DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-27 / 16:48 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA München ISIN DE000A12UP37 WKN A12UP3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am 5. Juli 2019 um 13.00 Uhr in den Räumen der Bayerische Börse AG am Karolinenplatz 6 in 80333 München stattfindet. Tagesordnung der Hauptversammlung 1. Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2018 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2018 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzverlust von EUR 737.846,00 ausweist, festzustellen. Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.norcom.de/hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung und werden während der Hauptversammlung ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den bis zum Wirksamwerden des Formwechsels bestehenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft, Georg-Glock-Str. 4, D-40474 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über die Änderung des von der Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 unter TOP 8 beschlossenen und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 unter TOP 5 geänderten Aktienoptionsprogramms sowie Änderung der bedingten Kapitals I mit entsprechender Satzungsänderung* Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2014 hat ein Aktienoptionsprogramm mit der Möglichkeit der Begebung von bis zu 100.000 Bezugsrechten auf bis zu 100.000 Aktien der Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 2014'). Optionsberechtigt waren der Vorstand der Gesellschaft, die Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 wurde der Kreis der Optionsberechtigten nur in zwei Gruppen, den Vorstand einerseits und die Mitarbeiter der Gesellschaft andererseits, eingeteilt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Ausübungsmodalitäten des Aktienoptionsprogramms zu ändern und u.a. auch einen Barausgleich zu ermöglichen und deswegen folgende Beschlüsse zu fassen: TOP 8 Ziffern b) ee), b) hh) und d) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 werden wie folgt geändert: b) ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster _Nach Ablauf der Wartefrist ist die Ausübung der Bezugsrechte bei Erfüllung der später beschriebenen Erfolgsziele nur innerhalb eines Ausübungszeitraumes ('Ausübungszeitraum') und nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet sind ('Ausübungstage'), zulässig._ _Der Ausübungszeitraum beginnt jeweils am ersten Börsenhandelstag eines Quartals und umfasst 30 Börsenhandelstage._ Falls und soweit Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. _Im Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen._ b) hh) Weitere Regelungen _Verwässerungsschutz_ Kommt es während der Laufzeit der Bezugsrechte zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder zu Neueinteilungen des Grundkapitals, werden der Ausübungspreis je Bezugsrecht und/oder die Anzahl der Aktien, die je Bezugsrecht bezogen werden können, nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte angepasst. Die Bedingungen der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen, einer Kapitalherabsetzung, der Begründung von Wandlungs- oder Bezugsrechten außerhalb dieses Aktienoptionsplans oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Erfolgt eine Anpassung, so ist sie in jedem Fall so vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem Berechtigten zustehenden Bezugsrechte nach Vornahme der Maßnahme dem vorherigen Wert entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Eine Anpassung durch NorCom wird nicht vorgenommen, soweit sie bereits von Gesetzes wegen erfolgt oder weniger als 1% des Ausübungspreises ausmacht. _Nichtübertragbarkeit_ _Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar; sie können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt werden. Die Bezugsrechte sind jedoch vererbbar._ _Erfüllung des Bezugsrechts_ Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital oder durch Zahlung eines Barausgleichs, letzteres nur wenn Bezugsrechte nicht durch die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ausgeübt werden, zu erfüllen. Der Barausgleich entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Schlusskurs der NorCom-Aktie am Tag der Ausübung des Bezugsrechts. Erfolgt die Erfüllung durch Zahlung des Barausgleichs, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Ausübungspreises. Die Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten zu lassen. _Besteuerung_ _Sämtliche Steuern und Abgaben, die bei der Zuteilung oder der Ausübung der Bezugsrechte oder beim Verkauf der Bezugsaktien durch die Bezugsberechtigten anfallen, tragen die Bezugsberechtigten._ _Weitere Regelungen_ _Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten und die weiteren Bedingungen der Bezugsrechte werden durch den Aufsichtsrat der NorCom festgesetzt, soweit Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der NorCom betroffen sind, und durch die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin in den übrigen Fällen._
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_Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere:_ * _die Festsetzung der Anzahl von Bezugsrechten für einzelne Bezugsberechtigte oder Gruppen von Bezugsberechtigten,_ * _die Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung des Aktienoptionsplans 2014,_ * _das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte,_ * _das Festlegen von Haltefristen über die Mindestwartezeit von vier Jahren hinaus, insbesondere das Festlegen gestaffelter Haltefristen für einzelne Teilmengen von Bezugsrechten, sowie die Änderung von Haltefristen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in Sonderfällen wie dem Wechsel der Kontrolle über die Gesellschaft,_ * _Bedingungen, nach denen Bezugsrechte entschädigungslos für ungültig erklärt werden können,_ * die Regelungen über die Behandlung und Ausübung von Bezugsrechten in Sonderfällen, wie z.B. dem einvernehmlichen Ausscheiden des Bezugsberechtigten aus den Diensten der Gesellschaft oder des Konzerns, dem Tod des Bezugsberechtigten, dem Eintritt in den Ruhestand, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit, der Beendigung der Zugehörigkeit eines verbundenen Unternehmens zur NorCom-Gruppe oder dem Wechsel der Kontrolle über die Gesellschaft. d) Satz 2 und Satz 3 ("Schaffung eines neuen bedingten Kapitals") lauten wie folgt: "Das Bedingte Kapital I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 18. Juni 2014, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an Organmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin und Mitarbeiter der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte Barausgleich leistet." Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 bis 6. _Satz 2 von § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft und Satz 3 von § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt geändert:_ "Das Bedingte Kapital I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 18. Juni 2014, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an Organmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin und Mitarbeiter der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte Barausgleich leistet." _Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 bis 6 der Satzung._ 7. *Beschlussfassung über die Änderung des von der Hauptversammlung vom 30. Juli 2015 unter TOP 5 beschlossenen und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 unter TOP 6 geänderten Aktienoptionsprogramms sowie Änderung der bedingten Kapitals 2015/I mit entsprechender Satzungsänderung* Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juli 2015 hat ein Aktienoptionsprogramm mit der Möglichkeit der Begebung von bis zu 112.500 Bezugsrechten auf bis zu 112.500 Aktien der Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 2015'). Optionsberechtigt waren der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 wurde der Kreis der Optionsberechtigten in nur zwei Gruppen, den Vorstand einerseits und die Mitarbeiter der Gesellschaft andererseits eingeteilt. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Ausübungsmodalitäten des Aktienoptionsprogramms zu ändern und u.a. auch einen Barausgleich zu gewähren und deswegen folgende Beschlüsse zu fassen: TOP 5 Ziffern a) ee), a) hh) und b) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Juli 2015 lautet neu wie folgt: a) ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster _Nach Ablauf der Wartefrist ist die Ausübung der Bezugsrechte bei Erfüllung der später beschriebenen Erfolgsziele nur innerhalb eines Ausübungszeitraumes ('Ausübungszeitraum') und nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet sind ('Ausübungstage'), zulässig._ _Der Ausübungszeitraum beginnt jeweils am ersten Börsenhandelstag eines Quartals und umfasst 30 Börsenhandelstage._ Falls und soweit Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. _Im Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen._ a) hh) weitere Regelungen _Verwässerungsschutz_ Kommt es während der Laufzeit der Bezugsrechte zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder zu Neueinteilungen des Grundkapitals, werden der Ausübungspreis je Bezugsrecht und/oder die Anzahl der Aktien, die je Bezugsrecht bezogen werden können, nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte angepasst. Die Bedingungen der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen, einer Kapitalherabsetzung, der Begründung von Wandlungs- oder Bezugsrechten außerhalb dieses Aktienoptionsplans oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Erfolgt eine Anpassung, so ist sie in jedem Fall so vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem Berechtigten zustehenden Bezugsrechte nach Vornahme der Maßnahme dem vorherigen Wert entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Eine Anpassung durch NorCom wird nicht vorgenommen, soweit sie bereits von Gesetzes wegen erfolgt oder weniger als 1% des Ausübungspreises ausmacht. _Nichtübertragbarkeit_ _Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar; sie können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt werden. Die Bezugsrechte sind jedoch vererbbar._ _Erfüllung des Bezugsrechts_ Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital oder durch Zahlung eines Barausgleichs, letzteres nur wenn Bezugsrechte nicht durch die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin ausgeübt werden, zu erfüllen. Der Barausgleich entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Schlusskurs der NorCom-Aktie am Tag der Ausübung des Bezugsrechts. Erfolgt die Erfüllung durch Zahlung des Barausgleichs, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Ausübungspreises. Die Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten zu lassen. _Besteuerung_ _Sämtliche Steuern und Abgaben, die bei der Zuteilung oder der Ausübung der Bezugsrechte oder beim Verkauf der Bezugsaktien durch die Bezugsberechtigten anfallen, tragen die Bezugsberechtigten._ _Weitere Regelungen_ _Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten und die weiteren Bedingungen der Bezugsrechte werden durch den Aufsichtsrat der NorCom festgesetzt, soweit Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der NorCom betroffen sind, und durch die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin in den übrigen Fällen._ _Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere:_ * _die Festsetzung der Anzahl von Bezugsrechten für einzelne Bezugsberechtigte oder Gruppen von Bezugsberechtigten,_ * _die Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung des Aktienoptionsplans 2015,_ * _das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte,_ * _das Festlegen von Haltefristen über die Mindestwartezeit von vier Jahren hinaus, insbesondere das Festlegen gestaffelter
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May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)
Haltefristen für einzelne Teilmengen von Bezugsrechten, sowie die Änderung von Haltefristen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in Sonderfällen wie dem Wechsel der Kontrolle über die Gesellschaft,_ * _Bedingungen, nach denen Bezugsrechte entschädigungslos für ungültig erklärt werden können,_ * die Regelungen über die Behandlung und Ausübung von Bezugsrechten in Sonderfällen, wie z.B. dem einvernehmlichen Ausscheiden des Bezugsberechtigten aus den Diensten der Gesellschaft oder des Konzerns, dem Tod des Bezugsberechtigten, dem Eintritt in den Ruhestand, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit, der Beendigung der Zugehörigkeit eines verbundenen Unternehmens zur NorCom-Gruppe oder dem Wechsel der Kontrolle über die Gesellschaft. b) Satz 2 und Satz 3 ("Schaffung eines neuen bedingten Kapitals") lauten wie folgt: "Das Bedingte Kapital 2015/I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 30. Juli 2015, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an Organmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin und Mitarbeiter der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte Barausgleich leistet." Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 bis 6. _Satz 2 von § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft und Satz 3 von § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt geändert:_ "Das Bedingte Kapital 2015/I dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 30. Juli 2015, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an Organmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin und Mitarbeiter der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte Barausgleich leistet." _Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 bis 6 der Satzung._ 8. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals* § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Auch die Gesellschaft hat von dieser Möglichkeit am 18. Juni 2014 Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung endet am 17. Juni 2019. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 4. Juli 2024. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln. 2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten. b) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses Volumen überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis der zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 3. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse a) Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; b) an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a), b) und c) verwendet werden. Darüber hinaus kann die persönlich haftende Gesellschafterin im Fall der Veräußerung von Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten. 4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin
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May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)