Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
226 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2019 in Amberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GRAMMER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.07.2019 in Amberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-31 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GRAMMER Aktiengesellschaft Amberg WKN: 589540 
ISIN: DE0005895403 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die 
Aktionäre unserer Gesellschaft 
zu der am Freitag, 12. Juli 2019, 10.00 Uhr, im ACC - Amberger Congress Centrum 
Schießstätteweg 8 
92224 Amberg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   GRAMMER AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
   des Lageberichts der GRAMMER AG und des GRAMMER 
   Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der 
   Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur 
   Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 
   175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
   der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) 
   sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn der GRAMMER AG zum 31. Dezember 2018 in 
   Höhe von EUR 41.558.834,75 
 
   (a) einen Betrag von EUR 9.207.803,25 zur 
       Zahlung einer Dividende von EUR 0,75 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie zu 
       verwenden und 
   (b) den verbleibenden Betrag von EUR 
       32.351.031,50 auf neue Rechnung 
       vorzutragen. 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung 330.050 Stück 
   eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR 0,75 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 17. Juli 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
   Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die 
 
   ERNST & YOUNG GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Nürnberg 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 
   /909/ EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - sowie 
   die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 
   beschlossene Genehmigte Kapital 2011 gemäß § 5 
   Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist am 25. Mai 
   2016 ausgelaufen. Die ordentliche Hauptversammlung 
   der Gesellschaft am 13. Juni 2018 hat die 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (Tagesordnungspunkt 8 
   (_Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - sowie 
   die entsprechende Satzungsänderung_)) durch 
   Beschluss vertagt. 
 
   Vor diesem Hintergrund wird der Hauptversammlung 
   erneut die Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals vorgeschlagen. Das 
   vorgeschlagene genehmigte Kapital entspricht mit 
   Ausnahme der angepassten Laufzeit, dem genehmigten 
   Kapital, welches der ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gesellschaft am 13. Juni 2018 zur 
   Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagen wurde. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   (a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 
       Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 9.682.268,16 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei 
       ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - soweit dies zur Vermeidung von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       - um die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
         Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
         oder von Beteiligungen an Unternehmen 
         oder Unternehmensteilen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft auszugeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen mit Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Options- oder 
         Wandlungspflichten zustände; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         aufgrund dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
         10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         eigenen Aktien der Gesellschaft 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019 unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
         8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert werden. Die 
         Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
         den anteiligen Betrag des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
         Options- oder Wandlungspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
       insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       nicht übersteigen. Hierauf sind die Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter einer anderen 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
       werden oder auf die sich Finanzinstrumente 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       -pflichten beziehen, die während der 
       Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
       anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2019 anzupassen. 
   (b) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       "(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 
       Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 9.682.268,16 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei 
       ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - soweit dies zur Vermeidung von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       - um die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
         Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
         oder von Beteiligungen an Unternehmen 
         oder Unternehmensteilen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft auszugeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen mit Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Options- oder 
         Wandlungspflichten zustände; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         aufgrund dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
         10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         eigenen Aktien der Gesellschaft 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019 unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
         8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert werden. Die 
         Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
         den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
         Options- oder Wandlungspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
       insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       nicht übersteigen. Hierauf sind die Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter einer anderen 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
       werden oder auf die sich Finanzinstrumente 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       -pflichten beziehen, die während der 
       Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
       anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2019 anzupassen." 
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
Das durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene Genehmigte Kapital 2011 
gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist am 25. Mai 2016 ausgelaufen. 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 13 Juni 2018 hat die 
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
(Tagesordnungspunkt 8 (_Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten 
Kapitals - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - sowie 
die entsprechende Satzungsänderung_)) durch Beschluss vertagt. 
 
Vor diesem Hintergrund wird der Hauptversammlung erneut die Beschlussfassung über 
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vorgeschlagen. Das vorgeschlagene 
genehmigte Kapital entspricht mit Ausnahme der angepassten Laufzeit, dem genehmigten 
Kapital, welches der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juni 2018 
zur Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen wurde. 
 
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig 
im Rahmen des neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2019) die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen 
anzupassen. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2019 soll den Vorstand 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in 
der Zeit bis zum 11. Juli 2024 um bis zu insgesamt EUR 9.682.268,16 einmalig oder 
mehrmalig durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2019 beträgt 
30 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben die Aktionäre grundsätzlich 
ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
- soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
  erforderlich ist. 
 
  Die Ermächtigung, Spitzenbeträge vom 
  Bezugsrecht auszunehmen, dient dazu, dass im 
  Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
  Kapitalerhöhung ein praktikables 
  Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne 
  den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
  des Spitzenbetrages würde insbesondere bei 
  einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
  technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
  erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
  Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
  neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf 
  über die Börse oder in sonstiger Weise 
  bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
  Deshalb halten Vorstand und Aufsichtsrat diese 
  Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
  sachgerecht. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2019 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.