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DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Berlin 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-29 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. A1MMCC 
ISIN-Nr. DE000A1MMCC8 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu 
der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 10. Juli 2019, 10:00 Uhr 
im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, 
Augsburger Straße 41, 10789 Berlin. 
I. Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten 
    Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
    (einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach 
    §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) für die Medios AG und den 
    Konzern zum 31. Dezember 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats 
    über das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Die vorstehenden Unterlagen können von der Einberufung der 
    Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
    eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
    ausliegen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist 
    damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
    daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das 
    Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der 
    Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn für 
    das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 4.419.246,31 wie folgt zu 
    verwenden: 
 
     Der Bilanzgewinn der Medios AG aus dem 
     abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 
     EUR 4.419.246,31 wird vollständig auf neue 
     Rechnung vorgetragen. 
3.  *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
     Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
     Mitgliedern des Vorstands wird für das am 
     31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr 
     Entlastung erteilt. 
4.  *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
     Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
     Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
     am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr 
     Entlastung erteilt. 
5.  *Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die prüferische 
    Durchsicht von Zwischenfinanzberichten* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
     Die Baker Tilly GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
     Düsseldorf, Zweigniederlassung München, 
     wird zum Abschlussprüfer und 
     Konzernabschlussprüfer für das 
     Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
     gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
     Zwischenberichten bis zur nächsten 
     ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
6.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2019/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie 
    entsprechende Satzungsänderungen* 
 
    Nach § 4 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand 
    derzeit ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. 
    Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach 
    um bis zu EUR 5.932.009,00 durch Ausgabe von bis zu 5.932.009 neuen 
    auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit 
    einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
    Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2018/I*'). 
 
    Die Gesellschaft soll auch in den kommenden Jahren weiterhin 
    ausreichend flexibel sein und schnell auf Marktgegebenheiten 
    reagieren und ihre Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden 
    Erfordernissen flexibel anpassen können. Insbesondere soll die 
    Gesellschaft in der Lage sein, ihre Eigenmittel im 
    größtmöglichen Umfang zu erhöhen und Aktien auch im Rahmen 
    einer Sachkapitalerhöhung bereitstellen zu können, um u. a. sich 
    bietende Akquisitionsmöglichkeiten rasch und sicher nutzbar zu 
    machen. Zu diesem Zweck soll ein weiteres, neues genehmigtes 
    Kapital ('*Genehmigtes Kapital 2019/I*') beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
    beschließen: 
 
    a) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019/I 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
       der Gesellschaft bis zum 9. Juli 2024 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
       mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.350.000,00 
       durch Ausgabe von bis zu insgesamt 1.350.000 
       neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne 
       Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen 
       Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen 
       Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       ('*Genehmigtes Kapital 2019/I*'). Ausgegeben 
       werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder 
       stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die neuen 
       Aktien können auch von einem oder mehreren 
       durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
       oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b 
       Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen 
       Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären anzubieten 
       ('*mittelbares Bezugsrecht*'). Der Vorstand 
       ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, und zwar in folgenden 
       Fällen: 
 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere zur 
         Gewährung von Aktien im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
         Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Betrieben, Unternehmensteilen oder 
         Beteiligungen an Unternehmen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen, 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft oder mit ihr 
         verbundene Unternehmen; 
       - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       - wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien 
         bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet und die ausgegebenen 
         Aktien insgesamt 10 % des 
         Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung 
         überschreiten. Auf diese Begrenzung 
         sind Aktien anzurechnen, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
         zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
         aufgrund anderer Ermächtigungen in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
         AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
         veräußert oder ausgegeben wurden 
         bzw. auszugeben sind; 
       - soweit es erforderlich ist, um Inhaber 
         von Wandelschuldverschreibungen, 
         Wandelgenussrechten oder 
         Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem 
         Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
         Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
         Optionsrechts als Aktionär zustehen 
         würde; 
       - zur Gewährung von Aktien an Mitglieder 
         des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane 
         von mit der Gesellschaft im Sinne von 
         § 15 AktG verbundenen Unternehmen, 
         Führungskräfte der Gesellschaft 
         und/oder verbundener Unternehmen oder 
         an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
         und/oder verbundener Unternehmen im 
         Rahmen von 
         Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. 
         Soweit Aktien an Mitglieder des 
         Vorstands gewährt werden sollen, ist 
         hierfür ausschließlich der 
         Aufsichtsrat der Gesellschaft 
         zuständig; 
       - zur Erfüllung einer bei einer Emission 
         von Aktien der Gesellschaft mit 
         Emissionsbanken vereinbarten 
         Greenshoe-Option. 
 
       Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts zur Durchführung von 
       Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
       Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im 
       Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
       vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten 
       und Bedingungen der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und 
       der Aktienausgabe festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung in § 4 entsprechend der 
       Inanspruchnahme oder bei Auslaufen der 
       Ermächtigung entsprechend zu ändern. 
    b) Änderung von § 4 der Satzung 
 
       § 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
       folgt neu nummeriert: 
 
       § 4 Absatz 6 der Satzung wird zu § 4 Absatz 8. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 29, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Vor § 4 Absatz 8 der Satzung der Medios AG 
       wird wie folgt als neuer § 4 Absatz 7 
       eingefügt: 
 
       '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
            Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
            9. Juli 2024 mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um 
            bis zu EUR 1.350.000,00 durch Ausgabe 
            von bis zu 1.350.000 neuen, auf den 
            Inhaber lautenden Aktien ohne 
            Nennbetrag (Stückaktien) mit einem 
            anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
            je EUR 1,00 gegen Bar- oder 
            Sacheinlagen zu erhöhen (' _Genehmigtes 
            Kapital 2019/I_ '). Ausgegeben werden 
            dürfen jeweils Stammaktien und/oder 
            stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die 
            neuen Aktien können auch von einem oder 
            mehreren durch den Vorstand bestimmten 
            Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 
            1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 
            oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen 
            mit der Verpflichtung übernommen 
            werden, sie den Aktionären anzubieten 
            ('mittelbares Bezugsrecht'). Der 
            Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der 
            Aktionäre auszuschließen, und zwar 
            in folgenden Fällen: 
 
            - bei Kapitalerhöhungen gegen 
              Sacheinlagen, insbesondere zur 
              Gewährung von Aktien im Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum Zweck des Erwerbs von 
              Unternehmen, Betrieben, 
              Unternehmensteilen oder 
              Beteiligungen an Unternehmen oder 
              sonstigen Vermögensgegenständen, 
              einschließlich Forderungen 
              gegen die Gesellschaft oder mit ihr 
              verbundene Unternehmen; 
            - _zum Ausgleich von 
              Spitzenbeträgen;_ 
            - wenn der Ausgabepreis der neuen 
              Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen 
              Bareinlagen den Börsenpreis der 
              bereits börsennotierten Aktien zum 
              Zeitpunkt der endgültigen 
              Festlegung des Ausgabepreises nicht 
              wesentlich unterschreitet und die 
              ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
              des Grundkapitals weder im 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
              im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung überschreiten. Auf 
              diese Begrenzung sind Aktien 
              anzurechnen, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
              zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
              aufgrund anderer Ermächtigungen in 
              unmittelbarer oder entsprechender 
              Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
              AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
              veräußert oder ausgegeben 
              wurden bzw. auszugeben sind; 
            - _soweit es erforderlich ist, um 
              Inhaber von 
              Wandelschuldverschreibungen, 
              Wandelgenussrechten oder 
              Optionsrechten ein Bezugsrecht in 
              dem Umfang einzuräumen, wie es 
              ihnen nach Ausübung des 
              Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts 
              als Aktionär zustehen würde;_ 
            - zur Gewährung von Aktien an 
              Mitglieder des Vorstands, 
              Geschäftsleitungsorgane von mit der 
              Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG 
              verbundenen Unternehmen, 
              Führungskräfte der Gesellschaft 
              und/oder verbundener Unternehmen 
              oder an Arbeitnehmer der 
              Gesellschaft und/oder verbundener 
              Unternehmen im Rahmen von 
              Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. 
              Soweit Aktien an Mitglieder des 
              Vorstands gewährt werden sollen, 
              ist hierfür ausschließlich der 
              Aufsichtsrat der Gesellschaft 
              zuständig; 
            - _zur Erfüllung einer bei einer 
              Emission von Aktien der 
              Gesellschaft mit Emissionsbanken 
              vereinbarten Greenshoe-Option._ 
 
            _Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts zur Durchführung von 
            Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf 
            nur in Höhe von bis zu 10 % des im 
            Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
            vorhandenen Grundkapitals erfolgen._ 
            _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats, die 
            weiteren Einzelheiten und Bedingungen 
            der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
            aus genehmigtem Kapital und der 
            Aktienausgabe festzulegen._ 
 
            _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung in § 4 entsprechend 
            der Inanspruchnahme oder bei Auslaufen 
            der Ermächtigung entsprechend zu 
            ändern.'_ 
7.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem 
    Ergebnisabführungsvertrag mit der Medios Analytics GmbH* 
 
    Die Medios AG wird mit der Medios Analytics GmbH - als 
    gewinnabführende Gesellschaft - noch im Geschäftsjahr 2019 einen 
    Ergebnisabführungsvertrag ('*Gewinnabführungsvertrag*') 
    abschließen. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag mit der Medios Analytics GmbH wird den 
    folgenden Wortlaut haben: 
 
    _'ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG_ 
 
    _Zwischen_ 
 
    _der _ _MEDIOS AG_ 
    _vertreten durch [einzelvertretungberechtigtes Vorstandsmitglied]_ 
    _Friedrichstraße 113a_ 
    _10117 Berlin_ 
    _HRB 70680 (Amtsgericht Hamburg)_ 
 
    _- nachfolgend '_ _AG_ _' -_ 
 
    _und_ 
 
    _der _ _Medios Analytics GmbH_ 
    _vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Stefanie Kearney_ 
    _Luisenstraße 54/55,_ 
    _10117 Berlin_ 
    _HRB 205900 B (Amtsgericht Charlottenburg)_ 
 
    _- nachfolgend '_ _GmbH_ _' -_ 
 
    _PRÄAMBEL_ 
 
    _Die GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der AG. Die Parteien 
    beabsichtigen den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages. Dies 
    vorausgeschickt, wird folgender Vertrag geschlossen:_ 
 
    _§ 1_ 
    _Gewinnabführung_ 
 
    1. Die GmbH verpflichtet sich, während der 
       Vertragsdauer unter entsprechender 
       Beachtung des § 301 AktG in der jeweils 
       gültigen Fassung, ihren ganzen Gewinn an 
       die AG abzuführen. Abzuführen ist - 
       vorbehaltlich der Bildung und Auflösung 
       von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne 
       die Gewinnabführung entstehende 
       Jahresüberschuss, vermindert um einen 
       etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
    2. Der GmbH bleibt vorbehalten, mit 
       Zustimmung der AG, handelsrechtlich 
       zulässige und andere Gewinnrücklagen zu 
       bilden. Die Bildung anderer 
       Gewinnrücklagen ist nur insoweit 
       gestattet, als dies bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
       begründet ist. Die während der Dauer 
       dieses Vertrags entsprechend gebildeten 
       freien Rücklagen sind auf Verlangen der 
       AG wieder aufzulösen und zum Ausgleich 
       eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder 
       als Gewinn abzuführen. 
    3. _Die Verpflichtung zur Gewinnabführung 
       gilt erstmals für den ganzen Gewinn des 
       laufenden Geschäftsjahres der GmbH, in 
       dem dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird 
       jeweils mit Feststellung des 
       Jahresabschlusses der GmbH für das 
       abgelaufene Geschäftsjahr fällig._ 
    4. _Die AG kann eine Vorababführung von 
       Gewinnen verlangen, wenn und soweit nach 
       Gesetz und Satzung eine Vorabdividende 
       gezahlt werden könnte._ 
 
    _§ 2_ 
    _Verlustübernahme_ 
 
    1. Die AG ist in entsprechender Anwendung 
       von § 302 Absatz 1 AktG verpflichtet, 
       jeden während der Vertragsdauer sonst 
       entstehenden Jahresfehlbetrag 
       auszugleichen, soweit dieser nicht 
       dadurch ausgeglichen wird, dass 
       gemäß § 1 Absatz 2 dieses Vertrages 
       den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
       entnommen werden, die während der 
       Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
       sind. 
    2. _Der Anspruch auf Verlustausgleich 
       entsteht mit dem Bilanzstichtag des 
       betreffenden Geschäftsjahres der GmbH und 
       wird zu diesem Zeitpunkt fällig._ 
    3. _§ 302 AktG findet in seiner jeweiligen 
       aktuellen Fassung Anwendung._ 
 
    _§ 3_ 
    _Aufstellung des Jahresabschlusses_ 
 
    1. _Der Jahresabschluss der GmbH ist vor 
       seiner Feststellung der AG zur 
       Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung 
       vorzulegen._ 
    2. _Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem 
       Jahresabschluss der AG zu erstellen und 
       festzustellen._ 
    3. _Endet das Geschäftsjahr der GmbH 
       zugleich mit dem Geschäftsjahr der AG, so 
       ist gleichwohl das zu übernehmende 
       Ergebnis der GmbH im Jahresabschluss der 
       AG für das gleiche Geschäftsjahr zu 
       berücksichtigen._ 
 
    _§ 4_ 
    _Wirksamwerden und Dauer, Kündigung_ 
 
    1. _Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab 
       Beginn des laufenden Geschäftsjahres der 
       GmbH, in dem dieser Vertrag in das 
       Handelsregister der GmbH eingetragen 
       wird._ 
    2. _Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der 

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May 29, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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