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DGAP-HV: ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2019 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: ROY Ceramics SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ROY Ceramics SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.07.2019 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-05-27 / 16:48 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ROY Ceramics SE München ISIN DE000RYSE888 / WKN RYSE88 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 4. Juli 
2019 um 11:00 Uhr in der SKYPER Villa, Taunusanlage 1, 60329 
Frankfurt am Main, Deutschland, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung 2019 der ROY Ceramics SE ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die ROY Ceramics SE und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des 
   erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen, weil 
   der Verwaltungsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die 
   übrigen Unterlagen, die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das 
   Gesetz generell lediglich die Information der 
   Aktionäre durch die Möglichkeit zur 
   Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch 
   die Hauptversammlung vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe 
   von EUR 37.856.780,27 in voller Höhe in die 
   unter Gewinnrücklagen ausgewiesenen anderen 
   Gewinnrücklagen einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
   Geschäftsführenden Direktoren für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die ECOVIS 
   Wirtschaftstreuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Erhöhung des 
   Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   6.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
       von EUR 18.109.000,00 um EUR 
       36.218.000,00 auf EUR 54.327.000,00 aus 
       Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 
       ff. AktG erhöht. Die Kapitalerhöhung 
       wird durch Ausgabe von 36.218.000 Stück 
       neuen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien mit einem rechnerischen 
       Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je 
       Aktie durchgeführt. Die neuen Aktien 
       werden an die Aktionäre der Gesellschaft 
       im Verhältnis 1:2 ausgegeben, so dass 
       auf jede bestehende Aktie zwei neue 
       Aktien entfallen. Die neuen Aktien sind 
       ab dem 1. Januar 2019 
       gewinnanteilsberechtigt. 
 
       Die Kapitalerhöhung erfolgt durch 
       Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von 
       EUR 36.218.000,00 aus der unter Punkt 2 
       dieser Tagesordnung ('Beschlussfassung 
       über die Verwendung des Bilanzgewinns') 
       zu beschließenden Zuführung zu den 
       Gewinnrücklagen. Dem Beschluss über die 
       Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
       wird der vom Aufsichtsrat festgestellte 
       Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
       Dezember 2018 zugrunde gelegt. Dieser 
       geprüfte und festgestellte 
       Jahresabschluss ist mit dem 
       uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
       des Abschlussprüfers der Gesellschafter, 
       der ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, versehen. 
 
       Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der Kapitalerhöhung festzulegen. 
   6.2 § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '_Das Grundkapital der Gesellschaft 
       beträgt EUR 54.327.000,00. Es ist 
       eingeteilt in 54.327.000 Stückaktien.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   1 Abs. 1 der Satzung (Umfirmierung)* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   § 1 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
    '_Die Firma der Gesellschaft lautet:_ 
 
    _ROY Asset Holding SE.'_ 
Weitere Angaben zur Einberufung 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung 
dieser Hauptversammlung eingeteilt in 18.109.000 auf den Inhaber 
lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung bestehen 
daher 18.109.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis 
zum Donnerstag, den 27. Juni 2019 (24:00 Uhr), in deutscher oder 
englischer Sprache unter der Adresse 
 
 ROY Ceramics SE 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Fax: 089 / 21 027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Der Nachweis des 
Aktienbesitzes muss in Textform (§ 126b BGB) erbracht werden und muss 
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, folglich Donnerstag, den 13. Juni 2019 (00:00 Uhr) 
('*Stichtag*'), beziehen. Die Bestätigung eines depotführenden 
Instituts in englischer oder deutscher Sprache ist als Nachweis für 
den Aktienbesitz ausreichend. 
 
*Relevanz des Stichtags* 
 
Für das Teilnahmerecht sowie für die Zahl der einem Aktionär in der 
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist ausschließlich der 
Aktienbesitz am Stichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien 
nicht spätestens bis zum Stichtag erwerben, dürfen an der 
Hauptversammlung nicht teilnehmen. Das Eintreten des Stichtags führt 
zu keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Verkaufs oder der 
Übertragung der Aktien. Aktionäre, die am Stichtag Aktien halten 
und ihre Aktien zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung 
veräußern, sind dessen ungeachtet gegenüber der Gesellschaft 
berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht 
auszuüben, sofern sie sich vor der Hauptversammlung fristgerecht 
angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Aktionäre, die 
nach dem Stichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, können nur dann 
an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben, wenn 
sie bevollmächtigt bzw. ermächtigt wurden, Aktionärsrechte auszuüben. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum 
Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung 
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wird 
ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 
AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die 
jeweils bei diesen zu erfragen sind. 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres 
Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter muss in Textform (§ 126b 
BGB) bevollmächtigt und angewiesen werden und hat das Recht, 
Untervollmacht zu erteilen. Er ist verpflichtet, das Stimmrecht 
ausschließlich gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen 
auszuüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder 
unklare Weisung erteilt worden ist, wird sich der von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen 
Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während 
der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären nach Anmeldung zur 
Hauptversammlung mit der Eintrittskarte übersandt. Das Vollmachts- 
und Weisungsformular für den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter steht auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
https://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2019/ 
 
zur Verfügung. 
 
Die Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, ihr Widerruf und der 
Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Weisungen 
an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die 
Änderung der ihnen erteilten Weisungen können auf einem der 
folgenden Wege übermittelt werden: 
 
 ROY Ceramics SE 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Fax: 089 / 21 027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter sowie die entsprechenden Weisungen 
müssen der Gesellschaft, sofern sie nicht während der 
Hauptversammlung nachgewiesen werden, bis spätestens zum Mittwoch, 
den 3. Juli 2019 (16:00 Uhr), zugehen. 
 
Auch im Fall der Vollmachtserteilung ist eine fristgerechte Anmeldung 
und ordnungsgemäße Vorlage der Nachweise über den Aktienbesitz 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - 
vorbehaltlich der genannten zeitlich beschränkten Möglichkeit der 
Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung 
nicht aus. 
 
*Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung 
(SE-VO), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 122 Abs. 2, § 126 
Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
500.000,00 erreichen (das entspricht 500.000 Aktien), können 
gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, der 
inhaltlich § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG entspricht, verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Ein dreimonatiger Aktienbesitz vor dem Tag der Hauptversammlung im 
Sinne des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 
Satz 3 AktG wird gemäß § 50 Abs. 2 SEAG nicht für einen Antrag 
auf Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung einer SE 
vorausgesetzt. 
 
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten 
und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
Zugangstermin ist also Montag, der 3. Juni 2019 (24:00 Uhr). Später 
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
 ROY Ceramics SE 
 Der Verwaltungsrat 
 Gießener Straße 42 
 35410 Hungen 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu 
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und Vorschläge zur 
Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten. 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, 
also spätestens am Mittwoch, den 19. Juni 2019 (24:00 Uhr), bei der 
Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung 
unverzüglich im Internet unter 
 
https://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2019/ 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen des Verwaltungsrats werden 
ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich 
gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind. 
 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 ROY Ceramics SE 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Fax: 089 / 21 027 298 
 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache 
zu stellen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 
Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2019/ 
 
zur Verfügung. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG* 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie 
weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der 
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.roykeramik.de/investor-relations-2/hauptversammlung-2019/ 
 
zugänglich. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den 
Geschäftsräumen der ROY Ceramics SE, Gießener Straße 42, 
35410 Hungen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär 
unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen 
erteilt. 
 
*Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von 
Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('*DS-GVO*') 
personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, 
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der 
Eintrittskarte) auf Grundlage der in Deutschland geltenden 
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern 
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Die Gesellschaft wird vertreten durch die 
geschäftsführenden Direktoren Herrn Siu Fung Siegfried Lee, Herrn 
Matthias Herrmann und Herrn Suriya Toaramrut. Die Gesellschaft können 
Sie erreichen unter: 
 
 ROY Ceramics SE 
 Geschäftsführende Direktoren 
 Gießener Straße 42 
 35410 Hungen 
 Deutschland 
 Telefonnummer: +49 (0)69710455155 
 Fax: +49 (0)69710455450 
 E-Mail: info@roykeramik.de 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im 
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, 
übermittelt die ihr Depot führende Bank ihre personenbezogenen Daten 
an die Gesellschaft. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der 
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die 
Abwicklung ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit 
nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen 
Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 
lit. (c) DS-GVO. Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen 
Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten Zweck erforderlich 
ist beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen 
Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, 
personenbezogene Daten zu speichern. Für die im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer 
regelmäßig bis zu drei Jahre. 
 
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung 
der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft 
nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die 
Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. 
 
Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern sowie 
Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung 
gestellt. Insbesondere werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die 
an der Hauptversammlung teilnehmen, unter Angabe des Namens, des 
Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 
Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der 
Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen 
Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während der 
Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach 
gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. 

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May 27, 2019 10:48 ET (14:48 GMT)

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