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DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Klassik Radio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-28 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Klassik Radio AG Augsburg WKN: 785747 
ISIN: DE0007857476 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Montag, den 08. Juli 2019, 
Hotel Dorint, Augsbur Wir laden unsere Aktionäre ein zu 
der am 08. Juli 2019 um 11:00 Uhr 
in den Räumen des Hotels Dorint, Imhofstraße 12, 
86159 Augsburg stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2018 und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio 
   AG und den Konzern zum 31. Dezember 2018 und 
   des Berichts des Aufsichtsrats, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter 
 
   www.klassikradioag.de 
 
   (im Bereich 'Investor Relations') zugänglich. 
   Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen 
   Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf 
   unserer Internetseite Genüge getan ist. Die 
   Unterlagen werden daher den Aktionären auf 
   Verlangen einmalig per einfacher Post 
   zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
   Euro 1.934.711,15: 
 
   a) in Höhe von Euro 1.013.250,00 zur 
      Ausschüttung einer Dividende von Euro 
      0,21 je dividendenberechtigter Stückaktie 
      zu verwenden und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 
      921.461,15 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Eine von der Hauptversammlung beschlossene 
   Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag (d.h. am Donnerstag, 11. 
   Juli 2019) fällig und auch erst dann 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Alleinvorstand 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zur 
   Prüfung des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie zur prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
   2019, sofern dieser einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, gewählt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein 
   Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet die 
   Möglichkeit, die Gesellschaft zum Erwerb 
   eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Um die 
   Gesellschaft in die Lage zu versetzen, den 
   Erwerb eigener Aktien als zusätzliches 
   Finanzierungsinstrument rasch und flexibel 
   einzusetzen, soll eine bis zum 7. Juli 2024 
   befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Rahmenbedingungen 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 7. Juli 
   2024 eigene Aktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder 
   - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem 
   zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
   zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
   die die Gesellschaft bereits erworben hat und 
   jeweils noch besitzt oder die ihr nach § 71d 
   und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
   Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft übersteigen. Ferner sind die 
   Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 
   AktG zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht 
   zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt 
   werden. 
 
   b) Erwerbsbedingungen 
 
   Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend 
   lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   (nachfolgend lit. bb)) oder durch individuell 
   ausgehandelten Rückerwerb (nachfolgend lit. 
   cc)). Angebote nach vorstehendem lit. bb) 
   können auch mittels einer an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Angeboten erfolgen. 
 
   aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
       Börse, darf der von der Gesellschaft 
       gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
       Mittelwert des Schlussauktionspreises 
       für die Aktien der Gesellschaft im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
       Erwerb um nicht mehr als 10% über- und 
       unterschreiten. 
 
   bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots, kann ein 
       bestimmter Kaufpreis oder eine 
       Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei 
       darf der von der Gesellschaft gezahlte 
       Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
       Mittelwert des Schlussauktionspreises 
       für die Aktien der Gesellschaft im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) am 9., 8., 7., 6. und 
       5. Handelstag vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten um 
       nicht mehr als 10% über- und 
       unterschreiten. Ergeben sich nach der 
       Veröffentlichung eines öffentlichen 
       Kaufangebots nicht unerhebliche 
       Abweichungen gegenüber dem 
       maßgeblichen Referenzkurs, so kann 
       der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne 
       angepasst werden. In diesem Fall wird 
       auf den Schlussauktionspreis im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) am letzten Handelstag 
       vor der öffentlichen Ankündigung einer 
       etwaigen Anpassung abgestellt. 
 
       Das Volumen des öffentlichen 
       Kaufangebots kann begrenzt werden. 
       Sofern bei einem öffentlichen 
       Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
       Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen 
       überschreitet, muss die Annahme im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien erfolgen; das Recht der 
       Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis 
       ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, 
       wird insoweit ausgeschlossen. Darüber 
       hinaus können unter insoweit partiellem 
       Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
       Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
       Stück angedienter Aktien je Aktionär) 
       sowie zur Vermeidung rechnerischer 
       Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
       kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
       werden. Das öffentliche Kaufangebot kann 
       weitere Bedingungen vorsehen. 
 
   cc) Eigene Aktien der Gesellschaft kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch außerhalb der 
       Börse oder ohne öffentliches Kaufangebot 
       unmittelbar von einzelnen abgabewilligen 
       Aktionären gegen Barzahlung erwerben. 
       Ein Erwerb außerhalb der Börse 
       unmittelbar von individuellen 
       abgabewilligen Aktionären ist nur dann 
       zulässig, wenn der Erwerb auf diesem Weg 
       Zwecken dient, die im vorrangigen 
       Interesse der Gesellschaft liegen und 
       dieser Erwerb geeignet und erforderlich 
       ist, diese Zwecke der Gesellschaft zu 
       erreichen. Dies gilt insbesondere, wenn 

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