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DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-27 / 16:48 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen 
(Hessen) ISIN DE0006925001 
Wertpapierkennnummer 692500 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *05. Juli 2019 um 
11.00 Uhr* im Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel, 
Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten und mit dem 
   uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
   Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2018, des gebilligten 
   und mit dem uneingeschränkten 
   Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 
   versehenen Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das 
   Konzerngeschäftsjahr 2018 sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   eingesehen werden. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 30. April 2019 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Dementsprechend ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in 
   Höhe von EUR 2.039.651,78 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
   das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Zur Vorbereitung der Bestellung des 
   Abschlussprüfers hat die Gesellschaft ein 
   Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 der 
   Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 
   durchgeführt. Gestützt auf dieses 
   Auswahlverfahren schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für 
   das am 31. Dezember 2019 endende 
   Geschäftsjahr wird die RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf 
   gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum 
   Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt 
   werden, soweit die prüferische Durchsicht 
   solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt 
   wird. 
 
   Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung 
   der Beschlussvorschlag gestützt werden 
   könnte, besteht nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von 
   einer ungebührlichen Einflussnahme durch 
   Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
   die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft 
   für die Durchführung der Abschlussprüfung bei 
   der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien 
   oder Listen von Abschlussprüfern oder 
   Prüfungsgesellschaften beschränken würden. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche 
   ausgegebenen Aktien gehören derselben 
   Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im 
   Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
   Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien 
   zum Zeitpunkt der Einberufung 2.452.130. Jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des 
   Stimmrechts* 
2.1 Anmeldung und Nachweis 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
    § 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik 
    Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet 
    und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur 
    Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. 
    Die Anmeldung und einer der beiden 
    nachfolgend beschriebenen Nachweise der 
    Berechtigung müssen der Gesellschaft 
    spätestens bis zum Ablauf des 28. Juni 2019, 
    24:00 Uhr unter der nachstehenden 
    Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
    zugehen: 
 
     PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
     c/o Quirin Privatbank AG 
     Bürgermeister-Smidt-Str. 76 
     28195 Bremen 
     Fax-Nr.: +49 421 / 897604 - 44 
     E-Mail: 
     Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de 
 
    Den Aktionären stehen nach der Satzung der 
    Gesellschaft zwei alternative Möglichkeiten 
    offen, ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachzuweisen: 
 
    Der Nachweis kann durch einen in Textform 
    erstellten besonderen Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
    erbracht werden. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    14. Juni 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) 
    beziehen. 
 
    Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 
    14. Juni 2019, 0:00 Uhr nicht in einem von 
    einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
    Depot verwahren, kann der Nachweis ihres 
    Anteilsbesitzes in Textform auch von der 
    Gesellschaft sowie von innerhalb der 
    Europäischen Union ansässigen Notaren, 
    Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt 
    werden. Auch dieser Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    14. Juni 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) 
    beziehen. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
    wer einen der beiden Nachweise zum 
    Nachweisstichtag erbracht hat. 
    Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag 
    lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen 
    Teilnahme- und Stimmrechts des 
    Veräußerers unberührt. Entsprechendes 
    gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
    und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
    teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
    Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung. 
2.2 Anforderung von Eintrittskarten 
 
    Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung 
    und eines der vorstehend beschriebenen 
    Nachweise des Anteilsbesitzes werden den 
    Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung der 
    Anmeldung und des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt 
    einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts, sondern 
    dient lediglich der leichteren 
    organisatorischen Abwicklung. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung und der 
   ordnungsgemäßen Übersendung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB) 
   durch Erklärung gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden oder gegenüber der 
   Gesellschaft zu erteilen. Für die 
   Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft und die Übermittlung des 
   Nachweises einer gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung 
   stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 

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