DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-29 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Medios AG Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. A1MMCC ISIN-Nr. DE000A1MMCC8 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 10. Juli 2019, 10:00 Uhr im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, 10789 Berlin. I. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts (einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) für die Medios AG und den Konzern zum 31. Dezember 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018* Die vorstehenden Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 4.419.246,31 wie folgt zu verwenden: Der Bilanzgewinn der Medios AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 4.419.246,31 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt. 5. *Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderungen* Nach § 4 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand derzeit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 5.932.009,00 durch Ausgabe von bis zu 5.932.009 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2018/I*'). Die Gesellschaft soll auch in den kommenden Jahren weiterhin ausreichend flexibel sein und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren und ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden Erfordernissen flexibel anpassen können. Insbesondere soll die Gesellschaft in der Lage sein, ihre Eigenmittel im größtmöglichen Umfang zu erhöhen und Aktien auch im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bereitstellen zu können, um u. a. sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten rasch und sicher nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck soll ein weiteres, neues genehmigtes Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2019/I*') beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: a) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.350.000,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.350.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2019/I*'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten ('*mittelbares Bezugsrecht*'). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar in folgenden Fällen: - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen; - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; - soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde; - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. Soweit Aktien an Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, ist hierfür ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; - zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option. Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern. b) Änderung von § 4 der Satzung § 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu nummeriert: § 4 Absatz 6 der Satzung wird zu § 4 Absatz 8.
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May 29, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)