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DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.07.2019 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: United Labels Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.07.2019 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-13 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
UNITEDLABELS Aktiengesellschaft Münster WKN 548956 / ISIN DE0005489561 Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Der Vorstand der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die Aktionäre der 
Gesellschaft zu der 
 
am Montag, den 22. Juli 2019, um 11.00 Uhr, 
 
im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit folgender 
 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts der 
   Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2018, 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht 
   erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme 
   u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts 
   und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 
   176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u.a. 
   den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch 
   (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Hamburg, Niederlassung Köln, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über die Neuwahlen des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats endet 
   mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juli 2019. 
 
   Deshalb sind Neuwahlen sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats 
   durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Alt. 
   und 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i. V. m. § 7 Abs. 
   1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
   gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Ralf Klein-Bölting, wohnhaft in 
      Hamburg, geschäftsführender 
      Gesellschafter der NEXTBRAND GmbH mit 
      Sitz in Hamburg, 
   b) Herrn Heinz Speet, wohnhaft in Haselünne, 
      freier Unternehmensberater im Bereich 
      Handel, und 
   c) Herrn Thorsten Luig, wohnhaft in Werne, 
      Leiter Retail und Outlet Operations 
      (Prokurist) der Betty Barclay Group mit 
      Sitz in Nußloch/Heidelberg, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach § 7 Abs. 2 der Satzung für 
   die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
   beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
   In Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) 
   ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
   Einzelwahl vorzunehmen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) wird darauf 
   hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn Ralf 
   Klein-Bölting vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
   Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat erfüllt Herr Thorsten 
   Luig aufgrund seiner beruflichen Praxis als vormaliger CFO 
   (Vorstand) der René Lezard Mode AG, Schwarzach, und als 
   Diplom-Betriebswirt, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 
   Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder 
   Abschlussprüfung und genügt als unabhängiger Finanzexperte den 
   Anforderungen gemäß Ziffer 5.3.2 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017). 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) wird erklärt, dass 
   nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen 
   Kandidaten in nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zur *UNITED*LABELS 
   Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der 
   *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär steht. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 7. Februar 2017) 
   vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Herr Ralf Klein-Bölting ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der GfK SE, 
     Nürnberg 
 
   Herr Heinz Speet übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus. 
 
   Herr Thorsten Luig übt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung keine Mandate in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Die aussagekräftigen Lebensläufe der Kandidaten sind im Internet 
   unter 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
   zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des vorhandenen Genehmigten 
   Kapital 2015, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 5 ein 
   Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015), das den Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats ursprünglich ermächtigte, bis 
   zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.150.000,- durch Ausgabe von 
   bis zu 3.150.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Von dieser Ermächtigung haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat im November 2018 Gebrauch gemacht; das 
   Grundkapital der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft wurde unter 
   teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 und unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um nominal EUR 
   630.000,00 (dies entsprach 10 % des damaligen Grundkapitals) 
   erhöht, so dass die Ermächtigung, das Grundkapital zu erhöhen, 
   nicht mehr in voller Höhe fortbesteht. 
 
   Aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 
   und um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auch zukünftig wieder 
   flexibel zu reagieren, soll das vorstehend beschriebene 
   Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues genehmigtes 
   Kapital (Genehmigtes Kapital 2019) in Höhe von 20 % des 
   bestehenden Grundkapitals geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2015 in § 4 Abs. 5 der 
      Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der 
      Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung 
      auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
      nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
      Kapitals 2019 in das Handelsregister 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 21. Juli 2024 das 
      Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
      mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.386.000,- 
      durch Ausgabe von bis zu 1.386.000 neuen, auf 
      den Inhaber lautenden nennbetragslosen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 13, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -2-

Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
      Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts aufgrund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Die vorstehende Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ist 
      insgesamt auf einen Betrag von zehn vom 
      Hundert des Grundkapitals beschränkt, der 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung überschritten werden 
      darf. Auf die vorgenannte Grenze von zehn vom 
      Hundert sind darüber hinaus auch eigene 
      Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
      werden, sowie diejenigen Aktien, die zur 
      Bedienung von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen (zusammen im 
      Folgenden 'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
      werden, sofern die Schuldverschreibungen nach 
      dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      der Aktionäre ausgegeben werden. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals anzupassen. 
   d) § 4 Abs. 5 der Satzung wird entsprechend wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           21. Juli 2024 das Grundkapital der 
           Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 1.386.000,- durch 
           Ausgabe von bis zu 1.386.000 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden 
           nennbetragslosen Stückaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
           Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
           Aktien können auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Spitzenbeträge auszugleichen; 
           - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen 
             zum Zwecke des Erwerbs von 
             Unternehmen oder von Beteiligungen 
             an Unternehmen oder 
             Unternehmensteilen oder zum Zwecke 
             des Erwerbs von Forderungen gegen 
             die Gesellschaft ausgegeben werden; 
           - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
             nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
             Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             aufgrund anderer Ermächtigungen 
             nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. 
 
           Die vorstehende Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen ist insgesamt auf einen 
           Betrag von zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals beschränkt, der weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung 
           überschritten werden darf. Auf die 
           vorgenannte Grenze von zehn vom 
           Hundert sind darüber hinaus auch 
           eigene Aktien anzurechnen, die während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung in 
           direkter oder entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben oder veräußert werden, 
           sowie diejenigen Aktien, die zur 
           Bedienung von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
           im Folgenden 'Schuldverschreibungen') 
           ausgegeben werden, sofern die 
           Schuldverschreibungen nach dem 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre 
           ausgegeben werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals anzupassen.' 
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 
 
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 5 ein Genehmigtes Kapital 
(Genehmigtes Kapital 2015), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
ursprünglich ermächtigte, bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft 
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.150.000,- durch Ausgabe von bis 
zu 3.150.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien gegen 
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Von dieser 
Ermächtigung haben Vorstand und Aufsichtsrat im November 2018 Gebrauch gemacht; 
das Grundkapital der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft wurde unter teilweiser 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 und unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre um nominal EUR 630.000,00 (dies entsprach 10 % des damaligen 
Grundkapitals) erhöht, so dass die Ermächtigung, das Grundkapital zu erhöhen, 
nicht mehr in voller Höhe fortbesteht. 
 
Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 soll eine neue fünfjährige 
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von 20 % des bestehenden 
Grundkapitals geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen 
anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, 
 
- für Spitzenbeträge; 
 
  Für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind 
  ausschließlich technische Gründe 
  maßgeblich. Hierdurch soll es dem 
  Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein 
  glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies 
  erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten 
  und erspart zusätzlichen Aufwand. 
- wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
  des Erwerbs von Unternehmen oder von 
  Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
  von Forderungen gegen die Gesellschaft 
  ausgegeben werden; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
  Genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die 
  Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
  Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
  Beteiligungen an Unternehmen gegen 
  Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
  zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
  zusammenschließen zu können. Die 
  Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
  eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
  Zuhilfenahme flexibler und 
  liquiditätsschonender 
  Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die 
  Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
  entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 13, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -3-

bietende Gelegenheiten reagieren zu können, 
  dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung 
  der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die 
  Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf 
  den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen 
  sogenannter 'share deals', d. h. durch den 
  Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf 
  den Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset 
  deals', d. h. die Übernahme eines 
  Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
  Erwerb der sie bestimmenden 
  Vermögensgegenstände, Rechte, 
  Vertragspositionen und Ähnlichem. Die 
  Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen 
  die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien 
  der Gesellschaft zurückführen zu können, hat 
  ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der 
  Liquidität vermieden wird. Da eine 
  Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen 
  häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese 
  in aller Regel nicht von der nur einmal 
  jährlich stattfindenden ordentlichen 
  Hauptversammlung unmittelbar beschlossen 
  werden. Die Einberufung einer 
  außerordentlichen Hauptversammlung für 
  jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen 
  jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
  praktikabel. 
- wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
  % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
  Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
  nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
  Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach 
  § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss 
  des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  zu berücksichtigen; 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem 
  Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
  gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit 
  im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das 
  Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des 
  Grundkapitals der Gesellschaft. Diese 
  Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
  Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung 
  günstiger Marktverhältnisse und führt in der 
  Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss 
  als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
  Bezugsrecht, da bei der Festlegung des 
  Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko 
  für den Zeitraum der Bezugsfrist 
  berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll 
  mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die 
  Lage versetzt werden, die für die zukünftige 
  Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung 
  der Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
  Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass 
  der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs 
  jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird 
  dem Interesse der Aktionäre an einem 
  wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung 
  getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis 
  so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
  festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der 
  jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich 
  ist, und sich um eine marktschonende 
  Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
  Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
  Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
  ist mit zu berücksichtigen. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- 
und/oder Sacheinlagen ist insgesamt auf einen Betrag von zehn vom Hundert des 
Grundkapitals beschränkt. Sie enthält damit zum Schutz der Aktionäre eine 
Beschränkung des Gesamtumfangs der Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft, bei 
denen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird. Sie begrenzt damit die 
mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre. 
 
Bei Abwägung der genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die 
Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung eines möglichen 
Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
für angemessen. 
 
Es besteht derzeit kein konkretes Vorhaben, von der vorgeschlagenen Ermächtigung 
Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung 
genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach 
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten. 
 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist, also bis 
   zum Ablauf des 15. Juli 2019 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft unter der 
   folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden: 
 
    *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Fax: +49 (0)89 889 690 633 
    E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
   nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes kann in 
   deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den gesetzlich 
   bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den 
   Beginn des 1. Juli 2019 (0.00 Uhr) ('*Nachweisstichtag*'), und muss der 
   Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der 
   Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 (24.00 
   Uhr), zugehen. 
 
   Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr depotführendes 
   Kreditinstitut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung 
   ausfüllen und an ihr depotführendes Kreditinstitut zurücksenden. Das 
   depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter 
   gleichzeitiger Übersendung des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes bei der oben genannten zentralen Anmeldestelle vornehmen, 
   welche die Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft weiterleiten wird. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach 
   dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum 
   Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung 
   Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
   der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann 
   die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten Person oder 
   Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Sofern die Vollmacht einer von § 135 AktG erfassten Person oder 
   Institution erteilt werden soll, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Person oder Institution möglicherweise 
   eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 
   AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die 
   Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
   Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch 
   den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der 
   Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 13, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -4-

*UNITED*LABELS Aktiengesellschaft 
    c/o Better Orange IR & HV AG 
    Haidelweg 48 
    81241 München 
    Deutschland 
    Fax: +49 (0)89 889 690 655 
    E-Mail: unitedlabels@better-orange.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der 
   oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
   Dieses steht auch unter 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
   zum Download zur Verfügung. 
 
   Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein 
   eigener Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von 
   Anträgen und Fragen ist nicht möglich. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses 
   steht auch unter 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
   zum Download zur Verfügung. 
 
   Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus 
   organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 bei 
   der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse für den Nachweis 
   der Bevollmächtigung eingegangen sein. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
   Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
   während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
   127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
      Grundkapitals, das entspricht zurzeit 346.500 Aktien, oder den 
      anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 
      500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die 
      Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
      beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft 
      schriftlich, spätestens bis zum 21. Juni 2019, 24.00 Uhr, unter 
      folgender Adresse zugehen: 
 
       Vorstand der *UNITED*LABELS 
       Aktiengesellschaft 
       Gildenstraße 6 
       48157 Münster 
       Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung 
      mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
      mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
      Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
      Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
      unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
      denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
      der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
 
      http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
      bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 
      AktG* 
 
      Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge 
      gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
      Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des 
      Abschlussprüfers bzw. des Aufsichtsrats übersenden. Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: 
 
      *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft 
      c/o Better Orange IR & HV AG 
      Haidelweg 48 
      81241 München 
      Deutschland 
      Fax: +49 (0)89 889 690 666 
      E-Mail: antraege@better-orange.de 
 
      Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des 
      Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
      Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
      Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer 
      etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
      Verwaltung im Internet unter 
 
      http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
      veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 7. 
      Juli 2019, 24.00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer 
      oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für 
      eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 
      AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
      Wahlvorschläge von Aktionären bleiben für die Veröffentlichung 
      unberücksichtigt. 
 
      Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und einer etwaigen 
      Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
      genannten Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge werden zudem 
      nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf 
      und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. 
 
      Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie 
      während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht 
      eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
      und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch 
      ohne Veröffentlichung nach den §§ 126, 127 AktG oder vorherige 
      Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. 
   c) *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
      Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
      Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
      Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
      verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
      eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein 
      gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
      Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
      mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 
      Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
      Auskunft verweigern. 
 
      Nach § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der 
      Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre 
      zeitlich angemessen beschränken. 
   d) *Weitergehende Erläuterungen* 
 
      Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 
      126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 Abs. 1 
      AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
 
      http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
      eingesehen werden. 
4. *Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die 
   Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich 
   zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
   Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die 
   Internetseite 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
   abrufbar. 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen können vom 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an auch in den 
   Geschäftsräumen der *UNITED*LABELS Aktiengesellschaft, Gildenstraße 
   6, 48157 Münster, Deutschland, eingesehen werden. Sie werden den 
   Aktionären auf Anfrage kostenfrei zugesandt. 
 
   Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch 
   während der Hauptversammlung am 22. Juli 2019 zugänglich sein. 
5. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 6.930.000 
   nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 6.930.000 Stimmrechte. 
   Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   keine eigenen Aktien. 
6. *Hinweis zum Datenschutz* 
 
   Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für 
   uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir 
   alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer 
   Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die 
   Datenschutzhinweise finden Sie 
 
   http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
 
Münster, im Juni 2019 
 
*UNITEDLABELS Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 13, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

2019-06-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: United Labels Aktiengesellschaft 
             Gildenstraße 6 
             48157 Münster 
             Deutschland 
Telefon:     +49 251 3221-0 
E-Mail:      investorrelations@unitedlabels.com 
Internet:    https://www.unitedlabels.com/investor-relations 
ISIN:        DE0005489561 
WKN:         548956 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
824259 2019-06-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 13, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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