DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
12.07.2019 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-05-28 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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Albis Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656
940 Einberufung der 37. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag,
den 12. Juli 2019,
10:00 Uhr (MESZ) im
Novotel Hamburg City Alster
Lübecker Straße 3
22087 Hamburg stattfindenden 37. ordentlichen
Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der ALBIS Leasing AG, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts der ALBIS
Leasing AG und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB und des Berichts
des Aufsichtsrats*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und
Konzernabschluss in seiner Sitzung am 24. April
2019 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es
daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
festgestellten Jahresabschluss der ALBIS
Leasing AG zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.363.469,37 wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer EUR 1.112.760,00
Dividende von EUR 0,06 je
für das Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Einstellung in die anderen EUR 250.709,37
Gewinnrücklagen:
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Den Mitgliedern des Vorstands Herrn
Michael Hartwich und Herrn Andreas Oppitz
wird für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung erteilt.
b) Die Beschlussfassung über die Entlastung
des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn
Bernd Dähling für das Geschäftsjahr 2018
wird - im Hinblick auf die laufende
Sonderprüfung - bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019
Beschluss fasst, vertagt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der
Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine
Einzelentlastung durchführen zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Den ehemaligen und gegenwärtigen
Mitgliedern des Aufsichtsrats Herrn Dr.
Peter-Jörg Klein, Herrn Prof. Dr. Horst
Zündorf, Herrn Marc Tüngler, Herrn
Eberhard Köbe und Herrn Wolfgang Wittmann
wird für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung erteilt.
b) Die Beschlussfassung über die Entlastung
des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds
Herrn Dr. Rolf Aschermann für das
Geschäftsjahr 2018 wird - im Hinblick auf
die laufende Sonderprüfung - bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2019 Beschluss fasst,
vertagt.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der
Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine
Einzelentlastung durchführen zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Die Vistra Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 bestellt.
b) Für den Fall, dass sich der Vorstand für
eine prüferische Durchsicht von
Halbjahresabschluss und -lagebericht
entscheidet, wird die Vistra Treuhand
GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zudem zum Prüfer für eine
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts
gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG
bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung bestellt.
Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass er frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der
EU Abschlussprüferverordnung genannten Art
auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
6. *Beschlussfassung über die Neuwahl von
Aufsichtsratsmitgliedern*
Die Amtszeit der bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder Professor Dr. Horst
Zündorf und Wolfgang Wittmann läuft mit
Beendigung dieser Hauptversammlung ab.
Es sind daher zwei neue Aufsichtsratsmitglieder
zu bestellen. Der Aufsichtsrat setzt sich
gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 6. Fall, Abs. 4,
101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung
aus vier von den Aktionären zu wählenden
Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist
bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der
Einzelwahl folgende Kandidaten in den
Aufsichtsrat wieder zu wählen:
a) *Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf,* Hamburg,
Professor für betriebswirtschaftliche
Steuerlehre und externes Rechnungswesen
an der Universität Hamburg.
Herr Prof. Dr. Horst Zündorf ist bei
anderen Gesellschaften weder Mitglied
eines gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats noch Mitglied eines
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums.
b) *Herrn Wolfgang Wittmann,* Winkelhaid,
Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei ADWUS
Rechtsanwälte, Nürnberg.
Herr Wittmann ist Mitglied in folgenden
anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
- wallmedien AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien
bestehen nicht.
Die Wahl erfolgt für die Zeit ab Beendigung
dieser Hauptversammlung und bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
beschließt (§ 9 Abs. 2 der Satzung).
Es bestehen keine gemäß Ziffer 5.4.1 Abs.
5 des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder
einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär; beide Kandidaten sind von
diesen unabhängig.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird Folgendes
mitgeteilt: Vorbehaltlich der
Entscheidungskompetenz des sich neu
konstituierenden Aufsichtsrats soll Herr
Wolfgang Wittmann Aufsichtsratsvorsitzender
bleiben.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten
vergewissert, dass diese den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können (Ziffer 5.4.5 S.
1 des Deutschen Corporate Governance Kodex).
Lebensläufe der zur Wiederwahl anstehenden
Aufsichtsratsmitglieder, Herrn Prof. Dr. Horst
Zündorf und Herrn Wolfgang Wittmann, die über
deren relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen Auskunft geben, sind auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich und
veröffentlicht.
7. *Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist
der Vorsitzende des Aufsichtsrates
berufen. Diesem obliegt die
Versammlungsleitung. Im Falle seiner
Verhinderung wird die Hauptversammlung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Aufsichtsrats geleitet. Ist auch
dieser verhindert, wird der Leiter der
Hauptversammlung (Versammlungsleiter)
durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählbar
sind sowohl Mitglieder des
Aufsichtsrats als auch Dritte ohne
Rücksicht darauf, ob sie dem
Unternehmen angehören. Ist keine der
vorbezeichneten Personen erschienen
oder zur Leitung der Hauptversammlung
bereit, so eröffnet das an Lebensjahren
älteste Vorstandsmitglied die
Hauptversammlung und lässt von dieser
einen Versammlungsleiter wählen.
(2) _Der Versammlungsleiter leitet die
Hauptversammlung, bestimmt die
Reihenfolge der Gegenstände der
Tagesordnung und die Art der
Abstimmung._
(3) Der Versammlungsleiter bestimmt die
Reihenfolge der Redner. Er ist ferner
ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu
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May 28, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
beschränken. Er kann insbesondere den
zeitlichen Rahmen des
Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie
der einzelnen Frage- und Redebeiträge
angemessen festsetzen. Bei der
Festlegung der für den einzelnen Frage-
und Redebeitrag zur Verfügung stehenden
Zeit kann der Versammlungsleiter
zwischen erster und wiederholter
Wortmeldung und nach weiteren
sachgerechten Kriterien unterscheiden.'
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR
18.546.000,00 und ist in 18.546.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die
Gesamtzahl der Stimmrechte 18.546.000 beträgt.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage
eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens 6
Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des
5. Juli 2019 (letzter Anmeldetag), bei
ALBIS Leasing AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Fax: +49 (0) 8195 77 88 600
E-Mail: albis-leasing2019@itteb.de
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache angemeldet haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
Freitag, den 21. Juni 2019, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen.
Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache
durch das depotführende Institut ist ausreichend. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, werden gebeten, ihr depotführendes Institut
möglichst frühzeitig zu benachrichtigen. Das
depotführende Institut schickt die Anmeldung und den
Nachweis des Anteilsbesitzes in der erforderlichen Form
an die Anmeldestelle, welche die Eintrittskarten für
die Hauptversammlung ausstellt.
*Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre können sich bei der Ausübung ihres
Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl,
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin,
dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich sind. Bei der Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer
diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder
Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht gem. § 48
Abs. 1 Nr. 5 WpHG befindet sich auf der Eintrittskarte,
die den Aktionären nach der beschriebenen form- und
fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird und wird
darüber hinaus von der Einberufung an auf der
Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen zur
Verfügung gestellt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB).
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
ALBIS Leasing AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Fax: +49 (0) 8195 77 88 600
E-Mail: albis-leasing2019@itteb.de
Die Gesellschaft bittet die Aktionäre, die
Bevollmächtigungen unter Verwendung der den
Eintrittskarten beigefügten Formulare aus
abwicklungstechnischen Gründen bis spätestens 10. Juli
2019, 24:00 Uhr (MESZ), an die oben genannte Adresse zu
übersenden.
Als besonderen Service benennen wir unseren Aktionären
auch in diesem Jahr einen weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der
Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt.
Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den
Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte übersandt werden.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft müssen aus abwicklungstechnischen
Gründen bis spätestens 10. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ),
bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu
übersenden an:
ALBIS Leasing AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Fax: +49 (0) 8195 77 88 600
E-Mail: albis-leasing2019@itteb.de
Auch während der Hauptversammlung besteht die
Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter oder Dritten vor
Ort Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das
entspricht mindestens 500.000 Stückaktien, können
schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen
muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 11. Juni 2019
(Dienstag), 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir
bitten ein derartiges Verlangen an folgende
Postanschrift zu senden:
ALBIS Leasing AG
Der Vorstand
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den
Antrag halten.
*Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG*
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge
und sonstige Anfragen von Aktionären zur
Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:
ALBIS Leasing AG
Hauptversammlung
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Fax: +49 (0) 40 808 100 179
E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt.
Bis spätestens zum Ablauf des Donnerstag, 27. Juni
2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis
der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im
Internet unter
http://www.albis-leasing.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß §§ 126 Abs. 2, 127 S.1 AktG müssen Anträge
und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den
dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht
werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar
machen würde oder wenn aufgrund des Antrags ein
gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der
Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine
Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Weiterhin
müssen die Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht
werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der zu wählenden
Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn
keine Angaben der zu wählenden Person zu der
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1
AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem ist der
Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz
abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG)
die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen.
Um die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen
Rahmen durchzuführen, ist der Vorsitzende der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 28, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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