächtigung erworbenen 
        eigenen Aktien mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre auch in anderer Weise als über 
        die Börse oder durch Angebot an alle 
        Aktionäre zu veräußern, soweit 
        diese Aktien gegen Barzahlung zu einem 
        Preis veräußert werden, der den 
        Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft 
        gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
        Veräußerung nicht wesentlich 
        unterschreitet. Als maßgeblicher 
        Börsenkurs im Sinne der vorstehenden 
        Regelung gilt der Durchschnitt der 
        Aktienkurse der Constantin Medien AG 
        Aktie in der Schlussauktion im 
        Xetra-Handelssystem (oder einem 
        vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse während der 
        der Veräußerung der eigenen Aktien 
        vorangehenden letzten fünf Börsentage. 
        Diese Ermächtigung ist auf insgesamt 
        höchstens 10 % des im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen 
        Grundkapitals beschränkt, wobei bei 
        einer Veräußerung eigener Aktien, 
        die den vorgenannten Bestimmungen 
        entspricht, diejenigen Aktien 
        anzurechnen sind, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
        Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter 
        oder entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG bei Ausnutzung des 
        Genehmigten Kapitals ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ebenfalls 
        anzurechnen sind Aktien, die aufgrund 
        einer während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. 
        Optionsschuldverschreibung ausgegeben 
        oder gewährt wurden oder auszugeben oder 
        zu gewähren sind. 
    (4) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
        aufgrund der vorstehenden oder einer 
        vorhergehenden Ermächtigung erworbenen 
        eigenen Aktien mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats ganz oder teilweise unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gegen Sachleistung zu 
        veräußern, insbesondere zur 
        Verwendung als Gegen- oder 
        Teilgegenleistung im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
        Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
        Unternehmen (einschließlich der 
        Erhöhung von Beteiligungen) oder 
        Unternehmensteilen. 
    (5) Der Vorstand wird außerdem 
        ermächtigt, die aufgrund der 
        vorstehenden oder einer vorhergehenden 
        Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz 
        oder teilweise unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden, 
        um die Bezugs- und/oder Umtauschrechte 
        aus von der Gesellschaft oder deren 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        ausgegebenen Wandel- bzw. 
        Optionsschuldverschreibungen zu 
        erfüllen. 
    (6) Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, 
        das Bezugsrecht der Aktionäre 
        auszuschließen, soweit dies für den 
        Fall der Veräußerung eigener Aktien 
        an alle Aktionäre erforderlich ist, um 
        entstehende Spitzenbeträge 
        auszugleichen. 
    (7) Der Vorstand wird schließlich 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats die aufgrund der 
        vorstehenden oder einer vorhergehenden 
        Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
        ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
        einzuziehen. Die Ermächtigung zur 
        Einziehung kann ganz oder in Teilen, d. 
        h. auch mehrfach, ausgeübt werden. Der 
        Aufsichtsrat ist für den Fall der 
        Einziehung im vereinfachten Verfahren 
        ermächtigt, die Zahl der Aktien in der 
        Satzung entsprechend anzupassen. 
11. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die 
    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 3, Entlastung der Mitglieder des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2017, Beschluss 
    gefasst. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines 
    Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand 
    und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -6-

Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam 
    ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     _a) 'Dem amtierenden Mitglied des Vorstands 
     Herrn Olaf Schröder wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ 
     _b) 'Dem amtierenden Mitglied des Vorstands 
     Herrn Dr. Matthias Kirschenhofer wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _c) 'Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands 
     Herrn Fred Kogel wird für das Geschäftsjahr 
     2017 _ _keine _ _Entlastung erteilt.'_ 
     _d) 'Dem ehemaligen Mitglied des Vorstands 
     Herrn Dr. Peter Braunhofer wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung 
     erteilt.'_ 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
12. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 4, Entlastung der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017, Beschluss 
    gefasst. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines 
    Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand 
    und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der 
    Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam 
    ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     _a) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Dr. Paul Graf wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _b) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Thomas von 
     Petersdorff-Campen wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ 
     _c) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Frau Edda Kraft wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt.'_ 
     _d) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Andreas Benz wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _e) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Dr. Gero von Pelchrzim 
     wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _f) 'Dem amtierenden Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Markus Prazeller wird 
     für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _g) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Dr. Dieter Hahn wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _h) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Frau Andrea Laub wird für das 
     Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ _Entlastung 
     erteilt.'_ 
     _i) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Jean-Baptiste Felten 
     wird für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ 
     _Entlastung erteilt.'_ 
     _j) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Stefan Collorio wird 
     für das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ 
     _Entlastung erteilt.'_ 
     _k) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Jörn Arne Rees wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ 
     _Entlastung erteilt.'_ 
     _l) 'Dem ehemaligen Mitglied des 
     Aufsichtsrats Herrn Jan P. Weidner wird für 
     das Geschäftsjahr 2017 _ _keine _ 
     _Entlastung erteilt.'_ 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
13. Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über (i) die 
    Aufhebung des von der Hauptversammlung am 9./10. 
    November 2016 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten 
    Beschlusses über die Geltendmachung von 
    Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die 
    Herren Bernhard Burgener und Martin Hellstern sowie die 
    Stella Finanz AG sowie (ii) den Widerruf der Bestellung 
    des bzw. der insoweit von der Hauptversammlung am 
    9./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 11 (auch 
    hilfsweise) bestellten besonderen Vertreter 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 8, Beschlussfassung über (i) die 
    Aufhebung des von der Hauptversammlung am 09./10. 
    November 2016 zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten 
    Beschlusses über die Geltendmachung von 
    Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die 
    Herren Bernhard Burgener und Martin Hellstern sowie die 
    Stella Finanz AG sowie (ii) den Widerruf der Bestellung 
    des bzw. der insoweit von der Hauptversammlung am 
    09./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 11 (auch 
    hilfsweise) bestellten besonderen Vertreter, Beschluss 
    gefasst. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines 
    Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand 
    und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der 
    Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam 
    ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     'Der zu Tagesordnungspunkt 10 der 
     Hauptversammlung vom 09./10. November 2016 
     gefasste Beschluss über die Geltendmachung 
     von Schadensersatzansprüchen der 
     Gesellschaft gegen die Herren Bernhard 
     Burgener und Martin Hellstern sowie die 
     Stella Finanz AG wird aufgehoben. Die 
     Bestellung des insoweit von der 
     Hauptversammlung vom 09./10. November 2016 
     zu Tagesordnungspunkt 11 bestellten 
     besonderen Vertreters, Herrn Dr. Matthias 
     Popp, wird widerrufen; gleichfalls 
     widerrufen wird die hilfsweise Bestellung 
     von Herrn Dr. Siegfried Zitzelsberger.' 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
14. *Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die 
    Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. 
    August 2017 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 10, Beschlussfassung über die 
    Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. 
    August 2017 zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats, 
    Beschluss gefasst. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines 
    Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand 
    und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der 
    Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam 
    ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt der 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     _a) 'Der zu Tagesordnungspunkt 5a der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Herr Andreas Benz, Autor, Regisseur und 
     Verwaltungsratspräsident bei der Spark 
     Productions AG, Ziegelbrücke, wohnhaft in 
     Ziegelbrücke, Schweiz, wird zum Mitglied 
     des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit 
     beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung 
     der Gesellschaft und endet mit Ablauf der 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
     Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     wird nicht mitgerechnet.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
     _b) 'Der zu Tagesordnungspunkt 5b der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Herr Dr. Paul Graf, Head of M&A, Managing 
     Partner, Secretary General of the Board of 
     Directors of Highlight Communications AG, 
     wohnhaft in Rheinfelden, Schweiz, wird zum 
     Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die 
     Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser 
     Hauptversammlung der Gesellschaft und endet 
     mit Ablauf der Hauptversammlung, die über 
     die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
     nach dem Beginn der Amtszeit 
     beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem 
     die Amtszeit beginnt, wird nicht 
     mitgerechnet.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
     _c) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12a der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Herr Thomas von Petersdorff-Campen, 
     Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft 
     in München, wird zum Mitglied des 
     Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt 
     nach Ablauf dieser Hauptversammlung der 
     Gesellschaft und endet mit Ablauf der 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -7-

Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
     Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     wird nicht mitgerechnet.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
     _d) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12b der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Herr Markus Prazeller, MLaw, angestellter 
     Rechtsanwalt in der Kanzlei Battegay Dürr 
     Wagner AG, Basel, wohnhaft in Basel, 
     Schweiz, wird zum Mitglied des 
     Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt 
     nach Ablauf dieser Hauptversammlung der 
     Gesellschaft und endet mit Ablauf der 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
     Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     wird nicht mitgerechnet.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
     _e) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12c der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Frau Edda Kraft, Geschäftsführerin der 
     Saxonia Entertainment GmbH, Leipzig, 
     wohnhaft in Leipzig, wird zum Mitglied des 
     Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt 
     nach Ablauf dieser Hauptversammlung der 
     Gesellschaft und endet mit Ablauf der 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
     Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     wird nicht mitgerechnet.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
     _f) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12d der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     'Herr Dr. Gero von Pelchrzim, Rechtsanwalt 
     in eigener Kanzlei, wohnhaft in Frankfurt 
     am Main, wird zum Mitglied des 
     Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt 
     nach Ablauf dieser Hauptversammlung der 
     Gesellschaft und endet mit Ablauf der 
     Hauptversammlung, die über die Entlastung 
     für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
     Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
     Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
     wird nicht mitgerechnet.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
 
    Für aktualisierte Angaben zu den zur Bestätigung 
    vorgeschlagenen Beschlüssen gemäß § 124 Abs. 2 
    Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AktG 
    sowie für die Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 DCGK 
    wird auf nachfolgenden Abschnitt II. - Weitere Angaben 
    und Hinweise zur Hauptversammlung unter Nr. 4 
    verwiesen. Aktualisierte Lebensläufe können zudem auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.constantin-medien.de 
 
    im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/Juli HV 
    2019 ordentlich eingesehen werden. 
15. Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses 
    der Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 über die 
    Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. 
    August 2017 (i) zur Geltendmachung von 
    Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die 
    ehemaligen Vorstandsmitglieder Fred Kogel, Dr. Peter 
    Braunhofer und Leif Arne Anders, den amtierenden 
    Vorstandsvorsitzenden Olaf Schröder, den ehemaligen 
    Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Dieter Hahn, den Aktionär 
    Dr. Dieter Hahn sowie die KF 15 GmbH und die DHV GmbH 
    und (ii) zur Bestellung von Herrn Stefan Behrendt zum 
    besonderen Vertreter 
 
    Die Hauptversammlung vom 08. Mai 2018 hat über den 
    Tagesordnungspunkt 11, Beschlussfassung über die 
    Bestätigung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. 
    August 2017 (i) zur Geltendmachung von 
    Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die 
    ehemaligen Vorstandsmitglieder Fred Kogel, Dr. Peter 
    Braunhofer und Leif Arne Anders, den amtierenden 
    Vorstandsvorsitzenden Olaf Schröder, den ehemaligen 
    Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Dieter Hahn, den Aktionär 
    Dr. Dieter Hahn sowie die KF 15 GmbH und die DHV GmbH 
    und (ii) zur Bestellung von Herrn Stefan Behrendt zum 
    besonderen Vertreter, Beschluss gefasst. 
 
    Dementsprechend hat die Gesellschaft, vertreten durch 
    Herrn Stefan Behrendt als besonderen Vertreter, 
    Zahlungs- und Feststellungsklage vor dem Landgericht 
    München I gegen Herrn Dr. Dieter Hahn, die KF 15 GmbH 
    und die DHV GmbH erhoben. Bezüglich der weiteren 
    möglichen Anspruchsgegner hat Herr Stefan Behrendt als 
    besonderer Vertreter der Gesellschaft dieser gegenüber 
    erklärt, die Ansprüche würden weiter geprüft. Er sieht 
    allerdings keine Anhaltspunkte für mögliche Ansprüche 
    gegen Herrn Olaf Schröder aus den Sachverhalten, die 
    Gegenstand seiner Tätigkeit als besonderer Vertreter 
    sind. 
 
    Der vorstehend genannte Beschluss der Hauptversammlung 
    vom 08. Mai 2018 über den Tagesordnungspunkt 11 ist 
    Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht 
    München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
    Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande 
    gekommen und wirksam ist. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten 
    Beschlusses und der damit verbundenen 
    Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Der zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung am 
    08. Mai 2018 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
     _a) 'Der zu Tagesordnungspunkt 15 der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     _'Die Hauptversammlung beschließt 
     gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass 
     die Constantin Medien AG 
     Schadensersatzansprüche der Gesellschaft 
     gegen die Vorstandsmitglieder Fred Kogel, 
     Olaf Schröder, Dr. Peter Braunhofer, Leif 
     Arne Anders_ 
     sowie gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden 
     Dr. Dieter Hahn sowie gegen den Aktionär 
     Dr. Dieter Hahn und die von Dr. Dieter Hahn 
     kontrollierten KF 15 GmbH und DHV GmbH als 
     jedenfalls ab dem 6. Juli 2016 herrschende 
     Unternehmen der Constantin Medien AG 
     (insbesondere aus §§ 93, 116, 317 AktG) 
     geltend macht, die der Gesellschaft im 
     Zusammenhang mit Pflichtverletzungen der 
     vorbezeichneten Personen durch Unterlassen 
     und positives Tun im Zusammenhang mit den 
     fehlerhaften und rechtswidrigen Handlungen 
     des Versammlungsleiters Franz Enderle im 
     Vorfeld und auf den Hauptversammlungen der 
     Gesellschaft vom 6. Juli 2016 sowie vom 
     9./10. November 2016 sowie im Nachgang der 
     Hauptversammlungen einschließlich - 
     aber nicht darauf beschränkt - des 
     Unterlassens der Geltendmachung von 
     Schadensersatzansprüchen gegen den 
     Versammlungsleiter Franz Enderle wegen 
     dessen fehlerhafter und rechtswidriger 
     Handlungen auf den Hauptversammlungen vom 
     6. Juli 2016 und vom 9./10. November 2016, 
     insbesondere im Zusammenhang mit dem 
     rechtswidrigen Ausschluss von Aktionären 
     von der Teilnahme an und den Abstimmungen 
     in den Hauptversammlungen der Gesellschaft 
     vom 6. Juli 2016 sowie vom 9./10. November 
     2016, entstanden sind. Hierzu gehören 
     insbesondere diejenigen Schäden, die der 
     Gesellschaft durch die ergebnislos vertagte 
     Hauptversammlung vom 6. Juli 2016 und das 
     Abhalten einer erneuten Hauptversammlung am 
     9./10. November 2016 sowie durch die 
     Verteidigung gegen die zahlreichen 
     gerichtlichen Verfahren, die gegen die 
     Gesellschaft im Zusammenhang mit den 
     rechtswidrigen Ausschlüssen von Aktionären 
     in der Hauptversammlung vom 9./10. November 
     2016 erhoben wurden, entstanden sind.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
     _b) 'Der zu Tagesordnungspunkt 16 der 
     Hauptversammlung am 23. August 2017 
     gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:_ 
     _'Die Hauptversammlung bestellt_ 
     _Herrn Stefan Behrendt, c/o Krammer Jahn 
     Rechtsanwälte PartG mbB, 
     Alexanderstraße 1, 95444 Bayreuth,_ 
     zum besonderen Vertreter gemäß § 147 
     Abs. 2 Satz 1 AktG zur Durchsetzung der 
     vorstehend unter Tagesordnungspunkt 15 
     bezeichneten Ersatzansprüche. Ebenfalls von 
     der Ermächtigung erfasst werden 
     ausdrücklich auch Nebenansprüche auf 
     Auskunftserteilung, Rechnungslegung und 
     ggf. Feststellung der Verpflichtung zur 
     Schadensersatzleistung, soweit Schäden noch 
     nicht abschließend beurteilt werden 
     können. Der besondere Vertreter kann 
     geeignete Hilfspersonen zur Geltendmachung 
     der Ersatzansprüche heranziehen. Dem 
     besonderen Vertreter kommt außerdem 
     die Befugnis zu, selbst eine rechtliche 
     und/oder tatsächliche Prüfung der 
     Ersatzansprüche vorzunehmen.' 
     _wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
     bestätigt.'_ 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
16. *Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse 
    der Hauptversammlung vom 23. August 2017 zur Wahl von 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
    Die Hauptversammlung vom 23. August 2017 hat Herrn 
    Andreas Benz, Herrn Dr. Paul Graf, Herrn Thomas von 
    Petersdorff-Campen, Herrn Markus Prazeller, Frau Edda 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -8-

Kraft und Herrn Dr. Gero von Pelchrzim zu Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats gewählt. 
 
    Die Wahlbeschlüsse sind Gegenstand eines Rechtstreits. 
    Das Landgericht München I hat in erster Instanz die 
    Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, 
    so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. 
    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die 
    Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen und 
    wirksam sind. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten 
    Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit 
    zu schützen, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende 
    Beschlüsse zu fassen: 
 
    (1) 'Der zu Tagesordnungspunkt 5a der 
        Hauptversammlung am 23. August 2017 
        gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
         _'Herr _ _Andreas Benz_ , Autor, 
         Regisseur und Verwaltungsratspräsident 
         bei der Spark Productions AG, 
         Ziegelbrücke, wohnhaft in Ziegelbrücke, 
         Schweiz, wird zum Mitglied des 
         Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit 
         beginnt nach Ablauf dieser 
         Hauptversammlung der Gesellschaft und 
         endet mit Ablauf der Hauptversammlung, 
         die über die Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
         Amtszeit beschließt. Das 
         Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
        wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
        bestätigt.' 
    (2) 'Der zu Tagesordnungspunkt 5b der 
        Hauptversammlung am 23. August 2017 
        gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
         '_Herr __Dr. Paul Graf_, Head of M&A, 
         Managing Partner, Secretary General of 
         the Board of Directors of Highlight 
         Communications AG, wohnhaft in 
         Rheinfelden, Schweiz, wird zum Mitglied 
         des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit 
         beginnt nach Ablauf dieser 
         Hauptversammlung der Gesellschaft und 
         endet mit Ablauf der Hauptversammlung, 
         die über die Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
         Amtszeit beschließt. Das 
         Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
        wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
        bestätigt.' 
    (3) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12a der 
        Hauptversammlung am 23. August 2017 
        gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
         _'Herr _ _Thomas von 
         Petersdorff-Campen_ , Rechtsanwalt in 
         eigener Kanzlei, wohnhaft in München, 
         wird zum Mitglied des Aufsichtsrats 
         gewählt. Die Amtszeit beginnt nach 
         Ablauf dieser Hauptversammlung der 
         Gesellschaft und endet mit Ablauf der 
         Hauptversammlung, die über die 
         Entlastung für das vierte Geschäftsjahr 
         nach dem Beginn der Amtszeit 
         beschließt. Das Geschäftsjahr, in 
         dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
         mitgerechnet.' 
 
        wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
        bestätigt.' 
    (4) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12b der 
        Hauptversammlung am 23. August 2017 
        gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
         _'Herr _ _Markus Prazeller_ , MLaw, 
         angestellter Rechtsanwalt in der 
         Kanzlei Battegay Dürr Wagner AG, Basel, 
         wohnhaft in Basel, Schweiz, wird zum 
         Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die 
         Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser 
         Hauptversammlung der Gesellschaft und 
         endet mit Ablauf der Hauptversammlung, 
         die über die Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
         Amtszeit beschließt. Das 
         Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
        wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
        bestätigt.' 
    (5) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12c der 
        Hauptversammlung am 23. August 2017 
        gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
         _'Frau _ _Edda Kraft_ , 
         Geschäftsführerin der Saxonia 
         Entertainment GmbH, Leipzig, wohnhaft 
         in Leipzig, wird zum Mitglied des 
         Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit 
         beginnt nach Ablauf dieser 
         Hauptversammlung der Gesellschaft und 
         endet mit Ablauf der Hauptversammlung, 
         die über die Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
         Amtszeit beschließt. Das 
         Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
        wird gemäß § 244 Satz 1 AktG 
        bestätigt.' 
    (6) 'Der zu Tagesordnungspunkt 12d der 
        Hauptversammlung am 23. August 2017 
        gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
         _'Herr _ _Dr. Gero von Pelchrzim_ , 
         Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, 
         wohnhaft in Frankfurt am Main, wird zum 
         Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die 
         Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser 
         Hauptversammlung der Gesellschaft und 
         endet mit Ablauf der Hauptversammlung, 
         die über die Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
         Amtszeit beschließt. Das 
         Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, wird nicht mitgerechnet.' 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
 
    Für aktualisierte Angaben zu den zur Bestätigung 
    vorgeschlagenen Beschlüssen gemäß § 124 Abs. 2 
    Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AktG 
    sowie für die Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 DCGK 
    wird auf nachfolgenden Abschnitt II. - Weitere Angaben 
    und Hinweise zur Hauptversammlung unter Nr. 4 
    verwiesen. Aktualisierte Lebensläufe können zudem auf 
    der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.constantin-medien.de 
 
    im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/Juli HV 
    2019 ordentlich eingesehen werden. 
17. Beschlussfassung über die Bestätigung der Beschlüsse 
    der Hauptversammlung vom 23. August 2017 (i) zur 
    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der 
    Gesellschaft gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder 
    Fred Kogel, Dr. Peter Braunhofer und Leif Arne Anders, 
    den amtierenden Vorstandsvorsitzenden Olaf Schröder, 
    den ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Dieter 
    Hahn, den Aktionär Dr. Dieter Hahn sowie die KF 15 GmbH 
    und die DHV GmbH und (ii) zur Bestellung von Herrn 
    Stefan Behrendt zum besonderen Vertreter 
 
    Die Hauptversammlung vom 23. August 2017 hat zu 
    Tagesordnungspunkt 15 Beschluss gefasst über die 
    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der 
    Gesellschaft gegen die aus heutiger Sicht ehemaligen 
    Vorstandsmitglieder Fred Kogel, Dr. Peter Braunhofer 
    und Leif Arne Anders, den amtierenden 
    Vorstandsvorsitzenden Olaf Schröder, den ehemaligen 
    Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Dieter Hahn, den Aktionär 
    Dr. Dieter Hahn sowie die KF 15 GmbH und die DHV GmbH. 
    Hintergrund der Ansprüche sind mögliche 
    Pflichtverletzungen der genannten Personen im 
    Zusammenhang mit den Hauptversammlungen der 
    Gesellschaft vom 06. Juli 2016 sowie vom 09./10. 
    November 2016. 
 
    Die Hauptversammlung vom 23. August 2017 hat darüber 
    hinaus zu Tagesordnungspunkt 16 Beschluss gefasst über 
    die Bestellung von Herrn Stefan Behrendt zum besonderen 
    Vertreter zur Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche. 
    Dementsprechend hat die Gesellschaft, vertreten durch 
    Herrn Stefan Behrendt als besonderen Vertreter, 
    Zahlungs- und Feststellungsklage vor dem Landgericht 
    München I gegen Herrn Dr. Dieter Hahn, die KF 15 GmbH 
    und die DHV GmbH erhoben. Bezüglich der weiteren 
    möglichen Anspruchsgegner hat Herr Stefan Behrendt als 
    besonderer Vertreter der Gesellschaft dieser gegenüber 
    erklärt, die Ansprüche würden weiter geprüft. Er sieht 
    allerdings keine Anhaltspunkte für mögliche Ansprüche 
    gegen Herrn Olaf Schröder aus den Sachverhalten, die 
    Gegenstand seiner Tätigkeit als besonderer Vertreter 
    sind. 
 
    Die vorstehend genannten Beschlüsse zur Geltendmachung 
    von Schadensersatzansprüchen und zur Bestellung des 
    besonderen Vertreters sind Gegenstand eines 
    Rechtsstreits. Das Landgericht München I hat in erster 
    Instanz die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung 
    eingelegt, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig 
    ist. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, 
    dass die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen 
    und wirksam sind. 
 
    Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen 
    Rechtsstreits um die Wirksamkeit der vorgenannten 
    Beschlüsse und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit 
    zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
    folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    (1) 'Der zu Tagesordnungspunkt 15 der 
        Hauptversammlung am 23. August 2017 
        gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
         'Die Hauptversammlung beschließt 
         gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG, 
         dass die Constantin Medien AG 
         Schadensersatzansprüche der 
         Gesellschaft gegen die 
         Vorstandsmitglieder Fred Kogel, Olaf 
         Schröder, Dr. Peter Braunhofer, Leif 
         Arne Anders sowie gegen den 
         Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Dieter 
         Hahn sowie gegen den Aktionär Dr. 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -9-

Dieter Hahn und die von Dr. Dieter Hahn 
         kontrollierten KF 15 GmbH und DHV GmbH 
         als jedenfalls ab dem 6. Juli 2016 
         herrschende Unternehmen der Constantin 
         Medien AG (insbesondere aus §§ 93, 116, 
         317 AktG) geltend macht, die der 
         Gesellschaft im Zusammenhang mit 
         Pflichtverletzungen der vorbezeichneten 
         Personen durch Unterlassen und 
         positives Tun im Zusammenhang mit den 
         fehlerhaften und rechtswidrigen 
         Handlungen des Versammlungsleiters 
         Franz Enderle im Vorfeld und auf den 
         Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 
         6. Juli 2016 sowie vom 9./10. November 
         2016 sowie im Nachgang der 
         Hauptversammlungen einschließlich 
         - aber nicht darauf beschränkt - des 
         Unterlassens der Geltendmachung von 
         Schadensersatzansprüchen gegen den 
         Versammlungsleiter Franz Enderle wegen 
         dessen fehlerhafter und rechtswidriger 
         Handlungen auf den Hauptversammlungen 
         vom 6. Juli 2016 und vom 9./10. 
         November 2016, insbesondere im 
         Zusammenhang mit dem rechtswidrigen 
         Ausschluss von Aktionären von der 
         Teilnahme an und den Abstimmungen in 
         den Hauptversammlungen der Gesellschaft 
         vom 6. Juli 2016 sowie vom 9./10. 
         November 2016, entstanden sind. Hierzu 
         gehören insbesondere diejenigen 
         Schäden, die der Gesellschaft durch die 
         ergebnislos vertagte Hauptversammlung 
         vom 6. Juli 2016 und das Abhalten einer 
         erneuten Hauptversammlung am 9./10. 
         November 2016 sowie durch die 
         Verteidigung gegen die zahlreichen 
         gerichtlichen Verfahren, die gegen die 
         Gesellschaft im Zusammenhang mit den 
         rechtswidrigen Ausschlüssen von 
         Aktionären in der Hauptversammlung vom 
         9./10. November 2016 erhoben wurden, 
         entstanden sind.' 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
 
    (2) 'Der zu Tagesordnungspunkt 16 der 
        Hauptversammlung am 23. August 2017 
        gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt: 
 
         _'Die Hauptversammlung bestellt_ 
         _Herrn Stefan Behrendt, c/o Krammer 
         Jahn Rechtsanwälte PartG mbB, 
         Alexanderstraße 1, 95444 
         Bayreuth,_ 
         zum besonderen Vertreter gemäß § 
         147 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Durchsetzung 
         der vorstehend unter Tagesordnungspunk 
         15 bezeichneten Ersatzansprüche. 
         Ebenfalls von der Ermächtigung erfasst 
         werden ausdrücklich auch Nebenansprüche 
         auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung 
         und ggf. Feststellung der Verpflichtung 
         zur Schadensersatzleistung, soweit 
         Schäden noch nicht abschließend 
         beurteilt werden können. Der besondere 
         Vertreter kann geeignete Hilfspersonen 
         zur Geltendmachung der Ersatzansprüche 
         heranziehen. Dem besonderen Vertreter 
         kommt außerdem die Befugnis zu, 
         selbst eine rechtliche und/oder 
         tatsächliche Prüfung der 
         Ersatzansprüche vorzunehmen.' 
 
    wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.' 
II. *Weitere Angaben und Hinweise zur 
    Hauptversammlung* 
1. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Tagesordnungspunkt 8 der Tagesordnung über 
   den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von 
   Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2019 
   gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   Der Vorstand erstattet den nachfolgenden 
   Bericht an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 203 Abs. 1 
   und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung 
   zu einer Kapitalerhöhung auszuschließen. 
   Dieser Bericht ist vom Tag der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.constantin-medien.de 
 
   im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung/Juli HV 2019 
   ordentlich zugänglich und wird in der 
   Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein. Er 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen übersandt. 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 8 wird die Schaffung 
   eines Genehmigten Kapitals 2019 in Höhe von 
   EUR 45.000.000 vorgeschlagen, das zur Ausgabe 
   von insgesamt bis zu 45.000.000 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Aktien ermächtigt. 
 
   Die beantragte Ermächtigung dient dem Erhalt 
   und der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis 
   der Gesellschaft und ersetzt das von der 
   Hauptversammlung am 10. Juni 2015 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2015 in Höhe von EUR 
   45.000.000, das am 10. Juni 2020 ausläuft, 
   ohne dass der Umfang der Ermächtigung von dem 
   Genehmigten Kapital 2015 abweicht. Eine 
   angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist 
   Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der 
   Gesellschaft. Mit dem Genehmigten Kapital 2019 
   soll die Gesellschaft in die Lage versetzt 
   werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre, auch künftig einen entsprechenden 
   Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu 
   können. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2019 wird den Aktionären grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht eingeräumt. Die beantragte 
   Ermächtigung sieht allerdings vor, dass die 
   Verwaltung berechtigt sein soll, in den 
   ausdrücklich bestimmten und nachfolgend 
   erläuterten Fällen das Bezugsrecht 
   auszuschließen, wenn infolge des 
   Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen, deren 
   Verwertung nur bei Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts der Aktionäre möglich ist. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   dient dem Zweck, ein glattes und praktikables 
   Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder 
   durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
 
   Sofern den Aktionären neue Aktien zum Bezug 
   angeboten werden, ist den Inhabern von durch 
   die Gesellschaft oder unmittelbare oder 
   mittelbare Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
   Wandlungspflichten entweder unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
   es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
   Wandlungsrechts oder der Erfüllung einer 
   Wandlungspflicht zustehen würde, oder der 
   Options- bzw. Wandlungspreis ist entsprechend 
   den Options- bzw. Wandlungsbedingungen zu 
   ermäßigen. Der Vorstand der Gesellschaft 
   möchte sich durch den vorgeschlagenen 
   Beschluss die Möglichkeit offenhalten, bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 unter 
   sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen 
   beiden Möglichkeiten zu wählen. 
 
   Darüber hinaus soll der Verwaltung bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen die 
   Möglichkeit gegeben werden, das Bezugsrecht 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen. Diese gesetzlich 
   vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
   Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
   die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
   hohen Ausgabebetrag und damit eine 
   größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
   erreichen. Auch diese Möglichkeit soll der 
   Gesellschaft eröffnet werden. Die Verwaltung 
   wird im Fall der Ausnutzung dieser Möglichkeit 
   der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag 
   des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs 
   auf das rechtlich zulässige Maß 
   beschränken. Die Vermögens- und 
   Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden 
   hierbei angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen 
   mit anderen entsprechenden Ermächtigungen 
   nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert 
   geringer ist, des Ausübens dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden 
   können. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre durch Ausnutzung von anderen 
   Genehmigten oder Bedingten Kapitalien 
   ausgegeben werden oder die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
   Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht 
   auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben worden sind. Durch diese 
   Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
   Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
   einem Verwässerungsschutz ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -10-

des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen 
   Aktien hat jeder Aktionär die Möglichkeit, die 
   zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen zu erwerben. 
 
   Darüber hinaus soll die Verwaltung ermächtigt 
   werden, das Bezugsrecht auch 
   auszuschließen, soweit eine 
   Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen erfolgen 
   soll. Diese Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand 
   insbesondere in die Lage versetzen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten 
   Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen gegen Überlassung von Aktien 
   der Gesellschaft erwerben oder sich mit 
   anderen Unternehmen zusammenschließen zu 
   können. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
   Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
   internationalen Märkten schnell und flexibel 
   auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die 
   in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, 
   reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich 
   im Rahmen von Verhandlungen die Notwendigkeit, 
   als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien 
   bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen 
   kurzfristig erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr 
   Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
   Sacheinlagen zu erhöhen. Daneben erhält die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, auch andere 
   einlagefähige Wirtschaftsgüter zu erwerben; 
   dies können insbesondere auch Forderungen 
   gegen die Gesellschaft sein, was die 
   Möglichkeiten zu einer Optimierung des 
   Verhältnisses von Eigen- zu Fremdkapital 
   erweitern kann. 
 
   Konkrete Vorhaben, für die von der Möglichkeit 
   der Sachkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden 
   soll, bestehen derzeit nicht. Die Verwaltung 
   wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   aus dem Genehmigten Kapital 2019 nur dann 
   ausnutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und 
   der Wert der Gegenleistung, das heißt des 
   zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu 
   erwerbenden Beteiligung, in einem angemessenen 
   Verhältnis stehen. Die bisher geltende 
   Ermächtigung erlaubte eine Ausgabe unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts nur noch 
   eingeschränkt. Die durch den Beschluss 
   eingeräumte Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts nutzt insofern wieder den 
   gesamten gesetzlich zulässigen Spielraum aus. 
2. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Tagesordnungspunkt 9 der Tagesordnung über 
   den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   Der Vorstand erstattet den nachfolgenden 
   Bericht an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 9 gemäß § 221 Abs. 4 
   Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
   Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe 
   für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der 
   Ermächtigung auszuschließen. Dieser 
   Bericht ist vom Tag der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.constantin-medien.de 
 
   im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung/Juli HV 2019 
   ordentlich zugänglich und wird in der 
   Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein. Er 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen übersandt. 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und 
   ein neues Bedingtes Kapital zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   (zusammen 'Schuldverschreibungen') vor. Die 
   Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) kann 
   zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten 
   der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die 
   Möglichkeit bieten, je nach Marktlage 
   attraktive Finanzierungsalternativen am 
   Kapitalmarkt zu nutzen. Der Rahmen soll auf 
   einen Gesamtnennbetrag der 
   Schuldverschreibungen von maximal EUR 
   80.000.000 und eine Berechtigung zum Bezug von 
   bis zu maximal 45.000.000 auf den Inhaber 
   lautenden Aktien der Gesellschaft begrenzt 
   werden. 
 
   Die Emission von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ermöglicht die 
   Aufnahme von Fremdkapital zu attraktiven 
   Konditionen, das bei Fälligkeit unter 
   Umständen in Eigenkapital umgewandelt wird und 
   so der Gesellschaft erhalten werden kann. Die 
   ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der 
   Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten 
   auch Wandlungspflichten zu begründen, 
   erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung 
   dieses Finanzierungsinstruments. Die 
   Ermächtigung gibt der Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, die 
   Schuldverschreibungen selbst oder über unter 
   der Leitung der Gesellschaft stehende 
   Konzernunternehmen ('Konzernunternehmen') zu 
   platzieren. Schuldverschreibungen können 
   außer in Euro auch in anderen 
   gesetzlichen Währungen, beispielsweise eines 
   OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung 
   ausgegeben werden. Die Ermächtigung legt die 
   Grundlagen für die Bestimmung des Wandlungs- 
   bzw. Optionspreises fest. 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 10. Mai 2015 
   zu Tagesordnungspunkt 8 gefasste Ermächtigung 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen soll durch eine 
   neue, die volle Flexibilität wahrende 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ersetzt werden 
   und dadurch soll ohne Abweichungen vom Umfang 
   der Ermächtigung der Ermächtigungszeitraum 
   verlängert werden. Die Ermächtigung der 
   Hauptversammlung vom 10. Mai 2015 zu 
   Tagesordnungspunkt 8 wird aufgehoben. Zur 
   Bedienung der Options- und/oder 
   Wandlungsrechte und zur Erfüllung von 
   Wandlungspflichten aus diesen 
   Schuldverschreibungen soll ein entsprechendes 
   Bedingtes Kapital beschlossen werden. Mit 
   Eintragung in das Handelsregister wird das 
   bestehende, durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 10. Mai 2015 zu 
   Tagesordnungspunkt 8 geschaffene Bedingte 
   Kapital gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung in 
   der bisherigen Fassung aufgehoben. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. Bei einer Platzierung 
   über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft 
   ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären 
   der Gesellschaft das gesetzliche Bezugsrecht 
   gewährt wird. Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, 
   die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere 
   Kreditinstitute mit der Verpflichtung 
   auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht in den ausdrücklich bestimmten und 
   nachfolgend erläuterten Fällen insoweit 
   auszuschließen, als sich die Ausgabe von 
   Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis 
   zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
   beschränkt. Auf diese 10 %-Grenze sind auch 
   solche Aktien anzurechnen, die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre durch Ausnutzung von anderen 
   Genehmigten oder Bedingten Kapitalien 
   ausgegeben werden oder die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
   Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht 
   auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben worden sind. Durch diese 
   Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
   Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
   einem Verwässerungsschutz ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund 
   des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen 
   Aktien hat jeder Aktionär die Möglichkeit, die 
   zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen zu erwerben. 
 
   Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des 
   Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die 
   Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen 
   kurzfristig wahrzunehmen und durch eine 
   marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz 
   und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu 
   erreichen. Maßgeblich hierfür ist, dass 
   im Gegensatz zu einer Emission von 
   Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der 
   Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
   Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch 
   ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den 
   Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden 
   kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss 
   dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten 
   Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. 
   Angesichts der häufig zu beobachtenden 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -11-

ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu 
   Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung 
   eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über 
   seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung 
   bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen 
   Aufwendungen verbunden. 
 
   Indem der Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter 
   ihrem nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert 
   festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung 
   ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen 
   werden. Bei einem solchen Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen hätte nämlich das 
   Bezugsrecht einen Wert von nahe null. So ist 
   der Schutz der Aktionäre vor einer 
   wirtschaftlichen Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes gewährleistet und den 
   Aktionären entsteht kein wesentlicher 
   wirtschaftlicher Nachteil durch einen 
   Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren 
   Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
   aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen 
   entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben 
   möchten, können dies durch einen Zukauf über 
   den Markt zu annähernd gleichen Konditionen 
   erreichen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
   vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche 
   Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
   jeweiligen Emissionsvolumens und der 
   Darstellung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung 
   der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen 
   werden entweder durch Verkauf über die Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre 
   keine nennenswerte Verwässerung. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit 
   erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
   um den Inhabern oder Gläubigern von bereits 
   zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechten oder auch von mit 
   Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
   dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
   oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
   zustehen würde. Dadurch wird eine 
   wirtschaftliche Schlechterstellung der 
   Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten (auch mit Wandlungspflicht) 
   vermieden; ihnen wird ein Verwässerungsschutz 
   gewährt, der der Kapitalmarktpraxis 
   entspricht, die Platzierung der Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibung 
   erleichtert und der Gesellschaft einen höheren 
   Mittelzufluss ermöglicht, weil der Wandlungs- 
   bzw. Optionspreis in diesen Fällen nicht 
   ermäßigt oder ein anderweitiger 
   Verwässerungsschutz gewährt zu werden braucht. 
   Die Belastung der bisherigen Aktionäre 
   erschöpft sich darin, dass den 
   Inhabern/Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten (auch mit Wandlungspflicht) ein 
   Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen ohnehin 
   zustünde, wenn sie ihre Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechte bereits ausgeübt oder ihre 
   Pflicht zur Wandlung bereits erfüllt hätten. 
   In der Abwägung der Vor- und Nachteile 
   erscheint der Bezugsrechtsausschluss in diesem 
   Fall daher sachgerecht. 
 
   In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung 
   der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die 
   Gesellschaft einem Wandlungs- bzw. 
   Optionsberechtigten nicht Aktien der 
   Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
   Geld zahlt. Das vorgesehene Bedingte Kapital 
   dient dazu, die mit den Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen verbundenen 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte zu bedienen oder 
   Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft 
   zu erfüllen, soweit dafür nicht eigene Aktien 
   eingesetzt werden. 
3. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Tagesordnungspunkt 10 der Tagesordnung über 
   die Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 
   AktG* 
 
   Der Vorstand erstattet den nachfolgenden 
   Bericht an die Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 10 gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
   4 und Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für 
   die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der 
   Ermächtigung auszuschließen. Dieser 
   Bericht ist vom Tag der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung an im 
   Internet unter 
 
   www.constantin-medien.de 
 
   im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung/Juli HV 2019 
   ordentlich zugänglich und wird in der 
   Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein. Er 
   wird jedem Aktionär auf Verlangen übersandt. 
   Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 162 eigene 
   Aktien entsprechend einem Anteil von 
   0,00000173?% ihres Grundkapitals. Die am 30. 
   Juli 2014 durch die Hauptversammlung erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien läuft am 30. Juli 2019 aus. 
   Durch die deshalb unter Punkt 10 der 
   Tagesordnung vorgeschlagene Erneuerung dieser 
   Ermächtigung soll die Gesellschaft auch 
   weiterhin in die Lage versetzt werden, eigene 
   Aktien zu erwerben. Dabei soll die 
   vorgeschlagene Ermächtigung, ebenso wie die 
   nunmehr auslaufende Ermächtigung, für die 
   gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf 
   Jahren (also bis zum 23. Juli 2024) erteilt 
   werden, um dem Vorstand ein sinnvolles 
   zusätzliches Maß an Flexibilität beim 
   Einsatz des Instruments des Aktienrückkaufs 
   für unterschiedliche im Unternehmensinteresse 
   liegende Zwecke zu eröffnen. Die Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erfordert 
   keine Satzungsänderung. Die hiermit 
   vorgeschlagene Ermächtigung entspricht im 
   Umfang der auslaufenden Ermächtigung vom 23. 
   Juli 2014. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG 
   dürfen auf die im Rahmen dieser Ermächtigung 
   erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien 
   der Gesellschaft, welche diese bereits 
   erworben hat und noch besitzt oder die ihr 
   gemäß §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen 
   sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
   der Gesellschaft entfallen. Aufgrund 
   gesetzlicher Bestimmungen können die von der 
   Constantin Medien AG erworbenen eigenen Aktien 
   über die Börse, mittels eines öffentlichen 
   Kaufangebots an alle Aktionäre bzw. einer 
   öffentlichen Aufforderung an alle Aktionäre, 
   ein Verkaufsangebot abzugeben, wieder 
   veräußert werden. Im Falle des Erwerbs 
   über die Börse muss sich der gezahlte 
   Erwerbspreis je Aktie im Grundsatz an dem dem 
   Erwerb unmittelbar vorausgehenden Börsenkurs 
   der Constantin Medien AG Aktie orientieren. In 
   Übereinstimmung mit der Praxis 
   börsennotierter Unternehmen darf der 
   Erwerbspreis je Aktie deshalb den 
   durchschnittlichen Börsenkurs der Constantin 
   Medien AG Aktie in der Schlussauktion im 
   Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den dem Erwerb 
   vorangehenden letzten fünf Börsentagen um 
   nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr 
   als 20 % unterschreiten. In den Fällen eines 
   öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre 
   bzw. einer öffentlichen Aufforderung an alle 
   Aktionäre, ein Verkaufsangebot abzugeben, 
   können die Aktionäre selbst entscheiden, wie 
   viele Aktien und - im Falle der Festlegung 
   einer Preisspanne - zu welchem Preis sie diese 
   der Gesellschaft andienen möchten. In jedem 
   Fall wird der Vorstand beim Erwerb eigener 
   Aktien den aktienrechtlichen Grundsatz der 
   Gleichbehandlung wahren. Die vorgeschlagenen 
   Erwerbsmodalitäten über die Börse, über ein 
   öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre 
   oder durch die Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten tragen sämtlich diesem 
   Grundsatz Rechnung. Sofern im Fall eines 
   öffentlichen Kaufangebots oder im Fall einer 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
   die Anzahl der angedienten bzw. der 
   angebotenen Aktien das zum Erwerb vorgesehene 
   Rückkaufvolumen übersteigt, erfolgt eine 
   quotale Annahme durch die Gesellschaft. Der 
   Vorstand kann eine bevorrechtigte Annahme von 
   geringeren Aktienstückzahlen von bis zu 100 
   Aktien je andienendem Aktionär vorsehen, um 
   auf diese Weise rechnerische Bruchteile von 
   Aktien bei der Festlegung der zu erwerbenden 
   Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
   und damit die technische Abwicklung insgesamt 
   zu erleichtern. Der Vorstand wird ermächtigt, 
   die zurückerworbenen eigenen Aktien zu allen 
   gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, 
   insbesondere auch zu den nachstehend 
   beschriebenen Zwecken. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

DJ DGAP-HV: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der -12-

Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
   Veräußerung der aufgrund der 
   vorgeschlagenen oder einer vorhergehenden 
   Ermächtigung der Hauptversammlung erworbenen 
   eigenen Aktien auch in anderer Weise als über 
   die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
   vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien gegen 
   Barleistung zu einem Preis veräußert 
   werden, dessen betragsmäßiger Wert den 
   Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung 
   der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die 
   einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird 
   von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll 
   damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen 
   werden, institutionellen Anlegern oder anderen 
   Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten 
   und/oder den Aktionärskreis der Gesellschaft 
   zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch 
   auch in die Lage versetzt werden, auf günstige 
   Börsensituationen schnell und flexibel 
   reagieren zu können. Den Interessen der 
   Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass 
   die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktien 
   der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Mit der Festlegung eines 
   Durchschnittskurses für den maßgeblichen 
   Börsenpreis soll gewährleistet werden, dass 
   die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft 
   nicht durch zufällige Kursbildungen 
   beeinträchtigt werden. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen 
   mit anderen entsprechenden Ermächtigungen 
   nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert 
   geringer ist, des Ausübens dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden 
   können. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre durch Ausnutzung von anderen 
   Genehmigten oder Bedingten Kapitalien 
   ausgegeben werden oder die zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
   Wandlungsrechten oder einer Wandlungspflicht 
   auszugeben sind, sofern die 
   Schuldverschreibungen seit Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben worden sind. Durch diese 
   Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen 
   Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
   einem Verwässerungsschutz ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund 
   des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen 
   Aktien hat jeder Aktionär die Möglichkeit, die 
   zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
   Bedingungen zu erwerben. 
 
   Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund 
   der vorgeschlagenen oder einer vorhergehenden 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien als 
   Gegen- oder Teilgegenleistung für den Erwerb 
   von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen 
   Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
   von Beteiligungen) oder Unternehmensteilen 
   oder im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen, d. h. gegen 
   Sachleistung, zu begeben. Es kann für die 
   Gesellschaft von großer Bedeutung sein, 
   dass sie die Möglichkeit erhält, geeignete 
   Beteiligungen nicht nur im Wege einer 
   Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege 
   einer Sachgegenleistung durch Überlassung 
   von Aktien der Gesellschaft erwerben zu 
   können. Diese Aktien soll die Gesellschaft - 
   neben dem Genehmigten Kapital 2019 - auch aus 
   dem Bestand eigener Aktien begeben können. Die 
   Ermächtigung zum Beteiligungserwerb gegen 
   Hingabe von Constantin Medien AG Aktien soll 
   der Gesellschaft den notwendigen 
   Handlungsspielraum geben, sich bietende 
   Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel 
   auch ohne Kapitalerhöhung nutzen zu können. Da 
   eine solche Verwendung der erworbenen eigenen 
   Aktien zudem meist kurzfristig unter Wahrung 
   der gebotenen Vertraulichkeit erfolgen muss, 
   ist die Ermächtigung zur Veräußerung der 
   erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als 
   über die Börse oder durch Angebot an alle 
   Aktionäre erforderlich. Dem trägt der 
   vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
   Rechnung. Der Vorstand wird jeweils im 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von dieser 
   Ermächtigung Gebrauch macht, sobald sich 
   Möglichkeiten zum Erwerb einer Beteiligung 
   konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der 
   Aktionäre insoweit nur dann ausschließen, 
   wenn sich der Erwerb im Rahmen der 
   Beteiligungsstrategie der Gesellschaft hält 
   und wenn der Erwerb gegen Hingabe von Aktien 
   der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
   Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
   wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
   Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
   werden und demzufolge von der Ermächtigung nur 
   insoweit Gebrauch gemacht wird, als der Wert 
   der zu erwerbenden Beteiligung in einem 
   angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   hinzugebenden Constantin Medien AG Aktien 
   steht. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung zur Veräußerung 
   der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise 
   als über die Börse oder durch Angebot an alle 
   Aktionäre nur erteilen, wenn diese 
   Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
   Ferner sieht die Ermächtigung vor, dass die 
   aufgrund der vorgeschlagenen oder einer 
   vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen 
   Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   genutzt werden können, um Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus den 
   von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren 
   oder mittelbaren 
   Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
   ausgegebenen Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen. Es 
   kann zweckmäßig sein, anstelle der 
   Nutzung des Bedingten Kapitals ganz oder 
   teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
   Wandlungspflichten einzusetzen. Daneben soll 
   der Vorstand ermächtigt werden, für den Fall 
   der Veräußerung eigener Aktien an alle 
   Aktionäre etwaige Spitzenbeträge vom 
   Bezugsrecht auszuschließen. Dies ist für 
   die technische Abwicklung eines solchen 
   Angebots erforderlich, um die Ausgabe von 
   Bruchteilen von Aktien zu vermeiden. 
 
   Der Vorstand wird die als sogenannte freie 
   Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   ausgeschlossenen Aktien entweder durch Verkauf 
   an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwerten. 
   Schließlich können die aufgrund der 
   vorgeschlagenen oder einer vorhergehenden 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in 
   Übereinstimmung mit der ganz üblichen 
   Praxis großer deutscher börsennotierter 
   Unternehmen von der Gesellschaft ohne erneuten 
   Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
   eingezogen werden. Dabei ist vorgesehen, dass 
   die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 
   AktG auch ohne Kapitalherabsetzung erfolgen 
   kann (sog. vereinfachtes Verfahren). Durch die 
   Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung 
   erhöht sich der anteilige Betrag der 
   verbleibenden Aktien am Grundkapital der 
   Gesellschaft. Der Aufsichtsrat soll daher für 
   diesen Fall ermächtigt werden, die Satzung 
   hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der 
   Aktien anzupassen. 
 
   Über die Ausnutzung der Ermächtigung zum 
   Erwerb bzw. zur Verwendung eigener Aktien wird 
   der Vorstand in der auf einen solchen Erwerb 
   folgenden Hauptversammlung berichten. 
4. *Aktualisierte Angaben zu Tagesordnungspunkt 
   14 und Tagesordnungspunkt 16 der Tagesordnung 
   gemäß § 124 Abs. 2 Satz 4 AktG und § 125 
   Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AktG sowie für die 
   Angaben nach Ziffer 5.4.1 Abs. 6 DCGK* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 14 und 
   Tagesordnungspunkt 16 schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, den Beschluss der Hauptversammlung vom 
   08. Mai 2018 über die Bestätigung der 
   Beschlüsse der Hauptversammlung vom 23. August 
   2017 zur Wahl von Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats und den Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 23. August 2017 zur Wahl 
   von Mitgliedern des Aufsichtsrats zu 
   bestätigen. Da die seinerzeit gemachten 
   Angaben nach § 124 Abs. 2 Satz 4 AktG und § 
   125 Abs. 1 Satz 5 1. Halbsatz AktG sowie nach 
   Ziffer 5.4.1 Abs. 6 DCGK nicht mehr in allen 
   Fällen aktuell sind, stellt die Verwaltung die 
   Angaben nachfolgend noch einmal - freiwillig - 
   aktualisiert zur Verfügung: 
 
   - Zum Zeitpunkt der Einberufung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

Hauptversammlung ist Herr Dr. Paul Graf, 
     wohnhaft in Rheinfelden (Schweiz), 
     Geschäftsführer der Lasa Marmor GmbH, 
     Laas/Lasa (Italien). Zudem ist Herr Dr. 
     Paul Graf Managing Director in der 
     Geschäftsleitung der Highlight 
     Communications AG, Pratteln (Schweiz) und 
     Mitglied des Aufsichtsrats der Constantin 
     Film AG. Darüber hinaus ist Herr Dr. Paul 
     Graf nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
     bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren 
     in- und ausländischen Kontrollgremien. 
   - Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung ist Herr Markus 
     Prazeller, wohnhaft in Basel (Schweiz), 
     Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei 
     Wagner Prazeller Hug AG, Basel (Schweiz). 
     Davor war Herr Markus Prazeller 
     angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei 
     Battegay Dürr Wagner AG, Basel (Schweiz). 
     Er berät insbesondere mittlere und 
     große Unternehmen zu Fragen des 
     Medien-, Datenschutz- und Sportrechts 
     sowie im Arbeits- und Gesellschaftsrecht. 
     Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt 
     dabei in den Bereichen 'Digitalisierung' 
     und 'Neue Medien'. Zudem ist Herr Markus 
     Prazeller Verwaltungsratspräsident der 
     Wagner Prazeller Hug AG, Basel (Schweiz), 
     sowie Mitglied des Verwaltungsrats der 
     Distriba AG, Basel (Schweiz). Darüber 
     hinaus ist Herr Markus Prazeller nicht 
     Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden 
     Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und 
     ausländischen Kontrollgremien. 
   - Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung ist Herr Andreas Benz, 
     wohnhaft in Ziegelbrücke (Schweiz), Autor, 
     Regisseur und Verwaltungsratspräsident bei 
     der Spark Productions AG, Ziegelbrücke 
     (Schweiz). Darüber hinaus ist Herr Andreas 
     Benz nicht Mitglied in einem gesetzlich zu 
     bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren 
     in- und ausländischen Kontrollgremien. 
   - Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung ist Herr Thomas von 
     Petersdorff-Campen, wohnhaft in München, 
     Rechtsanwalt in eigener Kanzlei. Herr 
     Thomas von Petersdorff-Campen ist seit 
     1984 als Rechtsanwalt zugelassen. Er übt 
     seine Tätigkeit in eigener Kanzlei aus. 
     Zuvor war er Syndikusanwalt und Leiter der 
     Konzernrechtsabteilung der Kirch-Gruppe 
     (1985-1994) sowie Partner der Sozietät SKW 
     Schwarz, München (1994 - 2006). Herr 
     Thomas von Petersdorff-Campen berät seit 
     über 30 Jahren national und international 
     tätige Medienunternehmen sowie auch 
     Unternehmen aus dem Bereich der 
     Telekommunikation. Er verfügt deshalb 
     neben seinem juristischen Know-how auch 
     über umfangreiche Branchenkenntnisse. Zu 
     seinen Mandanten zählen insbesondere Film- 
     und Fernsehproduktionsunternehmen, 
     Lizenzhandels- und 
     Vermarktungsunternehmen, Fernsehsender, 
     Internetplattformen und -provider sowie 
     Buch- und Zeitschriftenverlage. Neben dem 
     Urheber- und Medienrecht liegen die 
     Schwerpunkte seiner Tätigkeit in der 
     gesellschaftsrechtlichen Beratung von 
     Medienunternehmen und in der Begleitung 
     von Unternehmenstransaktionen (M & A). 
     Herr Thomas von Petersdorff-Campen ist 
     Aufsichtsratsvorsitzender der AEQUITA SE & 
     Co. KGaA. Darüber hinaus ist Herr Thomas 
     von Petersdorff-Campen nicht Mitglied in 
     einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat 
     und vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien. 
   - Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung ist Frau Edda Kraft, 
     wohnhaft in Berlin, Geschäftsführerin der 
     rbb media GmbH. Frau Edda Kraft ist 
     Mitglied des Aufsichtsrats der Medienboard 
     Berlin-Brandenburg GmbH, der RIVERSIDE 
     Entertainment GmbH und Vorsitzende des 
     Beirats der 'Sabine Christiansen 
     Kinderstiftung'. Darüber hinaus ist Frau 
     Edda Kraft nicht Mitglied in einem 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien. 
   - Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
     Hauptversammlung ist Herr Dr. Gero von 
     Pelchrzim, LL.M., wohnhaft in Frankfurt am 
     Main, Rechtsanwalt in eigener Kanzlei. 
     Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind 
     Unternehmens-Compliance und 
     Wirtschaftsstrafrecht. Herr Dr. Gero von 
     Pelchrzim, LL.M., ist nicht Mitglied in 
     einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat 
     und vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien. 
 
   Aktualisierte Lebensläufe können auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.constantin-medien.de 
 
   im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung/Juli HV 2019 
   ordentlich eingesehen werden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 93.600.000 und ist eingeteilt 
in 93.600.000 Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
93.600.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung 162 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr 
keine Stimmrechte zu. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
*Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nach §§ 15, 15b der Satzung der Gesellschaft 
in ihrer derzeit gültigen Fassung diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgenden Adresse anmelden und eine in Textform (§ 126b 
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte 
Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren 
Anteilsbesitz an die nachfolgende Adresse übermitteln: 
 
Constantin Medien AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 03. Juli 2019 
(0:00 Uhr MESZ, sogenannter Nachweisstichtag) beziehen und der 
Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum 
Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also 
spätestens am 17. Juli 2019 (24:00 Uhr MESZ) unter der oben 
genannten Adresse zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen 
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag ist zwar keine Sperre für die Veräußerung 
oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung 
oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des 
Stimmrechts. Für die Dividendenberechnung hat der 
Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre 
Eintrittskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet 
ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitte wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
 
*Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung von 
einem Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine 
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist 
eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des 
Nachweises des Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen Form 
erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Für die Erteilung der 
Vollmacht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
andere, mit diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG bzw. § 135 
Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen 
oder Institutionen sehen weder das Gesetz noch die Satzung eine 
besondere Form vor. Gegebenenfalls verlangt das zu 
bevollmächtigende Kreditinstitut oder die zu bevollmächtigende 
Person oder Institution eine besondere Form der Vollmacht, da 
diese Stimmrechtsvertreter nach § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG die 
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Etwaige Besonderheiten 
sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet 
werden kann, steht zum Download unter 
 
www.constantin-medien.de 
 
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/Juli HV 2019 
ordentlich bereit. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären 
auf Verlangen auch von der Gesellschaft übersandt. Der Nachweis 
einer (gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten) 
Bevollmächtigung muss am Tag der Hauptversammlung an der 
Einlasskontrolle vorgelegt oder der Gesellschaft, eingehend 
spätestens bis zum Ablauf des 22. Juli 2019 (24:00 Uhr MESZ), 
an folgende Adresse übermittelt werden: 
 
Constantin Medien AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, zu dieser Hauptversammlung 
die von der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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