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Dow Jones News
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DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -5-

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.07.2019 in Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 18.07.2019 in Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 
6, 47051 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-05 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft Duisburg ISIN DE0006131204 
WKN 613120 Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG am Donnerstag, *18. Juli 2019*, 9.00 Uhr (Einlass ab 8.00 
Uhr) 
in der Mercatorhalle, CityPalais, Landfermannstraße 6, 47051 Duisburg, 
ein. 
 
Parkmöglichkeiten befinden sich in der Tiefgarage des CityPalais, 
Landfermannstraße/Ecke Averdunkstraße. Die Parktickets unserer 
Aktionäre werden nach der Hauptversammlung kostenfrei entwertet. 
 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IFA Hotel & 
   Touristik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie des zu einem Bericht 
   zusammengefassten Lageberichts für die IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, mit dem erläuternden Bericht des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 
   HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es, 
   abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, einer Beschlussfassung 
   bedarf. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 daher 
   keinen Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 
   EUR 7.373.098,89 wie folgt zu verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende   EUR 
     von EURO 0,12 je für das       5.926.110,0 
     Geschäftsjahr 2018             0 
     dividendenberechtigter 
     Stückaktie: 
   * Einstellung in                 EUR 
     Gewinnrücklagen:               1.446.988,8 
                                    9 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   von Vorstand und Aufsichtsrat über diesen Beschlussvorschlag und der 
   Einberufung vorhandenen 115.750 eigenen Aktien, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien (bei Einberufung: 49.384.250 
   Aktien) bis zur Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,12 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Die Anpassung 
   erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich die Einstellung in Gewinnrücklagen 
   entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich die 
   Einstellung in Gewinnrücklagen entsprechend. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, mithin am 23. Juli 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des 
   Risikoprüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
   zu bestellen, und zwar für 
 
   a) das Geschäftsjahr 2019 sowie 
   b) die prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und Zwischenlageberichts 
      gemäß §§ 115 Abs. (5), 117 Nr. 2 
      WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung 
      für den Fall, dass sich der Vorstand für 
      eine prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts entscheidet. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 ff. AktG sowie §§ 1 und 4 
   Drittelbeteiligungsgesetz aus neun (9) Mitgliedern zusammen, von 
   denen sechs (6) als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch 
   die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Amtszeit der in der Hauptversammlung vom 19. Juli 2018 zu TOP 6 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder, also von Frau Inés Arnaldos und 
   der Herren Santiago de Armas Fariña, Dr. Hans Vieregge, Francisco 
   López Sánchez, Antonio Rodríguez Pérez und Agustin Manrique de Lara 
   y Benítez de Lugo, endet mit Ablauf der hiermit einberufenen 
   Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
   beschließt, die folgenden Personen als Mitglieder des 
   Aufsichtsrats wiederzuwählen: 
 
   a. *Santiago de Armas Fariña,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Rechtsanwalt und Steuerberater als 
      Partner der Kanzlei S. de Armas y 
      Asociados, S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Gran Canaria, Spanien. 
   b. *Dr. Hans Vieregge,* Hannover, 
      Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied 
      Nord/LB Norddeutsche Landesbank 
      Girozentrale, Deutschland. 
   c. *Francisco López Sánchez,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Vertreter der Puerto Meloneras, S.L., Las 
      Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
      Spanien, welche ihrerseits 
      geschäftsführendes 
      Verwaltungsratsmitglied der Lopesan Hotel 
      Management, S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, ist. 
   d. *Inés Arnaldos,* Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien, spanische 
      Rechtsanwältin (abogada) der 
      Rechtsabteilung der Lopesan Hotel 
      Management S.L., Las Palmas de Gran 
      Canaria, Spanien. 
   e. *Antonio Rodríguez Pérez,* Las Palmas de 
      Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, 
      Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., 
      Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
      Spanien. 
   f. *Agustín Manrique de Lara y Benítez de 
      Lugo*, Telde, Gran Canaria, Spanien, 
      Präsident des Verbandes 'Confederación 
      Canaria de Empresarios' (kanarischer 
      Unternehmerverband) und Geschäftsführer 
      der Quesoventura S.L., Telde, Gran 
      Canaria, Spanien. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wiederwahl vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig für den Fall, dass 
   eines der vorstehend vorgeschlagenen und von der Hauptversammlung 
   gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem 
   Aufsichtsrat ausscheidet, 
 
   * *Roberto López Sánchez, *San Bartolomé de 
     Tirajana, Gran Canaria, Spanien, 
     Alleinverwalter der Rolopsan, S.L.U., Las 
     Palmas de Gran Canaria, Spanien, 
 
   als Ersatzmitglied für sämtliche der unter lit. a. bis f. gewählten 
   Aufsichtsratsmitglieder zu wählen mit der Maßgabe, dass (1) er 
   Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn unter lit. a. bis f. gewählte 
   Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen, (2) er 
   seine Stellung als Ersatzmitglied für die dann noch vorhandenen der 
   unter lit. a. bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder 
   zurückerlangt, sobald die Hauptversammlung für das vorzeitig 
   ausgeschiedene und durch ihn ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine 
   Neuwahl vornimmt, (3) für den Fall, dass mehrere der unter lit. a. 
   bis f. gewählten Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig vor Ablauf 
   ihrer Amtszeit wegfallen, die Weggefallenen in der Reihenfolge unter 
   lit. a. bis f. ersetzt werden, und (4) sich bei einem Eintritt in 
   den Aufsichtsrat die Amtsdauer als Aufsichtsratsmitglied auf die 
   Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung beschränkt, in 
   der eine Neuwahl erfolgt. 
 
   Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Ersatzkandidaten ist dieser 
   Tagesordnung am Ende der Einladung beigefügt und ist auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.lopesan.com/de/unternehmen/rechtliche-informationen-ifa/ 
 
   zugänglich. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -2-

jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand auch weiterhin aufbringen 
   können. 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex wird Folgendes mitgeteilt:* Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat beabsichtigt der Aufsichtsrat, Herrn Santiago de Armas 
   Fariña als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
   *Die Voraussetzung des § 100 Abs. 5 AktG,* der Sachverstand auf den 
   Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung, wird sowohl von 
   Herrn Dr. Hans Vieregge und als auch von Herrn Agustín Manrique de 
   Lara y Benítez de Lugo erfüllt. Zudem sind sämtliche Kandidaten mit 
   dem Hotelsektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
   *Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   werden die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines 
   jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär wie folgt 
   offengelegt:* 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen 
   Kandidaten in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft oder ihren 
   Organen. 
 
   Ferner stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats von den 
   vorgeschlagenen Kandidaten Herr *Dr. Hans Vieregge* und Herr 
   *Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo* nicht in einer nach 
   Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu einem 
   wesentlich an der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
   beteiligten Aktionär. 
 
   Die folgenden vorgeschlagenen Kandidaten stehen nach Einschätzung 
   des Aufsichtsrats in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zu der wesentlich an der IFA Hotel & Touristik 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionärin Lopesan Touristik S.A. 
   oder zu deren beherrschenden Gesellschaftern: 
 
   *Santiago de Armas Fariña* ist nicht stimmberechtigter Schriftführer 
   des dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums 
   der Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter von 
   Mitgliedern von Verwaltungsorganen der weiteren in der Aufstellung 
   nach § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Zudem 
   erbringt die S. De Armas y Asociados S.L., deren Partner Herr 
   Santiago de Armas ist, regelmäßig Beratungsdienstleistungen 
   gegenüber der IFA Canarias, S.L., einer Tochtergesellschaft der 
   Gesellschaft. 
 
   *Francisco López Sánchez* ist Mitglied von Verwaltungsorganen bzw. 
   Vertreter eines Mitglieds in den in der Aufstellung nach § 125 Abs. 
   1 Satz 5 AktG genannten mit der Lopesan Touristik, S.A. verbundenen 
   Unternehmen, darunter der Lopesan Touristik S.A.. Ferner ist er ein 
   Sohn des Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden 
   Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López 
   González. 
 
   *Inés Arnaldos* ist als spanische Rechtsanwältin (abogada) in der 
   Rechtsabteilung bei der Lopesan Hotel Management, S.L. angestellt. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez* ist bei der Lorcar Asesores S.L. als 
   Geschäftsführer angestellt, deren beherrschende Gesellschafterin die 
   Hijos de Francisco López Sánchez S.A. ist, deren Tochtergesellschaft 
   die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A. ist. Zudem ist er 
   Mitglied eines dem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen 
   Kontrollgremiums der Lopesan Touristik S.A. sowie Vertreter eines 
   Mitglieds von Verwaltungsorganen der in der Aufstellung nach § 125 
   Abs. (1) Satz 5 AktG genannten Unternehmen. Er erhält gelegentlich 
   Dienstleistungsaufträge von der Interhotelera Española, S.A.U. und 
   der Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U., die ebenfalls mit der 
   Lopesan Touristik S.A. verbunden sind. 
 
   *Roberto López Sánchez* ist Vertreter der Rolopan, S.L.U. im 
   Verwaltungsrat der Maspolamas Golf, S.A.. Ferner ist er ein Sohn des 
   Mehrheitsgesellschafters der mittelbaren beherrschenden 
   Gesellschafterin Invertur Helsan S.L.U., Herrn Eustasio López 
   González. 
 
   *Gemäß § 125 Abs. (1) Satz 5 AktG werden folgende Angaben 
   gemacht:* 
 
   *Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * S. de Armas y Asociados, S.L. 
   * Lexa, S.A. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
   * Punta del Sol, S.A. 
   * Santa Águeda Sun Golf, S.L. 
 
   *Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland* 
 
   Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Deutsche Schiffahrts-Treuhand AG, 
     Flensburg 
 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * CONTI Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co. 
     KG 'Conti Basel', München 
   * CONTI 147. Schiffahrts GmbH & Co. KG 
     'Conti Equator', München 
   * CONTI 148. Schiffahrts GmbH & Co.KG, 
     'Conti Greenland', München 
   * Siepmann-Werke GmbH & Co. KG, Warstein 
 
   *Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Agrícola Tabaibal, S.A.U. 
   * Altamarena, S.A. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Brickell Reach Tower 3801 LLC 
   * Casticar, S.A. 
   * Cook-Event Canarias, S.A. 
   * Costa Canaria de Veneguera, S.A. 
   * Creativ Hotel Buenaventura, S.A. 
   * Cuba Gestión hotelera, S.L.U. 
   * Dehesa de Jandía, S.A. 
   * Explotaciones Jandía, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Interhotelera Española, S.A. 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Hotel Management, S.L. 
   * Lopesan Management S.L.U. 
   * Lopesan Satocan Investment, S.L. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Megahotel Faro, S.L. 
   * Meloneras Golf, S.L. 
   * N.F.L.S., S.L.U. 
   * Oasis Beach Maspalomas, S.L. 
   * Promociones Faro, S.A. 
   * Promociones Taidía, S.A.U. 
   * Santa Águeda Sun Golf, S.L. 
   * Varadero Center, S.L.U. 
 
   *Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien. 
 
   *Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Aguas de Meloneras, A.I.E. 
   * Bitumex, S.A.U. 
   * Casticar, S.A. 
   * Expo Meloneras, S.A. 
   * Jandía Beach Center, S.A. 
   * Lopesan Asfaltos y Construcciones, S.A.U. 
   * Lopesan Touristik, S.A. 
   * Lorcar Asesores, S.L. 
   * Novedad Digital, S.L. 
   * Puerto Deportivo Pasito Blanco Canarias, 
     S.L.U. 
   * Telefaro 2000 Comunicaciones S.L. (in 
     Liqu.) 
 
   *Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten, 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien: 
 
   * Administración y Gestión 
     Promociones-Cooperativas, S.L. 
   * Autoridad Portuaria de Las Palmas 
   * Explotaciones La Calderona, S.L. 
   * Fundación Canaria Patronos V.P. 
   * Inversiones La Lucera, S.L. 
   * Quesoventura, S.L. 
   * Fundación Canaria Yrichen 
 
   *Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, 
   Spanien* 
 
   Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten; 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien (unmittelbar oder als Vertreter von juristischen 
   Personen, die ihrerseits Mitglieder von Verwaltungsorganen sind): 
 
   * Maspalomas Golf, S.A. 
   * Rolopsan, S.L.U. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit 
   möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen 
   Andienungsrechts* 
 
   Die Hauptversammlung am 19. Juli 2018 hat unter den 
   Tagesordnungspunkten 7) und 8a) eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Einziehung eigener Aktien gewährt, während der Beschluss unter 
   Tagesordnungspunkt 8b) zur Erteilung auch einer Ermächtigung zur 
   anderweitigen Verwendung der eigenen Aktien nicht zustande gekommen 
   ist. Um dem Vorstand eine effektive und flexible Verwendung der 
   eigenen Aktien zu erlauben, soll die bestehende Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt werden. Die 
   neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll 
   den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Zudem soll der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -3-

Aufsichtsrat ermächtigt werden, im Rahmen der Vorstandsvergütung 
   eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an 
   Mitglieder des Vorstands zu gewähren. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 17. 
      Juli 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      eigene Aktien der Gesellschaft mit einem 
      auf diese entfallenden Betrag am 
      Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 
      12.870.000,- zu erwerben mit der 
      Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser 
      Ermächtigung zu erwerbenden Aktien 
      zusammen mit anderen Aktien der 
      Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
      bereits erworben hat und noch besitzt oder 
      die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft entfallen. Ferner sind die 
      Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 
      und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf 
      nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
      Aktien erfolgen. 
 
      Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse. Er kann stattdessen auch 
      mittels eines an alle Aktionäre 
      gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots 
      erfolgen. 
 
      aa) Im Fall des Erwerbs über die Börse 
          darf der Gegenwert je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den am dem 
          Börsentag, an dem der Abschluss des 
          schuldrechtliche Geschäfts erfolgt, 
          durch die Eröffnungsauktion 
          ermittelten Börsenpreis der 
          IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
          einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 
          % überschreiten und um nicht mehr 
          als 5 % unterschreiten. 
      ab) Bei einem öffentlichen 
          Erwerbsangebot dürfen der gebotene 
          Kaufpreis oder die Grenzwerte der 
          gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Börsenkurs der 
          Aktie zwischen dem 5. und dem 3. 
          Börsentag vor dem Tag der 
          Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots, ermittelt auf der 
          Basis des arithmetischen Mittels der 
          Schlussauktionspreise der IFA-Aktie 
          im XETRA-Handel an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
          5., 4. und 3. Börsentag vor dem Tag 
          der Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots, um nicht mehr als 
          10 % überschreiten und um nicht mehr 
          als 10 % unterschreiten. Das Volumen 
          des Angebots kann begrenzt werden. 
          Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
          öffentliches Erwerbsangebot hin 
          angedienten Aktien dessen Volumen 
          überschreitet, kann der Erwerb nach 
          dem Verhältnis der angedienten 
          Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; 
          darüber hinaus können eine 
          bevorrechtigte Annahme geringer 
          Stückzahlen (bis zu 50 Aktien je 
          Aktionär) sowie zur Vermeidung 
          rechnerischer Bruchteile von Aktien 
          eine Rundung nach kaufmännischen 
          Grundsätzen vorgesehen werden. Ein 
          etwaiges weitergehendes 
          Andienungsrecht der Aktionäre ist 
          insoweit ausgeschlossen. 
 
          Von der Ermächtigung kann 
          vollständig oder ein- oder mehrmals 
          in Teiltranchen, insgesamt aber nur 
          bis zum Erreichen des maximalen 
          Erwerbsvolumens, Gebrauch gemacht 
          werden. Der Erwerb kann auch durch 
          von der IFA Hotel & Touristik 
          Aktiengesellschaft im Sinne von § 17 
          AktG abhängige Konzernunternehmen 
          oder durch Dritte für Rechnung der 
          IFA Hotel & Touristik 
          Aktiengesellschaft oder für Rechnung 
          von nach § 17 AktG abhängige 
          Konzernunternehmen der IFA Hotel & 
          Touristik Aktiengesellschaft 
          durchgeführt werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung erworbenen 
      und die bereits im Bestand der 
      Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien 
      entweder unter Beachtung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      allen Aktionären zum Erwerb anzubieten. 
      Der Vorstand wird außerdem 
      ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      ba) unter Wahrung des 
          Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
          AktG) wieder über die Börse zu 
          veräußern; oder 
      bb) in anderer Weise als über die Börse 
          oder durch ein an alle Aktionäre 
          gerichtetes Veräußerungsangebot 
          zu veräußern, wenn die Aktien 
          gegen Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien der 
          Gesellschaft gleicher Ausstattung 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet; 
          diese Ermächtigung beschränkt sich 
          auf insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
          der Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung am 18. Juli 2019 
          oder - falls dieser Wert geringer 
          ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
          Veräußerung der Aktien 
          vorhandenen Grundkapitals der 
          Gesellschaft; das 
          Ermächtigungsvolumen verringert sich 
          um den anteiligen Betrag am 
          Grundkapital, der auf Aktien 
          entfällt oder auf den sich 
          Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
          bzw. -pflichten aus 
          Schuldverschreibungen beziehen, die 
          nach Beginn des 18. Juli 2019 unter 
          Bezugsrechtsausschluss in 
          unmittelbarer, entsprechender oder 
          sinngemäßer Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert worden sind; oder 
      bc) als Gegenleistung im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          im Rahmen des Erwerbs von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          oder Beteiligungen an Unternehmen, 
          einschließlich der Erhöhung 
          bestehenden Anteilsbesitzes, oder 
          von anderen einlagefähigen 
          Wirtschaftsgütern, 
          einschließlich Immobilien oder 
          Forderungen Dritter gegen die 
          Gesellschaft oder nachgeordnet mit 
          ihr verbundene Unternehmen im Sinne 
          von § 18 AktG, anzubieten und/oder 
          zu gewähren; oder 
      bd) ohne weiteren 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          einzuziehen; die Einziehung führt 
          zur Kapitalherabsetzung; der 
          Vorstand kann mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats abweichend hiervon 
          bestimmen, dass das Grundkapital bei 
          der Einziehung unverändert bleibt 
          und sich stattdessen durch die 
          Einziehung der Anteil der übrigen 
          Aktien am Grundkapital gemäß § 
          8 Abs. 3 AktG erhöht; der Vorstand 
          ist für diesen Fall zur Anpassung 
          der Angabe der Zahl der Aktien in 
          der Satzung ermächtigt; oder 
      be) zur Erfüllung von Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten bzw. 
          -pflichten aus Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen zu 
          verwenden, die von der Gesellschaft 
          oder nachgeordnet mit ihr 
          verbundener Unternehmen im Sinne von 
          § 18 AktG ausgegeben worden sind; 
          oder 
      bf) dazu zu verwenden, Aktien der 
          Gesellschaft - allein oder gemeinsam 
          mit einem oder mehreren Aktionären - 
          an in- und ausländischen Börsen, an 
          denen sie nicht notiert sind, 
          einzuführen; oder 
      bg) zur Durchführung einer sogenannten 
          Aktiendividende ('Scrip Dividend') 
          zu verwenden, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch ganz oder 
          teilweise zum Erwerb von Aktien zu 
          verwenden. 
   c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      eigene Aktien, die aufgrund der 
      vorstehenden Ermächtigung erworben werden 
      und die die Gesellschaft bereits zuvor 
      erworben hat, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Mitarbeitern der 
      Gesellschaft und der nachgeordnet mit ihr 
      verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
      AktG (Belegschaftsaktien) sowie 
      Mitgliedern der Geschäftsführung von 
      nachgeordnet mit der Gesellschaft 
      verbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 
      AktG zum Erwerb anzubieten oder zuzusagen 
      bzw. zu übertragen; dies umfasst auch die 
      Ermächtigung, die Aktien gratis oder zu 
      sonstigen Sonderkonditionen zum Erwerb 
      anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
      übertragen. Die aufgrund der vorstehenden 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
      können dabei auch einem Kreditinstitut 
      oder einem anderen die Voraussetzungen des 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden 
      Unternehmen übertragen werden, das die 
      Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, 
      sie ausschließlich Mitarbeitern der 
      IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft 
      und der nachgeordneten verbundenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -4-

Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von nachgeordneten 
      verbundenen Unternehmen zum Erwerb 
      anzubieten oder zuzusagen bzw. zu 
      übertragen. Der Vorstand kann mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
      nachgeordnet mit ihr verbundenen 
      Unternehmen sowie Mitgliedern der 
      Geschäftsführung von nachgeordnet mit ihr 
      verbundenen Unternehmen zu übertragenden 
      Aktien auch im Wege von Wertpapierdarlehen 
      von einem Kreditinstitut oder einem 
      anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 
      5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen 
      beschaffen und die aufgrund der 
      vorstehenden oder einer früheren 
      Ermächtigung erworbenen IFA-Aktien zur 
      Rückführung dieser Wertpapierdarlehen 
      verwenden. 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Aktien 
      der IFA Hotel & Touristik 
      Aktiengesellschaft, die aufgrund der 
      vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
      und die bereits im Bestand der 
      Gesellschaft gehalten werden, zur 
      Erfüllung von Rechten von Mitgliedern des 
      Vorstands auf Gewährung von Aktien der IFA 
      Hotel & Touristik Aktiengesellschaft zu 
      verwenden, die er diesen im Rahmen der 
      Regelung der Vorstandsvergütung eingeräumt 
      hat. 
   e) Von den vorstehenden Ermächtigungen kann 
      einmal oder mehrmals, einzeln oder 
      zusammen, ganz oder bezogen auf 
      Teilvolumina der erworbenen Aktien 
      Gebrauch gemacht werden. Der Preis, zu dem 
      Aktien der IFA Hotel & Touristik 
      Aktiengesellschaft gemäß der 
      Ermächtigung unter lit. bf) an solchen 
      Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie 
      gemäß den Ermächtigungen unter lit. 
      ba) oder lit. bb) an Dritte abgegeben 
      werden, darf den bei der Eröffnungsauktion 
      ermittelten Börsenpreis der IFA-Aktie im 
      XETRA-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) am Tag der 
      Börseneinführung bzw. der verbindlichen 
      Abrede mit dem Dritten keinesfalls um mehr 
      als 5 % unterschreiten. Wird an dem 
      betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht 
      ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der 
      Börseneinführung oder der verbindlichen 
      Abrede mit dem Dritten noch nicht 
      ermittelt, ist stattdessen der zuletzt 
      ermittelte Schlussauktionskurs der 
      IFA-Aktie im XETRA-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      maßgeblich. 
   f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien ist insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. ba), bb), bc), be), bf), bg), 
      c) oder d) verwendet werden. Soweit die 
      Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
      veräußert werden, kann der Vorstand 
      das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
   g) Die von der Hauptversammlung am 19. Juli 
      2018 unter Tagesordnungspunkt 7 und 8a) 
      beschlossenen Ermächtigungen zum Erwerb 
      und zur Einziehung eigener Aktien werden 
      mit Wirkung zum Wirksamwerden dieses 
      Beschlusses aufgehoben. 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   und die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung* 
 
   Im Interesse größtmöglicher Flexibilität soll ein genehmigtes 
   Kapital beschlossen und die Satzung entsprechend geändert werden, um 
   künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
      bis zum 17. Juli 2024 um bis zu Euro 
      64.350.000,- durch Ausgabe von bis zu 
      24.750.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Von der Ermächtigung kann 
      vollständig oder ein- oder mehrmals in 
      Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu 
      einem Gesamtbetrag von Euro 64.350.000,- 
      Gebrauch gemacht werden. Die Ausgabe neuer 
      Aktien kann gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien 
      sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach 
      Maßgabe der nachfolgenden 
      Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem 
      genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im 
      Sinne des § 186 Abs. 5 AktG, bei dem die 
      neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Ausgabe der neuen Aktien in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - Bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zur 
        Gewährung von neuen Aktien als 
        Gegenleistung im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
        Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen, einschließlich 
        der Erhöhung bestehenden 
        Anteilsbesitzes, oder von anderen 
        einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
        einschließlich Immobilien oder 
        Forderungen Dritter gegen die 
        Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
        verbundene Unternehmen im Sinne von § 
        18 AktG, 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag am 
        Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
        der endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; für die Berechnung der 
        10 %-Grenze maßgeblich ist 
        entweder das zum 18. Juli 2019, das 
        zum Zeitpunkt der Eintragung der 
        Ermächtigung im Handelsregister oder 
        das zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
        neuen Aktien vorhandene Grundkapital, 
        je nachdem, zu welchem dieser 
        Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
        geringsten ist; das auf 10 % des 
        Grundkapitals beschränkte Volumen 
        verringert sich um den anteiligen 
        Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
        entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
        und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
        aus Schuldverschreibungen beziehen, 
        die nach dem 18. Juli 2019 unter 
        Bezugsrechtsausschluss in 
        unmittelbarer, entsprechender oder 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
        veräußert worden sind, 
      - zum Ausschluss von Spitzenbeträgen, 
        die sich aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben, 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern und/oder Gläubigern von 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
        und/oder Optionspflichten aus 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
        verbundenen Unternehmen im Sinne von § 
        18 AktG ausgegeben worden sind, ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
        zustände, 
      - zur Gewährung von Aktien an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft oder 
        nachgeordnet mit ihr verbundener 
        Unternehmen im Sinne von § 18 AktG 
        (Belegschaftsaktien) sowie an 
        Mitglieder der Geschäftsleitung 
        nachgeordnet mit ihr verbundener 
        Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, 
        wenn der auf die neuen Aktien, für die 
        das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
        insgesamt entfallende anteilige Betrag 
        am Grundkapital 5 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet; für die 
        Berechnung der 5 %-Grenze 
        maßgeblich ist entweder das zum 
        18. Juli 2019, das zum Zeitpunkt der 
        Eintragung der Ermächtigung im 
        Handelsregister oder das zum Zeitpunkt 
        der Ausgabe der neuen Aktien 
        vorhandene Grundkapital, je nachdem, 
        zu welchem dieser Zeitpunkte der 
        Grundkapitalbetrag am geringsten ist, 
      - zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende ('Scrip Dividend'), 
        bei der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch ganz oder 
        teilweise als Sacheinlage zum Bezug 
        neuer Aktien in die Gesellschaft 
        einzubringen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 festzulegen. 
   b) § 4 der Satzung wird um den folgenden 
      neuen Abs. 4 ergänzt: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
      bis zum 17. Juli 2024 um bis zu Euro 
      64.350.000,- durch Ausgabe von bis zu 
      24.750.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019). Von der Ermächtigung kann 
      vollständig oder ein- oder mehrmals in 
      Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu 
      einem Gesamtbetrag von Euro 64.350.000,- 
      Gebrauch gemacht werden. Die Ausgabe neuer 
      Aktien kann gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien 
      sind, sofern das Bezugsrecht nicht nach 
      Maßgabe der nachfolgenden 
      Bestimmungen ausgeschlossen wird, den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem 
      genügt auch ein mittelbares Bezugsrecht im 
      Sinne des § 186 Abs. 5 AktG, bei dem die 
      neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
      über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Ausgabe der neuen Aktien in folgenden 
      Fällen auszuschließen:_ 
 
      - Bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zur 
        Gewährung von neuen Aktien als 
        Gegenleistung im Rahmen von 
        Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
        Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen, einschließlich 
        der Erhöhung bestehenden 
        Anteilsbesitzes, oder von anderen 
        einlagefähigen Wirtschaftsgütern, 
        einschließlich Immobilien oder 
        Forderungen Dritter gegen die 
        Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
        verbundene Unternehmen im Sinne von § 
        18 AktG, 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag am 
        Grundkapital 10 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien gleicher 
        Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt 
        der endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; für die Berechnung der 
        10 %-Grenze maßgeblich ist 
        entweder das zum 18. Juli 2019, das 
        zum Zeitpunkt der Eintragung der 
        Ermächtigung im Handelsregister oder 
        das zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
        neuen Aktien vorhandene Grundkapital, 
        je nachdem, zu welchem dieser 
        Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am 
        geringsten ist; das auf 10 % des 
        Grundkapitals beschränkte Volumen 
        verringert sich um den anteiligen 
        Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
        entfällt oder auf den sich Wandlungs- 
        und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten 
        aus Schuldverschreibungen beziehen, 
        die nach dem 18. Juli 2019 unter 
        Bezugsrechtsausschluss in 
        unmittelbarer, entsprechender oder 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
        veräußert worden sind, 
      - _zum Ausschluss von Spitzenbeträgen, 
        die sich aufgrund des 
        Bezugsverhältnisses ergeben,_ 
      - soweit es erforderlich ist, um den 
        Inhabern und/oder Gläubigern von 
        Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
        und/oder Optionspflichten aus 
        Schuldverschreibungen, die von der 
        Gesellschaft oder nachgeordnet mit ihr 
        verbundenen Unternehmen im Sinne von § 
        18 AktG ausgegeben worden sind, ein 
        Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung der Wandlungs- und/oder 
        Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
        Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
        zustände, 
      - _zur Gewährung von Aktien an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft oder 
        nachgeordnet mit ihr verbundener 
        Unternehmen im Sinne von § 18 AktG 
        (Belegschaftsaktien)_ sowie an 
        Mitglieder der Geschäftsleitung 
        nachgeordnet mit ihr verbundener 
        Unternehmen im Sinne von § 18 AktG, 
        wenn der auf die neuen Aktien, für die 
        das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
        insgesamt entfallende anteilige Betrag 
        am Grundkapital 5 % des Grundkapitals 
        nicht überschreitet; für die 
        Berechnung der 5 %-Grenze 
        maßgeblich ist entweder das zum 
        18. Juli 2019, das zum Zeitpunkt der 
        Eintragung der Ermächtigung im 
        Handelsregister oder das zum Zeitpunkt 
        der Ausgabe der neuen Aktien 
        vorhandene Grundkapital, je nachdem, 
        zu welchem dieser Zeitpunkte der 
        Grundkapitalbetrag am geringsten ist, 
      - _zur Durchführung einer sogenannten 
        Aktiendividende ('Scrip Dividend'), 
        bei der den Aktionären angeboten wird, 
        ihren Dividendenanspruch ganz oder 
        teilweise als Sacheinlage zum Bezug 
        neuer Aktien in die Gesellschaft 
        einzubringen._ 
 
      _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2019 festzulegen_.' 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
      1 und Abs. 4 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
9. *Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zur 
   Änderung der Satzung zu fassen: 
 
   a) § 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '(1) Gegenstand des Unternehmens ist der 
           Betrieb von und/oder der Erwerb und 
           das Halten von Beteiligungen an 
           Hotels und gastronomischen 
           Betrieben jeder Art im In- und 
           Ausland für eigene oder fremde 
           Rechnung, der Betrieb von und/oder 
           der Erwerb und das Halten von 
           Beteiligungen an anderen 
           Unternehmungen auf oder mit Bezug 
           zu dem Gebiet des Tourismus im 
           weitesten Sinne einschließlich 
           der Übernahme von 
           Dienstleistungen in diesen 
           Geschäftsbereichen, der Erwerb, die 
           Veräußerung oder die sonstige 
           Verwertung von Grundstücken und 
           Gebäuden sowie der Betrieb von 
           und/oder der Erwerb und das Halten 
           von Beteiligungen an REHA-Kliniken 
           und Alteneinrichtungen. 
      (2) _Die Gesellschaft ist zu allen 
          Maßnahmen und Geschäften 
          berechtigt, die geeignet sind, den 
          Gesellschaftszweck zu fördern. 
          Hierzu gehören auch die weltweite 
          Errichtung von Zweigniederlassungen 
          sowie der Erwerb und die Errichtung 
          von anderen Unternehmen sowie die 
          Beteiligung an solchen weltweit.'_ 
   b) § 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '_Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
      erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes 
      vorgeschrieben ist, ausschließlich im 
      Bundesanzeiger._' 
   c) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(2) _Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Aktienurkunden über mehrere Aktien 
           auszustellen (Sammelurkunden). Der 
           Vorstand legt mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Form und Inhalt der 
           Aktienurkunden und der 
           Gewinnanteil- und 
           Erneuerungsscheine fest._' 
 
      § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird 
      ersatzlos gestrichen. 
   d) § 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neugefasst: 
 
      '(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden 
           mit einfacher Stimmenmehrheit 
           gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt 
           die Stimme des Vorsitzenden, im 
           Falle seiner Verhinderung die des 
           stellvertretenden Vorsitzenden, den 
           Ausschlag. Ist kein Vorsitzender 
           des Vorstandes und kein 
           stellvertretender Vorsitzender 
           bestellt, gibt bei 
           Stimmengleichheit die Stimme des 
           dienstältesten Mitgliedes des 
           Vorstands den Ausschlag. Besteht 
           der Vorstand aus zwei Mitgliedern, 
           so ist ein einstimmiger Beschluss 
           erforderlich.' 
   e) § 8 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
      folgt neugefasst: 
 
      '_Die Gesellschaft wird vertreten_ 
 
      a) _durch ein Mitglied des Vorstands, 
         wenn ihm der Aufsichtsrat die 
         Befugnis zur Alleinvertretung erteilt 
         hat,_ 

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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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