DGAP-News: Klassik Radio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
08.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-05-28 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Klassik Radio AG Augsburg WKN: 785747
ISIN: DE0007857476 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Montag, den 08. Juli 2019,
Hotel Dorint, Augsbur Wir laden unsere Aktionäre ein zu
der am 08. Juli 2019 um 11:00 Uhr
in den Räumen des Hotels Dorint, Imhofstraße 12,
86159 Augsburg stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg.
*I. Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2018 und
des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio
AG und den Konzern zum 31. Dezember 2018 und
des Berichts des Aufsichtsrats, sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1
HGB für das Geschäftsjahr 2018
Die genannten Unterlagen sind über unsere
Internetseite unter
www.klassikradioag.de
(im Bereich 'Investor Relations') zugänglich.
Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen
Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf
unserer Internetseite Genüge getan ist. Die
Unterlagen werden daher den Aktionären auf
Verlangen einmalig per einfacher Post
zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus dem
abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von
Euro 1.934.711,15:
a) in Höhe von Euro 1.013.250,00 zur
Ausschüttung einer Dividende von Euro
0,21 je dividendenberechtigter Stückaktie
zu verwenden und
b) den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro
921.461,15 auf neue Rechnung vorzutragen.
Eine von der Hauptversammlung beschlossene
Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2
AktG am dritten auf die Hauptversammlung
folgenden Geschäftstag (d.h. am Donnerstag, 11.
Juli 2019) fällig und auch erst dann
ausgezahlt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Alleinvorstand
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zur
Prüfung des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019
sowie zur prüferischen Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres
2019, sofern dieser einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen wird, gewählt.
Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein
Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 auferlegt wurde.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum
Ausschluss des Bezugsrechts*
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet die
Möglichkeit, die Gesellschaft zum Erwerb
eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, den
Erwerb eigener Aktien als zusätzliches
Finanzierungsinstrument rasch und flexibel
einzusetzen, soll eine bis zum 7. Juli 2024
befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Rahmenbedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 7. Juli
2024 eigene Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder
- falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem
zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
die die Gesellschaft bereits erworben hat und
jeweils noch besitzt oder die ihr nach § 71d
und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen. Ferner sind die
Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3
AktG zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht
zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt
werden.
b) Erwerbsbedingungen
Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend
lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots
(nachfolgend lit. bb)) oder durch individuell
ausgehandelten Rückerwerb (nachfolgend lit.
cc)). Angebote nach vorstehendem lit. bb)
können auch mittels einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Angeboten erfolgen.
aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die
Börse, darf der von der Gesellschaft
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen
Mittelwert des Schlussauktionspreises
für die Aktien der Gesellschaft im
elektronischen Handelssystem Xetra der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf
Handelstagen vor der Verpflichtung zum
Erwerb um nicht mehr als 10% über- und
unterschreiten.
bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines
öffentlichen Kaufangebots, kann ein
bestimmter Kaufpreis oder eine
Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei
darf der von der Gesellschaft gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen
Mittelwert des Schlussauktionspreises
für die Aktien der Gesellschaft im
elektronischen Handelssystem Xetra der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) am 9., 8., 7., 6. und
5. Handelstag vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots bzw. der
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten um
nicht mehr als 10% über- und
unterschreiten. Ergeben sich nach der
Veröffentlichung eines öffentlichen
Kaufangebots nicht unerhebliche
Abweichungen gegenüber dem
maßgeblichen Referenzkurs, so kann
der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne
angepasst werden. In diesem Fall wird
auf den Schlussauktionspreis im
elektronischen Handelssystem Xetra der
Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main
(oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) am letzten Handelstag
vor der öffentlichen Ankündigung einer
etwaigen Anpassung abgestellt.
Das Volumen des öffentlichen
Kaufangebots kann begrenzt werden.
Sofern bei einem öffentlichen
Kaufangebot das Volumen der angebotenen
Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen
überschreitet, muss die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien erfolgen; das Recht der
Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquoten anzudienen,
wird insoweit ausgeschlossen. Darüber
hinaus können unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär)
sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen
werden. Das öffentliche Kaufangebot kann
weitere Bedingungen vorsehen.
cc) Eigene Aktien der Gesellschaft kann der
Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch außerhalb der
Börse oder ohne öffentliches Kaufangebot
unmittelbar von einzelnen abgabewilligen
Aktionären gegen Barzahlung erwerben.
Ein Erwerb außerhalb der Börse
unmittelbar von individuellen
abgabewilligen Aktionären ist nur dann
zulässig, wenn der Erwerb auf diesem Weg
Zwecken dient, die im vorrangigen
Interesse der Gesellschaft liegen und
dieser Erwerb geeignet und erforderlich
ist, diese Zwecke der Gesellschaft zu
erreichen. Dies gilt insbesondere, wenn
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May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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