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DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Klassik Radio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-28 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Klassik Radio AG Augsburg WKN: 785747 
ISIN: DE0007857476 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Montag, den 08. Juli 2019, 
Hotel Dorint, Augsbur Wir laden unsere Aktionäre ein zu 
der am 08. Juli 2019 um 11:00 Uhr 
in den Räumen des Hotels Dorint, Imhofstraße 12, 
86159 Augsburg stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2018 und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio 
   AG und den Konzern zum 31. Dezember 2018 und 
   des Berichts des Aufsichtsrats, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter 
 
   www.klassikradioag.de 
 
   (im Bereich 'Investor Relations') zugänglich. 
   Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen 
   Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf 
   unserer Internetseite Genüge getan ist. Die 
   Unterlagen werden daher den Aktionären auf 
   Verlangen einmalig per einfacher Post 
   zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
   Euro 1.934.711,15: 
 
   a) in Höhe von Euro 1.013.250,00 zur 
      Ausschüttung einer Dividende von Euro 
      0,21 je dividendenberechtigter Stückaktie 
      zu verwenden und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 
      921.461,15 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Eine von der Hauptversammlung beschlossene 
   Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag (d.h. am Donnerstag, 11. 
   Juli 2019) fällig und auch erst dann 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Alleinvorstand 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zur 
   Prüfung des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie zur prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
   2019, sofern dieser einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, gewählt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein 
   Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet die 
   Möglichkeit, die Gesellschaft zum Erwerb 
   eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Um die 
   Gesellschaft in die Lage zu versetzen, den 
   Erwerb eigener Aktien als zusätzliches 
   Finanzierungsinstrument rasch und flexibel 
   einzusetzen, soll eine bis zum 7. Juli 2024 
   befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Rahmenbedingungen 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 7. Juli 
   2024 eigene Aktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder 
   - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem 
   zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
   zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
   die die Gesellschaft bereits erworben hat und 
   jeweils noch besitzt oder die ihr nach § 71d 
   und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
   Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft übersteigen. Ferner sind die 
   Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 
   AktG zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht 
   zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt 
   werden. 
 
   b) Erwerbsbedingungen 
 
   Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend 
   lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   (nachfolgend lit. bb)) oder durch individuell 
   ausgehandelten Rückerwerb (nachfolgend lit. 
   cc)). Angebote nach vorstehendem lit. bb) 
   können auch mittels einer an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Angeboten erfolgen. 
 
   aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
       Börse, darf der von der Gesellschaft 
       gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
       Mittelwert des Schlussauktionspreises 
       für die Aktien der Gesellschaft im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
       Erwerb um nicht mehr als 10% über- und 
       unterschreiten. 
 
   bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots, kann ein 
       bestimmter Kaufpreis oder eine 
       Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei 
       darf der von der Gesellschaft gezahlte 
       Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
       Mittelwert des Schlussauktionspreises 
       für die Aktien der Gesellschaft im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) am 9., 8., 7., 6. und 
       5. Handelstag vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten um 
       nicht mehr als 10% über- und 
       unterschreiten. Ergeben sich nach der 
       Veröffentlichung eines öffentlichen 
       Kaufangebots nicht unerhebliche 
       Abweichungen gegenüber dem 
       maßgeblichen Referenzkurs, so kann 
       der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne 
       angepasst werden. In diesem Fall wird 
       auf den Schlussauktionspreis im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) am letzten Handelstag 
       vor der öffentlichen Ankündigung einer 
       etwaigen Anpassung abgestellt. 
 
       Das Volumen des öffentlichen 
       Kaufangebots kann begrenzt werden. 
       Sofern bei einem öffentlichen 
       Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
       Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen 
       überschreitet, muss die Annahme im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien erfolgen; das Recht der 
       Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis 
       ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, 
       wird insoweit ausgeschlossen. Darüber 
       hinaus können unter insoweit partiellem 
       Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
       Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
       Stück angedienter Aktien je Aktionär) 
       sowie zur Vermeidung rechnerischer 
       Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
       kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
       werden. Das öffentliche Kaufangebot kann 
       weitere Bedingungen vorsehen. 
 
   cc) Eigene Aktien der Gesellschaft kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch außerhalb der 
       Börse oder ohne öffentliches Kaufangebot 
       unmittelbar von einzelnen abgabewilligen 
       Aktionären gegen Barzahlung erwerben. 
       Ein Erwerb außerhalb der Börse 
       unmittelbar von individuellen 
       abgabewilligen Aktionären ist nur dann 
       zulässig, wenn der Erwerb auf diesem Weg 
       Zwecken dient, die im vorrangigen 
       Interesse der Gesellschaft liegen und 
       dieser Erwerb geeignet und erforderlich 
       ist, diese Zwecke der Gesellschaft zu 
       erreichen. Dies gilt insbesondere, wenn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -2-

ein Erwerb über die Börse zur Erreichung 
       dieser Zwecke zu aufwändig, zu 
       langwierig oder sonst ungeeignet wäre. 
       Erfolgt der Erwerb unmittelbar von 
       individuellen abgabewilligen Aktionären, 
       darf der von der Gesellschaft gezahlten 
       Gegenwert je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) weder den am Tag des 
       Erwerbs durch die Eröffnungsauktion 
       ermittelten Wert im elektronischen 
       Handelssystem Xetra der Deutschen Börse 
       AG in Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) noch den 
       arithmetischen Mittelwert des 
       Schlussauktionspreises für die Aktien 
       der Gesellschaft im elektronischen 
       Handelssystem Xetra der Deutschen Börse 
       AG in Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
       drei Handelstagen vor dem Erwerb 
       überschreiten. Außerdem darf dieser 
       Gegenwert den am Tag des Erwerbs den 
       durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
       Wert im elektronischen Handelssystem 
       Xetra der Deutschen Börse AG in 
       Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
       mehr als 10% unterschreiten. 
 
   c) Verwendung 
 
   Der Vorstand wir ermächtigt, die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
   insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu 
   verwenden: 
 
   aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
       ohne dass die Einziehung oder deren 
       Durchführung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
       Einziehung führt zur Herabsetzung des 
       Grundkapitals um den auf die 
       eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. 
       Abweichend hiervon kann der Vorstand 
       bestimmen, dass das Grundkapital bei der 
       Einziehung unverändert bleibt und sich 
       stattdessen der Anteil der nicht 
       eingezogenen Aktien am Grundkapital 
       entsprechend erhöht; der Vorstand ist 
       für diesen Fall ermächtigt, die Zahl der 
       Stückaktien in der Satzung anzupassen. 
   bb) Die Aktien können Dritten gegen 
       Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an anderen Unternehmen 
       oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
       oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
       Vermögensgegenständen angeboten und auf 
       sie übertragen werden. 
   cc) Die Aktien können (i) über die Börse 
       oder (ii) durch ein an alle Aktionäre 
       gerichtetes Angebot veräußert 
       werden. 
   dd) Die Aktien können auch in anderer Weise 
       als über die Börse oder durch ein an 
       alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
       veräußert werden, sofern die Aktien 
       gegen Barzahlung und zu einem Preis 
       (ohne Nebenkosten der Verwertung) 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner 
       sind auf diese Begrenzung diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
       von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       einer Wandlungspflicht ausgegeben 
       werden, sofern die Schuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
       der Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
   ee) Die Aktien können auch zur Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten, die von 
       der Gesellschaft oder einer 
       Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) in 
       Zukunft eingeräumt werden oder zur 
       Erfüllung von Wandlungspflichten aus von 
       der Gesellschaft oder einer 
       Konzerngesellschaft zukünftig 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen (bzw. 
       Genussrechten) verwendet werden. 
   ff) Die Aktien können Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder einem mit ihr verbundenen 
       Unternehmen stehen oder standen sowie 
       Organmitgliedern von mit der 
       Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
       direkt oder indirekt zum Erwerb 
       angeboten und übertragen werden. Die 
       Aktien können auch an Dritte übertragen 
       werden, wenn und soweit rechtlich 
       sichergestellt ist, dass der Dritte die 
       Aktien den Genannten anbietet und 
       überträgt. 
   gg) Die Aktien können allen Aktionären 
       angeboten werden, damit diese gegen 
       (auch teilweise) Abtretung ihres mit dem 
       Gewinnverwendungsbeschluss der 
       Hauptversammlung entstandenen Anspruchs 
       auf Auszahlung der Dividende eigene 
       Aktien beziehen können 
       (Aktiendividende). 
 
   d) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz 
   oder in Teilen, einmal oder mehrmals, für einen 
   oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft und, 
   mit Ausnahme der Ermächtigung unter lit. c) 
   aa), auch durch im Sinne von § 17 AktG 
   abhängige oder im Sinne von § 16 AktG im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
   Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
   Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
   ausgenutzt werden. 
 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
   ausgeschlossen, als die Aktien gemäß den 
   vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) bb) 
   bis ff) verwendet werden. Werden die eigenen 
   Aktien zu dem in lit. c) gg) genannten Zweck 
   verwendet, ist der Vorstand ermächtigt, das 
   Bezugsrecht auszuschließen. 
 
   g) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
   Maßnahmen aufgrund dieses 
   Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner 
   Zustimmung vorgenommen werden. 
 
*II. Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
stehen den Aktionären auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.klassikradioag.de/hv.html 
 
der nachfolgende Bericht des Vorstands zur 
Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Auf 
Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
einmalig und kostenlos eine Abschrift dieses Berichts 
zugesandt. Der Bericht wird auch in der 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
Nach Punkt 6 der Tagesordnung soll der Vorstand 
ermächtigt werden, selbst oder über abhängige oder im 
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen 
oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte 
eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des 
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll bis 
einschließlich 7. Juli 2024 gelten und damit den 
gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren gemäß 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nutzen. Der Vorstand erstattet 
zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG folgenden Bericht: 
 
*Die Erwerbsmodalitäten* 
 
Im Interesse größtmöglicher Flexibilität soll die 
Gesellschaft mehrere Möglichkeiten zum Rückerwerb 
erhalten. Den Erwerb über die Börse, die Unterbreitung 
eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre oder 
eine Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe eines 
Verkaufsangebots oder den individuell ausgehandelten 
Rückerwerb. Der Erwerb eigener Aktien durch die 
Gesellschaft kann zu allen rechtlich zulässigen Zwecken 
erfolgen. Dies umfasst unter anderem auch den Erwerb 
eigener Aktien durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz 
der Gesellschaft stehende Unternehmen. 
 
Bei der Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung 
der eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein von 
den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
leiten lassen. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft 
die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot oder eine öffentliche 
Verkaufsaufforderung zu erwerben. Dabei ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu 
beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten 
erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder 
kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 
Stückaktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu 
vermeiden und damit die technische Abwicklung des 
Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische 
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

werden. Schließlich soll eine Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. 
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den 
Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss 
eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der 
Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber 
den Aktionären für angemessen. 
 
Die Gesellschaft soll ferner Aktien direkt von 
abgabewilligen Aktionären erwerben können. Insbesondere 
beim Einsatz eigener Aktien als (Teil-)Gegenleistung im 
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
oder Unternehmensteilen benötigt die Gesellschaft unter 
Umständen zu einem bestimmten Zeitpunkt eine 
größere Zahl von Aktien. In diesem Fall kann der 
Versuch eines Erwerbs über die Börse zu steigenden 
Kursen - ausgelöst durch die eigene Nachfrage der 
Gesellschaft - zu einem höheren Preis der zu 
erwerbenden Aktien und somit einem erhöhten 
Liquiditätsbedarf der Gesellschaft führen. Um dies 
vermeiden zu können, soll die Gesellschaft größere 
Pakete direkt von abgabewilligen Aktionären erwerben 
dürfen. Dies soll aber nur zulässig sein, wenn der 
Erwerb ansonsten zu aufwändig, z.B. zu teuer, wäre oder 
zu lange dauern würde, um die mit den zu erwerbenden 
Aktien zu verfolgende Ziele zu erreichen. In diesen 
Fällen ist ein Direkterwerb von abgabewilligen 
Aktionären die deutlich günstigere und effizientere 
Lösung. Selbstverständlich wird die Gesellschaft alle 
Aktionäre über eine solche Maßnahme in engem 
zeitlichen Zusammenhang unterrichten. 
 
*Die Verwendungsmöglichkeiten* 
 
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
insbesondere auch zu den folgenden: 
 
Die Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene 
Aktien von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung eingezogen werden können. Dabei soll 
die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei 
der Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft 
herabgesetzt wird, als auch entsprechend § 237 Abs. 3 
Nr. 3 AktG ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch 
reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger 
Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden 
anteiligen Betrages des Grundkapitals (Amortisation). 
Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, 
erforderlich werdende Änderungen der Satzung 
hinsichtlich der sich durch eine Einziehung veränderten 
Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. Der Aufsichtsrat 
kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens 
bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 
8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
dürfen. 
 
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
sollen zudem über die Börse oder durch ein öffentliches 
Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. 
Mit dieser Möglichkeit wird dem gesetzlichen 
Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) Rechnung 
getragen. 
 
Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien 
soll in allen folgenden Fällen auch unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
Die Gesellschaft soll in der Lage sein, im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder 
Unternehmensteilen eigene Aktien als (Teil-) 
Gegenleistung anzubieten. Der Wettbewerb verlangt nicht 
selten bei derartigen Transaktionen die Gegenleistung 
in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene 
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel, 
sowohl national als auch auf internationalen Märkten, 
auszunutzen. Diese sollen oder können - auch unter dem 
Gesichtspunkt der Finanzstruktur der Gesellschaft - 
möglicherweise nicht oder nicht ausschließlich in 
bar geleistet werden. Aber auch die Verkäufer 
attraktiver Akquisitionsobjekte sind möglicherweise 
eher an dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft als an 
einer Geldzahlung interessiert. Dem trägt der 
vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. 
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der 
Vorstand darauf achten, dass die Interessen der 
Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird 
sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
gewährten Aktien am Börsenpreis der Klassik Radio AG 
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen 
Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere 
um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
Die Möglichkeit der Veräußerung in anderer Form 
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der 
Aktionäre. Die mit der Ermächtigung eröffnete 
Möglichkeit, bei der Weiterveräußerung der 
erworbenen eigenen Aktien das Bezugsrecht der Aktionäre 
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG auszuschließen, dient dem Interesse der 
Gesellschaft, in geeigneten erforderlichen Fällen 
Aktien z.B. an institutionelle Anleger zu verkaufen. 
Die Gesellschaft erhält durch den 
Bezugsrechtsausschluss die erforderliche Flexibilität, 
sich aufgrund einer günstigen Börsensituation bietende 
Gelegenheit schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
nutzen, ohne den zeit- und kostenaufwändigen Weg einer 
Bezugsrechtsemission beschreiten zu müssen. Die 
Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 
10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Durch diese 
Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen 
Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
getragen. Durch die Berücksichtigung von Aktien, die 
bis zur Veräußerung eigener Aktien aufgrund 
anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
wird sichergestellt, dass keine eigenen Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% 
des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ohne 
besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. 
 
Die Gesellschaft soll auch die Möglichkeit haben, 
eigene Aktien zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer 
Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von 
Schuldverschreibungen (einschließlich 
Genussrechten) in Zukunft eingeräumt werden oder zur 
Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der 
Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft zukünftig 
ausgegebenen Schuldverschreibungen (bzw. Genussrechten) 
zu verwenden. Sofern künftig auf Grundlage einer 
gesonderten Ermächtigung solche Instrumente ausgegeben 
werden, kann es zweckmäßig sein, die sich aus 
solchen Instrumenten ergebenden Rechts auf den Bezug 
von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern 
ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. 
Die Rechte der Aktionäre werden dabei angemessen 
gewahrt, da die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht 
auf solche Instrumente haben und dessen Ausschluss nur 
unter Beachtung besonderer Voraussetzungen zulässig 
ist. 
 
Weiter soll die Gesellschaft in der Lage sein - auch im 
Rahmen innovativer Mitarbeiterbeteiligungsmodelle - 
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr 
verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von 
mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe 
von Aktien an diese Personen fördert deren Integration 
in das Unternehmen und die Ausrichtung an einer 
nachhaltigen Aktienkursentwicklung. Damit liegt die 
Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der 
Durchführung soll - soweit gesetzlich zulässig - auch 
die Einschaltung geeigneter Dritter, etwa von 
Emissionsunternehmen, möglich sein. Dies kann sinnvoll 
sein, insbesondere um die praktische Abwicklung zu 
erleichtern oder um Aufwand zu verringern. Die 
Zwischenschaltung des Dritten erfolgt mit der 
Maßgabe, die Aktien nur gemäß der 
Ermächtigung durch die Hauptversammlung - 
gegebenenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist oder mit 
der Abrede von Haltefristen - weiterzugeben. Bei 
Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe solcher 
Mitarbeiteraktien soll der auf jede Aktie rechnerisch 
entfallende Betrag dabei auch unter dem jeweils 
aktuellen Börsenkurs festgesetzt werden können. Die 
Vergünstigung soll in diesem Fall nicht aufgrund einer 
formalen Betrachtung des Abschlags für die einzelne 
Aktie bestimmt werden. Vielmehr soll der Gesamtbetrag 
der einem Einzelnen durch die verbilligten Aktien 
jeweils gewährten Vergünstigung in einem angemessenen 
Verhältnis zur Vergütung des Einzelnen oder zum 
erwarteten Vorteil für das Unternehmen, wenn die 
Bedingung erfüllt wird, sowie zu einer gegebenenfalls 
bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden 
Mindesthaltedauer stehen. 
 
Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien 
auch zur Durchführung einer sog. Aktiendividende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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