DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2019 in Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 18.07.2019 in Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße
6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-06-05 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft Duisburg ISIN DE0006131204
WKN 613120 Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG am Donnerstag, *18. Juli 2019*, 9.00 Uhr (Einlass ab 8.00
Uhr)
in der Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg,
ein.
Parkmöglichkeiten befinden sich in der Tiefgarage des CityPalais,
Landfermannstraße/Ecke Averdunkstraße. Die Parktickets unserer
Aktionäre werden nach der Hauptversammlung kostenfrei entwertet.
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur
Beschlussfassung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IFA Hotel &
Touristik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr 2018 sowie des zu einem Bericht
zusammengefassten Lageberichts für die IFA Hotel & Touristik
Aktiengesellschaft und den Konzern, mit dem erläuternden Bericht des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1
HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das
Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es,
abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, einer Beschlussfassung
bedarf. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 daher
keinen Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 7.373.098,89 wie folgt zu verwenden:
* Ausschüttung einer Dividende EUR
von EURO 0,12 je für das 5.926.110,0
Geschäftsjahr 2018 0
dividendenberechtigter
Stückaktie:
* Einstellung in EUR
Gewinnrücklagen: 1.446.988,8
9
Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der Beschlussfassung
von Vorstand und Aufsichtsrat über diesen Beschlussvorschlag und der
Einberufung vorhandenen 115.750 eigenen Aktien, die nicht
dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Stückaktien (bei Einberufung: 49.384.250
Aktien) bis zur Hauptversammlung verändern, wird der
Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,12 je
dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Die Anpassung
erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich die Einstellung in Gewinnrücklagen
entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich die
Einstellung in Gewinnrücklagen entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, mithin am 23. Juli 2019, fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Wahl des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Risikoprüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer
zu bestellen, und zwar für
a) das Geschäftsjahr 2019 sowie
b) die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts
gemäß §§ 115 Abs. (5), 117 Nr. 2
WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung
für den Fall, dass sich der Vorstand für
eine prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzberichts enthaltenen
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts entscheidet.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4
Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von
denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch
die Hauptversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit der in der Hauptversammlung vom 19. Juli 2018 zu TOP 6
gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also von Frau Inés Arnaldos und
der Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco
López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustin Manrique de Lara
y Benítez de Lugo, endet mit Ablauf der hiermit einberufenen
Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des
Aufsichtsrats wiederzuwählen:
a. *Santiago de Armas Fariña,* Las Palmas de
Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien,
Rechtsanwalt und Steuerberater als
Partner der Kanzlei S. de Armas y
Asociados, S.L., Las Palmas de Gran
Canaria, Gran Canaria, Spanien.
b. *Dr. Hans Vieregge,* Hannover,
Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied
Nord/LB Norddeutsche Landesbank
Girozentrale, Deutschland.
c. *Francisco López Sánchez,* Las Palmas de
Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien,
Vertreter der Puerto Meloneras, S.L., Las
Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria,
Spanien, welche ihrerseits
geschäftsführendes
Verwaltungsratsmitglied der Lopesan Hotel
Management, S.L., Las Palmas de Gran
Canaria, Spanien, ist.
d. *Inés Arnaldos,* Las Palmas de Gran
Canaria, Spanien, spanische
Rechtsanwältin (abogada) der
Rechtsabteilung der Lopesan Hotel
Management S.L., Las Palmas de Gran
Canaria, Spanien.
e. *Antonio Rodríguez Pérez,* Las Palmas de
Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien,
Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L.,
Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria,
Spanien.
f. *Agustín Manrique de Lara y Benítez de
Lugo*, Telde, Gran Canaria, Spanien,
Präsident des Verbandes 'Confederación
Canaria de Empresarios' (kanarischer
Unternehmerverband) und Geschäftsführer
der Quesoventura S.L., Telde, Gran
Canaria, Spanien.
Die Lebensläufe der zur Wiederwahl vorgeschlagenen Kandidaten sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig für den Fall, dass
eines der vorstehend vorgeschlagenen und von der Hauptversammlung
gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheidet,
* *Roberto López Sánchez, *San Bartolomé de
Tirajana, Gran Canaria, Spanien,
Alleinverwalter der Rolopsan, S.L.U., Las
Palmas de Gran Canaria, Spanien,
als Ersatzmitglied für sämtliche der unter lit. a. bis f. gewählten
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass (1) er
Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn unter lit. a. bis f. gewählte
Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, (2) er
seine Stellung als Ersatzmitglied für die dann noch vorhandenen der
unter lit. a. bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder
zurückerlangt, sobald die Hauptversammlung für das vorzeitig
ausgeschiedene und durch ihn ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine
Neuwahl vornimmt, (3) für den Fall, dass mehrere der unter lit. a.
bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig vor Ablauf
ihrer Amtszeit wegfallen, die Weggefallenen in der Reihenfolge unter
lit. a. bis f. ersetzt werden, und (4) sich bei einem Eintritt in
den Aufsichtsrat die Amtsdauer als Aufsichtsratsmitglied auf die
Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung beschränkt, in
der eine Neuwahl erfolgt.
Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Ersatzkandidaten ist dieser
Tagesordnung am Ende der Einladung beigefügt und ist auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/
zugänglich.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie
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DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -2-
jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand auch weiterhin aufbringen
können.
*Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance
Kodex wird Folgendes mitgeteilt:* Im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat beabsichtigt der Aufsichtsrat, Herrn Santiago de Armas
Fariña als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
*Die Voraussetzung des § 100 Abs. 5 AktG,* der Sachverstand auf den
Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wird sowohl von
Herrn Dr. Hans Vieregge und als auch von Herrn Agustín Manrique de
Lara y Benítez de Lugo erfüllt. Zudem sind sämtliche Kandidaten mit
dem Hotelsektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
*Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines
jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt
offengelegt:*
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen
Kandidaten in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zur IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder ihren
Organen.
Ferner stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats von den
vorgeschlagenen Kandidaten Herr *Dr. Hans Vieregge* und Herr
*Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo* nicht in einer nach
Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu einem
wesentlich an der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
beteiligten Aktionär.
Die folgenden vorgeschlagenen Kandidaten stehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zu der wesentlich an der IFA Hotel & Touristik
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionärin Lopesan Touristik S.A.
oder zu deren beherrschenden Gesellschaftern:
*Santiago de Armas Fariña* ist nicht stimmberechtigter Schriftführer
des dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums
der Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter von
Mitgliedern von Verwaltungsorganen der weiteren in der Aufstellung
nach § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Zudem
erbringt die S. De Armas y Asociados S.L., deren Partner Herr
Santiago de Armas ist, regelmäßig Beratungsdienstleistungen
gegenüber der IFA Canarias, S.L., einer Tochtergesellschaft der
Gesellschaft.
*Francisco López Sánchez* ist Mitglied von Verwaltungsorganen bzw.
Vertreter eines Mitglieds in den in der Aufstellung nach § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG genannten mit der Lopesan Touristik, S.A. verbundenen
Unternehmen, darunter der Lopesan Touristik S.A.. Ferner ist er ein
Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden
Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López
González.
*Inés Arnaldos* ist als spanische Rechtsanwältin (abogada) in der
Rechtsabteilung bei der Lopesan Hotel Management, S.L. angestellt.
*Antonio Rodríguez Pérez* ist bei der Lorcar Asesores S.L. als
Geschäftsführer angestellt, deren beherrschende Gesellschafterin die
Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ist, deren Tochtergesellschaft
die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. ist. Zudem ist er
Mitglied eines dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen
Kontrollgremiums der Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter eines
Mitglieds von Verwaltungsorganen der in der Aufstellung nach § 125
Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Er erhält gelegentlich
Dienstleistungsaufträge von der Interhotelera Española, S.A.U. und
der Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U., die ebenfalls mit der
Lopesan Touristik S.A. verbunden sind.
*Roberto López Sánchez* ist Vertreter der Rolopan, S.L.U. im
Verwaltungsrat der Maspolamas Golf, S.A.. Ferner ist er ein Sohn des
Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden
Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López
González.
*Gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG werden folgende Angaben
gemacht:*
*Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria,
Spanien*
Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen
Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind):
* S. de Armas y Asociados, S.L.
* Lexa, S.A.
* Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias,
S.L.U.
* Punta del Sol, S.A.
* Santa Águeda Sun Golf, S.L.
*Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland*
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG,
Flensburg
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien:
* CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co.
KG 'Conti Basel', München
* CONTI 147. Schiffahrts GmbH & Co. KG
'Conti Equator', München
* CONTI 148. Schiffahrts GmbH & Co.KG,
'Conti Greenland', München
* Siepmann-Werke GmbH & Co. KG, Warstein
*Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria,
Spanien*
Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen
Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind):
* Agrícola Tabaibal, S.A.U.
* Altamarena, S.A.
* Bitumex, S.A.U.
* Brickell Reach Tower 3801 LLC
* Casticar, S.A.
* Cook-Event Canarias, S.A.
* Costa Canaria de Veneguera, S.A.
* Creativ Hotel Buenaventura, S.A.
* Cuba Gestión hotelera, S.L.U.
* Dehesa de Jandía, S.A.
* Explotaciones Jandía, S.A.
* Expo Meloneras, S.A.
* Interhotelera Española, S.A.
* Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U.
* Lopesan Hotel Management, S.L.
* Lopesan Management S.L.U.
* Lopesan Satocan Investment, S.L.
* Lopesan Touristik, S.A.
* Lorcar Asesores, S.L.
* Maspalomas Golf, S.A.
* Megahotel Faro, S.L.
* Meloneras Golf, S.L.
* N.F.L.S., S.L.U.
* Oasis Beach Maspalomas, S.L.
* Promociones Faro, S.A.
* Promociones Taidía, S.A.U.
* Santa Águeda Sun Golf, S.L.
* Varadero Center, S.L.U.
*Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien*
Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,
keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien.
*Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria,
Spanien*
Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen
Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind):
* Aguas de Meloneras, A.I.E.
* Bitumex, S.A.U.
* Casticar, S.A.
* Expo Meloneras, S.A.
* Jandía Beach Center, S.A.
* Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U.
* Lopesan Touristik, S.A.
* Lorcar Asesores, S.L.
* Novedad Digital, S.L.
* Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias,
S.L.U.
* Telefaro 2000 Comunicaciones S.L. (in
Liqu.)
*Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria,
Spanien*
Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten,
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien:
* Administración y Gestión
Promociones-Cooperativas, S.L.
* Autoridad Portuaria de Las Palmas
* Explotaciones La Calderona, S.L.
* Fundación Canaria Patronos V.P.
* Inversiones La Lucera, S.L.
* Quesoventura, S.L.
* Fundación Canaria Yrichen
*Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria,
Spanien*
Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten;
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen
Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind):
* Maspalomas Golf, S.A.
* Rolopsan, S.L.U.
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit
möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen
Andienungsrechts*
Die Hauptversammlung am 19. Juli 2018 hat unter den
Tagesordnungspunkten 7) und 8a) eine Ermächtigung zum Erwerb und zur
Einziehung eigener Aktien gewährt, während der Beschluss unter
Tagesordnungspunkt 8b) zur Erteilung auch einer Ermächtigung zur
anderweitigen Verwendung der eigenen Aktien nicht zustande gekommen
ist. Um dem Vorstand eine effektive und flexible Verwendung der
eigenen Aktien zu erlauben, soll die bestehende Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt werden. Die
neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll
den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Zudem soll der
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DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -3-
Aufsichtsrat ermächtigt werden, im Rahmen der Vorstandsvergütung
eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an
Mitglieder des Vorstands zu gewähren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17.
Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien der Gesellschaft mit einem
auf diese entfallenden Betrag am
Grundkapital von insgesamt bis zu Euro
12.870.000,- zu erwerben mit der
Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser
Ermächtigung zu erwerbenden Aktien
zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt oder
die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft entfallen. Ferner sind die
Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2
und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen
Aktien erfolgen.
Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
über die Börse. Er kann stattdessen auch
mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots
erfolgen.
aa) Im Fall des Erwerbs über die Börse
darf der Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den am dem
Börsentag, an dem der Abschluss des
schuldrechtliche Geschäfts erfolgt,
durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Börsenpreis der
IFA-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5
% überschreiten und um nicht mehr
als 5 % unterschreiten.
ab) Bei einem öffentlichen
Erwerbsangebot dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Börsenkurs der
Aktie zwischen dem 5. und dem 3.
Börsentag vor dem Tag der
Veröffentlichung des
Erwerbsangebots, ermittelt auf der
Basis des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise der IFA-Aktie
im XETRA-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) am
5., 4. und 3. Börsentag vor dem Tag
der Veröffentlichung des
Erwerbsangebots, um nicht mehr als
10 % überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten. Das Volumen
des Angebots kann begrenzt werden.
Sofern die Gesamtzahl der auf ein
öffentliches Erwerbsangebot hin
angedienten Aktien dessen Volumen
überschreitet, kann der Erwerb nach
dem Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten) erfolgen;
darüber hinaus können eine
bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je
Aktionär) sowie zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien
eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen vorgesehen werden. Ein
etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht der Aktionäre ist
insoweit ausgeschlossen.
Von der Ermächtigung kann
vollständig oder ein- oder mehrmals
in Teiltranchen, insgesamt aber nur
bis zum Erreichen des maximalen
Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht
werden. Der Erwerb kann auch durch
von der IFA Hotel & Touristik
Aktiengesellschaft im Sinne von § 17
AktG abhängige Konzernunternehmen
oder durch Dritte für Rechnung der
IFA Hotel & Touristik
Aktiengesellschaft oder für Rechnung
von nach § 17 AktG abhängige
Konzernunternehmen der IFA Hotel &
Touristik Aktiengesellschaft
durchgeführt werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworbenen
und die bereits im Bestand der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien
entweder unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
allen Aktionären zum Erwerb anzubieten.
Der Vorstand wird außerdem
ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
ba) unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG) wieder über die Börse zu
veräußern; oder
bb) in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes Veräußerungsangebot
zu veräußern, wenn die Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet;
diese Ermächtigung beschränkt sich
auf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der
Hauptversammlung am 18. Juli 2019
oder - falls dieser Wert geringer
ist - 10 % des zum Zeitpunkt der
Veräußerung der Aktien
vorhandenen Grundkapitals der
Gesellschaft; das
Ermächtigungsvolumen verringert sich
um den anteiligen Betrag am
Grundkapital, der auf Aktien
entfällt oder auf den sich
Wandlungs- und/oder Optionsrechte
bzw. -pflichten aus
Schuldverschreibungen beziehen, die
nach Beginn des 18. Juli 2019 unter
Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer, entsprechender oder
sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert worden sind; oder
bc) als Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
im Rahmen des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen,
oder Beteiligungen an Unternehmen,
einschließlich der Erhöhung
bestehenden Anteilsbesitzes, oder
von anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern,
einschließlich Immobilien oder
Forderungen Dritter gegen die
Gesellschaft oder nachgeordnet mit
ihr verbundene Unternehmen im Sinne
von § 18 AktG, anzubieten und/oder
zu gewähren; oder
bd) ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen; die Einziehung führt
zur Kapitalherabsetzung; der
Vorstand kann mit Zustimmung des
Aufsichtsrats abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital bei
der Einziehung unverändert bleibt
und sich stattdessen durch die
Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß §
8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand
ist für diesen Fall zur Anpassung
der Angabe der Zahl der Aktien in
der Satzung ermächtigt; oder
be) zur Erfüllung von Wandlungs-
und/oder Optionsrechten bzw.
-pflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen zu
verwenden, die von der Gesellschaft
oder nachgeordnet mit ihr
verbundener Unternehmen im Sinne von
§ 18 AktG ausgegeben worden sind;
oder
bf) dazu zu verwenden, Aktien der
Gesellschaft - allein oder gemeinsam
mit einem oder mehreren Aktionären -
an in- und ausländischen Börsen, an
denen sie nicht notiert sind,
einzuführen; oder
bg) zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende ('Scrip Dividend')
zu verwenden, bei der den Aktionären
angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch ganz oder
teilweise zum Erwerb von Aktien zu
verwenden.
c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt,
eigene Aktien, die aufgrund der
vorstehenden Ermächtigung erworben werden
und die die Gesellschaft bereits zuvor
erworben hat, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Mitarbeitern der
Gesellschaft und der nachgeordnet mit ihr
verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18
AktG (Belegschaftsaktien) sowie
Mitgliedern der Geschäftsführung von
nachgeordnet mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18
AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen
bzw. zu übertragen; dies umfasst auch die
Ermächtigung, die Aktien gratis oder zu
sonstigen Sonderkonditionen zum Erwerb
anzubieten oder zuzusagen bzw. zu
übertragen. Die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
können dabei auch einem Kreditinstitut
oder einem anderen die Voraussetzungen des
§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden
Unternehmen übertragen werden, das die
Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie ausschließlich Mitarbeitern der
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
und der nachgeordneten verbundenen
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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Unternehmen sowie Mitgliedern der
Geschäftsführung von nachgeordneten
verbundenen Unternehmen zum Erwerb
anzubieten oder zuzusagen bzw. zu
übertragen. Der Vorstand kann mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die an
Mitarbeiter der Gesellschaft und der
nachgeordnet mit ihr verbundenen
Unternehmen sowie Mitgliedern der
Geschäftsführung von nachgeordnet mit ihr
verbundenen Unternehmen zu übertragenden
Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen
von einem Kreditinstitut oder einem
anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen
beschaffen und die aufgrund der
vorstehenden oder einer früheren
Ermächtigung erworbenen IFA-Aktien zur
Rückführung dieser Wertpapierdarlehen
verwenden.
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien
der IFA Hotel & Touristik
Aktiengesellschaft, die aufgrund der
vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben
und die bereits im Bestand der
Gesellschaft gehalten werden, zur
Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des
Vorstands auf Gewährung von Aktien der IFA
Hotel & Touristik Aktiengesellschaft zu
verwenden, die er diesen im Rahmen der
Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt
hat.
e) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann
einmal oder mehrmals, einzeln oder
zusammen, ganz oder bezogen auf
Teilvolumina der erworbenen Aktien
Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem
Aktien der IFA Hotel & Touristik
Aktiengesellschaft gemäß der
Ermächtigung unter lit. bf) an solchen
Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie
gemäß den Ermächtigungen unter lit.
ba) oder lit. bb) an Dritte abgegeben
werden, darf den bei der Eröffnungsauktion
ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im
XETRA-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) am Tag der
Börseneinführung bzw. der verbindlichen
Abrede mit dem Dritten keinesfalls um mehr
als 5 % unterschreiten. Wird an dem
betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht
ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der
Börseneinführung oder der verbindlichen
Abrede mit dem Dritten noch nicht
ermittelt, ist stattdessen der zuletzt
ermittelte Schlussauktionskurs der
IFA-Aktie im XETRA-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem)
maßgeblich.
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien ist insoweit
ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
unter lit. ba), bb), bc), be), bf), bg),
c) oder d) verwendet werden. Soweit die
Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußert werden, kann der Vorstand
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
ausschließen.
g) Die von der Hauptversammlung am 19. Juli
2018 unter Tagesordnungspunkt 7 und 8a)
beschlossenen Ermächtigungen zum Erwerb
und zur Einziehung eigener Aktien werden
mit Wirkung zum Wirksamwerden dieses
Beschlusses aufgehoben.
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
und die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung*
Im Interesse größtmöglicher Flexibilität soll ein genehmigtes
Kapital beschlossen und die Satzung entsprechend geändert werden, um
künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den
geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit
bis zum 17. Juli 2024 um bis zu Euro
64.350.000,- durch Ausgabe von bis zu
24.750.000 neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019). Von der Ermächtigung kann
vollständig oder ein- oder mehrmals in
Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu
einem Gesamtbetrag von Euro 64.350.000,-
Gebrauch gemacht werden. Die Ausgabe neuer
Aktien kann gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien
sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach
Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen ausgeschlossen wird, den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem
genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im
Sinne des § 186 Abs. 5 AktG, bei dem die
neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei
Ausgabe der neuen Aktien in folgenden
Fällen auszuschließen:
- Bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zur
Gewährung von neuen Aktien als
Gegenleistung im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder im
Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, einschließlich
der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, oder von anderen
einlagefähigen Wirtschaftsgütern,
einschließlich Immobilien oder
Forderungen Dritter gegen die
Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr
verbundene Unternehmen im Sinne von §
18 AktG,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der auf die
neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag am
Grundkapital 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203
Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet; für die Berechnung der
10 %-Grenze maßgeblich ist
entweder das zum 18. Juli 2019, das
zum Zeitpunkt der Eintragung der
Ermächtigung im Handelsregister oder
das zum Zeitpunkt der Ausgabe der
neuen Aktien vorhandene Grundkapital,
je nachdem, zu welchem dieser
Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am
geringsten ist; das auf 10 % des
Grundkapitals beschränkte Volumen
verringert sich um den anteiligen
Betrag am Grundkapital, der auf Aktien
entfällt oder auf den sich Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten
aus Schuldverschreibungen beziehen,
die nach dem 18. Juli 2019 unter
Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer, entsprechender oder
sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert worden sind,
- zum Ausschluss von Spitzenbeträgen,
die sich aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben,
- soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern und/oder Gläubigern von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. den Schuldnern von Wandlungs-
und/oder Optionspflichten aus
Schuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr
verbundenen Unternehmen im Sinne von §
18 AktG ausgegeben worden sind, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der
Wandlungs- und/oder Optionspflichten
zustände,
- zur Gewährung von Aktien an
Mitarbeiter der Gesellschaft oder
nachgeordnet mit ihr verbundener
Unternehmen im Sinne von § 18 AktG
(Belegschaftsaktien) sowie an
Mitglieder der Geschäftsleitung
nachgeordnet mit ihr verbundener
Unternehmen im Sinne von § 18 AktG,
wenn der auf die neuen Aktien, für die
das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag
am Grundkapital 5 % des Grundkapitals
nicht überschreitet; für die
Berechnung der 5 %-Grenze
maßgeblich ist entweder das zum
18. Juli 2019, das zum Zeitpunkt der
Eintragung der Ermächtigung im
Handelsregister oder das zum Zeitpunkt
der Ausgabe der neuen Aktien
vorhandene Grundkapital, je nachdem,
zu welchem dieser Zeitpunkte der
Grundkapitalbetrag am geringsten ist,
- zur Durchführung einer sogenannten
Aktiendividende ('Scrip Dividend'),
bei der den Aktionären angeboten wird,
ihren Dividendenanspruch ganz oder
teilweise als Sacheinlage zum Bezug
neuer Aktien in die Gesellschaft
einzubringen.
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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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