DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 19.07.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-06-05 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Your Family Entertainment AG München - ISIN DE000A161N14 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
*am 19.07.2019, um 10:00 Uhr*,
in den Räumen der
Bayerische Börse AG,
Karolinenplatz 6,
80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft zum 31.12.2018, des Lageberichts für die
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 sowie
eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB*
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen wird, da
der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits
gebilligt hat, keine Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1
Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der
Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a.
des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat
der Vorstand der Hauptversammlung u.a. den
Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des
Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns und - bei
börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB
zugänglich zu machen.
2. *Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand
für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und
Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH &
Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Düsseldorf),
München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen
verkürzten Abschlusses und des Zwischenberichtes zu
wählen.
5. *Wahl des Aufsichtsrats sowie eines
Ersatzaufsichtsratsmitglieds*
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats bzw.
des Ersatzaufsichtsratsmitglieds endet mit Ablauf
dieser Hauptversammlung. Es stehen deshalb Neuwahlen
an.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 9
Abs.1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit
§§ 95 Satz 1, 96 Abs.1 6. Alt., 101 Abs.1 AktG, § 1
Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG ausschließlich aus drei
von der Hauptversammlung zu wählenden Vertretern der
Aktionäre zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Herrn Dr. Hans-Sebastian Graf von
Wallwitz, Rechtsanwalt, Partner der
Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte,
München,
b) Herrn Dr. Andreas Aufschnaiter,
Betriebswirt, Unternehmensberater und
Vorstand einer Beteiligungsgesellschaft,
München,
c) Herrn Johannes Thun-Hohenstein,
Medienberater, Coach und
Zivilrechtsmediator Wien,
Österreich,
mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen
Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2023
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Zu den Lebensläufen der Kandidaten für die Wahl zu
Aufsichtsräten der Gesellschaft im Einzelnen:
*Lebenslauf Dr. von Wallwitz:*
_Geburtsjahr: _ 1965
_Nationalität:_ deutsch
_Expertise/Schwerpunkte:_ Handels- und
Gesellschaftsrecht
, M&A, Media,
Licensing
_Beruflicher Werdegang:_
seit 1997
SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater
Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB (Partner seit
2000), München, Deutschland
1995 - 1997
Rechtsanwälte Cleary, Gottlieb, Steen & Hamilton,
Brüssel, Belgien
_Ausbildung:_
2007
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
1994 - 1995
New York University School of Law: LL.M.
1989 - 1991
Universität Freiburg
1985 - 1989
Universität Heidelberg
Herr Dr. Hans-Sebastian Graf von Wallwitz übt zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung die
folgenden sonstigen Mandate in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG aus:
- Mitglied des Verwaltungsrats der Fenix
Outdoor AG, Zug, Schweiz
*Lebenslauf Dr. Aufschnaiter:*
_Geburtsjahr:_ 1962
_Nationalität: _ italienisch
_Expertise/Schwerpunkte:_ Kostenrechnung/Controlling
, Finanzierungen,
M&A-Projekte,
Beteiligungsmanagement,
Recht, Kommunikation und
Restrukturierungen
_Beruflicher Werdegang:_
seit 2000
Vorstand der MS Industrie AG, München, Deutschland
1991 - 2000
Partner bei GCI Management Consulting GmbH in
München, Deutschland
1987 - 1991
Prüfungsassistent bis Projektleiter
Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung bei
Arthur Andersen & Co., Wien, Österreich
_Ausbildung:_
1987
Laurea di Economia Aziendale an der Universität
Venedig, Italien
1981 - 1986
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der
Universität Innsbruck, Österreich
Herr Dr. Andreas Aufschnaiter übt zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung die folgenden
sonstigen Mandate in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG aus:
- Mitglied des Aufsichtsrats der
Wolftank-Adisa Holding AG, Innsbruck,
Österreich
- Mitglied des Aufsichtsrats der Beno
Holding AG, Starnberg
- Mitglied des Verwaltungsrats der Frener &
Reifer GmbH, Brixen, Italien
Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den
Aufsichtsrat qualifiziert sich Herr Dr. Andreas
Aufschnaiter aufgrund seiner Berufsausbildung als
unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5
AktG.
*Lebenslauf Mag. Thun-Hohenstein:*
_Geburtsjahr:_ 1960
_Nationalität:_ österreichisch
Expertise/Schwerpunkte: Medienmanagement,
Lizenzhandel,
Frequenzmanagement,
Businesscoaching,
Organisationsentwick
lung,
Startup-Betreuung
und
Plattformentwicklung
im CRM- und
Social-Media-Bereich
, Beratung und
Support für
Geschäftsführungsmit
glieder,
insbesondere in den
Branchen Medien,
Finanz, Industrie
und Dienstleister
_Beruflicher Werdegang:_
seit 2019
Geschäftsführer von Unternehmerimpressum GmbH iG,
Wien
seit 2008
Gründung von Thun Mindset Management, Wien,
Österreich; Business Coach, eingetragener
Mediator und Trainer, Suchan Consulting, Freiburg,
Deutschland
2008 - 2009
Geschäftsführer, Standort Marketing Agentur GmbH und
fishmedia Verlagsgesellschaft mbH, Wien,
Österreich
2002 - 2008
Selbstständiger Medienberater, ThUN.at, Wien,
Österreich
2000 - 2002
Geschäftsführender Gesellschafter, adMaster
Werbevermarktungs Ges.m.b.H, Wien, Österreich
1996 - 2000
Geschäftsführer, Concorde Media Beteiligungs GmbH,
Wien, Österreich
1997 - 1998
Geschäftsführer, Radio Energy 104,2, Wien,
Österreich
1995 - 1996
Geschäftsführer, IP Werbevermarktungs GmbH, Wien,
Österreich
1991 - 1995
Bundesgeschäftsführer, Management Club, Wien,
Österreich
1990 - 1991
Personalberater, Top Executive Search, Wien,
Österreich
1988 - 1990
Pressesprecher des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung, Kabinett von Wirtschaftsminister Dr.
Erhard Busek, Wien, Österreich
_Ausbildung:_
2014
Zivilrechts-Mediator, Bundesministerium für Justiz
1999 ff
Diverse Ausbildungen in den Bereichen:
Coaching, Mediation, Organisationsentwicklung,
Systemisch dynamische Intervention (SDI),
Trainerausbildung, Diplom Lebens- und Sozialberater
1990
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -2-
Abschluss Studium Rechtswissenschaften, Universität
Salzburg, Österreich
Herr Johannes Thun-Hohenstein übt zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung keine sonstigen
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus.
Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, wie folgt zu
beschließen:
d) Herr Professor Dr. R. Michael Judis,
Rechtsanwalt, Partner der
Rechtsanwaltskanzlei Judis Meyer
Papenberg Reich, München
wird mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen
Hauptversammlung als Ersatzaufsichtsratsmitglied für
alle Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat
gewählt mit der Maßgabe, dass er Mitglied des
Aufsichtsrats wird, wenn einer der von der
Hauptversammlung gewählten Vertreter der Aktionäre im
Aufsichtsrat vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheidet, ohne, dass für Ihn ein
Nachfolger/eine Nachfolgerin bestellt wurde.
*Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. jur. Judis:*
_Geburtsjahr:_ 1944
_Nationalität:_ deutsch
Expertise/Schwerpunkte: Handels-,
Wirtschafts- und
Gesellschaftsrecht,
M&A, Arbitration
_Beruflicher Werdegang:_
seit 2013
Kanzlei 'Prof. Dr. jur. Judis'
(Judis Linsmayer Riera Rowland) Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer, München, Deutschland
2007
Kanzlei 'Judis Meyer Papenberg Reich Mayer Rowland',
Rechtsanwälte, Steuerberater, München, Deutschland
1993
Berater Sächsisches Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen
1980
Ordentliche Professur (C 4), Berlin
1976
Rechtsanwälte 'Lorenz & Seidler' München, Deutschland
(Sozius)
_Ausbildung:_
1968
Auslandsstudium 'Droit international'; Université de
Genève (Teilstipendium)
1966
Studium Soziologie, Rechtswissenschaften,
Freie Universität Berlin, Deutschland,
Philipps-Universität Marburg an der Lahn, Deutschland
Herr Prof. Dr. jur. Judis übt zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung keine sonstigen
Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen
Kandidaten einschließlich vorstehender
Lebensläufe und weiterer Informationen stehen auch
über die Internetadresse
www.yf-e.com
unter der Rubrik Unternehmen/Aufsichtsrat zur
Verfügung.
Herr Dr. Hans-Sebastian Graf von Wallwitz ist
Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei SKW Schwarz
Rechtsanwälte. Diese Kanzlei berät die Gesellschaft
auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung der
Gesellschaft zu TOP 8 der Ordentlichen
Hauptversammlung der Aktionäre der Your Family
Entertainment AG, München vom 18.7.2007. Die
vertraglich vereinbarte Vergütung wurde
zwischenzeitlich angepasst und ist zum Zeitpunkt der
Erstellung dieser Tagesordnung mit einer Vergütung
von 350 Euro pro Stunde je Partner bzw. 280 Euro pro
Stunde je Associate vereinbart. Herr Dr.
Hans-Sebastian Graf von Wallwitz steht daher in einer
geschäftlichen Beziehung, die nach Einschätzung des
Aufsichtsrats gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4 des
Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen
ist.
Es ist beabsichtigt, gemäß der Empfehlung des
Deutschen Corporate Governance Kodex in Ziffer 5.4.3
Satz 1, die Wahl der neuen Mitglieder des
Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung
durchzuführen.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen,
dass der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr.
Hans-Sebastian Graf von Wallwitz im Falle seiner Wahl
zum Aufsichtsratsvorsitzenden wiederzuwählen.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2019 und die entsprechende
Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18.
Juli 2024 einmalig oder mehrmalig auf den
Inhaber lautende
Wandelschuldverschreibungen (nachstehend
auch "Schuldverschreibungen") im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
7.500.000,00 mit einer Laufzeit von
längstens 20 Jahren zu begehen und den
Inhabern der Schuldverschreibungen
Wandlungsrechte auf neue Aktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR
2.573.929,00 nach näherer Maßgabe der
Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu
gewähren. Die Schuldverschreibungen können
einmalig oder mehrmals insgesamt oder in
Teilen sowie auch gleichzeitig in
verschiedenen Tranchen begeben werden.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch
in einer Weise eingeräumt werden, dass die
Schuldverschreibungen von einem oder
mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft
auf die Schuldverschreibungen mit
Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft
ganz oder teilweise auszuschließen,
aa) sofern die Schuldverschreibungen
gegen Barleistung ausgegeben werden
und so ausgestattet sind, dass ihr
Ausgabepreis ihren nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet;
dies gilt jedoch nur insoweit, als
die zur Bedienung der dabei
begründeten Wandlungsrechte und
-pflichten auszugebenden Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder
bezogen auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch auf den
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Beim Gebrauchmachen
dieser Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
bb) um den Inhabern von Wandlungsrechten
auf Aktien der Gesellschaft zum
Ausgleich von Verwässerungen
Bezugsrechte in dem Umfang zu
gewähren, wie sie ihnen nach
Ausübung dieser Rechte zustünden;
cc) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen.
Im Falle der Ausgabe von
Schuldverschreibungen erhalten die Inhaber
der Schuldverschreibungen das Recht, ihre
Schuldverschreibungen, nach näherer
Maßgabe der
Wandelschuldverschreibungsbedingungen, in
Aktien der Your Family Entertainment
Aktiengesellschaft umzutauschen. Der
anteilige Betrag am Grundkapital der bei
Wandlung auszugebenden Aktien darf den
Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht
übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags der
Schuldverschreibung durch den Nennbetrag
für eine Aktie der Your Family
Entertainment Aktiengesellschaft. Es kann
vorgesehen werden, dass das
Umtauschverhältnis variabel und der
Wandlungspreis innerhalb einer
festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit
von der Entwicklung des Aktienkurses
während der Laufzeit oder während eines
bestimmten Zeitraums innerhalb der
Laufzeit festgesetzt wird. Das
Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf
eine ganze Zahl auf- oder abgerundet
werden; ferner kann eine in bar zu
leistende Zahlung festgelegt werden. Im
Übrigen kann vorgesehen werden, dass
Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld
ausgeglichen werden.
Die jeweiligen
Schuldverschreibungsbedingungen können
auch eine Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
begründen. Die jeweiligen
Wandelschuldverschreibungsbedingungen
können auch vorsehen, dass im Falle der
Wandlungsausübung die Gesellschaft dem
Wandlungsberechtigten nicht Aktien oder
Gesellschaft gewährt, sondern den
Gegenwert in Geld zahlt. Ferner können die
jeweiligen
Wandelschuldverschreibungsbedingungen
festlegen, dass im Falle der
Wandlungsausübung auch eigene Aktien der
Gesellschaft gewährt werden können.
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis
für eine Aktie der Gesellschaft
(Bezugspreis) muss auch bei einem
variablen Umtauschverhältnis/
Wandlungspreis entweder (a) mindestens 80
% des durchschnittlichen Schlusskurses der
Aktien der Gesellschaft im Parketthandel
der Frankfurter Wertpapierbörse oder,
falls die Aktien im den XETRA-Handel
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -3-
einbezogen werden, im XETRA-Handel oder in
einem entsprechenden Nachfolgesystem an
den zehn Börsentagen unmittelbar vor dem
Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der
Wandelschuldverschreibungen oder (b)
mindestens 80 % des durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft
im Parketthandel der Frankfurter
Wertpapierbörse oder, falls die Aktien im
den XETRA-Handel einbezogen werden, im
XETRA-Handel oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem während der Tage, an denen
die Bezugsrechte an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden, mit
Ausnahme der beiden letzten Börsentage des
Bezugsrechtshandels, entsprechen. §§ 9
Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Sofern während der Laufzeit einer
Schuldverschreibung Verwässerungen des
wirtschaftlichen Werts der bestehenden
Wandlungsrechte eintreten und dafür keine
Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt
werden, werden die Wandlungsrechte -
unbeschadet des geringsten Ausgabebetrags
gemäß § 9 Abs. 1 AktG - wertwahrend
angepasst, soweit die Anpassung nicht
bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist. In jedem Fall darf der anteilige
Betrag des Grundkapitals der je
Schuldverschreibung zu beziehenden auf den
Inhaber lautenden Stückaktien den
Nennbetrag pro Schuldverschreibung nicht
überschreiten.
Statt einer Anpassung des Wandlungspreises
kann nach näherer Bestimmung der
Wandelschuldverschreibungsbedingungen auch
die Zahlung eines entsprechenden Betrages
in Geld durch die Gesellschaft bei
Ausübung des Wandlungsrechts oder bei der
Erfüllung der Wandlungspflicht vorgesehen
werden. Die
Wandelschuldverschreibungsbedingungen
können darüber hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder anderer
außerordentlicher Maßnahmen bzw.
Ereignisse eine Anpassung der
Wandlungsrechte bzw. -pflichten vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Wandelschuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis
und den Wandlungszeitraum, festzusetzen.
b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR
2.573.929,00 durch Ausgabe von bis zu
2.573.929 neue auf den Namen lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2019). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien an die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, die
gemäß vorstehender Ermächtigung
begeben werden. Die Bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, die auf der
Grundlage der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 19. Juli 2019 bis zum
18. Juli 2024 begeben werden, von ihrem
Wandlungsrecht Gebrauch machen und soweit
nicht andere Erfüllungsformen zur
Bedienung eingesetzt werden. Die neuen
Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung
von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des bedingten
Kapitals anzupassen.
c) § 4 der Satzung wird um folgenden neuen
Abs. 5 ergänzt:
'(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR
2.573.929,00 durch Ausgabe von bis
zu 2.573.929 neuen auf den Namen
lautende Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2019). Die
Bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, die
auf der Grundlage der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 19. Juli
2019 bis zum 18. Juli 2024 begeben
werden, von ihrem Wandlungsrecht
Gebrauch machen und soweit nicht
andere Erfüllungsformen zur
Bedienung eingesetzt werden. Die
neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres, in dem sie durch
Ausübung von Wandlungsrechten
entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die
weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des
bedingten Kapitals anzupassen.'
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkt 6
Die Tagesordnung sieht unter Tagesordnungspunkt 6 eine
weitere Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen vor. Nach dieser Ermächtigung
ist es dem Vorstand möglich, bis zum 18. Juli 2024 einmalig
oder mehrmalig auf den Inhaber lautende
Wandelschuldverschreibungen (nachstehend auch
"Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
7.500.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu
begehen und den Inhabern der Schuldverschreibungen
Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR
2.573.929,00 nach näherer Maßgabe der
Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Mit der
gewählten Höhe des Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die
Möglichkeit gegeben, innerhalb des Ermächtigungszeitraumes
von fünf Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung
Rechnung zu tragen.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche
Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein
Instrument der Finanzierung sind dabei
Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen
zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm
später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten
bleibt. Die vorgeschlagene Ermächtigung wird daher dem
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, insbesondere bei
Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg zu einer
im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und
zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die erzielten Wandelprämien
kommen der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene
Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandelrechten auch
Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für
die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments.
Rechtsprechung und Gesetzgeber haben den Gesellschaften die
für sie günstige Möglichkeit eröffnet, Schuldverschreibungen
auf der Basis von bedingten Kapitalia zu begeben, die nur
einen Mindestausgabebetrag (anstatt des zwischenzeitlich
geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche
Bezugsrecht auf die Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs.
4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu
erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
werden, die Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere
Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den
Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5
AktG).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen
- sofern die Schuldverschreibungen gegen
Barleistung ausgegeben werden und so
ausgestattet sind, dass ihr Ausgabepreis ihren
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert nicht
wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch
nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei
begründeten Wandlungsrechte und -pflichten
auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder bezogen auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Beim
Gebrauchmachen dieser Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des
Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen;
Hierdurch erhält die Gesellschaft die
Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr
kurzfristig und schnell zu nutzen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen
bessere Bedingungen bei der Festlegung von
Zinssatz, Wandlungspreis und Ausgabepreis der
Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine
marktnahe Konditionsfestsetzung und
reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des
Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine
Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit
bei Wandelschuldverschreibungen der
Konditionen dieser Anleihe) bis zum
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den
Aktienmärkten besteht aber auch dann ein
Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -4-
Konditionen der Schuldverschreibungen und so
zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch
ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit dessen Ausübung (Bezugsverhalten)
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten
gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen
verbunden. Schließlich kann bei
Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht
kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige
Marktverhältnisse reagieren, sondern ist
rückläufigen Aktienkursen während der
Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die
Gesellschaft ungünstigen
Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen Fall eines Ausschlusses des
Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz
2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze
für Bezugsrechtsauschlüsse von zehn Prozent
des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt
einzuhalten. Die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG gilt nur für Schuldverschreibungen
mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger
Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht
mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Hierbei werden auf die
Zehnprozentgrenze Aktien, die unter Ausnutzung
einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle
tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer
Aktien aus genehmigten Kapital gemäß §
203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden sowie eigene Aktien, die
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs.
3 Satz 3 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts übertragen werden, jeweils
angerechnet. Dadurch ist sichergestellt, dass
die Interessen der Aktionäre an einer
möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer
Rechte gewahrt werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich
ferner, dass der Ausgabepreis den
theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibung nicht wesentlich
unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der
Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher
Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
eintritt, kann ermittelt werden, indem der
theoretische Marktwert der
Wandelschuldverschreibungen nach anerkannten,
insbesondere finanzmathematischen Methoden
errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen
wird. Liegt danach dieser Ausgabepreis nur
unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert
zum Zeitpunkt der Begebung der
Wandelschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn
und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur
unwesentlichen Abschlags zulässig. Zur
Ermittlung des theoretischen Marktwerts der
Schuldverschreibungen hat der Vorstand die
Pflicht, eine Opinion einer Investmentbank
oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
einzuholen. Diese Opinion hat zu belegen, dass
der Ausgabepreis den theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet, so dass der Schutz der
Aktionäre vor einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes gewährleistet ist.
Außerdem haben die Aktionäre die
Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft auch nach Ausübung von
Wandlungsrechten jederzeit durch Zukäufe von
Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten.
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft
marktnahe Konditionsfestsetzung,
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der
Platzierbarkeit bei Dritten und kurzfristige
Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
- um den Inhabern von Wandlungsrechten auf
Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von
Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu
gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser
Rechte zustünden;
Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts
zugunsten der Inhaber bereits ausgegebener
Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass
der Wandlungspreis für die bereits
ausgegebenen und regelmäßig mit einem
Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten
Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu
werden braucht. Dadurch können die
Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen
attraktiver platziert werden, und es wird
insgesamt ein höherer Mittelzufluss
ermöglicht. Auch dieser Bezugsrechtsausschluss
liegt damit im Interesse der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre.
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen;
Der Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge ist sinnvoll und marktkonform,
um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis
herstellen zu können. Dies erleichtert die
Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die
Kosten eines Bezugsrechtshandels bei
Spitzenbeträgen stehen auch in keinem
vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die
Aktionäre.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die
vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft muss indessen (auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungspreis),
entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Parketthandel
der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls die Aktien im
den XETRA-Handel einbezogen werden, im XETRA-Handel oder in
einem entsprechenden Nachfolgesystem an den zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch
den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen
betragen oder mindestens 80 % des durchschnittlichen
Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Parketthandel
der Frankfurter Wertpapierbörse oder, falls die Aktien im
den XETRA-Handel einbezogen werden, im XETRA-Handel oder in
einem entsprechenden Nachfolgesystem während der
Bezugsfrist, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des
Bezugsrechtshandels entsprechen.
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2019 (§ 4 Abs. 5 der
Satzung) dient dazu, die mit den Schuldverschreibungen
verbundenen Wandlungsrechte zu bedienen oder
Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen,
soweit die Schuldverschreibungen ausgegeben wurden.
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts - selbst oder durch
Bevollmächtigte - sind nach § 18 der Satzung
der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt,
die im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind und deren Anmeldung der
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten
Anmeldestelle mindestens sechs Tage, den Tag
des Zugangs nicht mitgerechnet, vor der
Hauptversammlung, d.h. bis zum 12. Juli 2019,
24:00 Uhr, zugeht:
Your Family Entertainment
Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: yfe@better-orange.de
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
ist der am Tag der Hauptversammlung im
Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Aus technischen Gründen werden
im Zeitraum zwischen dem 13. Juli 2019, 0.00
Uhr, und dem 19. Juli 2019, 24.00 Uhr, keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen
(sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung dem Stand am Ende des
Anmeldeschlusstages, also mit Ablauf des 12.
Juli 2019 (sog. Technical Record Date).
Ein Formular zur Anmeldung und
Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären,
die spätestens am 5. Juli 2019, 0.00 Uhr, im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind, zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist
auch im Internet unter
www.yf-e.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar und wird
Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des
Umschreibestopps weiter frei verfügen.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
form- und fristgerechte Anmeldung sowie die
Eintragung im Aktienregister zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so ist die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt,
eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
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June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -5-
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135
AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen
Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß §
135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in
diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular zur Anmeldung und
Vollmachtserteilung wird den Aktionären, die
spätestens am 5. Juli 2019, 0.00 Uhr, im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind, zusammen mit der
Hauptversammlungseinladung übersandt. Es ist
auch im Internet unter
www.yf-e.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar und wird
Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt.
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes, das für die
Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auch auf der Rückseite der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch
über die Internetadresse
www.yf-e.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen
zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann
der Nachweis der Bevollmächtigung der
Gesellschaft an die folgende Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55
E-Mail: yfe@better-orange.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an,
sich durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht
gemäß den schriftlichen Weisungen der
Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Damit
Aktionäre den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern
Vollmacht und Weisungen erteilen können,
erhalten sie weitere Einzelheiten zur
Vollmachtserteilung zusammen mit dem Formular
zur Anmeldung und Vollmachtserteilung
zugesandt. Diese sind auch im Internet unter
www.yf-e.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar und werden
Aktionären auf Verlangen kostenlos zugesandt.
Soweit die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Den
Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung
des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum
zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von
Anträgen entgegen.
Aktionäre, die nach fristgerechter Anmeldung
die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens eingehend bis zum Ablauf des 18.
Juli 2019 an die zuvor genannte Adresse,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln.
Darüber hinaus bieten wir form- und
fristgerecht angemeldeten und in der
Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten
an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG*
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen
muss daher dem Vorstand der Gesellschaft
spätestens bis zum 18. Juni 2019, 24.00
Uhr, zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Das Verlangen ist
schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand
der Your Family Entertainment AG unter
folgender Adresse zu richten:
Vorstand der Your Family Entertainment
AG
Nordendstraße 64
D-80801 München
Die betreffenden Aktionäre haben
gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der erforderlichen
Zahl an Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG
ist auf die Fristberechnung entsprechend
anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit nicht
bereits mit der Einberufung bekannt
gemacht - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.yf-e.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung bekannt
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge
gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs.
1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen zu den
Tagesordnungspunkten zu übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Sollen die Gegenanträge
von der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, sind sie spätestens 14 Tage vor
der Versammlung, d.h. spätestens bis zum
4. Juli 2019, 24.00 Uhr, an folgende
Adresse zu richten:
Your Family Entertainment AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 66
E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht zugänglich
gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG
werden wir zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären
einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung sowie
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
hierzu im Internet unter der
Internetadresse
www.yf-e.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung
veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127
AktG u.a. für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche
Vorschläge müssen jedoch nicht begründet
werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Gründen braucht der
Vorstand einen Wahlvorschlag unter
anderem auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten und im Falle des Vorschlags
von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu
deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,
enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur
dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge und
Wahlvorschläge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an
die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG
In der Hauptversammlung kann jeder
Aktionär oder Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen
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June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -6-
Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht
besteht. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die
Auskunft verweigern.
Nach § 19 Abs. (2) Satz 2 der Satzung der
Gesellschaft ist der Versammlungsleiter
dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu
beschränken und Näheres dazu zu
bestimmen.
Weitergehende Erläuterungen zu den
Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten
(§ 131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können
im Internet unter der Internetadresse
www.yf-e.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung eingesehen
werden.
4. *Hinweis auf die Internetseite der
Gesellschaft*
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab
Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite
www.yf-e.com
unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar.
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung*
Das Grundkapital der Gesellschaft ist
eingeteilt in 10.295.459 Stückaktien mit ebenso
vielen Stimmrechten. Es bestehen also
10.295.459 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung 23.118 Stück
eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine
Stimmrechte zu.
6. *Informationen zum Datenschutz für
Aktionärinnen und Aktionäre der Your Family
Entertainment Aktiengesellschaft*
Seit dem 25. Mai 2018 gelten mit der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem
neuen BDSG neue datenschutzrechtliche
Vorschriften. Mit diesem Dokument informiert
die Gesellschaft ihre Aktionärinnen und
Aktionäre über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten durch die Gesellschaft
und die den Aktionärinnen und Aktionären nach
dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
*Wer ist für die Datenverarbeitung
verantwortlich?*
Die Gesellschaft ist für die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten verantwortlich und
verarbeitet diese unter Beachtung der DS-GVO,
des BDSG, des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller
weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
*Für welchen Zweck und auf welcher
Rechtsgrundlage werden Daten von Aktionärinnen
und Aktionären verarbeitet?*
Die Gesellschaft verwendet personenbezogene
Daten der Aktionärinnen und Aktionäre zu den im
Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dies sind
insbesondere die Führung des Aktienregisters,
die Kommunikation mit den Aktionärinnen und
Aktionären und die Abwicklung von
Hauptversammlungen. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten der Aktionärinnen und
Aktionäre ist insbesondere für die Teilnahme
der Aktionärinnen und Aktionäre an der
Hauptversammlung der Gesellschaft zwingend
erforderlich. Die Aktien der Gesellschaft sind
Namensaktien. Bei Namensaktien sieht § 67 AktG
vor, dass diese unter Angabe des Namens,
Geburtsdatums und der Adresse der Aktionärin
oder des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der
Aktiennummer in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen sind. Aktionärin und
Aktionär sind grundsätzlich verpflichtet, der
Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen.
Regelmäßig leiten die durch die
Aktionärinnen oder Aktionäre für diese beim
Erwerb oder der Verwahrung ihrer Namensaktien
der Gesellschaft mitwirkenden Kreditinstitute
die für die Führung des Aktienregisters
relevanten Angaben an die Gesellschaft weiter.
Dies gilt auch für Verkäufe von Aktien der
Gesellschaft. Daneben können ihre Daten zur
Erstellung von Statistiken werdet werden (2.8.
zur Darstellung der Aktionärsentwicklung oder
Übersichten der größten Aktionäre).
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz in
Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) und Absatz 4
DS-GVO.
Darüber hinaus verarbeitet die Gesellschaft die
personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie
aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-,
handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungspflichten. Beispielsweise ist der
Gesellschaft vorgeschrieben bzgl. zur
Hauptversammlung benannter Stimmrechtsvertreter
die Daten, die dem Nachweis der
Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar
festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt
aufzubewahren. Als Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung dienen in diesem Fall die
jeweiligen gesetzlichen Regelungen in
Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 c) DS-GVO.
*Was für Daten werden weitergegeben?*
Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum
Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung und
Führung des Aktienregisters beauftragt werden,
erhalten von der Gesellschaft nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der
Gesellschaft.
Darüber hinaus kann es erforderlich sein,
personenbezogene Daten der Aktionärinnen und
Aktionäre an weitere Empfänger zu übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher
Pflichten geboten ist (z.B. beim
Überschreiten gesetzlich vorgegebener
Stimmrechtsschwellen). Nehmen Aktionärinnen und
Aktionäre an der Hauptversammlung teil, können
andere Aktionärinnen und Aktionäre der
Gesellschaft nach § 129 AktG die im
aktienrechtlich vorgeschriebenen
Teilnehmerverzeichnis zu führenden
personenbezogenen und erfassten Daten einsehen.
*Wie lange speichert die Gesellschaft die
Daten?*
Für die im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die
Aufbewahrungsdauer regelmäßig bis zu drei
Jahre. Die im Aktienregister gespeicherten
Daten werden nach der Veräußerung der
Aktien regelmäßig zehn Jahre aufbewahrt.
Darüber hinaus bewahrt die Gesellschaft
personenbezogene Daten der Aktionärinnen und
Aktionäre nur auf, wenn dies im Zusammenhang
mit Ansprüchen erforderlich ist, die gegen die
Gesellschaft geltend gemacht werden
(gesetzliche Verjährungsfrist bis zu 30 Jahre).
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen
Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie
für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr
erforderlich sind und die Gesellschaft nicht
auf Basis gesetzlicher Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren
Speicherung verpflichtet ist.
*Welche Rechte haben Aktionärinnen und
Aktionäre?*
Bei der unten benannten Adresse können
Aktionärinnen und Aktionäre Auskunft über die
zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.
Daneben können sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Löschung ihrer Daten oder
eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
*Widerspruchsrecht:* Verarbeitet die
Gesellschaft Daten von Aktionärinnen und
Aktionären zur Wahrung berechtigter Interessen,
können Aktionärinnen und Aktionäre dieser
Verarbeitung bei der nachfolgend benannten
Adresse widersprechen, sofern sich aus ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die dieser
Datenverarbeitung entgegenstehen. Die
Gesellschaft wird diese Verarbeitung dann
beenden, es sei denn, sie dient überwiegenden
zwingenden schutzwürdigen Interessen der
Gesellschaft.
Bezogen auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten können die Aktionärinnen, Aktionäre und
Aktionärsvertreter der Gesellschaft über ihre
personenbezogenen Daten gemäß Art. 15
DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen
Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 17
DS-GVO, Einschränkung der Bearbeitung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-
GVO und Übertragung bestimmter
personenbezogener Daten auf sie oder einen von
ihnen benannten Dritten (Recht auf
Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO
verlangen. Diese Rechte können die
Aktionärinnen und Aktionäre gegenüber der
Gesellschaft unentgeltlich über eine der
folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
Your Family Entertainment AG
Nordendstr. 64
80801 München
oder info@yfe.tv
Aktionärinnen und Aktionären sowie
Aktionärsvertretern der Gesellschaft steht
gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht
bei der Datenschutz Aufsichtsbehörde entweder
des (Bundes-)Landes in dem sie ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder des
Bundeslandes Bayern, in dem die Gesellschaft
ihren Sitz hat, zu.
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist
erreichbar unter:
PROLIANCE GmbH / www.datenschutzexperte.de
Datenschutzbeauftragter
Leopoldstr. 21
80802 München
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
E-Mail:
datenschutzbeauftragter@datenschutzexperte.de
München, im Juni 2019
*Your Family Entertainment Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
2019-06-05 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Your Family Entertainment AG
Nordendstraße 64
80801 München
Deutschland
Telefon: +49 89 99 72 71-0
Fax: +49 89 99 72 71-91
E-Mail: ir@yfe.tv
Internet: https://www.yf-e.com
ISIN: DE000A161N14
WKN: A161N1
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General
Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
820003 2019-06-05
(END) Dow Jones Newswires
June 05, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)