DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2019 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: ItN Nanovation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
17.07.2019 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
2019-06-05 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
ItN Nanovation AG Saarbrücken ISIN: DE000A0JL461
WKN: A0JL46 Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur
Hauptversammlung der ItN Nanovation AG, Saarbrücken,
ein. Sie findet statt am *Mittwoch, den 17. Juli 2019,
um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) MESZ,* im
Bürgerhaus Dudweiler, Am Markt 115, 66125 Saarbrücken.
I. Tagesordnung Mit Vorschlägen zur Beschlussfassung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts der ItN Nanovation AG für
das Geschäftsjahr 2017, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289a Abs. 1 HGB und des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss 2017 bereits
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den im Geschäftsjahr 2017
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der
einzelnen Mitglieder des Vorstands gesondert
abzustimmen (Einzelentlastung).
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen, den im Geschäftsjahr 2017
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der
einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats
gesondert abzustimmen (Einzelentlastung).
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu
beschließen:
Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018
bestellt.
5. *Beschlussfassung über die Änderung der
Ziffern 17.1 S. 1, 17.1.1 und 17.9 der Satzung*
Ab dem Geschäftsjahr 2020 soll die
Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder von
EUR 45.000,00 auf EUR 10.000,00, die
Grundvergütung des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats von EUR 75.000,00 auf EUR
15.000,00 und die Grundvergütung des
stellvertretenden Vorsitzenden von EUR
60.000,00 auf EUR 12.500,00 herabgesetzt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Änderungen der Satzung der
Gesellschaft zu beschließen:
a) Ziffer 17.1 S. 1 der Satzung der
Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
17.1 S. 1 _'Die Grundvergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
ab dem Geschäftsjahr 2020
(einschließlich) wird wie
folgt festgesetzt:'_
b) Ziffer 17.1.1 der Satzung der Gesellschaft
wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
17.1.1 _'Der fixe Anteil der
Grundvergütung beträgt EUR
10.000,00.'_
c) Ziffer 17.9 der Satzung der Gesellschaft
wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
17.9 _'Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält als Grundvergütung EUR
15.000,00, ein stellvertretender
Vorsitzender EUR 12.500,00.'_
II. Vorlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die
folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, Peter-Zimmer-Straße 11, 66123
Saarbrücken, sowie während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und können im
Internet unter
www.itn-nanovation.com/hv
eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
zudem kostenfrei und unverzüglich eine Kopie dieser
Unterlagen:
* Festgestellter Jahresabschluss und Lagebericht
der ItN Nanovation AG für das Geschäftsjahr
2017
* Erläuternder Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB für das
Geschäftsjahr 2017
* Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2017
III. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder
ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich nach Ziffer
20.2 der Satzung der Gesellschaft vor der Versammlung
anmelden.
Die Aktionäre müssen außerdem nach Ziffer 20.3 der
Satzung der Gesellschaft ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den
*26. Juni 2019 (00:00 Uhr MESZ)* bezieht
('Nachweisstichtag', sogenannter 'Record Date'),
ausreichend. Dieser Stichtag ist für die Ausübung
versammlungsbezogener Rechte maßgeblich. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in
Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen
und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten
Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens
bis zum Ablauf des *10. Juli 2019 (24:00 Uhr MESZ)*
zugehen:
ItN Nanovation AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 21 027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der
Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die
Verfügung der Aktien, diese können insbesondere
unabhängig von Nachweisstichtag erworben und
veräußert werden. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
wirken sich daher nicht auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts aus.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
haben und erst danach Aktionär werden, sind insoweit in
der Hauptversammlung am *17. Juli 2019* nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben
sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
IV. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte ausüben
lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
den Vollmachtsvordruck auf der Rückseite des
Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung
erhalten, benutzen. Ein Vollmachtsformular steht auch
unter
www.itn-nanovation.com/hv
zum Download zur Verfügung. Die Verwendung des
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend; es ist
ebenfalls möglich, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das
Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der
Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in
diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre, die beabsichtigen ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein
anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute,
Unternehmen oder Personen zu bevollmächtigen, sollten
daher die Form der Vollmacht vorab mit dem
Bevollmächtigten abstimmen.
Die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung
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June 05, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten
erklärten Vollmacht, bzw. deren Widerruf muss entweder
am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der
folgenden Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:
ItN Nanovation AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 21 027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Ergänzend bieten wir unseren Aktionären an, sich durch
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei
den Abstimmungen vertreten zu lassen. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft dürfen das
Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter
Weisungen ausüben. Vollmachten mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sollen aus
organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis zum
Ablauf des *16. Juli 2019* schriftlich, per Fax oder
per E-Mail unter der oben genannten Anschrift,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen
Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren
Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der
weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Gleiches gilt für die Änderung von Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den
Widerruf der Vollmacht.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet
werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird,
und steht auch unter
www.itn-nanovation.com/hv
zum Download zur Verfügung.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt. Informationen zur
Hauptversammlung sind auch im Internet unter
www.itn-nanovation.com/hv
einsehbar.
V. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs.
1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
1. *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals, (dies
entspricht derzeit einem Anteil am
Grundkapital von EUR 825.779,80) oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, vorliegend somit 500.000
Stückaktien der Gesellschaft, können
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nach § 122
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1
Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist
nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss daher
bis spätestens *Sonntag, den 16. Juni 2019,
24:00 Uhr MESZ, *zugegangen sein. Später
zugegangene Ergänzungsanträge werden nicht
berücksichtigt.
Ein solches Verlangen ist schriftlich zu
richten an:
ItN Nanovation AG
- Vorstand -
Peter-Zimmer-Straße 11
66123 Saarbrücken
Deutschland
Bekanntzumachende Ergänzungen der
Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht
wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie
werden außerdem unter der
Internetadresse
www.itn-nanovation.com/hv
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
2. *Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs.
1 AktG*
Aktionäre können Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen. Die Anträge von
Aktionären sind einschließlich des
Namens des Aktionärs, einer etwaigen
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG
genannten Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn der
Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Versammlung der Gesellschaft einen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit etwaiger
Begründung an die in der Einberufung hierfür
mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen.
Ein solcher Antrag muss daher bis spätestens
*Dienstag, 02. Juli 2019, 24:00 Uhr MESZ,
*zugegangen sein. Ein solcher Antrag ist in
Textform zu richten an:
ItN Nanovation AG
- Vorstand -
Peter-Zimmer-Straße 11
66123 Saarbrücken
Deutschland
Fax: +49 (0)681/5001-499
E-Mail: hv@itn-nanovation.com
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden
zugänglich zu machende Gegenanträge von
Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs und der etwaigen Begründung sowie
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
unter der Internetadresse
www.itn-nanovation.com/hv
veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an
die vorgenannte Anschrift, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des
Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht
wird, werden von der Gesellschaft nicht im
Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Fällen muss ein Gegenantrag
bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft
nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss
ein Gegenantrag unter anderem dann nicht
zugänglich gemacht werden, wenn sich der
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde oder wenn der Gegenantrag zu
einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
3. *Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §
127 AktG*
Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß
§ 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern
Gegenstand der Tagesordnung) oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche
Vorschläge müssen jedoch nicht begründet
werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2
AktG genannten Gründen braucht der Vorstand
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann
nicht zugänglich zu machen, wenn der
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen
auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn ihnen keine Angaben zu der
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
4. *Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß §
131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im
Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann
der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen und die Auskunft
ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem
etwa verweigert werden, soweit die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft
oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder
soweit der Vorstand sich durch die Erteilung
der Auskunft strafbar machen würde. Die
Auskunft kann auch verweigert werden, soweit
sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die
Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die
begehrte Auskunft auf der Internetseite der
Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor
Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist. Eine ausführliche
Darstellung der Voraussetzungen, unter denen
der Vorstand die Auskunft verweigern darf,
findet sich auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
www.itn-nanovation.com/hv
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