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Dow Jones News
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DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -6-

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 19.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-05 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Your Family Entertainment AG München - ISIN DE000A161N14 - 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
*am 19.07.2019, um 10:00 Uhr*, 
in den Räumen der 
Bayerische Börse AG, 
Karolinenplatz 6, 
80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Gesellschaft zum 31.12.2018, des Lageberichts für die 
   Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts 
   des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 sowie 
   eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB* 
 
   Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen wird, da 
   der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits 
   gebilligt hat, keine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 
   Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der 
   Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat 
   der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den 
   Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des 
   Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB 
   zugänglich zu machen. 
2. *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
   für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & 
   Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf), 
   München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenberichtes zu 
   wählen. 
5. *Wahl des Aufsichtsrats sowie eines 
   Ersatzaufsichtsratsmitglieds* 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. 
   des Ersatzaufsichtsratsmitglieds endet mit Ablauf 
   dieser Hauptversammlung. Es stehen deshalb Neuwahlen 
   an. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 9 
   Abs.1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit 
   §§ 95 Satz 1, 96 Abs.1 6. Alt., 101 Abs.1 AktG, § 1 
   Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ausschließlich aus drei 
   von der Hauptversammlung zu wählenden Vertretern der 
   Aktionäre zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Dr. Hans-Sebastian Graf von 
      Wallwitz, Rechtsanwalt, Partner der 
      Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte, 
      München, 
   b) Herrn Dr. Andreas Aufschnaiter, 
      Betriebswirt, Unternehmensberater und 
      Vorstand einer Beteiligungsgesellschaft, 
      München, 
   c) Herrn Johannes Thun-Hohenstein, 
      Medienberater, Coach und 
      Zivilrechtsmediator Wien, 
      Österreich, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Zu den Lebensläufen der Kandidaten für die Wahl zu 
   Aufsichtsräten der Gesellschaft im Einzelnen: 
 
   *Lebenslauf Dr. von Wallwitz:* 
 
   _Geburtsjahr: _           1965 
   _Nationalität:_           deutsch 
   _Expertise/Schwerpunkte:_ Handels- und 
                             Gesellschaftsrecht 
                             , M&A, Media, 
                             Licensing 
 
   _Beruflicher Werdegang:_ 
 
   seit 1997 
   SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater 
   Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB (Partner seit 
   2000), München, Deutschland 
 
   1995 - 1997 
   Rechtsanwälte Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton, 
   Brüssel, Belgien 
 
   _Ausbildung:_ 
 
   2007 
   Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 
 
   1994 - 1995 
   New York University School of Law: LL.M. 
 
   1989 - 1991 
   Universität Freiburg 
 
   1985 - 1989 
   Universität Heidelberg 
 
   Herr Dr. Hans-Sebastian Graf von Wallwitz übt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung die 
   folgenden sonstigen Mandate in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 
   Satz 5 AktG aus: 
 
   - Mitglied des Verwaltungsrats der Fenix 
     Outdoor AG, Zug, Schweiz 
 
   *Lebenslauf Dr. Aufschnaiter:* 
 
   _Geburtsjahr:_            1962 
   _Nationalität: _          italienisch 
   _Expertise/Schwerpunkte:_ Kostenrechnung/Controlling 
                             , Finanzierungen, 
                             M&A-Projekte, 
                             Beteiligungsmanagement, 
                             Recht, Kommunikation und 
                             Restrukturierungen 
 
   _Beruflicher Werdegang:_ 
 
   seit 2000 
   Vorstand der MS Industrie AG, München, Deutschland 
 
   1991 - 2000 
   Partner bei GCI Management Consulting GmbH in 
   München, Deutschland 
 
   1987 - 1991 
   Prüfungsassistent bis Projektleiter 
   Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung bei 
   Arthur Andersen & Co., Wien, Österreich 
 
   _Ausbildung:_ 
 
   1987 
   Laurea di Economia Aziendale an der Universität 
   Venedig, Italien 
 
   1981 - 1986 
   Studium der Betriebswirtschaftslehre an der 
   Universität Innsbruck, Österreich 
 
   Herr Dr. Andreas Aufschnaiter übt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung die folgenden 
   sonstigen Mandate in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 
   Satz 5 AktG aus: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der 
     Wolftank-Adisa Holding AG, Innsbruck, 
     Österreich 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der Beno 
     Holding AG, Starnberg 
   - Mitglied des Verwaltungsrats der Frener & 
     Reifer GmbH, Brixen, Italien 
 
   Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den 
   Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr Dr. Andreas 
   Aufschnaiter aufgrund seiner Berufsausbildung als 
   unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 
   AktG. 
 
   *Lebenslauf Mag. Thun-Hohenstein:* 
 
   _Geburtsjahr:_          1960 
   _Nationalität:_         österreichisch 
   Expertise/Schwerpunkte: Medienmanagement, 
                           Lizenzhandel, 
                           Frequenzmanagement, 
                           Businesscoaching, 
                           Organisationsentwick 
                           lung, 
                           Startup-Betreuung 
                           und 
                           Plattformentwicklung 
                           im CRM- und 
                           Social-Media-Bereich 
                           , Beratung und 
                           Support für 
                           Geschäftsführungsmit 
                           glieder, 
                           insbesondere in den 
                           Branchen Medien, 
                           Finanz, Industrie 
                           und Dienstleister 
 
   _Beruflicher Werdegang:_ 
 
   seit 2019 
   Geschäftsführer von Unternehmerimpressum GmbH iG, 
   Wien 
 
   seit 2008 
   Gründung von Thun Mindset Management, Wien, 
   Österreich; Business Coach, eingetragener 
   Mediator und Trainer, Suchan Consulting, Freiburg, 
   Deutschland 
 
   2008 - 2009 
   Geschäftsführer, Standort Marketing Agentur GmbH und 
   fishmedia Verlagsgesellschaft mbH, Wien, 
   Österreich 
 
   2002 - 2008 
   Selbstständiger Medienberater, ThUN.at, Wien, 
   Österreich 
 
   2000 - 2002 
   Geschäftsführender Gesellschafter, adMaster 
   Werbevermarktungs Ges.m.b.H, Wien, Österreich 
 
   1996 - 2000 
   Geschäftsführer, Concorde Media Beteiligungs GmbH, 
   Wien, Österreich 
 
   1997 - 1998 
   Geschäftsführer, Radio Energy 104,2, Wien, 
   Österreich 
 
   1995 - 1996 
   Geschäftsführer, IP Werbevermarktungs GmbH, Wien, 
   Österreich 
 
   1991 - 1995 
   Bundesgeschäftsführer, Management Club, Wien, 
   Österreich 
 
   1990 - 1991 
   Personalberater, Top Executive Search, Wien, 
   Österreich 
 
   1988 - 1990 
   Pressesprecher des Bundesministers für Wissenschaft 
   und Forschung, Kabinett von Wirtschaftsminister Dr. 
   Erhard Busek, Wien, Österreich 
 
   _Ausbildung:_ 
 
   2014 
   Zivilrechts-Mediator, Bundesministerium für Justiz 
 
   1999 ff 
   Diverse Ausbildungen in den Bereichen: 
   Coaching, Mediation, Organisationsentwicklung, 
   Systemisch dynamische Intervention (SDI), 
   Trainerausbildung, Diplom Lebens- und Sozialberater 
 
   1990 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -2-

Abschluss Studium Rechtswissenschaften, Universität 
   Salzburg, Österreich 
 
   Herr Johannes Thun-Hohenstein übt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung keine sonstigen 
   Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   d) Herr Professor Dr. R. Michael Judis, 
      Rechtsanwalt, Partner der 
      Rechtsanwaltskanzlei Judis Meyer 
      Papenberg Reich, München 
 
   wird mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung als Ersatzaufsichtsratsmitglied für 
   alle Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat 
   gewählt mit der Maßgabe, dass er Mitglied des 
   Aufsichtsrats wird, wenn einer der von der 
   Hauptversammlung gewählten Vertreter der Aktionäre im 
   Aufsichtsrat vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem 
   Aufsichtsrat ausscheidet, ohne, dass für Ihn ein 
   Nachfolger/eine Nachfolgerin bestellt wurde. 
 
   *Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. jur. Judis:* 
 
   _Geburtsjahr:_          1944 
   _Nationalität:_         deutsch 
   Expertise/Schwerpunkte: Handels-, 
                           Wirtschafts- und 
                           Gesellschaftsrecht, 
                           M&A, Arbitration 
 
   _Beruflicher Werdegang:_ 
 
   seit 2013 
   Kanzlei 'Prof. Dr. jur. Judis' 
   (Judis Linsmayer Riera Rowland) Rechtsanwälte, 
   Wirtschaftsprüfer, München, Deutschland 
 
   2007 
   Kanzlei 'Judis Meyer Papenberg Reich Mayer Rowland', 
   Rechtsanwälte, Steuerberater, München, Deutschland 
 
   1993 
   Berater Sächsisches Landesamt zur Regelung offener 
   Vermögensfragen 
 
   1980 
   Ordentliche Professur (C 4), Berlin 
 
   1976 
   Rechtsanwälte 'Lorenz & Seidler' München, Deutschland 
   (Sozius) 
 
   _Ausbildung:_ 
 
   1968 
   Auslandsstudium 'Droit international'; Université de 
   Genève (Teilstipendium) 
 
   1966 
   Studium Soziologie, Rechtswissenschaften, 
   Freie Universität Berlin, Deutschland, 
   Philipps-Universität Marburg an der Lahn, Deutschland 
 
   Herr Prof. Dr. jur. Judis übt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung keine sonstigen 
   Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten einschließlich vorstehender 
   Lebensläufe und weiterer Informationen stehen auch 
   über die Internetadresse 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Unternehmen/Aufsichtsrat zur 
   Verfügung. 
 
   Herr Dr. Hans-Sebastian Graf von Wallwitz ist 
   Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei SKW Schwarz 
   Rechtsanwälte. Diese Kanzlei berät die Gesellschaft 
   auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zu TOP 8 der Ordentlichen 
   Hauptversammlung der Aktionäre der Your Family 
   Entertainment AG, München vom 18.7.2007. Die 
   vertraglich vereinbarte Vergütung wurde 
   zwischenzeitlich angepasst und ist zum Zeitpunkt der 
   Erstellung dieser Tagesordnung mit einer Vergütung 
   von 350 Euro pro Stunde je Partner bzw. 280 Euro pro 
   Stunde je Associate vereinbart. Herr Dr. 
   Hans-Sebastian Graf von Wallwitz steht daher in einer 
   geschäftlichen Beziehung, die nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen 
   ist. 
 
   Es ist beabsichtigt, gemäß der Empfehlung des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex in Ziffer 5.4.3 
   Satz 1, die Wahl der neuen Mitglieder des 
   Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung 
   durchzuführen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, 
   dass der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. 
   Hans-Sebastian Graf von Wallwitz im Falle seiner Wahl 
   zum Aufsichtsratsvorsitzenden wiederzuwählen. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung 
   eines Bedingten Kapitals 2019 und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. 
      Juli 2024 einmalig oder mehrmalig auf den 
      Inhaber lautende 
      Wandelschuldverschreibungen (nachstehend 
      auch "Schuldverschreibungen") im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      7.500.000,00 mit einer Laufzeit von 
      längstens 20 Jahren zu begehen und den 
      Inhabern der Schuldverschreibungen 
      Wandlungsrechte auf neue Aktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
      2.573.929,00 nach näherer Maßgabe der 
      Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu 
      gewähren. Die Schuldverschreibungen können 
      einmalig oder mehrmals insgesamt oder in 
      Teilen sowie auch gleichzeitig in 
      verschiedenen Tranchen begeben werden. 
 
      Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
      in einer Weise eingeräumt werden, dass die 
      Schuldverschreibungen von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
      auf die Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
      ganz oder teilweise auszuschließen, 
 
      aa) sofern die Schuldverschreibungen 
          gegen Barleistung ausgegeben werden 
          und so ausgestattet sind, dass ihr 
          Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
          finanzmathematischen Methoden 
          ermittelten theoretischen Marktwert 
          nicht wesentlich unterschreitet; 
          dies gilt jedoch nur insoweit, als 
          die zur Bedienung der dabei 
          begründeten Wandlungsrechte und 
          -pflichten auszugebenden Aktien 
          insgesamt 10 % des Grundkapitals 
          nicht überschreiten, und zwar weder 
          bezogen auf den Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch auf den 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Beim Gebrauchmachen 
          dieser Ermächtigung zum Ausschluss 
          des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
          Bezugsrechts aufgrund anderer 
          Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 
          Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
      bb) um den Inhabern von Wandlungsrechten 
          auf Aktien der Gesellschaft zum 
          Ausgleich von Verwässerungen 
          Bezugsrechte in dem Umfang zu 
          gewähren, wie sie ihnen nach 
          Ausübung dieser Rechte zustünden; 
      cc) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          der Aktionäre auszunehmen. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen erhalten die Inhaber 
      der Schuldverschreibungen das Recht, ihre 
      Schuldverschreibungen, nach näherer 
      Maßgabe der 
      Wandelschuldverschreibungsbedingungen, in 
      Aktien der Your Family Entertainment 
      Aktiengesellschaft umzutauschen. Der 
      anteilige Betrag am Grundkapital der bei 
      Wandlung auszugebenden Aktien darf den 
      Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrags der 
      Schuldverschreibung durch den Nennbetrag 
      für eine Aktie der Your Family 
      Entertainment Aktiengesellschaft. Es kann 
      vorgesehen werden, dass das 
      Umtauschverhältnis variabel und der 
      Wandlungspreis innerhalb einer 
      festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
      von der Entwicklung des Aktienkurses 
      während der Laufzeit oder während eines 
      bestimmten Zeitraums innerhalb der 
      Laufzeit festgesetzt wird. Das 
      Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf 
      eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
      werden; ferner kann eine in bar zu 
      leistende Zahlung festgelegt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. 
 
      Die jeweiligen 
      Schuldverschreibungsbedingungen können 
      auch eine Wandlungspflicht zum Ende der 
      Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt 
      begründen. Die jeweiligen 
      Wandelschuldverschreibungsbedingungen 
      können auch vorsehen, dass im Falle der 
      Wandlungsausübung die Gesellschaft dem 
      Wandlungsberechtigten nicht Aktien oder 
      Gesellschaft gewährt, sondern den 
      Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können die 
      jeweiligen 
      Wandelschuldverschreibungsbedingungen 
      festlegen, dass im Falle der 
      Wandlungsausübung auch eigene Aktien der 
      Gesellschaft gewährt werden können. 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis 
      für eine Aktie der Gesellschaft 
      (Bezugspreis) muss auch bei einem 
      variablen Umtauschverhältnis/ 
      Wandlungspreis entweder (a) mindestens 80 
      % des durchschnittlichen Schlusskurses der 
      Aktien der Gesellschaft im Parketthandel 
      der Frankfurter Wertpapierbörse oder, 
      falls die Aktien im den XETRA-Handel 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -3-

einbezogen werden, im XETRA-Handel oder in 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem an 
      den zehn Börsentagen unmittelbar vor dem 
      Tag der Beschlussfassung durch den 
      Vorstand über die Begebung der 
      Wandelschuldverschreibungen oder (b) 
      mindestens 80 % des durchschnittlichen 
      Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft 
      im Parketthandel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse oder, falls die Aktien im 
      den XETRA-Handel einbezogen werden, im 
      XETRA-Handel oder in einem entsprechenden 
      Nachfolgesystem während der Tage, an denen 
      die Bezugsrechte an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse gehandelt werden, mit 
      Ausnahme der beiden letzten Börsentage des 
      Bezugsrechtshandels, entsprechen. §§ 9 
      Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
      Sofern während der Laufzeit einer 
      Schuldverschreibung Verwässerungen des 
      wirtschaftlichen Werts der bestehenden 
      Wandlungsrechte eintreten und dafür keine 
      Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt 
      werden, werden die Wandlungsrechte - 
      unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags 
      gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend 
      angepasst, soweit die Anpassung nicht 
      bereits durch Gesetz zwingend geregelt 
      ist. In jedem Fall darf der anteilige 
      Betrag des Grundkapitals der je 
      Schuldverschreibung zu beziehenden auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien den 
      Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht 
      überschreiten. 
 
      Statt einer Anpassung des Wandlungspreises 
      kann nach näherer Bestimmung der 
      Wandelschuldverschreibungsbedingungen auch 
      die Zahlung eines entsprechenden Betrages 
      in Geld durch die Gesellschaft bei 
      Ausübung des Wandlungsrechts oder bei der 
      Erfüllung der Wandlungspflicht vorgesehen 
      werden. Die 
      Wandelschuldverschreibungsbedingungen 
      können darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer 
      außerordentlicher Maßnahmen bzw. 
      Ereignisse eine Anpassung der 
      Wandlungsrechte bzw. -pflichten vorsehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Wandelschuldverschreibungen, 
      insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, 
      Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis 
      und den Wandlungszeitraum, festzusetzen. 
   b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      2.573.929,00 durch Ausgabe von bis zu 
      2.573.929 neue auf den Namen lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2019). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien an die Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen, die 
      gemäß vorstehender Ermächtigung 
      begeben werden. Die Bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber von 
      Wandelschuldverschreibungen, die auf der 
      Grundlage der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung vom 19. Juli 2019 bis zum 
      18. Juli 2024 begeben werden, von ihrem 
      Wandlungsrecht Gebrauch machen und soweit 
      nicht andere Erfüllungsformen zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung 
      von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn 
      teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des bedingten 
      Kapitals anzupassen. 
   c) § 4 der Satzung wird um folgenden neuen 
      Abs. 5 ergänzt: 
 
      '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           2.573.929,00 durch Ausgabe von bis 
           zu 2.573.929 neuen auf den Namen 
           lautende Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2019). Die 
           Bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           auf der Grundlage der Ermächtigung 
           der Hauptversammlung vom 19. Juli 
           2019 bis zum 18. Juli 2024 begeben 
           werden, von ihrem Wandlungsrecht 
           Gebrauch machen und soweit nicht 
           andere Erfüllungsformen zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die 
           neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres, in dem sie durch 
           Ausübung von Wandlungsrechten 
           entstehen, am Gewinn teil. Der 
           Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend 
           der jeweiligen Ausnutzung des 
           bedingten Kapitals anzupassen.' 
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 6 
 
Die Tagesordnung sieht unter Tagesordnungspunkt 6 eine 
weitere Ermächtigung zur Ausgabe von 
Wandelschuldverschreibungen vor. Nach dieser Ermächtigung 
ist es dem Vorstand möglich, bis zum 18. Juli 2024 einmalig 
oder mehrmalig auf den Inhaber lautende 
Wandelschuldverschreibungen (nachstehend auch 
"Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
7.500.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu 
begehen und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem 
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 
2.573.929,00 nach näherer Maßgabe der 
Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Mit der 
gewählten Höhe des Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die 
Möglichkeit gegeben, innerhalb des Ermächtigungszeitraumes 
von fünf Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung 
Rechnung zu tragen. 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche 
Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein 
Instrument der Finanzierung sind dabei 
Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen 
zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm 
später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten 
bleibt. Die vorgeschlagene Ermächtigung wird daher dem 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, insbesondere bei 
Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer 
im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und 
zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die erzielten Wandelprämien 
kommen der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene 
Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandelrechten auch 
Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für 
die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. 
Rechtsprechung und Gesetzgeber haben den Gesellschaften die 
für sie günstige Möglichkeit eröffnet, Schuldverschreibungen 
auf der Basis von bedingten Kapitalia zu begeben, die nur 
einen Mindestausgabebetrag (anstatt des zwischenzeitlich 
geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche 
Bezugsrecht auf die Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 
4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
werden, die Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere 
Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den 
Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 
AktG). 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen 
 
- sofern die Schuldverschreibungen gegen 
  Barleistung ausgegeben werden und so 
  ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren 
  nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
  ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
  wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch 
  nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei 
  begründeten Wandlungsrechte und -pflichten 
  auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des 
  Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
  weder bezogen auf den Zeitpunkt des 
  Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
  Ausübung dieser Ermächtigung. Beim 
  Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
  Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
  nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
  berücksichtigen; 
 
  Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
  Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
  kurzfristig und schnell zu nutzen und durch 
  eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
  bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
  Zinssatz, Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
  Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine 
  marktnahe Konditionsfestsetzung und 
  reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
  Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar 
  gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
  Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit 
  bei Wandelschuldverschreibungen der 
  Konditionen dieser Anleihe) bis zum 
  drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts 
  der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
  Aktienmärkten besteht aber auch dann ein 
  Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
  Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -4-

Konditionen der Schuldverschreibungen und so 
  zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch 
  ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
  Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten) 
  die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
  gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
  verbunden. Schließlich kann bei 
  Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft 
  wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
  kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
  Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
  rückläufigen Aktienkursen während der 
  Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
  Gesellschaft ungünstigen 
  Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
  Für diesen Fall eines Ausschlusses des 
  Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
  2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze 
  für Bezugsrechtsauschlüsse von zehn Prozent 
  des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
  einzuhalten. Die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen 
  mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger 
  Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht 
  mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und 
  zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
  noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
  Ermächtigung. Hierbei werden auf die 
  Zehnprozentgrenze Aktien, die unter Ausnutzung 
  einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
  Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle 
  tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
  Aktien aus genehmigten Kapital gemäß § 
  203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  ausgegeben werden sowie eigene Aktien, die 
  gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 
  3 Satz 3 AktG unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts übertragen werden, jeweils 
  angerechnet. Dadurch ist sichergestellt, dass 
  die Interessen der Aktionäre an einer 
  möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer 
  Rechte gewahrt werden. 
 
  Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich 
  ferner, dass der Ausgabepreis den 
  theoretischen Marktwert der 
  Schuldverschreibung nicht wesentlich 
  unterschreiten darf. Hierdurch soll 
  sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
  wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
  Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
  Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien 
  Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
  eintritt, kann ermittelt werden, indem der 
  theoretische Marktwert der 
  Wandelschuldverschreibungen nach anerkannten, 
  insbesondere finanzmathematischen Methoden 
  errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen 
  wird. Liegt danach dieser Ausgabepreis nur 
  unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert 
  zum Zeitpunkt der Begebung der 
  Wandelschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn 
  und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
  AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
  unwesentlichen Abschlags zulässig. Zur 
  Ermittlung des theoretischen Marktwerts der 
  Schuldverschreibungen hat der Vorstand die 
  Pflicht, eine Opinion einer Investmentbank 
  oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
  einzuholen. Diese Opinion hat zu belegen, dass 
  der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert 
  der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
  unterschreitet, so dass der Schutz der 
  Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
  Anteilsbesitzes gewährleistet ist. 
 
  Außerdem haben die Aktionäre die 
  Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
  Gesellschaft auch nach Ausübung von 
  Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe von 
  Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. 
  Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
  marktnahe Konditionsfestsetzung, 
  größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der 
  Platzierbarkeit bei Dritten und kurzfristige 
  Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
- um den Inhabern von Wandlungsrechten auf 
  Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von 
  Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu 
  gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser 
  Rechte zustünden; 
 
  Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts 
  zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener 
  Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass 
  der Wandlungspreis für die bereits 
  ausgegebenen und regelmäßig mit einem 
  Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten 
  Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu 
  werden braucht. Dadurch können die 
  Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen 
  attraktiver platziert werden, und es wird 
  insgesamt ein höherer Mittelzufluss 
  ermöglicht. Auch dieser Bezugsrechtsausschluss 
  liegt damit im Interesse der Gesellschaft und 
  ihrer Aktionäre. 
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
  Aktionäre auszunehmen; 
 
  Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
  Spitzenbeträge ist sinnvoll und marktkonform, 
  um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis 
  herstellen zu können. Dies erleichtert die 
  Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die 
  Kosten eines Bezugsrechtshandels bei 
  Spitzenbeträgen stehen auch in keinem 
  vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die 
  Aktionäre. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die 
vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie der 
Gesellschaft muss indessen (auch bei einem variablen 
Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungspreis), 
entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen 
Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Parketthandel 
der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls die Aktien im 
den XETRA-Handel einbezogen werden, im XETRA-Handel oder in 
einem entsprechenden Nachfolgesystem an den zehn 
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch 
den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen 
betragen oder mindestens 80 % des durchschnittlichen 
Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Parketthandel 
der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls die Aktien im 
den XETRA-Handel einbezogen werden, im XETRA-Handel oder in 
einem entsprechenden Nachfolgesystem während der 
Bezugsfrist, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des 
Bezugsrechtshandels entsprechen. 
 
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2019 (§ 4 Abs. 5 der 
Satzung) dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen 
verbundenen Wandlungsrechte zu bedienen oder 
Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, 
soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben wurden. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts - selbst oder durch 
   Bevollmächtigte - sind nach § 18 der Satzung 
   der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind und deren Anmeldung der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten 
   Anmeldestelle mindestens sechs Tage, den Tag 
   des Zugangs nicht mitgerechnet, vor der 
   Hauptversammlung, d.h. bis zum 12. Juli 2019, 
   24:00 Uhr, zugeht: 
 
    Your Family Entertainment 
    Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Fax: +49 (0)89 88 96 906 33 
    E-Mail: yfe@better-orange.de 
 
   Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts 
   ist der am Tag der Hauptversammlung im 
   Aktienregister eingetragene Aktienbestand 
   maßgebend. Aus technischen Gründen werden 
   im Zeitraum zwischen dem 13. Juli 2019, 0.00 
   Uhr, und dem 19. Juli 2019, 24.00 Uhr, keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der 
   Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung dem Stand am Ende des 
   Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 12. 
   Juli 2019 (sog. Technical Record Date). 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, 
   die spätestens am 5. Juli 2019, 0.00 Uhr, im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
   sind, zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist 
   auch im Internet unter 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar und wird 
   Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt. 
 
   Aktien werden durch eine Anmeldung zur 
   Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. 
   Aktionäre können daher über ihre Aktien auch 
   nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des 
   Umschreibestopps weiter frei verfügen. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   form- und fristgerechte Anmeldung sowie die 
   Eintragung im Aktienregister zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so ist die Gesellschaft 
   gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, 
   eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -5-

der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB). 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular zur Anmeldung und 
   Vollmachtserteilung wird den Aktionären, die 
   spätestens am 5. Juli 2019, 0.00 Uhr, im 
   Aktienregister der Gesellschaft eingetragen 
   sind, zusammen mit der 
   Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist 
   auch im Internet unter 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar und wird 
   Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt. 
 
   Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes, das für die 
   Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auch auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der 
   oben beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch 
   über die Internetadresse 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen 
   zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
    Your Family Entertainment AG 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55 
    E-Mail: yfe@better-orange.de 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, 
   sich durch die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht 
   gemäß den schriftlichen Weisungen der 
   Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Damit 
   Aktionäre den von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern 
   Vollmacht und Weisungen erteilen können, 
   erhalten sie weitere Einzelheiten zur 
   Vollmachtserteilung zusammen mit dem Formular 
   zur Anmeldung und Vollmachtserteilung 
   zugesandt. Diese sind auch im Internet unter 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar und werden 
   Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt. 
 
   Soweit die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Den 
   Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung 
   des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum 
   zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Aktionäre, die nach fristgerechter Anmeldung 
   die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, 
   werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens eingehend bis zum Ablauf des 18. 
   Juli 2019 an die zuvor genannte Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 
      2 AktG 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
      den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
      erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
      AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
      Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
      werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
      Begründung oder eine Beschlussvorlage 
      beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 18. Juni 2019, 24.00 
      Uhr, zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
      der Your Family Entertainment AG unter 
      folgender Adresse zu richten: 
 
       Vorstand der Your Family Entertainment 
       AG 
       Nordendstraße 64 
       D-80801 München 
 
      Die betreffenden Aktionäre haben 
      gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG 
      nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
      Verlangens Inhaber der erforderlichen 
      Zahl an Aktien sind und dass sie die 
      Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands 
      über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG 
      ist auf die Fristberechnung entsprechend 
      anzuwenden. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
 
      www.yf-e.com 
 
      unter der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung bekannt 
      gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
      versehen sein. Sollen die Gegenanträge 
      von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
      werden, sind sie spätestens 14 Tage vor 
      der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 
      4. Juli 2019, 24.00 Uhr, an folgende 
      Adresse zu richten: 
 
       Your Family Entertainment AG 
       c/o Better Orange IR & HV AG 
       Haidelweg 48 
       81241 München 
       Deutschland 
       Telefax: +49 (0)89 88 96 906 66 
       E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
      Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge werden nicht zugänglich 
      gemacht. 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG 
      werden wir zugänglich zu machende 
      Gegenanträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des 
      Aktionärs und der Begründung sowie 
      etwaige Stellungnahmen der Verwaltung 
      hierzu im Internet unter der 
      Internetadresse 
 
      www.yf-e.com 
 
      unter der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung 
      veröffentlichen. 
 
      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 
      AktG u.a. für den Vorschlag eines 
      Aktionärs zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
      Abschlussprüfern sinngemäß. Solche 
      Vorschläge müssen jedoch nicht begründet 
      werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 
      AktG genannten Gründen braucht der 
      Vorstand einen Wahlvorschlag unter 
      anderem auch dann nicht zugänglich zu 
      machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, 
      ausgeübten Beruf und Wohnort des 
      Kandidaten und im Falle des Vorschlags 
      von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu 
      deren Mitgliedschaft in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
      enthält. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur 
      dann gestellt, wenn sie während der 
      Hauptversammlung gestellt werden. Das 
      Recht eines jeden Aktionärs, während der 
      Hauptversammlung Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
      Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
      und fristgerechte Übermittlung an 
      die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
      AktG 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder 
      Aktionär oder Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
      der Gesellschaft, die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
      sowie die Lage des Konzerns und der in 
      den Konzernabschluss einbezogenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Unternehmen verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist und ein gesetzliches 
      Auskunftsverweigerungsrecht nicht 
      besteht. Auskunftsverlangen sind in der 
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
      im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
      Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
      Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 
      Nach § 19 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der 
      Gesellschaft ist der Versammlungsleiter 
      dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
      des Aktionärs zeitlich angemessen zu 
      beschränken und Näheres dazu zu 
      bestimmen. 
 
      Weitergehende Erläuterungen zu den 
      Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
      1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten 
      (§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können 
      im Internet unter der Internetadresse 
 
      www.yf-e.com 
 
      unter der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung eingesehen 
      werden. 
4. *Hinweis auf die Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab 
   Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite 
 
   www.yf-e.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung abrufbar. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
   eingeteilt in 10.295.459 Stückaktien mit ebenso 
   vielen Stimmrechten. Es bestehen also 
   10.295.459 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält 
   zum Zeitpunkt der Einberufung 23.118 Stück 
   eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine 
   Stimmrechte zu. 
6. *Informationen zum Datenschutz für 
   Aktionärinnen und Aktionäre der Your Family 
   Entertainment Aktiengesellschaft* 
 
   Seit dem 25. Mai 2018 gelten mit der 
   EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem 
   neuen BDSG neue datenschutzrechtliche 
   Vorschriften. Mit diesem Dokument informiert 
   die Gesellschaft ihre Aktionärinnen und 
   Aktionäre über die Verarbeitung ihrer 
   personenbezogenen Daten durch die Gesellschaft 
   und die den Aktionärinnen und Aktionären nach 
   dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. 
 
   *Wer ist für die Datenverarbeitung 
   verantwortlich?* 
 
   Die Gesellschaft ist für die Verarbeitung Ihrer 
   personenbezogenen Daten verantwortlich und 
   verarbeitet diese unter Beachtung der DS-GVO, 
   des BDSG, des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller 
   weiteren relevanten Rechtsvorschriften. 
 
   *Für welchen Zweck und auf welcher 
   Rechtsgrundlage werden Daten von Aktionärinnen 
   und Aktionären verarbeitet?* 
 
   Die Gesellschaft verwendet personenbezogene 
   Daten der Aktionärinnen und Aktionäre zu den im 
   Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dies sind 
   insbesondere die Führung des Aktienregisters, 
   die Kommunikation mit den Aktionärinnen und 
   Aktionären und die Abwicklung von 
   Hauptversammlungen. Die Verarbeitung 
   personenbezogener Daten der Aktionärinnen und 
   Aktionäre ist insbesondere für die Teilnahme 
   der Aktionärinnen und Aktionäre an der 
   Hauptversammlung der Gesellschaft zwingend 
   erforderlich. Die Aktien der Gesellschaft sind 
   Namensaktien. Bei Namensaktien sieht § 67 AktG 
   vor, dass diese unter Angabe des Namens, 
   Geburtsdatums und der Adresse der Aktionärin 
   oder des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der 
   Aktiennummer in das Aktienregister der 
   Gesellschaft einzutragen sind. Aktionärin und 
   Aktionär sind grundsätzlich verpflichtet, der 
   Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. 
   Regelmäßig leiten die durch die 
   Aktionärinnen oder Aktionäre für diese beim 
   Erwerb oder der Verwahrung ihrer Namensaktien 
   der Gesellschaft mitwirkenden Kreditinstitute 
   die für die Führung des Aktienregisters 
   relevanten Angaben an die Gesellschaft weiter. 
   Dies gilt auch für Verkäufe von Aktien der 
   Gesellschaft. Daneben können ihre Daten zur 
   Erstellung von Statistiken werdet werden (2.8. 
   zur Darstellung der Aktionärsentwicklung oder 
   Übersichten der größten Aktionäre). 
   Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ihrer 
   personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz in 
   Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) und Absatz 4 
   DS-GVO. 
 
   Darüber hinaus verarbeitet die Gesellschaft die 
   personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung 
   weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie 
   aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-, 
   handels- und steuerrechtlicher 
   Aufbewahrungspflichten. Beispielsweise ist der 
   Gesellschaft vorgeschrieben bzgl. zur 
   Hauptversammlung benannter Stimmrechtsvertreter 
   die Daten, die dem Nachweis der 
   Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar 
   festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt 
   aufzubewahren. Als Rechtsgrundlage für die 
   Verarbeitung dienen in diesem Fall die 
   jeweiligen gesetzlichen Regelungen in 
   Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) DS-GVO. 
 
   *Was für Daten werden weitergegeben?* 
 
   Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum 
   Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung und 
   Führung des Aktienregisters beauftragt werden, 
   erhalten von der Gesellschaft nur solche 
   personenbezogenen Daten, welche für die 
   Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
   erforderlich sind und verarbeiten die Daten 
   ausschließlich nach Weisung der 
   Gesellschaft. 
 
   Darüber hinaus kann es erforderlich sein, 
   personenbezogene Daten der Aktionärinnen und 
   Aktionäre an weitere Empfänger zu übermitteln, 
   soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher 
   Pflichten geboten ist (z.B. beim 
   Überschreiten gesetzlich vorgegebener 
   Stimmrechtsschwellen). Nehmen Aktionärinnen und 
   Aktionäre an der Hauptversammlung teil, können 
   andere Aktionärinnen und Aktionäre der 
   Gesellschaft nach § 129 AktG die im 
   aktienrechtlich vorgeschriebenen 
   Teilnehmerverzeichnis zu führenden 
   personenbezogenen und erfassten Daten einsehen. 
 
   *Wie lange speichert die Gesellschaft die 
   Daten?* 
 
   Für die im Zusammenhang mit der 
   Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die 
   Aufbewahrungsdauer regelmäßig bis zu drei 
   Jahre. Die im Aktienregister gespeicherten 
   Daten werden nach der Veräußerung der 
   Aktien regelmäßig zehn Jahre aufbewahrt. 
   Darüber hinaus bewahrt die Gesellschaft 
   personenbezogene Daten der Aktionärinnen und 
   Aktionäre nur auf, wenn dies im Zusammenhang 
   mit Ansprüchen erforderlich ist, die gegen die 
   Gesellschaft geltend gemacht werden 
   (gesetzliche Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre). 
   Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen 
   Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie 
   für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr 
   erforderlich sind und die Gesellschaft nicht 
   auf Basis gesetzlicher Nachweis- und 
   Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren 
   Speicherung verpflichtet ist. 
 
   *Welche Rechte haben Aktionärinnen und 
   Aktionäre?* 
 
   Bei der unten benannten Adresse können 
   Aktionärinnen und Aktionäre Auskunft über die 
   zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. 
   Daneben können sie unter bestimmten 
   Voraussetzungen die Löschung ihrer Daten oder 
   eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen. 
 
   *Widerspruchsrecht:* Verarbeitet die 
   Gesellschaft Daten von Aktionärinnen und 
   Aktionären zur Wahrung berechtigter Interessen, 
   können Aktionärinnen und Aktionäre dieser 
   Verarbeitung bei der nachfolgend benannten 
   Adresse widersprechen, sofern sich aus ihrer 
   besonderen Situation Gründe ergeben, die dieser 
   Datenverarbeitung entgegenstehen. Die 
   Gesellschaft wird diese Verarbeitung dann 
   beenden, es sei denn, sie dient überwiegenden 
   zwingenden schutzwürdigen Interessen der 
   Gesellschaft. 
 
   Bezogen auf die Verarbeitung personenbezogener 
   Daten können die Aktionärinnen, Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter der Gesellschaft über ihre 
   personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 
   DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen 
   Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer 
   personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 
   DS-GVO, Einschränkung der Bearbeitung ihrer 
   personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS- 
   GVO und Übertragung bestimmter 
   personenbezogener Daten auf sie oder einen von 
   ihnen benannten Dritten (Recht auf 
   Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO 
   verlangen. Diese Rechte können die 
   Aktionärinnen und Aktionäre gegenüber der 
   Gesellschaft unentgeltlich über eine der 
   folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen: 
 
    Your Family Entertainment AG 
    Nordendstr. 64 
    80801 München 
    oder info@yfe.tv 
 
   Aktionärinnen und Aktionären sowie 
   Aktionärsvertretern der Gesellschaft steht 
   gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht 
   bei der Datenschutz Aufsichtsbehörde entweder 
   des (Bundes-)Landes in dem sie ihren Wohnsitz 
   oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder des 
   Bundeslandes Bayern, in dem die Gesellschaft 
   ihren Sitz hat, zu. 
 
   Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist 
   erreichbar unter: 
   PROLIANCE GmbH / www.datenschutzexperte.de 
   Datenschutzbeauftragter 
   Leopoldstr. 21 
   80802 München 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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