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DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.07.2019 in Amberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GRAMMER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GRAMMER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
12.07.2019 in Amberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-05-31 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GRAMMER Aktiengesellschaft Amberg WKN: 589540 
ISIN: DE0005895403 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die 
Aktionäre unserer Gesellschaft 
zu der am Freitag, 12. Juli 2019, 10.00 Uhr, im ACC - Amberger Congress Centrum 
Schießstätteweg 8 
92224 Amberg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   GRAMMER AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
   des Lageberichts der GRAMMER AG und des GRAMMER 
   Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der 
   Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur 
   Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 
   175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand 
   der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
   Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den 
   Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch (HGB) 
   sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den 
   Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu 
   machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn der GRAMMER AG zum 31. Dezember 2018 in 
   Höhe von EUR 41.558.834,75 
 
   (a) einen Betrag von EUR 9.207.803,25 zur 
       Zahlung einer Dividende von EUR 0,75 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie zu 
       verwenden und 
   (b) den verbleibenden Betrag von EUR 
       32.351.031,50 auf neue Rechnung 
       vorzutragen. 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung 330.050 Stück 
   eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, der unverändert eine 
   Ausschüttung von EUR 0,75 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
   auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 17. Juli 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
   und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
   Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die 
 
   ERNST & YOUNG GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Nürnberg 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne 
   von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 
   /909/ EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - sowie 
   die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 
   beschlossene Genehmigte Kapital 2011 gemäß § 5 
   Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist am 25. Mai 
   2016 ausgelaufen. Die ordentliche Hauptversammlung 
   der Gesellschaft am 13. Juni 2018 hat die 
   Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (Tagesordnungspunkt 8 
   (_Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals - mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - sowie 
   die entsprechende Satzungsänderung_)) durch 
   Beschluss vertagt. 
 
   Vor diesem Hintergrund wird der Hauptversammlung 
   erneut die Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals vorgeschlagen. Das 
   vorgeschlagene genehmigte Kapital entspricht mit 
   Ausnahme der angepassten Laufzeit, dem genehmigten 
   Kapital, welches der ordentlichen Hauptversammlung 
   der Gesellschaft am 13. Juni 2018 zur 
   Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagen wurde. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   (a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 
       Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 9.682.268,16 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei 
       ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - soweit dies zur Vermeidung von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       - um die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
         Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
         oder von Beteiligungen an Unternehmen 
         oder Unternehmensteilen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft auszugeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen mit Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Options- oder 
         Wandlungspflichten zustände; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         aufgrund dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
         10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         eigenen Aktien der Gesellschaft 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019 unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
         8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert werden. Die 
         Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
         den anteiligen Betrag des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -2-

Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
         Options- oder Wandlungspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
       insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       nicht übersteigen. Hierauf sind die Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter einer anderen 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
       werden oder auf die sich Finanzinstrumente 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       -pflichten beziehen, die während der 
       Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
       anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2019 anzupassen. 
   (b) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       "(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. 
       Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
       lautender Stückaktien gegen Bar- oder 
       Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch 
       insgesamt höchstens um EUR 9.682.268,16 zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei 
       ist den Aktionären grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise 
       eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
       gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
       Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       - soweit dies zur Vermeidung von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
       - um die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
         Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
         oder von Beteiligungen an Unternehmen 
         oder Unternehmensteilen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
         gegen die Gesellschaft auszugeben; 
       - soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern bzw. Gläubigern von 
         Schuldverschreibungen mit Options- 
         oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
         die von der Gesellschaft oder deren 
         nachgeordneten Konzernunternehmen 
         ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
         wie es ihnen nach Ausübung der 
         Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung der Options- oder 
         Wandlungspflichten zustände; 
       - bei Kapitalerhöhungen gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis für 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
         §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         aufgrund dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
         10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
         Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
         nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
         von 10 % des Grundkapitals vermindert 
         sich um den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         eigenen Aktien der Gesellschaft 
         entfällt, die während der Laufzeit des 
         Genehmigten Kapitals 2019 unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 
         8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         veräußert werden. Die 
         Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
         den anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals, der auf diejenigen 
         Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen mit 
         Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
         Options- oder Wandlungspflicht 
         auszugeben sind, sofern die 
         Schuldverschreibungen während der 
         Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2019 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
       Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
       oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
       insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       nicht übersteigen. Hierauf sind die Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung unter einer anderen 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
       werden oder auf die sich Finanzinstrumente 
       mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
       -pflichten beziehen, die während der 
       Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
       anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
       festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
       ermächtigt, die Fassung der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       Genehmigten Kapitals 2019 anzupassen." 
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
Das durch die Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 beschlossene Genehmigte Kapital 2011 
gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist am 25. Mai 2016 ausgelaufen. 
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 13 Juni 2018 hat die 
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
(Tagesordnungspunkt 8 (_Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten 
Kapitals - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - sowie 
die entsprechende Satzungsänderung_)) durch Beschluss vertagt. 
 
Vor diesem Hintergrund wird der Hauptversammlung erneut die Beschlussfassung über 
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vorgeschlagen. Das vorgeschlagene 
genehmigte Kapital entspricht mit Ausnahme der angepassten Laufzeit, dem genehmigten 
Kapital, welches der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juni 2018 
zur Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen wurde. 
 
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig 
im Rahmen des neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2019) die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen 
anzupassen. Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2019 soll den Vorstand 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in 
der Zeit bis zum 11. Juli 2024 um bis zu insgesamt EUR 9.682.268,16 einmalig oder 
mehrmalig durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2019 beträgt 
30 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben die Aktionäre grundsätzlich 
ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
- soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen 
  erforderlich ist. 
 
  Die Ermächtigung, Spitzenbeträge vom 
  Bezugsrecht auszunehmen, dient dazu, dass im 
  Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
  Kapitalerhöhung ein praktikables 
  Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne 
  den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
  des Spitzenbetrages würde insbesondere bei 
  einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
  technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
  erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
  Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
  neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf 
  über die Börse oder in sonstiger Weise 
  bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
  Deshalb halten Vorstand und Aufsichtsrat diese 
  Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
  sachgerecht. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -3-

- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
  des Erwerbs von Unternehmen oder von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
  von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  ausgegeben werden. 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts soll der Gesellschaft die 
  Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
  Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
  Beteiligungen an Unternehmen gegen 
  Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
  zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
  zusammenschließen zu können. Die 
  Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
  eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
  Zuhilfenahme flexibler und 
  liquiditätsschonender 
  Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die 
  Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
  entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 
  bietende Gelegenheiten reagieren zu können, 
  dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung 
  der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die 
  Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf 
  den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen 
  sogenannter "share deals", d. h. durch den 
  Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf 
  den Erwerb im Rahmen sogenannter "asset 
  deals", d. h. die Übernahme eines 
  Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
  Erwerb der sie bestimmenden 
  Vermögensgegenstände, Rechte, 
  Vertragspositionen und Ähnlichem. Die 
  Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
  die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
  der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
  ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
  Liquidität vermieden wird. Da eine 
  Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen 
  häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese 
  in aller Regel nicht von der nur einmal 
  jährlich stattfindenden ordentlichen 
  Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
  werden. Die Einberufung einer 
  außerordentlichen Hauptversammlung für 
  jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
  jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
  praktikabel. Um auch in solchen Fällen 
  kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es 
  im Interesse der Gesellschaft, das 
  Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
  gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
- soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
  bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit 
  Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
  -pflichten, die von der Gesellschaft oder 
  deren nachgeordneten Konzernunternehmen 
  ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue 
  Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
  nach Ausübung der Options- oder 
  Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
  Options- oder Wandlungspflichten zustände. 
 
  Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts zugunsten der Inhaber der von der 
  Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften 
  ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
  Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
  dient dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung 
  dieser Ermächtigung den Options- bzw. 
  Wandlungspreis nicht entsprechend der so 
  genannten Verwässerungsschutzklauseln der 
  Options- bzw. Wandlungsbedingungen 
  ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch 
  den Inhabern der Schuldverschreibungen mit 
  Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
  ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
  werden können, wie es ihnen nach Ausübung des 
  Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach 
  Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
  zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält 
  der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
  Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 unter 
  sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen 
  beiden Alternativen zu wählen. 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
  der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
  Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft 
  gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der 
  Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich 
  unterschreitet. 
 
  Schließlich sieht die Ermächtigung die 
  Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann 
  auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
  der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
  börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung 
  nicht wesentlich unterschreitet. Dies versetzt 
  den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige 
  Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
  die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
  hohen Ausgabebetrag und damit eine 
  größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
  erreichen. Die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf 
  einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
  übersteigt. Maßgeblich ist das 
  Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
  des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
  falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt 
  der Ausübung der Ermächtigung. Auf die 
  Höchstgrenze werden diejenigen Aktien 
  angerechnet, die die Gesellschaft während der 
  Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts aufgrund einer Ermächtigung 
  zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
  §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG veräußert. Angerechnet werden ferner 
  diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
  Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit 
  Options- oder Wandlungsrecht oder mit einer 
  Options- oder Wandlungspflicht auszugeben 
  sind, sofern die Schuldverschreibungen während 
  der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
  Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ausgegeben werden. Der Vorstand wird im Falle 
  der Ausnutzung dieser Möglichkeit der 
  Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des 
  Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs auf 
  voraussichtlich höchstens 3 %, jedenfalls aber 
  nicht mehr als 5 %, beschränken. Aktionäre, 
  die ihre Beteiligungsquote halten wollen, 
  haben die Möglichkeit, über die Börse Aktien 
  zu Bedingungen zu erwerben, die denen der 
  neuen Aktien im Wesentlichen entsprechen. 
  Deshalb ist mit einer Ausnutzung der 
  vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss 
  des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG wirtschaftlich eine Verwässerung der 
  Anteilsquote der Aktionäre weder der Höhe nach 
  dem Wert nach verbunden. 
 
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die nach der 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen 
ausgegeben werden, darf 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten. Durch diese 
Kapitalgrenze werden die Aktionäre zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer 
Beteiligung abgesichert. Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
Hauptversammlung zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss, wird der Vorstand darüber hinaus auch eine Ausgabe oder 
Veräußerung von Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
Optionsrechten oder -pflichten, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand 
erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, 
mit der Maßgabe berücksichtigen, dass er insgesamt die ihm erteilten 
Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre nur zu einer Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 20 % des im 
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals nutzen 
wird. Der Vorstand wird also - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende Hauptversammlung - auf das maximale 
Erhöhungsvolumen auch anteiliges Grundkapital anrechnen, das auf Aktien entfällt, 
die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden oder 
auf die sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten 
beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Dies 
schließt die Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder 
Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen 
auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden 
Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
Pläne für die Ausnutzung des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2019 
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun und der Aufsichtsrat wird seine 
Zustimmung nur erteilen, wenn dies nach pflichtgemäßer Prüfung aus Sicht der 
Organe im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
 
Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2019 unterrichten. 
 
Teilnahmebedingungen 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: GRAMMER Aktiengesellschaft: -4-

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
   nach § 22 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung, das ist der 21. Juni 2019, 00.00 Uhr 
   ("Nachweisstichtag"), beziehen. Er ist durch Bestätigung des depotführenden 
   Instituts in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. Die Bestätigung muss in 
   deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf 
   des 5. Juli 2019 unter folgender Adresse zugehen: 
 
   GRAMMER AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen 
   Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und 
   der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag 
   geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. 
   Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des 
   Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach 
   dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
   und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum 
   Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung 
   Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
2. *Bevollmächtigung* 
 
   (a) Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
       Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
       einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
       Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
       lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung 
       sowie der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt 
       der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 
       134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen 
       zurückzuweisen. 
 
       Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
       Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
       126b BGB). 
 
       Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
       eine der in § 135 AktG genannten gleichgestellten Institutionen oder 
       Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir 
       darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
       Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
       Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
       nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
       diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
       abzustimmen. 
 
       Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung 
       durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner 
       kann der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
       bzw. der Widerruf der Bevollmächtigung an die folgende Adresse, 
       Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
       GRAMMER AG 
       c/o Computershare Operations Center 
       80249 München 
 
       Telefax: +49 89 30903-74675 
       E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
   (b) Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
       Gesellschaft 
 
       Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von 
       weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten 
       zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
       der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform 
       (§ 126b BGB). Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet 
       werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt 
       wird. Ein Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
       unter 
 
       https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2019.html 
 
       zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass auch zur 
       Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter eine ordnungsgemäße 
       Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den vorstehenden 
       Bestimmungen erforderlich sind. Die Vollmacht und die Weisungen an 
       die Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung sollen bis 
       zum 11. Juli 2019, 24.00 Uhr, an die folgende Adresse, Fax-Nummer 
       oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
       GRAMMER AG 
       c/o Computershare Operations Center 
       80249 München 
 
       Telefax: +49 89 30903-74675 
       E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
       Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
       der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der 
       Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
       Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, 
   können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Hierzu kann das auf der 
   Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das Briefwahlformular 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Ein 
   Formular steht spätestens ab dem Nachweisstichtag (vgl. Abschnitt "1 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts") auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2019.html 
 
   zum Download zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Abgabe von 
   Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
   Aktienbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich sind. 
 
   Briefwahlstimmen können bis zum 11. Juli 2019, 24.00 Uhr, unter der 
   vorgenannten, im Abschnitt "2 a) Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten" angegebenen Adresse erteilt, geändert oder widerrufen 
   werden. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt ebenfalls als 
   Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen. 
 
   Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen auf dem mit der 
   Eintrittskarte übersandten bzw. auf der Internetseite verfügbaren Formular 
   entnehmen. 
4. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, 
   § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   (a) Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
       Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
       Grundkapitals, das entspricht im Zeitpunkt der Einberufung 630.357 
       Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies 
       entspricht im Zeitpunkt der Einberufung 195.313 Aktien), können 
       verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
       gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
       Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
       Vorstand zu richten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der 
       Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. 
       Juni 2019, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
       An den Vorstand der GRAMMER AG 
       - Hauptversammlung - 
       Georg-Grammer-Str. 2 
       92224 Amberg 
 
       Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
       Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
       und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
       Antrag halten. 
 
       Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
       nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
       solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
       ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
       Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
       Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2019.html 
 
       bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   (b) Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1, § 127 AktG) 
 
       Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
       Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 
       zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
       sein. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 31, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. 
       spätestens bis zum 27. Juni 2019, 24.00 Uhr, an folgende Adresse zu 
       richten: 
 
       GRAMMER AG 
       - Hauptversammlung - 
       Georg-Grammer-Str. 2 
       92224 Amberg 
 
       Telefax: +49 9621 66-32000 
       E-Mail: hv@grammer.com 
 
       Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
       zugänglich gemacht. 
 
       Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu 
       machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens 
       des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der 
       Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2019.html 
 
       veröffentlichen. 
 
       Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines 
       Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder zur Wahl von 
       Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch 
       nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG 
       genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
       anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag 
       nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
 
       Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie 
       während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden 
       Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und 
       Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
       vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
       stellen, bleibt unberührt. 
   (c) Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG) 
 
       In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
       vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
       rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
       verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
       Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
       Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
       Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches 
       Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in 
       der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache 
       zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen 
       darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
       Nach § 24 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der 
       Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
       angemessen beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen 
       des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten 
       sowie des Rede- oder Fragebeitrags zu den Tagesordnungspunkten sowie 
       des Rede- oder Fragebeitrages einzelner Aktionäre angemessen 
       festsetzen. 
 
       Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 
       Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 AktG) der 
       Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
       https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2019.html 
 
       eingesehen werden. 
5. *Informationen und Unterlagen* 
 
   Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2019.html 
 
   zugänglich und liegen in der Hauptversammlung aus: 
 
   - Der Inhalt dieser Einberufung, 
   - Bericht des Vorstands gemäß § 203 
     Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 
     Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
     Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6, 
   - die Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand 
     der Tagesordnung kein Beschluss gefasst 
     werden soll, 
   - die der Versammlung zugänglich zu 
     machenden Unterlagen, 
   - die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
     im Zeitpunkt der Einberufung, 
   - die Formulare, die für die Erteilung einer 
     Vollmacht und die Erteilung von 
     Briefwahlstimmen verwendet werden können 
     (Verfügbarkeit spätestens ab dem 
     Nachweisstichtag (s.o.)), 
   - nähere Erläuterungen zu den Rechten der 
     Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, 
     Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, 
     Auskunftsrecht, 
   - weitergehende Informationen zur 
     Tagesordnung und zur Hauptversammlung, 
   - Datenschutzinformationen für Aktionäre, 
     Aktionärsvertreter und Gäste der 
     Hauptversammlung. 
6. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt 
   in 12.607.121 nennwertlose Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es 
   bestehen also 12.607.121 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung 330.050 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte 
   zu. 
7. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Die GRAMMER AG verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer 
   Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger 
   Aktionärsvertreter. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und 
   Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung 
   ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
 
   Die GRAMMER AG verarbeitet diese Daten als Verantwortlicher unter Beachtung 
   der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller 
   weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den 
   personenbezogenen Daten und zu den Rechten gemäß der DSGVO sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2019.html 
 
   zugänglich. 
 
Amberg, im Mai 2019 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-05-31 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: GRAMMER Aktiengesellschaft 
             Georg-Grammer-Straße 2 
             92224 Amberg 
             Deutschland 
Telefon:     +49 9621 660 
Fax:         +49 9621 661000 
E-Mail:      info@grammer.com 
Internet:    http://www.grammer.com 
ISIN:        DE0005895403 
WKN:         589540 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt, München, Xetra 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
818007 2019-05-31 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 31, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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