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DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. -6-

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 05.07.2019 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-27 / 16:48 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA München 
ISIN DE000A12UP37 
WKN A12UP3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 5. Juli 2019 
um 13.00 Uhr in den Räumen der Bayerische Börse AG 
am Karolinenplatz 6 in 80333 München 
stattfindet. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 der NorCom Information Technology 
   GmbH & Co. KGaA, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern für das Geschäftsjahr 2018 mit dem 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   sowie Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der NorCom Information 
   Technology GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 
   der NorCom Information Technology GmbH & Co. 
   KGaA zum 31. Dezember 2018 in der vorgelegten 
   Fassung, der einen Bilanzverlust von EUR 
   737.846,00 ausweist, festzustellen. 
 
   Die zu TOP 1 vorgelegten Unterlagen stehen auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung und werden 
   während der Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den bis zum 
   Wirksamwerden des Formwechsels bestehenden 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   RSM Verhülsdonk GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Georg-Glock-Str. 4, 
   D-40474 Düsseldorf, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung des von 
   der Hauptversammlung vom 18. Juni 2014 unter TOP 
   8 beschlossenen und durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 unter TOP 5 
   geänderten Aktienoptionsprogramms sowie 
   Änderung der bedingten Kapitals I mit 
   entsprechender Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. 
   Juni 2014 hat ein Aktienoptionsprogramm mit der 
   Möglichkeit der Begebung von bis zu 100.000 
   Bezugsrechten auf bis zu 100.000 Aktien der 
   Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 
   2014'). Optionsberechtigt waren der Vorstand der 
   Gesellschaft, die Geschäftsführer der mit der 
   Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen und Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im 
   Sinn von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Juli 
   2017 wurde der Kreis der Optionsberechtigten nur 
   in zwei Gruppen, den Vorstand einerseits und die 
   Mitarbeiter der Gesellschaft andererseits, 
   eingeteilt. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Ausübungsmodalitäten des Aktienoptionsprogramms 
   zu ändern und u.a. auch einen Barausgleich zu 
   ermöglichen und deswegen folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   TOP 8 Ziffern b) ee), b) hh) und d) des 
   Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 
   werden wie folgt geändert: 
 
   b) ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster 
 
   _Nach Ablauf der Wartefrist ist die Ausübung der 
   Bezugsrechte bei Erfüllung der später 
   beschriebenen Erfolgsziele nur innerhalb eines 
   Ausübungszeitraumes ('Ausübungszeitraum') und 
   nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in 
   Frankfurt am Main geöffnet sind 
   ('Ausübungstage'), zulässig._ 
 
   _Der Ausübungszeitraum beginnt jeweils am ersten 
   Börsenhandelstag eines Quartals und umfasst 30 
   Börsenhandelstage._ 
 
   Falls und soweit Ausübungstage in einen Zeitraum 
   fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die 
   Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum 
   Bezug von jungen Aktien oder 
   Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder 
   Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, 
   und an dem Tag endet, jeweils 
   einschließlich, an dem die 
   bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden, ist 
   eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und 
   der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich 
   um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen 
   unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. 
 
   _Im Übrigen müssen die Berechtigten die 
   Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen 
   Rechtsvorschriften, wie z.B. dem 
   Wertpapierhandelsgesetz, folgen._ 
 
   b) hh) Weitere Regelungen 
 
   _Verwässerungsschutz_ 
 
   Kommt es während der Laufzeit der Bezugsrechte 
   zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln 
   oder zu Neueinteilungen des Grundkapitals, 
   werden der Ausübungspreis je Bezugsrecht 
   und/oder die Anzahl der Aktien, die je 
   Bezugsrecht bezogen werden können, nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte 
   angepasst. Die Bedingungen der Bezugsrechte 
   können darüber hinaus für den Fall einer 
   Kapitalerhöhung gegen Einlagen, einer 
   Kapitalherabsetzung, der Begründung von 
   Wandlungs- oder Bezugsrechten außerhalb 
   dieses Aktienoptionsplans oder einer 
   Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Erfolgt 
   eine Anpassung, so ist sie in jedem Fall so 
   vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem 
   Berechtigten zustehenden Bezugsrechte nach 
   Vornahme der Maßnahme dem vorherigen Wert 
   entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
   Eine Anpassung durch NorCom wird nicht 
   vorgenommen, soweit sie bereits von Gesetzes 
   wegen erfolgt oder weniger als 1% des 
   Ausübungspreises ausmacht. 
 
   _Nichtübertragbarkeit_ 
 
   _Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar; sie 
   können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt 
   werden. Die Bezugsrechte sind jedoch vererbbar._ 
 
   _Erfüllung des Bezugsrechts_ 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
   Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien 
   aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital 
   oder durch Zahlung eines Barausgleichs, 
   letzteres nur wenn Bezugsrechte nicht durch die 
   Geschäftsführer der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin ausgeübt werden, zu erfüllen. 
   Der Barausgleich entspricht dem 
   Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis 
   und dem Schlusskurs der NorCom-Aktie am Tag der 
   Ausübung des Bezugsrechts. Erfolgt die Erfüllung 
   durch Zahlung des Barausgleichs, so entfällt die 
   Verpflichtung zur Zahlung des Ausübungspreises. 
 
   Die Entscheidung darüber, welche dieser 
   Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch 
   miteinander kombiniert werden dürfen, im 
   Einzelfall gewählt wird, trifft die persönlich 
   haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben sich 
   dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der 
   Gesellschaft leiten zu lassen. 
 
   _Besteuerung_ 
 
   _Sämtliche Steuern und Abgaben, die bei der 
   Zuteilung oder der Ausübung der Bezugsrechte 
   oder beim Verkauf der Bezugsaktien durch die 
   Bezugsberechtigten anfallen, tragen die 
   Bezugsberechtigten._ 
 
   _Weitere Regelungen_ 
 
   _Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und 
   Erfüllung von Bezugsrechten und die weiteren 
   Bedingungen der Bezugsrechte werden durch den 
   Aufsichtsrat der NorCom festgesetzt, soweit 
   Geschäftsführer der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin der NorCom betroffen sind, und 
   durch die Geschäftsführer der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin in den übrigen 
   Fällen._ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. -2-

_Zu den weiteren Regelungen gehören 
   insbesondere:_ 
 
   * _die Festsetzung der Anzahl von 
     Bezugsrechten für einzelne 
     Bezugsberechtigte oder Gruppen von 
     Bezugsberechtigten,_ 
   * _die Festlegung von Bestimmungen über die 
     Durchführung des Aktienoptionsplans 2014,_ 
   * _das Verfahren der Gewährung und Ausübung 
     der Bezugsrechte,_ 
   * _das Festlegen von Haltefristen über die 
     Mindestwartezeit von vier Jahren hinaus, 
     insbesondere das Festlegen gestaffelter 
     Haltefristen für einzelne Teilmengen von 
     Bezugsrechten, sowie die Änderung von 
     Haltefristen im Rahmen der gesetzlichen 
     Vorgaben in Sonderfällen wie dem Wechsel 
     der Kontrolle über die Gesellschaft,_ 
   * _Bedingungen, nach denen Bezugsrechte 
     entschädigungslos für ungültig erklärt 
     werden können,_ 
   * die Regelungen über die Behandlung und 
     Ausübung von Bezugsrechten in 
     Sonderfällen, wie z.B. dem 
     einvernehmlichen Ausscheiden des 
     Bezugsberechtigten aus den Diensten der 
     Gesellschaft oder des Konzerns, dem Tod 
     des Bezugsberechtigten, dem Eintritt in 
     den Ruhestand, der Berufs- oder 
     Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit, der 
     Beendigung der Zugehörigkeit eines 
     verbundenen Unternehmens zur NorCom-Gruppe 
     oder dem Wechsel der Kontrolle über die 
     Gesellschaft. 
 
   d) Satz 2 und Satz 3 ("Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals") lauten wie folgt: 
 
   "Das Bedingte Kapital I dient 
   ausschließlich der Sicherung von bis zu 
   100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 18. 
   Juni 2014, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an 
   Organmitglieder der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im 
   Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte 
   ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem 
   Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
   machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
   der Bezugsrechte Barausgleich leistet." 
 
   Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 
   bis 6. 
 
   _Satz 2 von § 5 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft und Satz 3 von § 5 Abs. 3 der 
   Satzung der Gesellschaft werden wie folgt 
   geändert:_ 
 
   "Das Bedingte Kapital I dient 
   ausschließlich der Sicherung von bis zu 
   100.000 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 18. 
   Juni 2014, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an 
   Organmitglieder der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im 
   Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte 
   ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem 
   Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
   machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
   der Bezugsrechte Barausgleich leistet." 
 
   _Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 
   bis 6 der Satzung._ 
7. *Beschlussfassung über die Änderung des von 
   der Hauptversammlung vom 30. Juli 2015 unter TOP 
   5 beschlossenen und durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 unter TOP 6 
   geänderten Aktienoptionsprogramms sowie 
   Änderung der bedingten Kapitals 2015/I mit 
   entsprechender Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. 
   Juli 2015 hat ein Aktienoptionsprogramm mit der 
   Möglichkeit der Begebung von bis zu 112.500 
   Bezugsrechten auf bis zu 112.500 Aktien der 
   Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 
   2015'). Optionsberechtigt waren der Vorstand der 
   Gesellschaft und die Geschäftsführer der mit der 
   Gesellschaft im Sinn von §§ 15 ff. AktG 
   verbundenen Unternehmen. Mit Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 wurde der 
   Kreis der Optionsberechtigten in nur zwei 
   Gruppen, den Vorstand einerseits und die 
   Mitarbeiter der Gesellschaft andererseits 
   eingeteilt. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Ausübungsmodalitäten des Aktienoptionsprogramms 
   zu ändern und u.a. auch einen Barausgleich zu 
   gewähren und deswegen folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   TOP 5 Ziffern a) ee), a) hh) und b) des 
   Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Juli 2015 
   lautet neu wie folgt: 
 
   a) ee) Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster 
 
   _Nach Ablauf der Wartefrist ist die Ausübung der 
   Bezugsrechte bei Erfüllung der später 
   beschriebenen Erfolgsziele nur innerhalb eines 
   Ausübungszeitraumes ('Ausübungszeitraum') und 
   nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in 
   Frankfurt am Main geöffnet sind 
   ('Ausübungstage'), zulässig._ 
 
   _Der Ausübungszeitraum beginnt jeweils am ersten 
   Börsenhandelstag eines Quartals und umfasst 30 
   Börsenhandelstage._ 
 
   Falls und soweit Ausübungstage in einen Zeitraum 
   fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die 
   Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum 
   Bezug von jungen Aktien oder 
   Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder 
   Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, 
   und an dem Tag endet, jeweils 
   einschließlich, an dem die 
   bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden, ist 
   eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und 
   der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich 
   um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen 
   unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. 
 
   _Im Übrigen müssen die Berechtigten die 
   Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen 
   Rechtsvorschriften, wie z.B. dem 
   Wertpapierhandelsgesetz, folgen._ 
 
   a) hh) weitere Regelungen 
 
   _Verwässerungsschutz_ 
 
   Kommt es während der Laufzeit der Bezugsrechte 
   zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln 
   oder zu Neueinteilungen des Grundkapitals, 
   werden der Ausübungspreis je Bezugsrecht 
   und/oder die Anzahl der Aktien, die je 
   Bezugsrecht bezogen werden können, nach näherer 
   Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte 
   angepasst. Die Bedingungen der Bezugsrechte 
   können darüber hinaus für den Fall einer 
   Kapitalerhöhung gegen Einlagen, einer 
   Kapitalherabsetzung, der Begründung von 
   Wandlungs- oder Bezugsrechten außerhalb 
   dieses Aktienoptionsplans oder einer 
   Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Erfolgt 
   eine Anpassung, so ist sie in jedem Fall so 
   vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem 
   Berechtigten zustehenden Bezugsrechte nach 
   Vornahme der Maßnahme dem vorherigen Wert 
   entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
   Eine Anpassung durch NorCom wird nicht 
   vorgenommen, soweit sie bereits von Gesetzes 
   wegen erfolgt oder weniger als 1% des 
   Ausübungspreises ausmacht. 
 
   _Nichtübertragbarkeit_ 
 
   _Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar; sie 
   können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt 
   werden. Die Bezugsrechte sind jedoch vererbbar._ 
 
   _Erfüllung des Bezugsrechts_ 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
   Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien 
   aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital 
   oder durch Zahlung eines Barausgleichs, 
   letzteres nur wenn Bezugsrechte nicht durch die 
   Geschäftsführer der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin ausgeübt werden, zu erfüllen. 
   Der Barausgleich entspricht dem 
   Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis 
   und dem Schlusskurs der NorCom-Aktie am Tag der 
   Ausübung des Bezugsrechts. Erfolgt die Erfüllung 
   durch Zahlung des Barausgleichs, so entfällt die 
   Verpflichtung zur Zahlung des Ausübungspreises. 
 
   Die Entscheidung darüber, welche dieser 
   Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch 
   miteinander kombiniert werden dürfen, im 
   Einzelfall gewählt wird, trifft die persönlich 
   haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben sich 
   dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der 
   Gesellschaft leiten zu lassen. 
 
   _Besteuerung_ 
 
   _Sämtliche Steuern und Abgaben, die bei der 
   Zuteilung oder der Ausübung der Bezugsrechte 
   oder beim Verkauf der Bezugsaktien durch die 
   Bezugsberechtigten anfallen, tragen die 
   Bezugsberechtigten._ 
 
   _Weitere Regelungen_ 
 
   _Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und 
   Erfüllung von Bezugsrechten und die weiteren 
   Bedingungen der Bezugsrechte werden durch den 
   Aufsichtsrat der NorCom festgesetzt, soweit 
   Geschäftsführer der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin der NorCom betroffen sind, und 
   durch die Geschäftsführer der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin in den übrigen 
   Fällen._ 
 
   _Zu den weiteren Regelungen gehören 
   insbesondere:_ 
 
   * _die Festsetzung der Anzahl von 
     Bezugsrechten für einzelne 
     Bezugsberechtigte oder Gruppen von 
     Bezugsberechtigten,_ 
   * _die Festlegung von Bestimmungen über die 
     Durchführung des Aktienoptionsplans 2015,_ 
   * _das Verfahren der Gewährung und Ausübung 
     der Bezugsrechte,_ 
   * _das Festlegen von Haltefristen über die 
     Mindestwartezeit von vier Jahren hinaus, 
     insbesondere das Festlegen gestaffelter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. -3-

Haltefristen für einzelne Teilmengen von 
     Bezugsrechten, sowie die Änderung von 
     Haltefristen im Rahmen der gesetzlichen 
     Vorgaben in Sonderfällen wie dem Wechsel 
     der Kontrolle über die Gesellschaft,_ 
   * _Bedingungen, nach denen Bezugsrechte 
     entschädigungslos für ungültig erklärt 
     werden können,_ 
   * die Regelungen über die Behandlung und 
     Ausübung von Bezugsrechten in 
     Sonderfällen, wie z.B. dem 
     einvernehmlichen Ausscheiden des 
     Bezugsberechtigten aus den Diensten der 
     Gesellschaft oder des Konzerns, dem Tod 
     des Bezugsberechtigten, dem Eintritt in 
     den Ruhestand, der Berufs- oder 
     Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit, der 
     Beendigung der Zugehörigkeit eines 
     verbundenen Unternehmens zur NorCom-Gruppe 
     oder dem Wechsel der Kontrolle über die 
     Gesellschaft. 
 
   b) Satz 2 und Satz 3 ("Schaffung eines neuen 
   bedingten Kapitals") lauten wie folgt: 
 
   "Das Bedingte Kapital 2015/I dient 
   ausschließlich der Sicherung von bis zu 
   112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 30. 
   Juli 2015, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an 
   Organmitglieder der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im 
   Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte 
   ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem 
   Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
   machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
   der Bezugsrechte Barausgleich leistet." 
 
   Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 
   bis 6. 
 
   _Satz 2 von § 5 Abs. 4 der Satzung der 
   Gesellschaft und Satz 3 von § 5 Abs. 4 der 
   Satzung der Gesellschaft werden wie folgt 
   geändert:_ 
 
   "Das Bedingte Kapital 2015/I dient 
   ausschließlich der Sicherung von bis zu 
   112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe der 
   Beschlussfassung der Hauptversammlungen vom 30. 
   Juli 2015, 14. Juli 2017 und 5. Juli 2019 an 
   Organmitglieder der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im 
   Sinn von §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen 
   ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte 
   ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem 
   Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch 
   machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung 
   der Bezugsrechte Barausgleich leistet." 
 
   _Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 4 
   bis 6 der Satzung._ 
8. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
   Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter 
   Herabsetzung des Grundkapitals* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund 
   einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals 
   zu erwerben. Auch die Gesellschaft hat von 
   dieser Möglichkeit am 18. Juni 2014 Gebrauch 
   gemacht. Diese Ermächtigung endet am 17. Juni 
   2019. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
      eigenen Aktien mit einem rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % 
      beschränkt. Auf die hiernach erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
      die sich bereits im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
      in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
      durch die Gesellschaft oder für ihre 
      Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung gilt bis zum 4. Juli 2024. 
      Sie kann auch durch Konzernunternehmen 
      oder durch Dritte ausgeübt werden, die für 
      Rechnung der Gesellschaft oder eines 
      Konzernunternehmens handeln. 
   2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
         darf der von der Gesellschaft 
         gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten drei Börsenhandelstage 
         vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs 
         (XETRA-Handel oder vergleichbares 
         Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
         Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
         über- und nicht mehr als 10 % 
         unterschreiten. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
         gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten drei Börsenhandelstage 
         vor dem Tag der Veröffentlichung des 
         Angebots ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs 
         (XETRA-Handel oder vergleichbares 
         Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
         Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
         über- und nicht mehr als 10 % 
         unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
         weitere Bedingungen vorsehen. Das 
         Volumen des Angebots kann begrenzt 
         werden. Sofern die Gesamtzahl der von 
         den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
         Aktien dieses Volumen überschreitet, 
         erfolgt die Annahme im Verhältnis der 
         zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine 
         bevorrechtigte Annahme geringerer 
         Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
         Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
         sowie eine Rundung nach 
         kaufmännischen Grundsätzen zur 
         Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
         von Aktien kann vorgesehen werden. 
         Ein etwaiges weitergehendes 
         Andienungsrecht der Aktionäre ist 
         insoweit ausgeschlossen. 
   3. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
      werden oder aufgrund früherer 
      Ermächtigungen erworben wurden, neben der 
      Veräußerung durch Angebot an alle 
      Aktionäre oder der Veräußerung über 
      die Börse 
 
      a) Dritten im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
         Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
         an Unternehmen oder 
         Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
         von Forderungen gegen die 
         Gesellschaft als Gegenleistung 
         anzubieten; 
      b) an Dritte zu veräußern. Der 
         Preis, zu dem die Aktien der 
         Gesellschaft an Dritte abgegeben 
         werden, darf den Börsenpreis der 
         Aktien zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
         dieser Ermächtigung ist der 
         Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
         anderer Ermächtigungen nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
         berücksichtigen; 
      c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
         oder ihre Durchführung eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Die Einziehung führt zur 
         Kapitalherabsetzung. Die Aktien 
         können auch im vereinfachten 
         Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
         durch Anpassung des anteiligen 
         rechnerischen Betrages der übrigen 
         Stückaktien am Grundkapital der 
         Gesellschaft eingezogen werden. Die 
         Einziehung kann auf einen Teil der 
         erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
      Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      erworbene eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. a), b) und c) verwendet werden. 
      Darüber hinaus kann die persönlich 
      haftende Gesellschafterin im Fall der 
      Veräußerung von Aktien im Rahmen 
      eines Verkaufsangebots das Bezugsrecht der 
      Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      für Spitzenbeträge ausschließen. Die 
      persönlich haftende Gesellschafterin wird 
      die Hauptversammlung über die Gründe und 
      den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über 
      die Zahl der erworbenen Aktien und den auf 
      sie entfallenden Betrag des Grundkapitals 
      sowie über den Gegenwert, der für die 
      Aktien gezahlt wurde, jeweils 
      unterrichten. 
   4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Inanspruchnahme der 
      Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin 

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May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. -4-

gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
Tagesordnungspunkt 8 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % 
ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, eine solche 
Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren 
beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die 
Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien 
über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall 
des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse 
hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der 
Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch 
gemacht werden können. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft 
auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu 
beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht 
mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % 
unterschreiten. 
 
Der Beschluss sieht vor, dass die persönlich haftende 
Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
die Verwendung der erworbenen Aktien beschließt. 
Die Ermächtigung soll die persönlich haftende 
Gesellschafterin in die Lage versetzen, im Interesse 
der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der 
Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen 
Erfordernisse reagieren zu können. So kann die 
persönlich haftende Gesellschafterin die eigenen Aktien 
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
wieder veräußern. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
auf erworbene eigene Aktien soll insoweit 
ausgeschlossen werden, als diese Aktien dazu verwendet 
werden, 
 
- sie Dritten im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
  Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von 
  Forderungen gegen die Gesellschaft als 
  Gegenleistung anzubieten. 
 
  Die persönlich haftende Gesellschafterin soll 
  in die Lage versetzt werden, die erworbenen 
  Aktien außerhalb der Börse Dritten als 
  Gegenleistung bei 
  Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb 
  von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder von Forderungen gegen 
  die Gesellschaft als Akquisitionswährung 
  anbieten zu können, ohne hierzu Aktien aus dem 
  genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu 
  einer Verwässerung der Beteiligung der 
  Aktionäre führen würde. Der internationale 
  Wettbewerb und die Globalisierung der 
  Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
  Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
  Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
  notwendige Flexibilität geben, um derartige 
  sich bietende Gelegenheiten schnell und 
  flexibel ohne Belastung der Liquidität der 
  Gesellschaft ausnutzen zu können. Konkrete 
  Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
  bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der 
  Bewertungsrelationen wird die persönlich 
  haftende Gesellschafterin sicherstellen, dass 
  die Interessen der Aktionäre angemessen 
  gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei 
  der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
  hingegebenen Aktien an deren Börsenkurs 
  orientieren. Eine schematische Anknüpfung an 
  einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
  insbesondere um einmal erzielte 
  Verhandlungsergebnisse nicht durch 
  Schwankungen des Börsenkurses zu gefährden. 
- sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu 
  dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte 
  abgegeben werden, darf den Börsenpreis der 
  Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
  nicht wesentlich unterschreiten. Beim 
  Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der 
  Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen. 
 
  Diese Ermächtigung ermöglicht es der 
  Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem 
  Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
  Beteiligungsnachfragen von Investoren 
  kurzfristig reagieren zu können. Im Interesse 
  der Erweiterung der Aktionärsbasis der 
  Gesellschaft soll damit insbesondere die 
  Möglichkeit geschaffen werden, 
  institutionellen Investoren im In- und Ausland 
  Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder 
  neue Investorenkreise zu erschließen. 
 
  Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
  Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. 
  Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist 
  der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
  anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG zu berücksichtigen. So verringert sich 
  das Ermächtigungsvolumen um den anteiligen 
  Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
  entfällt oder auf den sich Options- und/oder 
  Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
  Schuldverschreibungen beziehen, die in 
  unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
  von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
  veräußert worden sind. Durch die 
  Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
  erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies 
  dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 
  10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der 
  Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer 
  Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ausgeschlossen wird. 
 
  Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem 
  Gedanken des Verwässerungsschutzes wird zudem 
  dadurch Rechnung getragen, dass die 
  Veräußerung in entsprechender Anwendung 
  von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem 
  Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht 
  wesentlich unterschreitet. Die endgültige 
  Festlegung des Veräußerungspreises für 
  die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der 
  Veräußerung. Die persönlich haftende 
  Gesellschafterin wird sich dabei - unter 
  Berücksichtigung der aktuellen 
  Marktgegebenheiten - bemühen, einen 
  eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
  niedrig wie möglich zu halten. 
- Die auf Grund dieses oder eines früheren 
  Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen 
  Aktien können von der Gesellschaft ohne 
  erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
  eingezogen werden. Die Einziehung führt zu 
  einer Herabsetzung des Grundkapitals. 
  Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
  Hauptversammlung der Gesellschaft die 
  Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
  beschließen, auch ohne dass damit eine 
  Herabsetzung des Grundkapitals der 
  Gesellschaft erforderlich wird. Die 
  vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
  Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese 
  Alternative ausdrücklich vor. Durch eine 
  Einziehung der eigenen Aktien ohne 
  Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch 
  der rechnerische Anteil der übrigen 
  Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. 
 
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im 
jeweiligen Einzelfall prüfen, ob sie von den erteilten 
Ermächtigungen Gebrauch machen soll. Sie wird das 
Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn sich die 
Verwendung eigener Aktien in dem Rahmen hält, den der 
Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben 
hat und wenn die Verwendung im Interesse der 
Gesellschaft liegt. Die persönlich haftende 
Gesellschafterin wird die nachfolgende Hauptversammlung 
über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren. 
 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung angemeldet und ihre 
   Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis 
   der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
   auf den Beginn des 14. Juni 2019, 00.00 Uhr 
   (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
   müssen der Gesellschaft in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache spätestens 
   sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis 
   zum Ablauf des 28. Juni 2019 bei folgender 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   zugehen: 
 
    NorCom Information Technology GmbH & Co. 
    KGaA 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 

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May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology GmbH & Co. -5-

Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
   teilweisen) Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, 
   man lässt sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für 
   eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- 
   und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis 
   der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
   eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die nachstehende Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
    NorCom Information Technology GmbH & Co. 
    KGaA 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
    E-Mail: norcom@better-orange.de 
 
   Aktionäre können sich auch durch den von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erforderlich. 
 
   Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Dem 
   Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des 
   Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. 
   Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr 
   Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus 
   organisatorischen Gründen spätestens bis zum 
   Ablauf des 4. Juli 2019 bei der vorstehenden 
   Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 erreichen, können gemäß § 
      122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
      und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
      Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher der persönlich haftenden 
      Gesellschafterin der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 04. Juni 2019, 24:00 
      Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich (§ 126 BGB) an die persönlich 
      haftende Gesellschafterin der NorCom 
      Information Technology GmbH & Co. KGaA 
      unter folgender Adresse zu richten: 
 
       Persönlich haftende Gesellschafterin 
       der NorCom Information Technology GmbH 
       & Co. KGaA 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 
      Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 
      Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
      mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
      Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
      sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung der persönlich haftenden 
      Gesellschafterin über den Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. 
 
      Sie werden außerdem unter der 
      Internetadresse 
 
      https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
      bekannt gemacht und den Aktionären 
      mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Sollen die Gegenanträge von der 
      Gesellschaft zugänglich gemacht werden, 
      sind sie spätestens 14 Tage vor der 
      Versammlung, d.h. spätestens bis zum 20. 
      Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende 
      Adresse, Telefax-Nummer oder 
      E-Mail-Adresse zu richten: 
 
       NorCom Information Technology GmbH & 
       Co. KGaA 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 (0)89 889 690 666 
       E-Mail: norcom@better-orange.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs und einer etwaigen Begründung 
      sowie etwaige Stellungnahmen der 
      Verwaltung hierzu im Internet unter 
 
      https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG für den Vorschlag eines Aktionärs 
      zur Wahl von Abschlussprüfern und 
      Aufsichtsräten sinngemäß. Zusätzlich 
      zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
      Gründen braucht die persönlich haftende 
      Gesellschafterin einen Wahlvorschlag 
      unter anderem auch dann nicht zugänglich 
      zu machen, wenn der Vorschlag nicht 
      Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
      Kandidaten enthält. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)

dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung mündlich gestellt 
      werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
      während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter von der 
      persönlich haftenden Gesellschafterin 
      Auskunft über Angelegenheiten der 
      Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
      besteht. Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
      Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
      Voraussetzungen darf die persönlich 
      haftende Gesellschafterin die Auskunft 
      verweigern. 
 
      Nach § 16 Abs. 3 der Satzung der 
      Gesellschaft kann der Versammlungsleiter 
      das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
      zeitlich angemessen beschränken. Er ist 
      insbesondere berechtigt, bereits zu 
      Beginn der Hauptversammlung oder während 
      ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des 
      Frage- und Rederechts für den gesamten 
      Verlauf der Hauptversammlung, für 
      einzelne Punkte der Tagesordnung und/oder 
      einzelne Frage- und Redebeiträge 
      angemessen festzusetzen. 
 
      Weitergehende Erläuterungen zu den 
      Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
      1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten 
      (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können 
      im Internet unter 
 
      https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
      eingesehen werden. 
4. *Hinweis auf die Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
   eingeteilt in 2.125.220 Stückaktien mit ebenso 
   vielen Stimmrechten. Es bestehen also 2.125.220 
   Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung 128.241 Stück eigene 
   Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte 
   zu. 
6. *Hinweis zum Datenschutz* 
 
   Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme 
   Verarbeitung haben für uns einen hohen 
   Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen 
   haben wir alle Informationen zur Verarbeitung 
   personenbezogener Daten unserer Aktionäre 
   übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. 
   Die Datenschutzhinweise finden Sie unter 
 
   https://www.norcom.de/hauptversammlung 
 
München, im Mai 2019 
 
_Die persönlich haftende Gesellschafterin_ 
 
2019-05-27 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: NorCom Information Technology GmbH & Co. KGaA 
             Gabelsbergerstrasse 4 
             80333 München 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 93948-0 
E-Mail:      info@norcom.de 
Internet:    https://www.norcom.de/investor-relations 
ISIN:        DE000A12UP37 
WKN:         A12UP3 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
816297 2019-05-27 
 
 

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May 27, 2019 10:49 ET (14:49 GMT)

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