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DGAP-WpÜG: Befreiung; Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Herr Alois Fridolin Sauter

Zielgesellschaft: VERBIO Vereinigte BioEnergie AG; Bieter: Herr Alois Fridolin Sauter

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP  ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Thura Mark 18, 06780 Zörbig Wertpapierkennnummer A0JL9W ISIN DE000A0JL9W6 Mit Bescheid vom 21.05.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch 'BaFin') auf Antrag vom 12.04.2019 Herrn Alois Fridolin Sauter (nachfolgend 'Antragsteller') im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts zu einer zwischen mehreren Aktionären der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG am 23.08.2006 abgeschlossenen Poolvereinbarung gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch 'VERBIO' oder 'Zielgesellschaft') zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Der jeweilige Tenor des Bescheids lautet wie folgt: 1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass der am 05.04.2019 vereinbarte Beitritt des Antragstellers zu einer zwischen mehreren Aktionären der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, am 23.08.2006 abgeschlossenen Poolvereinbarung wirksam wird und der Antragsteller dadurch die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn a. Der Antragsteller selbst Einfluss auf die Entscheidung über die Ausübung der der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, nehmen kann, oder b. Der Antragsteller dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, erlangt, dass er seinen Stimmrechtsanteil an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen, auf mindestens 30 % erhöht. Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nicht, wenn die der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte weniger als 30 % der in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, vorhandenen Stimmrechte ausmachen und der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30 % erhöht. 3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgender Auflage: Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen. 4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten. Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: A. Sachverhalt: Zielgesellschaft ist die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Zörbig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Handelsregisternummer HRB 6435. Das Grundkapital der VERBIO in Höhe von EUR 63.000.000 ist in 63.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 eingeteilt. Die Aktien der VERBIO sind zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE000A0JL9W6 zugelassen. Zwischen den Aktionären Claus Sauter, Bernd Sauter, Daniela Sauter, Marion Sauter, Dr.-Ing. Georg Pollert sowie der Pollert Holding GmbH & Co. KG besteht seit dem 23.08.2006 eine Poolvereinbarung (nachfolgend 'Poolvereinbarung' oder 'Stimmrechtspool'). Die poolgebundenen Stimmrechte belaufen sich auf insgesamt 67,51 %. Die Poolvereinbarung wurde zuletzt am 05.04.2019 geändert. Sie sieht vor, dass alle Poolmitglieder die Stimmrechte aus allen von ihnen gehaltenen Aktien der VERBIO stets einheitlich ausüben. Jede poolgebundene Aktie gewährt eine Stimme. Die Mitgliedschaft ist nicht vor April 2021 kündbar. Der Antragsteller hält 1,3 Prozent der Aktien der VERBIO in Gütergemeinschaft. Er und seine Ehefrau Albertina Sauter haben sich gegenseitig ermächtigt, die Stimmrechte aus diesen Aktien jeweils alleine auszuüben. Am 05.04.2019 ist der Antragsteller der Poolvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der beantragten Befreiung beigetreten. Die Poolvereinbarung sieht vor, dass alle Entscheidungen des Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der VERBIO mit einfacher Mehrheit gefasst werden, solange der Antragsteller und seine Ehefrau Poolmitglieder sind. Am 05.04.2019 hat der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau zudem einen Kaufvertrag über den Erwerb von 5.000.000 Aktien der VERBIO mit der Pollert Holding GmbH & Co. KG abgeschlossen (nachfolgend 'Aktienkaufvertrag'). Der Aktienkaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der beantragten Befreiung. Mit Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool und des Aktienkaufvertrages belaufen sich die poolgebundenen Aktien auf insgesamt 68,80 % und die anteiligen Stimmrechte des Antragstellers auf 9,24 %. Die Poolmitglieder Claus Sauter, Bernd Sauter und Daniela Sauter (nachfolgend 'Geschwister Sauter') haben am 05.04.2019 einen Unterpoolvertrag geschlossen, der vorsieht, dass sich die Geschwister Sauter vor jeder Abstimmung im Stimmrechtspool untereinander abstimmen und sich auf eine einheitliche Stimmabgabe einigen. B. Rechtliche Erwägungen: Der zulässige Antrag ist begründet. 1. Kontrollerwerb des Antragstellers Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der VERBIO. Der Antragsteller hält zurzeit insgesamt 1,3 % der Stimmrechte an der VERBIO. Die Stimmrechte sind dem Antragsteller ungeteilt zuzuordnen. Mit Wirksamkeit des Beitritts zum Stimmrechtspool werden dem Antragsteller dann zusätzlich auch die Stimmrechte aus den Aktien der VERBIO, die von den weiteren Mitgliedern des Stimmpools gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der VERBIO zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten in Bezug auf die VERBIO abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da die Poolvereinbarung vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der VERBIO seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung beschlossen hat. Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und für die gesamte geplante Dauer der Mitgliedschaft im Stimmrechtspool, die nicht vor April 2021 kündbar sein soll, besteht. Der Stimmrechtsanteil des Antragstellers an der VERBIO wird nach dem Wirksamwerden des Beitritts zum Stimmrechtspool unter Berücksichtigung der zuzurechnenden Stimmrechte rund 68,80 % betragen. Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangt der Antragsteller somit Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die VERBIO. 2. Befreiungsgrund: Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Aktien der VERBIO eine Befreiung nach vorstehender Regelung auszuführen. Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller tatsächlich die Kontrolle über die VERBIO ausüben kann. Da die Geschwister Sauter aufgrund des Unterpoolvertrages in Versammlungen des Stimmrechtspools stets gemeinsam auftreten, verfügt der Antragsteller in der Poolversammlung (nach Vollzug des Aktienkaufvertrages) lediglich über ein Stimmgewicht von 13,43 %. Die Geschwister Sauter verfügen über ein Stimmgewicht von 66,33 %. Die Poolvereinbarung sieht vor, dass alle Entscheidungen des Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der VERBIO mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Die Geschwister Sauter können daher ohne Rücksicht auf die übrigen Poolmitglieder alle Entscheidungen des Stimmrechtspools über die Ausübung von Stimmrechten in der Zielgesellschaft nach ihrem Willen herbeiführen. Der Antragsteller ist daher an der Kontrolle der VERBIO nicht maßgeblich beteiligt. 3. Interessensabwägung Im Ergebnis überwiegen die Interessen des Antragstellers, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Aktionäre der VERBIO unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der VERBIO an einem Angebot. Der formelle Kontrollerwerb des Antragstellers mit Wirksamkeit seines Beitritts zum Stimmrechtspool bietet den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Die materielle Kontrollsituation bleibt letztendlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Poolmitglieder voraussetzt, den der Antragsteller weder allein herbeiführen noch beeinflussen kann. Somit müssen die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der VERBIO erwarten, so dass ihr etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist und jedenfalls hinter dem Interesse des Antragstellers, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen muss. 4. Nebenbestimmungen Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des Tenors ergehen gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der BaFin. Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Durch die Nebenbestimmungen in Ziffer 2 soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Die Nebenbestimmung ist erforderlich, geeignet und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen. Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziel ist nicht denkbar. Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflage dient der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Ende der WpÜG-Meldung 14.06.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange ISIN DE000A0JL9W6 AXC0142 2019-06-14/13:00
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