Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass ein Wegeunfall, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, in bestimmten Fällen auch vorliegt, wenn nicht der direkte Weg zur Arbeitsstätte gewählt wird. Im konkreten Fall verabredeten sich Mitarbeiter eines Juweliergeschäftes regelmäßig ...Den vollständigen Artikel lesen ...