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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-06-03 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: 
DE0006046113 / WKN: 604611 - 
- ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S - 
- ISIN: DE000A2TSHY1 / WKN: A2TSHY - 
- ISIN: DE000A2TSBN7 / WKN A2TSBN - Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu 
der am Mittwoch, dem 10. Juli 2019, um 11:00 Uhr im 
Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 
Leverkusen, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 
   Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zur Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder zur Billigung des 
   Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es 
   deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 
   176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich 
   zu machen, einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf es nicht. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates, Herrn Dr. Ulrich Granzer, 
   Jürgen Baumann, Dr. John Borer, Reinhard 
   Eyring und Kevin Weber Entlastung zu erteilen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des 
   Aufsichtsrates, Herrn Hansjörg Plaggemars, 
   keine Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Hansjörg Plaggemars wurde durch 
   gerichtlichen Beschluss vom 22. März 2019 mit 
   sofortiger Wirkung als Mitglied des 
   Aufsichtsrates abberufen. Herr Hansjörg 
   Plaggemars war von der Hauptversammlung vom 
   31. Mai 2016 in den Aufsichtsrat gewählt 
   worden, und zwar bis zur Beendigung derjenigen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
   beschließt. Es ist daher eine 
   Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für Herrn 
   Plaggemars zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 
   Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen und 
   besteht nach § 12 Absatz 1 der Satzung aus 
   sechs Mitgliedern. Ergänzungswahlen für 
   vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des 
   Aufsichtsrats erfolgen gemäß § 12 Absatz 
   4 der Satzung für deren restliche Amtszeit. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Nachfolgerin 
   für Herrn Plaggemars mit Wirkung ab Beendigung 
   der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli 
   2019 
 
    Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel, wohnhaft in 
    Duisburg, Professorin für Finance and 
    Accounting an der Hochschule Rhein-Waal, 
    Kamp-Lintfort, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar mit 
   der Maßgabe, dass ihre Amtszeit mit 
   Beendigung derjenigen Hauptversammlung endet, 
   die über die Entlastung für das am 31. 
   Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
   beschließt. 
 
   Ergänzende Hinweise: 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass Herr Dr. Ulrich Granzer, der 
   zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt 
   ist, dieses Amt weiterhin bekleiden soll. 
 
   Der vorstehende Wahlvorschlag des 
   Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung 
   seines Nominierungsausschusses, berücksichtigt 
   die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung 
   des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass 
   sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   kann. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex soll der 
   Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die 
   Hauptversammlung die persönlichen und die 
   geschäftlichen Beziehungen eines jeden 
   Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft und einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. 
   Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich 
   auf solche Umstände, die nach der Einschätzung 
   des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender 
   Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde. Vor diesem 
   Hintergrund wird mitgeteilt, dass nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung von 
   Frau Prof. Dr. Ruhwedel zur Gesellschaft oder 
   Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft 
   oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär bestehen, die ein 
   objektiv urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
   würde. 
 
   Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel 
   und Übersicht über die wesentlichen 
   Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat: 
 
   Geburtsjahr:  1973 
   Nationalität: deutsch 
   Wohnort:      Duisburg 
 
   Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang: 
 
   Seit 2013: Professorin für Finance and 
              Accounting an der Hochschule 
              Rhein-Waal, Kamp-Lintfort 
   2007-2013: Professorin für Rechnungswesen 
              und Controlling an der FOM 
              Hochschule, Essen 
   2005-2007: Projektmanagerin Mergers & 
              Acquisitions der thyssenkrupp AG 
   2004-2005: Projektmanagerin Corporate 
              Development/Mergers & 
              Acquisitions der thyssenkrupp 
              Steel AG 
   1999-2003: Wissenschaftliche Mitarbeiterin 
              an der Ruhr-Universität Bochum 
   1994-1999: Studienbegleitende Praktika bei 
              McKinsey & Co., NordLB London, 
              Citibank Privatkunden AG, 
              Sparkassenakademie Hannover 
   1992-1994: Ausbildung zur Bankkauffrau bei 
              der Commerzbank AG, Filiale 
              Münster 
   1999-2003: Promotion zu Dr. rer. oec an der 
              Ruhr-Universität Bochum mit dem 
              Thema "Eigentümerstruktur und 
              Unternehmenserfolg - Eine 
              theoretische und empirische 
              Analyse deutscher börsennotierter 
              Unternehmen" 
   1994-1999: Studium der 
              Betriebswirtschaftslehre an der 
              Westfälischen 
              Wilhelms-Universität Münster 
 
   Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   Frau Prof. Dr. Ruhwedel ist Mitglied in 
   folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten: 
 
   - NATIONAL-BANK AG, Essen 
   - VTG AG, Hamburg 
 
   Frau Prof. Dr. Ruhwedel ist nicht Mitglied in 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Weitere Informationen zu Frau Prof. Dr. 
   Ruhwedel und zu den übrigen 
   Aufsichtsratsmitgliedern sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.biofrontera.com 
 
   in der Rubrik 'Investoren / Vorstand und 
   Aufsichtsrat' abrufbar. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, 
   als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel 
   im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde 
   (Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 
   April 2014). Der Aufsichtsrat hat die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   empfohlene Erklärung der Warth & Klein Grant 
   Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
_ENDE DER TAGESORDNUNG_ 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 20 Absatz 2 der 
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag 
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

mitzurechnen), also bis Mittwoch, den 03. Juli 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und am 
Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen 
sind. Die Einzelheiten der Form der Anmeldung kann der 
Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 der Satzung in der 
Einberufung bestimmen. Von dieser Ermächtigung macht 
der Vorstand in der Weise Gebrauch, dass er festlegt, 
dass die Anmeldung schriftlich (§ 126 BGB) oder in 
Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann. Die Anmeldung muss 
der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache 
unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder 
E-Mail zugehen: 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft, 
c/o AAA HV Management GmbH, 
Ettore-Bugatti-Str. 31, 
51149 Köln, 
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, 
E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de 
 
Formulare, die für die Anmeldung verwendet werden 
können, sind den Einladungsunterlagen, die den 
Aktionären per Post übersandt werden, beigefügt. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 
Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im 
Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht 
sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in 
der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters 
am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. 
 
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit 
von 04. Juli 2019 bis zum 10. Juli 2019 (jeweils 
einschließlich) keine Umschreibungen im 
Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der 
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
Umschreibung am Mittwoch, dem 03. Juli 2019. 
 
Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter 
Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien 
weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft 
als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist 
(siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen 
auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben. 
 
Kreditinstitute sowie sonstige diesen gemäß § 135 
Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung 
mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die 
ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im 
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer 
Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser 
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. 
 
Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten 
die relevanten Unterlagen von der Bank of New York 
Mellon (Depositary). 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch 
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft 
in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der 
Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung 
nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten 
Bevollmächtigten teilnehmen will. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach 
den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 
*'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'* 
erforderlich. 
 
Vollmachten an Dritte, die nicht in den 
Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen 
 
Für die Form von Vollmachten, die nicht an 
Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder 
gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 
Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen), sondern an Dritte erteilt 
werden, gilt gemäß § 23 der Satzung: Die Vollmacht 
kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt 
werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für 
die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft werden durch die Satzung nicht 
eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft kann daher nach § 134 Absatz 
3 AktG auch in Textform erfolgen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite 
der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der 
Anmeldung erhalten oder das auf der Internetseite 
 
www.biofrontera.com 
 
im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zur 
Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist 
es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht 
ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine 
Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft 
zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber 
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer erklärten 
Vollmacht bzw. deren Widerrufs steht die nachfolgend 
genannte Adresse zur Verfügung: 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft, 
c/o AAA HV Management GmbH, 
Ettore-Bugatti-Str. 31, 
51149 Köln, 
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, 
E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle 
zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort 
ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen. 
 
Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter 
(Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts 
zu bevollmächtigen. Wir weisen darauf hin, dass auch 
insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und eine 
Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden 
Bestimmungen in dem Abschnitt *'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts' *erforderlich sind. Soweit die 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen 
diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die 
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter 
Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von 
der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung 
durch Verwendung des Formulars, das in der 
Hauptversammlung ausgehändigt wird - 
ausschließlich das zusammen mit den 
Einladungsunterlagen den Aktionären postalisch 
zugesandte oder das auf der Internetseite 
 
www.biofrontera.com 
 
im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zur 
Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular 
verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - 
sofern die Vollmachten nicht während der 
Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst 
Weisungen eingehend bis spätestens Dienstag, den 09. 
Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, per Fax oder per 
E-Mail an die folgende Adresse übermitteln: 
 
Biofrontera Aktiengesellschaft, 
c/o AAA HV Management GmbH, 
Ettore-Bugatti-Str. 31, 
51149 Köln, 
Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, 
E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de 
 
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten 
die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der 
Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen 
entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits 
erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an 
der Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen 
Vertreter als den Stimmrechtsvertreter teilnehmen und 
die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei 
Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle 
einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder 
dessen anderen Vertreter an der Einlasskontrolle werden 
die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten 
Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer 
Vollmacht keinen Gebrauch machen. 
 
Vollmachten an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 
Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung 
mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit 
gleichgestellte Personen oder Vereinigungen 
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 
Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung 
mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die 
Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir 
empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form 
der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir 
weisen darauf hin, dass auch insoweit eine 
ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich ist. 
 
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung 
zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 03, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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