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DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.07.2019 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.07.2019 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-13 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
UNITEDLABELS Aktiengesellschaft Münster WKN 548956 / ISIN DE0005489561 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Der Vorstand der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der 
Gesellschaft zu der 
 
am Montag, den 22. Juli 2019, um 11.00 Uhr, 
 
im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit folgender 
 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der 
   Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2018, 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht 
   erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme 
   u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 
   176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. 
   den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Hamburg, Niederlassung Köln, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Neuwahlen des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet 
   mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juli 2019. 
 
   Deshalb sind Neuwahlen sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats 
   durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Alt. 
   und 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i. V. m. § 7 Abs. 
   1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Ralf Klein-Bölting, wohnhaft in 
      Hamburg, geschäftsführender 
      Gesellschafter der NEXTBRAND GmbH mit 
      Sitz in Hamburg, 
   b) Herrn Heinz Speet, wohnhaft in Haselünne, 
      freier Unternehmensberater im Bereich 
      Handel, und 
   c) Herrn Thorsten Luig, wohnhaft in Werne, 
      Leiter Retail und Outlet Operations 
      (Prokurist) der Betty Barclay Group mit 
      Sitz in Nußloch/Heidelberg, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 7 Abs. 2 der Satzung für 
   die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
   beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) 
   ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
   Einzelwahl vorzunehmen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) wird darauf 
   hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn Ralf 
   Klein-Bölting vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
   Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat erfüllt Herr Thorsten 
   Luig aufgrund seiner beruflichen Praxis als vormaliger CFO 
   (Vorstand) der René Lezard Mode AG, Schwarzach, und als 
   Diplom-Betriebswirt, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 
   Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder 
   Abschlussprüfung und genügt als unabhängiger Finanzexperte den 
   Anforderungen gemäß Ziffer 5.3.2 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017). 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) wird erklärt, dass 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen 
   Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zur *UNITED*LABELS 
   Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der 
   *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) 
   vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Herr Ralf Klein-Bölting ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der GfK SE, 
     Nürnberg 
 
   Herr Heinz Speet übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus. 
 
   Herr Thorsten Luig übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Die aussagekräftigen Lebensläufe der Kandidaten sind im Internet 
   unter 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
   zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhandenen Genehmigten 
   Kapital 2015, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 5 ein 
   Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015), das den Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats ursprünglich ermächtigte, bis 
   zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.150.000,- durch Ausgabe von 
   bis zu 3.150.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Von dieser Ermächtigung haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat im November 2018 Gebrauch gemacht; das 
   Grundkapital der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft wurde unter 
   teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 und unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um nominal EUR 
   630.000,00 (dies entsprach 10 % des damaligen Grundkapitals) 
   erhöht, so dass die Ermächtigung, das Grundkapital zu erhöhen, 
   nicht mehr in voller Höhe fortbesteht. 
 
   Aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 
   und um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auch zukünftig wieder 
   flexibel zu reagieren, soll das vorstehend beschriebene 
   Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues genehmigtes 
   Kapital (Genehmigtes Kapital 2019) in Höhe von 20 % des 
   bestehenden Grundkapitals geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2015 in § 4 Abs. 5 der 
      Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der 
      Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung 
      auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
      nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
      Kapitals 2019 in das Handelsregister 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 21. Juli 2024 das 
      Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
      mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.386.000,- 
      durch Ausgabe von bis zu 1.386.000 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden nennbetragslosen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 13, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
      Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts aufgrund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Die vorstehende Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ist 
      insgesamt auf einen Betrag von zehn vom 
      Hundert des Grundkapitals beschränkt, der 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung überschritten werden 
      darf. Auf die vorgenannte Grenze von zehn vom 
      Hundert sind darüber hinaus auch eigene 
      Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
      werden, sowie diejenigen Aktien, die zur 
      Bedienung von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen (zusammen im 
      Folgenden 'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
      werden, sofern die Schuldverschreibungen nach 
      dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      der Aktionäre ausgegeben werden. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals anzupassen. 
   d) § 4 Abs. 5 der Satzung wird entsprechend wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           21. Juli 2024 das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 1.386.000,- durch 
           Ausgabe von bis zu 1.386.000 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden 
           nennbetragslosen Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
           Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
           Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Spitzenbeträge auszugleichen; 
           - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
             zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen oder von Beteiligungen 
             an Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen oder zum Zwecke 
             des Erwerbs von Forderungen gegen 
             die Gesellschaft ausgegeben werden; 
           - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             aufgrund anderer Ermächtigungen 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. 
 
           Die vorstehende Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen ist insgesamt auf einen 
           Betrag von zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals beschränkt, der weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung 
           überschritten werden darf. Auf die 
           vorgenannte Grenze von zehn vom 
           Hundert sind darüber hinaus auch 
           eigene Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
           direkter oder entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert werden, 
           sowie diejenigen Aktien, die zur 
           Bedienung von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
           im Folgenden 'Schuldverschreibungen') 
           ausgegeben werden, sofern die 
           Schuldverschreibungen nach dem 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals anzupassen.' 
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 5 ein Genehmigtes Kapital 
(Genehmigtes Kapital 2015), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ursprünglich ermächtigte, bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft 
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.150.000,- durch Ausgabe von bis 
zu 3.150.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Von dieser 
Ermächtigung haben Vorstand und Aufsichtsrat im November 2018 Gebrauch gemacht; 
das Grundkapital der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft wurde unter teilweiser 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 und unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre um nominal EUR 630.000,00 (dies entsprach 10 % des damaligen 
Grundkapitals) erhöht, so dass die Ermächtigung, das Grundkapital zu erhöhen, 
nicht mehr in voller Höhe fortbesteht. 
 
Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 soll eine neue fünfjährige 
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 20 % des bestehenden 
Grundkapitals geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen 
anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, 
 
- für Spitzenbeträge; 
 
  Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
  ausschließlich technische Gründe 
  maßgeblich. Hierdurch soll es dem 
  Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein 
  glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies 
  erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten 
  und erspart zusätzlichen Aufwand. 
- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
  des Erwerbs von Unternehmen oder von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
  von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  ausgegeben werden; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
  Genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die 
  Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
  Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
  Beteiligungen an Unternehmen gegen 
  Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
  zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
  zusammenschließen zu können. Die 
  Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
  eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
  Zuhilfenahme flexibler und 
  liquiditätsschonender 
  Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die 
  Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
  entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 13, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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