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DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Klassik Radio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Klassik Radio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.07.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-28 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Klassik Radio AG Augsburg WKN: 785747 
ISIN: DE0007857476 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Montag, den 08. Juli 2019, 
Hotel Dorint, Augsbur Wir laden unsere Aktionäre ein zu 
der am 08. Juli 2019 um 11:00 Uhr 
in den Räumen des Hotels Dorint, Imhofstraße 12, 
86159 Augsburg stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2018 und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio 
   AG und den Konzern zum 31. Dezember 2018 und 
   des Berichts des Aufsichtsrats, sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 
   HGB für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter 
 
   www.klassikradioag.de 
 
   (im Bereich 'Investor Relations') zugänglich. 
   Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen 
   Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf 
   unserer Internetseite Genüge getan ist. Die 
   Unterlagen werden daher den Aktionären auf 
   Verlangen einmalig per einfacher Post 
   zugesandt. Entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
   Euro 1.934.711,15: 
 
   a) in Höhe von Euro 1.013.250,00 zur 
      Ausschüttung einer Dividende von Euro 
      0,21 je dividendenberechtigter Stückaktie 
      zu verwenden und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 
      921.461,15 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Eine von der Hauptversammlung beschlossene 
   Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   AktG am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag (d.h. am Donnerstag, 11. 
   Juli 2019) fällig und auch erst dann 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Alleinvorstand 
   für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wird zur 
   Prüfung des Jahresabschlusses und des 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie zur prüferischen Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
   2019, sofern dieser einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, gewählt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass sein 
   Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet die 
   Möglichkeit, die Gesellschaft zum Erwerb 
   eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Um die 
   Gesellschaft in die Lage zu versetzen, den 
   Erwerb eigener Aktien als zusätzliches 
   Finanzierungsinstrument rasch und flexibel 
   einzusetzen, soll eine bis zum 7. Juli 2024 
   befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Rahmenbedingungen 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 7. Juli 
   2024 eigene Aktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder 
   - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem 
   zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen 
   zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, 
   die die Gesellschaft bereits erworben hat und 
   jeweils noch besitzt oder die ihr nach § 71d 
   und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
   Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft übersteigen. Ferner sind die 
   Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 
   AktG zu beachten. Die Ermächtigung darf nicht 
   zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt 
   werden. 
 
   b) Erwerbsbedingungen 
 
   Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend 
   lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Kaufangebots 
   (nachfolgend lit. bb)) oder durch individuell 
   ausgehandelten Rückerwerb (nachfolgend lit. 
   cc)). Angebote nach vorstehendem lit. bb) 
   können auch mittels einer an alle Aktionäre 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Angeboten erfolgen. 
 
   aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
       Börse, darf der von der Gesellschaft 
       gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
       Mittelwert des Schlussauktionspreises 
       für die Aktien der Gesellschaft im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
       Handelstagen vor der Verpflichtung zum 
       Erwerb um nicht mehr als 10% über- und 
       unterschreiten. 
 
   bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines 
       öffentlichen Kaufangebots, kann ein 
       bestimmter Kaufpreis oder eine 
       Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei 
       darf der von der Gesellschaft gezahlte 
       Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
       Mittelwert des Schlussauktionspreises 
       für die Aktien der Gesellschaft im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) am 9., 8., 7., 6. und 
       5. Handelstag vor dem Tag der 
       Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
       Aufforderung zur Abgabe von Angeboten um 
       nicht mehr als 10% über- und 
       unterschreiten. Ergeben sich nach der 
       Veröffentlichung eines öffentlichen 
       Kaufangebots nicht unerhebliche 
       Abweichungen gegenüber dem 
       maßgeblichen Referenzkurs, so kann 
       der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne 
       angepasst werden. In diesem Fall wird 
       auf den Schlussauktionspreis im 
       elektronischen Handelssystem Xetra der 
       Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
       (oder einem vergleichbaren 
       Nachfolgesystem) am letzten Handelstag 
       vor der öffentlichen Ankündigung einer 
       etwaigen Anpassung abgestellt. 
 
       Das Volumen des öffentlichen 
       Kaufangebots kann begrenzt werden. 
       Sofern bei einem öffentlichen 
       Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
       Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen 
       überschreitet, muss die Annahme im 
       Verhältnis der jeweils angebotenen 
       Aktien erfolgen; das Recht der 
       Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis 
       ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, 
       wird insoweit ausgeschlossen. Darüber 
       hinaus können unter insoweit partiellem 
       Ausschluss eines eventuellen 
       Andienungsrechts eine bevorrechtigte 
       Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 
       Stück angedienter Aktien je Aktionär) 
       sowie zur Vermeidung rechnerischer 
       Bruchteile von Aktien eine Rundung nach 
       kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
       werden. Das öffentliche Kaufangebot kann 
       weitere Bedingungen vorsehen. 
 
   cc) Eigene Aktien der Gesellschaft kann der 
       Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats auch außerhalb der 
       Börse oder ohne öffentliches Kaufangebot 
       unmittelbar von einzelnen abgabewilligen 
       Aktionären gegen Barzahlung erwerben. 
       Ein Erwerb außerhalb der Börse 
       unmittelbar von individuellen 
       abgabewilligen Aktionären ist nur dann 
       zulässig, wenn der Erwerb auf diesem Weg 
       Zwecken dient, die im vorrangigen 
       Interesse der Gesellschaft liegen und 
       dieser Erwerb geeignet und erforderlich 
       ist, diese Zwecke der Gesellschaft zu 
       erreichen. Dies gilt insbesondere, wenn 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -2-

ein Erwerb über die Börse zur Erreichung 
       dieser Zwecke zu aufwändig, zu 
       langwierig oder sonst ungeeignet wäre. 
       Erfolgt der Erwerb unmittelbar von 
       individuellen abgabewilligen Aktionären, 
       darf der von der Gesellschaft gezahlten 
       Gegenwert je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) weder den am Tag des 
       Erwerbs durch die Eröffnungsauktion 
       ermittelten Wert im elektronischen 
       Handelssystem Xetra der Deutschen Börse 
       AG in Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) noch den 
       arithmetischen Mittelwert des 
       Schlussauktionspreises für die Aktien 
       der Gesellschaft im elektronischen 
       Handelssystem Xetra der Deutschen Börse 
       AG in Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 
       drei Handelstagen vor dem Erwerb 
       überschreiten. Außerdem darf dieser 
       Gegenwert den am Tag des Erwerbs den 
       durch die Eröffnungsauktion ermittelten 
       Wert im elektronischen Handelssystem 
       Xetra der Deutschen Börse AG in 
       Frankfurt am Main (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht 
       mehr als 10% unterschreiten. 
 
   c) Verwendung 
 
   Der Vorstand wir ermächtigt, die aufgrund 
   dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
   zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
   insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu 
   verwenden: 
 
   aa) Die Aktien können eingezogen werden, 
       ohne dass die Einziehung oder deren 
       Durchführung eines weiteren 
       Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
       Einziehung führt zur Herabsetzung des 
       Grundkapitals um den auf die 
       eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. 
       Abweichend hiervon kann der Vorstand 
       bestimmen, dass das Grundkapital bei der 
       Einziehung unverändert bleibt und sich 
       stattdessen der Anteil der nicht 
       eingezogenen Aktien am Grundkapital 
       entsprechend erhöht; der Vorstand ist 
       für diesen Fall ermächtigt, die Zahl der 
       Stückaktien in der Satzung anzupassen. 
   bb) Die Aktien können Dritten gegen 
       Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Beteiligungen an anderen Unternehmen 
       oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
       oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
       Vermögensgegenständen angeboten und auf 
       sie übertragen werden. 
   cc) Die Aktien können (i) über die Börse 
       oder (ii) durch ein an alle Aktionäre 
       gerichtetes Angebot veräußert 
       werden. 
   dd) Die Aktien können auch in anderer Weise 
       als über die Börse oder durch ein an 
       alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
       veräußert werden, sofern die Aktien 
       gegen Barzahlung und zu einem Preis 
       (ohne Nebenkosten der Verwertung) 
       veräußert werden, der den 
       Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
       wesentlich unterschreitet. Diese 
       Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
       Maßgabe, dass die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
       insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten dürfen, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner 
       sind auf diese Begrenzung diejenigen 
       Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
       von Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) mit 
       Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
       einer Wandlungspflicht ausgegeben 
       werden, sofern die Schuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechte während der Laufzeit 
       der Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. 
   ee) Die Aktien können auch zur Erfüllung von 
       Wandlungs- oder Optionsrechten, die von 
       der Gesellschaft oder einer 
       Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen 
       (einschließlich Genussrechten) in 
       Zukunft eingeräumt werden oder zur 
       Erfüllung von Wandlungspflichten aus von 
       der Gesellschaft oder einer 
       Konzerngesellschaft zukünftig 
       ausgegebenen Schuldverschreibungen (bzw. 
       Genussrechten) verwendet werden. 
   ff) Die Aktien können Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft 
       oder einem mit ihr verbundenen 
       Unternehmen stehen oder standen sowie 
       Organmitgliedern von mit der 
       Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
       direkt oder indirekt zum Erwerb 
       angeboten und übertragen werden. Die 
       Aktien können auch an Dritte übertragen 
       werden, wenn und soweit rechtlich 
       sichergestellt ist, dass der Dritte die 
       Aktien den Genannten anbietet und 
       überträgt. 
   gg) Die Aktien können allen Aktionären 
       angeboten werden, damit diese gegen 
       (auch teilweise) Abtretung ihres mit dem 
       Gewinnverwendungsbeschluss der 
       Hauptversammlung entstandenen Anspruchs 
       auf Auszahlung der Dividende eigene 
       Aktien beziehen können 
       (Aktiendividende). 
 
   d) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz 
   oder in Teilen, einmal oder mehrmals, für einen 
   oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft und, 
   mit Ausnahme der Ermächtigung unter lit. c) 
   aa), auch durch im Sinne von § 17 AktG 
   abhängige oder im Sinne von § 16 AktG im 
   Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
   Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
   Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte 
   ausgenutzt werden. 
 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit 
   ausgeschlossen, als die Aktien gemäß den 
   vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) bb) 
   bis ff) verwendet werden. Werden die eigenen 
   Aktien zu dem in lit. c) gg) genannten Zweck 
   verwendet, ist der Vorstand ermächtigt, das 
   Bezugsrecht auszuschließen. 
 
   g) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
   Maßnahmen aufgrund dieses 
   Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner 
   Zustimmung vorgenommen werden. 
 
*II. Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
stehen den Aktionären auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.klassikradioag.de/hv.html 
 
der nachfolgende Bericht des Vorstands zur 
Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Auf 
Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
einmalig und kostenlos eine Abschrift dieses Berichts 
zugesandt. Der Bericht wird auch in der 
Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung* 
 
Nach Punkt 6 der Tagesordnung soll der Vorstand 
ermächtigt werden, selbst oder über abhängige oder im 
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen 
oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte 
eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des 
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll bis 
einschließlich 7. Juli 2024 gelten und damit den 
gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren gemäß 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nutzen. Der Vorstand erstattet 
zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG folgenden Bericht: 
 
*Die Erwerbsmodalitäten* 
 
Im Interesse größtmöglicher Flexibilität soll die 
Gesellschaft mehrere Möglichkeiten zum Rückerwerb 
erhalten. Den Erwerb über die Börse, die Unterbreitung 
eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre oder 
eine Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe eines 
Verkaufsangebots oder den individuell ausgehandelten 
Rückerwerb. Der Erwerb eigener Aktien durch die 
Gesellschaft kann zu allen rechtlich zulässigen Zwecken 
erfolgen. Dies umfasst unter anderem auch den Erwerb 
eigener Aktien durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz 
der Gesellschaft stehende Unternehmen. 
 
Bei der Entscheidung über den Erwerb und die Verwendung 
der eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein von 
den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
leiten lassen. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft 
die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot oder eine öffentliche 
Verkaufsaufforderung zu erwerben. Dabei ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu 
beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten 
erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder 
kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 
Stückaktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu 
vermeiden und damit die technische Abwicklung des 
Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische 
Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -3-

werden. Schließlich soll eine Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. 
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den 
Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss 
eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der 
Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber 
den Aktionären für angemessen. 
 
Die Gesellschaft soll ferner Aktien direkt von 
abgabewilligen Aktionären erwerben können. Insbesondere 
beim Einsatz eigener Aktien als (Teil-)Gegenleistung im 
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
oder Unternehmensteilen benötigt die Gesellschaft unter 
Umständen zu einem bestimmten Zeitpunkt eine 
größere Zahl von Aktien. In diesem Fall kann der 
Versuch eines Erwerbs über die Börse zu steigenden 
Kursen - ausgelöst durch die eigene Nachfrage der 
Gesellschaft - zu einem höheren Preis der zu 
erwerbenden Aktien und somit einem erhöhten 
Liquiditätsbedarf der Gesellschaft führen. Um dies 
vermeiden zu können, soll die Gesellschaft größere 
Pakete direkt von abgabewilligen Aktionären erwerben 
dürfen. Dies soll aber nur zulässig sein, wenn der 
Erwerb ansonsten zu aufwändig, z.B. zu teuer, wäre oder 
zu lange dauern würde, um die mit den zu erwerbenden 
Aktien zu verfolgende Ziele zu erreichen. In diesen 
Fällen ist ein Direkterwerb von abgabewilligen 
Aktionären die deutlich günstigere und effizientere 
Lösung. Selbstverständlich wird die Gesellschaft alle 
Aktionäre über eine solche Maßnahme in engem 
zeitlichen Zusammenhang unterrichten. 
 
*Die Verwendungsmöglichkeiten* 
 
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen 
gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, 
insbesondere auch zu den folgenden: 
 
Die Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene 
Aktien von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung eingezogen werden können. Dabei soll 
die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei 
der Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft 
herabgesetzt wird, als auch entsprechend § 237 Abs. 3 
Nr. 3 AktG ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch 
reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger 
Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden 
anteiligen Betrages des Grundkapitals (Amortisation). 
Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, 
erforderlich werdende Änderungen der Satzung 
hinsichtlich der sich durch eine Einziehung veränderten 
Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. Der Aufsichtsrat 
kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens 
bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 
8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden 
dürfen. 
 
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
sollen zudem über die Börse oder durch ein öffentliches 
Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. 
Mit dieser Möglichkeit wird dem gesetzlichen 
Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) Rechnung 
getragen. 
 
Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien 
soll in allen folgenden Fällen auch unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können: 
 
Die Gesellschaft soll in der Lage sein, im Rahmen von 
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder 
Unternehmensteilen eigene Aktien als (Teil-) 
Gegenleistung anzubieten. Der Wettbewerb verlangt nicht 
selten bei derartigen Transaktionen die Gegenleistung 
in Form von Aktien. Die hier vorgeschlagene 
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel, 
sowohl national als auch auf internationalen Märkten, 
auszunutzen. Diese sollen oder können - auch unter dem 
Gesichtspunkt der Finanzstruktur der Gesellschaft - 
möglicherweise nicht oder nicht ausschließlich in 
bar geleistet werden. Aber auch die Verkäufer 
attraktiver Akquisitionsobjekte sind möglicherweise 
eher an dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft als an 
einer Geldzahlung interessiert. Dem trägt der 
vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. 
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der 
Vorstand darauf achten, dass die Interessen der 
Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird 
sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
gewährten Aktien am Börsenpreis der Klassik Radio AG 
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen 
Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere 
um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
Die Möglichkeit der Veräußerung in anderer Form 
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der 
Aktionäre. Die mit der Ermächtigung eröffnete 
Möglichkeit, bei der Weiterveräußerung der 
erworbenen eigenen Aktien das Bezugsrecht der Aktionäre 
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG auszuschließen, dient dem Interesse der 
Gesellschaft, in geeigneten erforderlichen Fällen 
Aktien z.B. an institutionelle Anleger zu verkaufen. 
Die Gesellschaft erhält durch den 
Bezugsrechtsausschluss die erforderliche Flexibilität, 
sich aufgrund einer günstigen Börsensituation bietende 
Gelegenheit schnell und flexibel sowie kostengünstig zu 
nutzen, ohne den zeit- und kostenaufwändigen Weg einer 
Bezugsrechtsemission beschreiten zu müssen. Die 
Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 
10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Durch diese 
Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen 
Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
getragen. Durch die Berücksichtigung von Aktien, die 
bis zur Veräußerung eigener Aktien aufgrund 
anderer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 
wird sichergestellt, dass keine eigenen Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn 
dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10% 
des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ohne 
besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. 
 
Die Gesellschaft soll auch die Möglichkeit haben, 
eigene Aktien zur Erfüllung von Wandlungs- oder 
Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer 
Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von 
Schuldverschreibungen (einschließlich 
Genussrechten) in Zukunft eingeräumt werden oder zur 
Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der 
Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft zukünftig 
ausgegebenen Schuldverschreibungen (bzw. Genussrechten) 
zu verwenden. Sofern künftig auf Grundlage einer 
gesonderten Ermächtigung solche Instrumente ausgegeben 
werden, kann es zweckmäßig sein, die sich aus 
solchen Instrumenten ergebenden Rechts auf den Bezug 
von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern 
ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. 
Die Rechte der Aktionäre werden dabei angemessen 
gewahrt, da die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht 
auf solche Instrumente haben und dessen Ausschluss nur 
unter Beachtung besonderer Voraussetzungen zulässig 
ist. 
 
Weiter soll die Gesellschaft in der Lage sein - auch im 
Rahmen innovativer Mitarbeiterbeteiligungsmodelle - 
Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr 
verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von 
mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe 
von Aktien an diese Personen fördert deren Integration 
in das Unternehmen und die Ausrichtung an einer 
nachhaltigen Aktienkursentwicklung. Damit liegt die 
Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der 
Durchführung soll - soweit gesetzlich zulässig - auch 
die Einschaltung geeigneter Dritter, etwa von 
Emissionsunternehmen, möglich sein. Dies kann sinnvoll 
sein, insbesondere um die praktische Abwicklung zu 
erleichtern oder um Aufwand zu verringern. Die 
Zwischenschaltung des Dritten erfolgt mit der 
Maßgabe, die Aktien nur gemäß der 
Ermächtigung durch die Hauptversammlung - 
gegebenenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist oder mit 
der Abrede von Haltefristen - weiterzugeben. Bei 
Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe solcher 
Mitarbeiteraktien soll der auf jede Aktie rechnerisch 
entfallende Betrag dabei auch unter dem jeweils 
aktuellen Börsenkurs festgesetzt werden können. Die 
Vergünstigung soll in diesem Fall nicht aufgrund einer 
formalen Betrachtung des Abschlags für die einzelne 
Aktie bestimmt werden. Vielmehr soll der Gesamtbetrag 
der einem Einzelnen durch die verbilligten Aktien 
jeweils gewährten Vergünstigung in einem angemessenen 
Verhältnis zur Vergütung des Einzelnen oder zum 
erwarteten Vorteil für das Unternehmen, wenn die 
Bedingung erfüllt wird, sowie zu einer gegebenenfalls 
bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden 
Mindesthaltedauer stehen. 
 
Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien 
auch zur Durchführung einer sog. Aktiendividende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Klassik Radio AG: Bekanntmachung der -4-

verwendet werden können. Bei der Aktiendividende unter 
Verwendung eigener Aktien wird allen Aktionären 
angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung 
der Dividende abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien 
zu beziehen. Der Vorstand soll in diesem Zusammenhang 
ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz 
oder teilweise auszuschließen, um eine 
Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen zu 
können. Eine Aktiendividende unter Verwendung eigener 
Aktien kann als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) gestaltet 
werden. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze 
Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils 
eines Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine 
ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), 
sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende 
verwiesen und können insoweit keine Aktien erhalten; 
ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen 
wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten 
oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des 
Bezugs eigener Aktien insoweit anteilig eine 
Bardividende erhalten, erscheint dies als 
gerechtfertigt und angemessen. Im Einzelfall kann es je 
nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die 
Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung 
eigener Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand 
zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
unter Wahrung des allgemeinen 
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien 
zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs 
anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre 
insgesamt ausschließt. Die Durchführung einer 
solchen Aktiendividende unter formalem Ausschluss des 
Bezugsrechts erlaubt eine Aktiendividende zu 
flexibleren Bedingungen. 
 
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über 
eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien unterrichten. 
 
*III. Weitere Angabe und Hinweis* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
dieser Hauptversammlung eingeteilt in 4.825.000 (vier 
Millionen achthundertfünfundzwanzigtausend) Aktien ohne 
Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt eine 
Stimme, so dass am Tag der Einberufung der 
Hauptversammlung 4.825.000 (vier Millionen 
achthundertfünfundzwanzigtausend) Stimmrechte bestehen. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufungen 
keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Anmeldung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im 
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und 
rechtzeitig angemeldet sind. 
 
Die Anmeldung hat unter der folgenden Adresse: 
 
Klassik Radio AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 / 30 90 374 675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
spätestens bis zum Ablauf des 01. Juli 2019 (24:00 Uhr) 
bei der Gesellschaft einzugehen. 
 
*Freie Verfügbarkeit der Aktien* 
 
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. 
Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach 
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das 
Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand 
zum Umschreibestopp gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung 
am 04. Juli 2019 (00:00 Uhr), entsprechen, da aus 
arbeitstechnischen Gründen innerhalb der letzten drei 
Werktage vor der Versammlung und am Tag der 
Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister 
vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch 
maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter 
Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 03. 
Juli 2019. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die 
noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden 
daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie 
möglich zu stellen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen, 
rechtzeitig angemeldet sind und nicht persönlich an der 
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben 
lassen. In diesem Fall müssen die Aktionäre eine 
ordnungsgemäße Vollmacht erteilen. Dabei ist 
Folgendes zu beachten: 
 
* Die Vollmacht ist grundsätzlich in Textform 
  (§126b BGB) zu erteilen. Gleiches gilt für den 
  Widerruf der Vollmacht und für den Nachweis 
  der Vollmachterteilung. Der Widerruf kann auch 
  durch persönliches Erscheinen des Aktionärs 
  zur Hauptversammlung erfolgen. 
  Vollmachterteilung, deren Widerruf und der 
  Nachweis der Vollmacherteilung können auch in 
  elektronischer Form erfolgen. Die 
  Vollmachterteilung, deren Widerruf oder der 
  Nachweis erfolgen unter folgender Adresse: 
 
  Klassik Radio AG 
  c/o Computershare Operations Center 
  80249 München 
  Telefax: +49 (0) 89 / 30 90 374 675 
  E-Mail: ir@klassikradioag.de 
* Wird ein Kreditinstitut, eine 
  Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 
  Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in 
  Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannte 
  Person oder Institution bevollmächtigt, 
  besteht kein gesetzliches Formerfordernis, es 
  gelten vielmehr die Bestimmungen des § 135 
  AktG. Danach gilt insbesondere, dass dieser 
  Personenkreis das Stimmrecht nur aufgrund 
  ausdrücklicher Bevollmächtigung ausüben darf. 
  Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen 
  die zu bevollmächtigenden Institutionen oder 
  Personen möglicherweise eine besondere Form 
  der Vollmacht verlangen können und eigene 
  Regelungen für die Vollmachterteilung vorsehen 
  können, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 
  2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
  müssen. 
* Die Bevollmächtigung kann mit dem im 
  Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular, 
  dem in der Eintrittskarte enthaltenen 
  Vollmachtsformular oder auf beliebige andere 
  in Textform gefasste Art erfolgen. 
* Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
  Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 
  Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder 
  mehrere von ihnen zurückzuweisen. 
 
*Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu 
bevollmächtigen. Diese Vollmachten sind in der oben 
genannten Textform oder in elektronischer Form zu 
erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist 
die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die 
den im Aktienregister eingetragenen Aktionären 
zugesandt werden und auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.klassikradioag.de 
 
unter Investor Relations, Hauptversammlung zur 
Verfügung gestellt sind. 
 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft können unter der Adresse: 
 
Klassik Radio AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 / 30 90 374 675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
* per Post bis zum 04. Juli 2019 (24:00 Uhr) 
* per Telefax oder per E-Mail bis zum 08. Juli 
  2019 (08:00 Uhr) 
 
erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen 
diesen Fällen ist der Eingang bei Klassik Radio 
entscheidend. Bitte beachten Sie, dass die 
Stimmrechtsvertreter keine Beiträge zu Wortmeldungen, 
zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder Anträgen entgegennehmen und sie auch nicht für die 
Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen 
es keine mit dieser Einladung oder später bekannt 
gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
gibt. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs.1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 Euro erreichen (Letzteres entspricht 500.000 
Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die 
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der 
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs 
des Verlangens ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 
AktG ist entsprechend anzuwenden. 
 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Klassik Radio AG zu 
richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 
Ablauf des 07. Juni 2019 (24:00 Uhr) zugehen. Wir 
bitten, Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu 
richten: 
 
Klassik Radio AG 
Investor Relations 
Imhofstraße 12 
86159 Augsburg 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. §§ 126 Abs. 1, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

127 AktG* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen 
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
Hauptversammlung sind ausschließlich an die 
nachfolgend genannte Adresse zu richten. Dabei werden 
die bis zum Ablauf des 23. Juni 2019 (24:00 Uhr) bei 
der nachfolgend genannten Adresse eingehende 
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser 
Tagesordnung berücksichtigt. 
 
Klassik Radio AG 
Investor Relations 
Imhofstraße 12 
86159 Augsburg 
Telefax: +49 (0) 821 / 50 70 505 
E-Mail: ir@klassikradioag.de 
 
Anderweitig eingehende Gegenanträge, Wahlvorschläge 
oder Anfragen können nicht berücksichtigt werden. 
 
*Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung 
erforderlich ist. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten 
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.klassikradioag.de 
 
unter Investor Relations, Hauptversammlung in den 
'Erläuterungen für die Aktionäre' zu finden. 
 
*Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung* 
 
Die in § 124a AktG genannten Unterlagen und 
Informationen werden alsbald nach der Einberufung der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.klassikradioag.de 
 
unter Investor Relations, Hauptversammlung zugänglich 
gemacht. 
 
Der festgestellte Jahresabschluss der Klassik Radio AG 
zum 31. Dezember 2018, der vom Aufsichtsrat gebilligte 
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, der gemeinsame 
Lagebericht für die Klassik Radio AG und den Konzern 
einschließlich der Angaben nach § 289a Abs. 1 und 
§ 315a Abs. 1 HGB, der Bericht des Aufsichtsrates für 
das Geschäftsjahr 2018, die Darstellung des Systems zur 
Vergütung der Vorstandsmitglieder, sowie der Vorschlag 
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind 
ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung der 
Hauptversammlung unter genannter Internetadresse 
zugänglich. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. Die Unterlagen werden aber den Aktionären auf 
Verlangen kostenlos und unverzüglich einmalig mit 
einfacher Post zugesandt. 
 
Augsburg, im Mai 2019 
 
*Klassik Radio AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und 
Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene 
Daten ihrer Aktionäre, etwaiger Aktionärsvertreter und 
Gäste. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den 
Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige 
E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die 
Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger 
Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen 
auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. 
 
_Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage_ 
 
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die 
verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung 
ist, den Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen die 
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung 
ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung 
ist Art. 6 Abs. 1 Satz?1 lit. c der 
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 
 
_Empfänger_ 
 
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer 
Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und 
Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche 
personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des 
jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die 
Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten 
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im 
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen 
der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich 
über das Teilnehmerverzeichnis. 
 
_Speicherungsdauer_ 
 
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange 
dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein 
berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher 
Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. 
Anschließend werden die personenbezogenen Daten 
gelöscht. 
 
_Betroffenenrechte_ 
 
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen 
ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, 
Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre 
personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie 
ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. 
Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. 
 
_Kontaktdaten_ 
 
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten: Klassik Radio 
AG, Investor Relations, Imhofstraße 12, 86159 
Augsburg, +49 (0) 821 50 70 0_, _ir@klassikradioag.de 
 
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: 
IITR Datenschutz GmbH, Dr. Sebastian Kraska, 
Marienplatz 2, 80331 München, 
datenschutz@klassikradio.de 
 
2019-05-28 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Klassik Radio AG 
             Imhofstr. 12 
             86159 Augsburg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 821 5070510 
Fax:         +49 821 5070505 
E-Mail:      brigitte.spoerl@klassikradioag.de 
Internet:    https://www.klassikradioag.de 
ISIN:        DE0007857476 
WKN:         785747 
Börsen:      Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt/Main 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
816687 2019-05-28 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 28, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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