DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-27 / 16:48
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen
(Hessen) ISIN DE0006925001
Wertpapierkennnummer 692500 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *05. Juli 2019 um
11.00 Uhr* im Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel,
Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten und mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2018, des gebilligten
und mit dem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts für das
Konzerngeschäftsjahr 2018 sowie des Berichts
des Aufsichtsrats
Die vorgenannten Unterlagen können im
Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
eingesehen werden. Ferner werden die
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 30. April 2019 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Dementsprechend ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung erforderlich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in
Höhe von EUR 2.039.651,78 auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für
das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.
5. *Wahl des Abschlussprüfers*
Zur Vorbereitung der Bestellung des
Abschlussprüfers hat die Gesellschaft ein
Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 der
Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014
durchgeführt. Gestützt auf dieses
Auswahlverfahren schlägt der Aufsichtsrat
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für
das am 31. Dezember 2019 endende
Geschäftsjahr wird die RSM GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf
gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum
Prüfer für eine prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt
werden, soweit die prüferische Durchsicht
solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt
wird.
Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung
der Beschlussvorschlag gestützt werden
könnte, besteht nicht.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von
einer ungebührlichen Einflussnahme durch
Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die
die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft
für die Durchführung der Abschlussprüfung bei
der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien
oder Listen von Abschlussprüfern oder
Prüfungsgesellschaften beschränken würden.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche
ausgegebenen Aktien gehören derselben
Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien
zum Zeitpunkt der Einberufung 2.452.130. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts*
2.1 Anmeldung und Nachweis
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet
und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und einer der beiden
nachfolgend beschriebenen Nachweise der
Berechtigung müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 28. Juni 2019,
24:00 Uhr unter der nachstehenden
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
c/o Quirin Privatbank AG
Bürgermeister-Smidt-Str. 76
28195 Bremen
Fax-Nr.: +49 421 / 897604 - 44
E-Mail:
Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de
Den Aktionären stehen nach der Satzung der
Gesellschaft zwei alternative Möglichkeiten
offen, ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen:
Der Nachweis kann durch einen in Textform
erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
erbracht werden. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
14. Juni 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag)
beziehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des
14. Juni 2019, 0:00 Uhr nicht in einem von
einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut geführten
Depot verwahren, kann der Nachweis ihres
Anteilsbesitzes in Textform auch von der
Gesellschaft sowie von innerhalb der
Europäischen Union ansässigen Notaren,
Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt
werden. Auch dieser Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
14. Juni 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag)
beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen der beiden Nachweise zum
Nachweisstichtag erbracht hat.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag
lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen
Teilnahme- und Stimmrechts des
Veräußerers unberührt. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2.2 Anforderung von Eintrittskarten
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung
und eines der vorstehend beschriebenen
Nachweise des Anteilsbesitzes werden den
Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt
einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern
dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung.
3. *Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung und der
ordnungsgemäßen Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB)
durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft zu erteilen. Für die
Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft und die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung
stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
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