DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-05-27 / 16:48
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen
(Hessen) ISIN DE0006925001
Wertpapierkennnummer 692500 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *05. Juli 2019 um
11.00 Uhr* im Crowne Plaza Frankfurt - Congress Hotel,
Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten und mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2018, des gebilligten
und mit dem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
versehenen Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts für das
Konzerngeschäftsjahr 2018 sowie des Berichts
des Aufsichtsrats
Die vorgenannten Unterlagen können im
Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
eingesehen werden. Ferner werden die
Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich
gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss am 30. April 2019 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Dementsprechend ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung erforderlich.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in
Höhe von EUR 2.039.651,78 auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für
das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.
5. *Wahl des Abschlussprüfers*
Zur Vorbereitung der Bestellung des
Abschlussprüfers hat die Gesellschaft ein
Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 der
Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014
durchgeführt. Gestützt auf dieses
Auswahlverfahren schlägt der Aufsichtsrat
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für
das am 31. Dezember 2019 endende
Geschäftsjahr wird die RSM GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf
gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum
Prüfer für eine prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt
werden, soweit die prüferische Durchsicht
solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt
wird.
Ein Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung
der Beschlussvorschlag gestützt werden
könnte, besteht nicht.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von
einer ungebührlichen Einflussnahme durch
Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die
die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft
für die Durchführung der Abschlussprüfung bei
der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien
oder Listen von Abschlussprüfern oder
Prüfungsgesellschaften beschränken würden.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 2.452.130 Stück. Sämtliche
ausgegebenen Aktien gehören derselben
Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien
zum Zeitpunkt der Einberufung 2.452.130. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts*
2.1 Anmeldung und Nachweis
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet
und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und einer der beiden
nachfolgend beschriebenen Nachweise der
Berechtigung müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 28. Juni 2019,
24:00 Uhr unter der nachstehenden
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
c/o Quirin Privatbank AG
Bürgermeister-Smidt-Str. 76
28195 Bremen
Fax-Nr.: +49 421 / 897604 - 44
E-Mail:
Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de
Den Aktionären stehen nach der Satzung der
Gesellschaft zwei alternative Möglichkeiten
offen, ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachzuweisen:
Der Nachweis kann durch einen in Textform
erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
erbracht werden. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
14. Juni 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag)
beziehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des
14. Juni 2019, 0:00 Uhr nicht in einem von
einem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut geführten
Depot verwahren, kann der Nachweis ihres
Anteilsbesitzes in Textform auch von der
Gesellschaft sowie von innerhalb der
Europäischen Union ansässigen Notaren,
Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt
werden. Auch dieser Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
14. Juni 2019, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag)
beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen der beiden Nachweise zum
Nachweisstichtag erbracht hat.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag
lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen
Teilnahme- und Stimmrechts des
Veräußerers unberührt. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2.2 Anforderung von Eintrittskarten
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung
und eines der vorstehend beschriebenen
Nachweise des Anteilsbesitzes werden den
Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt
einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern
dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung.
3. *Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung und der
ordnungsgemäßen Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB)
durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft zu erteilen. Für die
Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft und die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung
stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Markus Höhne
Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am
Main
Telefax: 069 - 24000849
E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab
10.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung, Crowne Plaza Frankfurt
- Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48,
60528 Frankfurt am Main zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig
wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die
vorangehenden Absätze entsprechend.
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären
ein Vollmachtsformular und weitere
Informationen zur Bevollmächtigung übersandt.
Das Vollmachtsformular wird den Aktionären
auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und
ist außerdem im Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten,
Vollmacht vorzugsweise mittels des von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformulars zu erteilen.
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären
an, sich durch eine Stimmrechtsvertreterin
der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die
das Stimmrecht gemäß den Weisungen der
Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf
es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der
ordnungsgemäßen Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes durch den
Aktionär. Als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit
dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir
Frau Cathleen Crémer, Dietzenbach, benannt.
Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
ist ausschließlich berechtigt, aufgrund
erteilter Weisungen abzustimmen. Ihr sind
daher neben der Vollmacht zusätzlich
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu
erteilen. Ohne eine ausdrückliche und
eindeutige Weisung zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung wird sie das
Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die der
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
werden gebeten, hierzu das mit der
Eintrittskarte übersandte und auch im
Internet unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
abrufbare Vollmachtsformular zu verwenden.
Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft
müssen der Gesellschaft unter der oben für
die Vollmachtserteilung angegebenen
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
bis zum 28. Juni 2019, 24:00 Uhr zugehen. Bis
zu diesem Zeitpunkt können unter der oben für
die Vollmachtserteilung angegebenen
Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
an die Stimmrechtsvertreterin der
Gesellschaft erteilte Vollmacht und Weisungen
auch geändert oder widerrufen werden. Am Tag
der Hauptversammlung können Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreterin ab 10.00 Uhr
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung, Crowne Plaza Frankfurt -
Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48,
60528 Frankfurt am Main, erteilt, geändert
oder widerrufen werden. Die persönliche
Teilnahme eines Aktionärs oder eines
bevollmächtigten Dritten an der
Hauptversammlung gilt automatisch als
Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an
die Stimmrechtvertreterin der Gesellschaft.
Bitte beachten Sie, dass die von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von
Anträgen entgegen nimmt und dass sie auch
nicht über die Abstimmung von Anträgen zur
Verfügung steht, zu denen es keine in dieser
Einberufung bekannt gemachten
Beschlussvorschläge gibt.
4. *Rechte der Aktionäre*
4.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit gemäß § 122
Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag des Grundkapitals von
EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG).
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 04.
Juni 2019, 24:00 Uhr zugehen. Bitte richten
Sie entsprechende Verlangen an folgende
Adresse:
Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik
Aktiengesellschaft
Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am
Main
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung
werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse
www.pittler-maschinenfabrik.de
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Die geänderte Tagesordnung wird ferner
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG
mitgeteilt.
4.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Aktionäre, die Anträge zur
Hauptversammlung ankündigen wollen, haben
diese ausschließlich an folgende Adresse
zu richten:
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft
Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am
Main
Telefax: 069 - 24000849
E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1
AktG zugänglich zu machende Gegenanträge zu
den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
zu den Punkten der Tagesordnung
einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.pittler-maschinenfabrik.de
zugänglich, wenn der Gegenantrag mit
Begründung unter der vorstehend angegebenen
Adresse bis spätestens zum Ablauf des 20. Juni
2019, 24:00 Uhr zugegangen ist.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten
Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen
Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich
zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG
beispielsweise der Fall,
- soweit sich der Vorstand durch das
Zugänglichmachen strafbar machen würde,
- wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde,
- wenn die Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält oder
- wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht
teilnehmen und sich nicht vertreten lassen
wird.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält
sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen
zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu
demselben Gegenstand der Beschlussfassung
Gegenanträge stellen.
Das Recht jedes Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne
vorherige Übersendung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab
zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im
Übrigen während der Hauptversammlung
nochmals gestellt werden.
Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die
vorstehenden Absätze einschließlich der
Angaben zur Adressierung sinngemäß mit
der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht
begründet werden muss und der Vorstand den
Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich
machen muss, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Vorgeschlagenen angibt (§ 127 AktG).
Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann
nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen
keine Angaben zu Mitgliedschaften des
vorgeschlagenen Kandidaten in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im
Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt
sind.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)
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