Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Heidelberg (pta027/07.06.2019/16:45) - Youbisheng Green Paper AG, Heidelberg ISIN: DE000A2BPG14 / DE000A2LQUJ6, WKN: A2BPG1 / A2LQUJ
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 17. Juli 2019 um 13:00 Uhr am Sitz der Gesellschaft in der Ziegelhäuser Landstr. 3, 69120 Heidelberg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Youbisheng Green Paper AG ("Gesellschaft") ein.
I. Tagesordnung
1. Änderung der Firma, des Unternehmensgegenstands und Anpassungen der Satzung in § 1 und § 2
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die Firma wird geändert in YBS Beteiligungen AG. § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
"(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: YBS Beteiligungen AG."
b) § 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere in folgenden Geschäftsfeldern tätig sind: Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Chemie, Herstellung aller Arten von Verpackungs- und Papierprodukten sowie deren Vertrieb."
2. Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und Anpassung von § 4 der Satzung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit 1.577.552,00 Euro, eingeteilt in 1.577.552 Stückaktien.
Von den 1.577.552 Stückaktien lauten 295.791 Aktien mit ISIN: DE000A2BPG14 bzw. WKN: A2BPG1 auf den Inhaber und 1.281.761 Aktien mit der ISIN: DE000A2LQUJ6 bzw. der WKN: A2LQUJ lauten auf den Namen. Um eine einheitliche Aktiengattung zu erhalten, sollen die 295.791 auf den Inhaber lauteten Aktien zukünftig auf den Namen lauten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
"§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
(2) Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen. Bei eine Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden."
3. Anpassung von § 16 Abs. 2 der Satzung (Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung)
Aufgrund der Umstellung der Inhaberaktien auf Namensaktien ist die Regelung in § 16 Abs. 2 betreffend Inhaberaktien bei Annahme des TOP 2 durch die Hauptversammlung hinfällig. In diesem Fall schlagen daher Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
"§ 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, in der Einberufung kann jedoch abweichend hiervon eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist von bis zu drei Tagen vorgesehen werden (Anmeldefrist). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen, insbesondere ob diese schriftlich, per Telefax, in Textform oder in einem von der Gesellschaft näher festzulegenden (elektronischen) Weg zu erfolgen hat."
4. Anpassung von § 19 der Satzung (Geschäftsjahr)
§ 19 der Satzung lautet derzeit "Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Nächstes Geschäftsjahresende ist der 31. Dezember 2018". Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zweiten Satz zu streichen und zu beschließen:
"§ 19 der Satzung wird wie folgt geändert:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr."
5. Anpassung von § 21 bis § 23 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
"§ 21 der Satzung wird ersatzlos gestrichen, § 22 der Satzung wird zu § 21, § 23 der Satzung wird zu § 22."
6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 1.577.552,00 um bis zu EUR 63.102.080,00 auf bis zu EUR 64.679.632,00 durch Ausgabe von bis zu 63.102.080 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.
b) Die neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären im Verhältnis 1:40 zum Preis von EUR 1,10 je Stückaktie zum Bezug angeboten. Das heißt eine alte Aktie gewährt ein Bezugsrecht auf vierzig neue Aktien. Die Bezugsrechte sind übertragbar. Im Fall der Übertragung von Bezugsrechten außerhalb eines börslichen Bezugsrechtshandels ist der Gesellschaft gegenüber ein Nachweis für die wirksame Übertragung der Bezugsrechte zu erbringen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen, ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Das Bezugsrecht kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bezugsangebots angenommen werden.
c) Zum Bezug der nach Ablauf der Bezugsfrist nicht gezeichneten Aktien ("Überbezugsaktien") sind nur die Aktionäre berechtigt, die sämtliche ihnen nach ihrem Bezugsrecht zustehenden Aktien innerhalb der Bezugsfrist gezeichnet haben. Die Zuteilung der Überbezugsaktien erfolgt mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag auf Basis der während der Bezugsfrist durch die überbezugsberechtigten Aktionäre gezeichneten Aktien im Verhältnis zueinander.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, etwaige im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung und des gewährten Überbezugsrechts nicht platzierte Aktien an Dritte zu platzieren ("Platzierungsaktien"). Die Platzierung der Platzierungsaktien erfolgt mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag, es wird ein Platzierungspreis von 1,20 Euro je Stückaktie oder ein höherer Preis angestrebt.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.
f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.
g) Dieser Beschluss wird ungültig, wenn nicht die Durchführung der Kapitalerhöhung bis zum Ablauf des 16. Januar 2020 im Handelsregister eingetragen ist.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019 gegen Bareinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die Youbisheng Green Paper AG hat derzeit kein genehmigtes Kapital mehr, nachdem die letzte Ermächtigung am 20. April 2016 ausgelaufen ist. Die Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital beschließen, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juli 2024 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 10.000.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:
i. Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.
ii. Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde.
iii. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der Ausübung (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresJune 07, 2019 10:45 ET (14:45 GMT)
Heidelberg (pta027/07.06.2019/16:45) - Youbisheng Green Paper AG, Heidelberg ISIN: DE000A2BPG14 / DE000A2LQUJ6, WKN: A2BPG1 / A2LQUJ
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 17. Juli 2019 um 13:00 Uhr am Sitz der Gesellschaft in der Ziegelhäuser Landstr. 3, 69120 Heidelberg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Youbisheng Green Paper AG ("Gesellschaft") ein.
I. Tagesordnung
1. Änderung der Firma, des Unternehmensgegenstands und Anpassungen der Satzung in § 1 und § 2
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Die Firma wird geändert in YBS Beteiligungen AG. § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
"(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: YBS Beteiligungen AG."
b) § 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere in folgenden Geschäftsfeldern tätig sind: Rohstoffgewinnung und -verarbeitung, Chemie, Herstellung aller Arten von Verpackungs- und Papierprodukten sowie deren Vertrieb."
2. Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und Anpassung von § 4 der Satzung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit 1.577.552,00 Euro, eingeteilt in 1.577.552 Stückaktien.
Von den 1.577.552 Stückaktien lauten 295.791 Aktien mit ISIN: DE000A2BPG14 bzw. WKN: A2BPG1 auf den Inhaber und 1.281.761 Aktien mit der ISIN: DE000A2LQUJ6 bzw. der WKN: A2LQUJ lauten auf den Namen. Um eine einheitliche Aktiengattung zu erhalten, sollen die 295.791 auf den Inhaber lauteten Aktien zukünftig auf den Namen lauten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
"§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
(2) Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen. Bei eine Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden."
3. Anpassung von § 16 Abs. 2 der Satzung (Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung)
Aufgrund der Umstellung der Inhaberaktien auf Namensaktien ist die Regelung in § 16 Abs. 2 betreffend Inhaberaktien bei Annahme des TOP 2 durch die Hauptversammlung hinfällig. In diesem Fall schlagen daher Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
"§ 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:
(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, in der Einberufung kann jedoch abweichend hiervon eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist von bis zu drei Tagen vorgesehen werden (Anmeldefrist). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen, insbesondere ob diese schriftlich, per Telefax, in Textform oder in einem von der Gesellschaft näher festzulegenden (elektronischen) Weg zu erfolgen hat."
4. Anpassung von § 19 der Satzung (Geschäftsjahr)
§ 19 der Satzung lautet derzeit "Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Nächstes Geschäftsjahresende ist der 31. Dezember 2018". Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zweiten Satz zu streichen und zu beschließen:
"§ 19 der Satzung wird wie folgt geändert:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr."
5. Anpassung von § 21 bis § 23 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
"§ 21 der Satzung wird ersatzlos gestrichen, § 22 der Satzung wird zu § 21, § 23 der Satzung wird zu § 22."
6. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 1.577.552,00 um bis zu EUR 63.102.080,00 auf bis zu EUR 64.679.632,00 durch Ausgabe von bis zu 63.102.080 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.
b) Die neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären im Verhältnis 1:40 zum Preis von EUR 1,10 je Stückaktie zum Bezug angeboten. Das heißt eine alte Aktie gewährt ein Bezugsrecht auf vierzig neue Aktien. Die Bezugsrechte sind übertragbar. Im Fall der Übertragung von Bezugsrechten außerhalb eines börslichen Bezugsrechtshandels ist der Gesellschaft gegenüber ein Nachweis für die wirksame Übertragung der Bezugsrechte zu erbringen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen, ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Das Bezugsrecht kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bezugsangebots angenommen werden.
c) Zum Bezug der nach Ablauf der Bezugsfrist nicht gezeichneten Aktien ("Überbezugsaktien") sind nur die Aktionäre berechtigt, die sämtliche ihnen nach ihrem Bezugsrecht zustehenden Aktien innerhalb der Bezugsfrist gezeichnet haben. Die Zuteilung der Überbezugsaktien erfolgt mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag auf Basis der während der Bezugsfrist durch die überbezugsberechtigten Aktionäre gezeichneten Aktien im Verhältnis zueinander.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, etwaige im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung und des gewährten Überbezugsrechts nicht platzierte Aktien an Dritte zu platzieren ("Platzierungsaktien"). Die Platzierung der Platzierungsaktien erfolgt mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag, es wird ein Platzierungspreis von 1,20 Euro je Stückaktie oder ein höherer Preis angestrebt.
e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.
f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 4 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.
g) Dieser Beschluss wird ungültig, wenn nicht die Durchführung der Kapitalerhöhung bis zum Ablauf des 16. Januar 2020 im Handelsregister eingetragen ist.
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019 gegen Bareinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die Youbisheng Green Paper AG hat derzeit kein genehmigtes Kapital mehr, nachdem die letzte Ermächtigung am 20. April 2016 ausgelaufen ist. Die Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital beschließen, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juli 2024 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 10.000.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:
i. Für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.
ii. Soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde.
iii. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - soweit niedriger - im Zeitpunkt der Ausübung (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresJune 07, 2019 10:45 ET (14:45 GMT)