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DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -2-

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-27 / 16:48 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen 
(Hessen) ISIN DE0006925001 
Wertpapierkennnummer 692500 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *05. Juli 2019 um 
11.00 Uhr* im Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel, 
Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten und mit dem 
   uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
   Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2018, des gebilligten 
   und mit dem uneingeschränkten 
   Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers 
   versehenen Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das 
   Konzerngeschäftsjahr 2018 sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   eingesehen werden. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 30. April 2019 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Dementsprechend ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in 
   Höhe von EUR 2.039.651,78 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
   das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Zur Vorbereitung der Bestellung des 
   Abschlussprüfers hat die Gesellschaft ein 
   Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 der 
   Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 
   durchgeführt. Gestützt auf dieses 
   Auswahlverfahren schlägt der Aufsichtsrat 
   vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für 
   das am 31. Dezember 2019 endende 
   Geschäftsjahr wird die RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf 
   gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum 
   Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt 
   werden, soweit die prüferische Durchsicht 
   solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt 
   wird. 
 
   Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung 
   der Beschlussvorschlag gestützt werden 
   könnte, besteht nicht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von 
   einer ungebührlichen Einflussnahme durch 
   Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die 
   die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft 
   für die Durchführung der Abschlussprüfung bei 
   der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien 
   oder Listen von Abschlussprüfern oder 
   Prüfungsgesellschaften beschränken würden. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche 
   ausgegebenen Aktien gehören derselben 
   Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im 
   Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
   Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien 
   zum Zeitpunkt der Einberufung 2.452.130. Jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des 
   Stimmrechts* 
2.1 Anmeldung und Nachweis 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
    § 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik 
    Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet 
    und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur 
    Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. 
    Die Anmeldung und einer der beiden 
    nachfolgend beschriebenen Nachweise der 
    Berechtigung müssen der Gesellschaft 
    spätestens bis zum Ablauf des 28. Juni 2019, 
    24:00 Uhr unter der nachstehenden 
    Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
    zugehen: 
 
     PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
     c/o Quirin Privatbank AG 
     Bürgermeister-Smidt-Str. 76 
     28195 Bremen 
     Fax-Nr.: +49 421 / 897604 - 44 
     E-Mail: 
     Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de 
 
    Den Aktionären stehen nach der Satzung der 
    Gesellschaft zwei alternative Möglichkeiten 
    offen, ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachzuweisen: 
 
    Der Nachweis kann durch einen in Textform 
    erstellten besonderen Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
    erbracht werden. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    14. Juni 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) 
    beziehen. 
 
    Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 
    14. Juni 2019, 0:00 Uhr nicht in einem von 
    einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
    Depot verwahren, kann der Nachweis ihres 
    Anteilsbesitzes in Textform auch von der 
    Gesellschaft sowie von innerhalb der 
    Europäischen Union ansässigen Notaren, 
    Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt 
    werden. Auch dieser Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    14. Juni 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) 
    beziehen. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
    wer einen der beiden Nachweise zum 
    Nachweisstichtag erbracht hat. 
    Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag 
    lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen 
    Teilnahme- und Stimmrechts des 
    Veräußerers unberührt. Entsprechendes 
    gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
    und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
    teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
    Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung. 
2.2 Anforderung von Eintrittskarten 
 
    Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung 
    und eines der vorstehend beschriebenen 
    Nachweise des Anteilsbesitzes werden den 
    Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung der 
    Anmeldung und des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt 
    einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts, sondern 
    dient lediglich der leichteren 
    organisatorischen Abwicklung. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung und der 
   ordnungsgemäßen Übersendung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB) 
   durch Erklärung gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden oder gegenüber der 
   Gesellschaft zu erteilen. Für die 
   Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft und die Übermittlung des 
   Nachweises einer gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung 
   stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
    Markus Höhne 
    Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
    Main 
    Telefax: 069 - 24000849 
    E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 
   10.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle 
   zur Hauptversammlung, Crowne Plaza Frankfurt 
   - Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 
   60528 Frankfurt am Main zur Verfügung. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution 
   können Besonderheiten gelten; die Aktionäre 
   werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
   mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
   wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die 
   vorangehenden Absätze entsprechend. 
 
   Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären 
   ein Vollmachtsformular und weitere 
   Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. 
   Das Vollmachtsformular wird den Aktionären 
   auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und 
   ist außerdem im Internet unter 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, 
   Vollmacht vorzugsweise mittels des von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
   Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären 
   an, sich durch eine Stimmrechtsvertreterin 
   der PITTLER Maschinenfabrik 
   Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die 
   das Stimmrecht gemäß den Weisungen der 
   Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf 
   es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der 
   ordnungsgemäßen Übersendung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär. Als weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit 
   dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir 
   Frau Cathleen Crémer, Dietzenbach, benannt. 
   Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft 
   ist ausschließlich berechtigt, aufgrund 
   erteilter Weisungen abzustimmen. Ihr sind 
   daher neben der Vollmacht zusätzlich 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu 
   erteilen. Ohne eine ausdrückliche und 
   eindeutige Weisung zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung wird sie das 
   Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die der 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft 
   Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, 
   werden gebeten, hierzu das mit der 
   Eintrittskarte übersandte und auch im 
   Internet unter 
 
   www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
   abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden. 
   Vollmacht und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft 
   müssen der Gesellschaft unter der oben für 
   die Vollmachtserteilung angegebenen 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   bis zum 28. Juni 2019, 24:00 Uhr zugehen. Bis 
   zu diesem Zeitpunkt können unter der oben für 
   die Vollmachtserteilung angegebenen 
   Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   an die Stimmrechtsvertreterin der 
   Gesellschaft erteilte Vollmacht und Weisungen 
   auch geändert oder widerrufen werden. Am Tag 
   der Hauptversammlung können Vollmacht und 
   Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreterin ab 10.00 Uhr 
   auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung, Crowne Plaza Frankfurt - 
   Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 
   60528 Frankfurt am Main, erteilt, geändert 
   oder widerrufen werden. Die persönliche 
   Teilnahme eines Aktionärs oder eines 
   bevollmächtigten Dritten an der 
   Hauptversammlung gilt automatisch als 
   Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an 
   die Stimmrechtvertreterin der Gesellschaft. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen nimmt und dass sie auch 
   nicht über die Abstimmung von Anträgen zur 
   Verfügung steht, zu denen es keine in dieser 
   Einberufung bekannt gemachten 
   Beschlussvorschläge gibt. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
4.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
    Abs. 2 AktG 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 
    den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
    den anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
    EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
    bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
    Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
    Gesellschaft zu richten und muss der 
    Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
    Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 04. 
    Juni 2019, 24:00 Uhr zugehen. Bitte richten 
    Sie entsprechende Verlangen an folgende 
    Adresse: 
 
     Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik 
     Aktiengesellschaft 
     Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
     Main 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
    seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
    Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
    und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
    des Vorstands über den Antrag halten. 
 
    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
    werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
    im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
    gemacht und solchen Medien zur 
    Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
    ausgegangen werden kann, dass sie die 
    Information in der gesamten Europäischen Union 
    verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
    Internetadresse 
 
    www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
    bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
    Die geänderte Tagesordnung wird ferner 
    gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG 
    mitgeteilt. 
4.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG 
 
    Aktionäre können Gegenanträge gegen einen 
    Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
    zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
    stellen. Aktionäre, die Anträge zur 
    Hauptversammlung ankündigen wollen, haben 
    diese ausschließlich an folgende Adresse 
    zu richten: 
 
     PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
     Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
     Main 
     Telefax: 069 - 24000849 
     E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de 
 
    Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 
    AktG zugänglich zu machende Gegenanträge zu 
    den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat 
    zu den Punkten der Tagesordnung 
    einschließlich des Namens des Aktionärs, 
    einer Begründung und einer etwaigen 
    Stellungnahme der Verwaltung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    www.pittler-maschinenfabrik.de 
 
    zugänglich, wenn der Gegenantrag mit 
    Begründung unter der vorstehend angegebenen 
    Adresse bis spätestens zum Ablauf des 20. Juni 
    2019, 24:00 Uhr zugegangen ist. 
 
    Die Gesellschaft ist unter bestimmten 
    Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen 
    Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich 
    zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG 
    beispielsweise der Fall, 
 
    - soweit sich der Vorstand durch das 
      Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
    - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
      satzungswidrigen Beschluss der 
      Hauptversammlung führen würde, 
    - wenn die Begründung in wesentlichen 
      Punkten offensichtlich falsche oder 
      irreführende Angaben oder wenn sie 
      Beleidigungen enthält oder 
    - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass 
      er an der Hauptversammlung nicht 
      teilnehmen und sich nicht vertreten lassen 
      wird. 
 
    Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags 
    braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
    wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
    beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält 
    sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen 
    zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu 
    demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
    Gegenanträge stellen. 
 
    Das Recht jedes Aktionärs, während der 
    Hauptversammlung Gegenanträge zu einem 
    bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne 
    vorherige Übersendung an die Gesellschaft 
    zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
    zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im 
    Übrigen während der Hauptversammlung 
    nochmals gestellt werden. 
 
    Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die 
    vorstehenden Absätze einschließlich der 
    Angaben zur Adressierung sinngemäß mit 
    der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht 
    begründet werden muss und der Vorstand den 
    Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich 
    machen muss, wenn der Vorschlag nicht den 
    Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
    Vorgeschlagenen angibt (§ 127 AktG). 
    Vorschläge zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann 
    nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen 
    keine Angaben zu Mitgliedschaften des 
    vorgeschlagenen Kandidaten in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
    Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt 
    sind. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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