Die Geldanlage mit Indexfonds bzw. ETFs gilt vielen Menschen als alternativlos. Dass inzwischen auch in der klassischen Altersvorsorge mit ETFs gearbeitet wird, wissen nur wenige. Das wiederum kann sich wegen der steuerlichen Vorteile einer geförderten Altersvorsorge als teure Wissenslücke erweisen. Wir geben marktEINBLICKE in die Welt der Riester-Alternativen.
An der staatlich geförderten Altersvorsorge wurde in der Vergangenheit viel kritisiert. Doch aller Kritik zum Trotz: Es ist grundsätzlich lohnenswert einen Blick auf die viel gescholtene Rürup-Rente (offiziell: Basisrente) zu werfen.
Bei der Basisrente handelt es sich um einen Vorsorgevertrag, der bzgl. der Anlageform deutlich weniger Restriktionen unterliegt, als zum Beispiel eine Riester-Rente oder eine betriebliche Altersversorgung. Dafür muss die Auszahlung in Form einer Leibrente erfolgen, wobei auch die Einrichtung einer Hinterbliebenenrente möglich ist. Die Besteuerung sowohl von Einmalzahlungen als auch von ratierlichen Beiträgen erfolgt nachgelagert, also im Rentenbezug.
Oft liest man, die Basisrente sei in erster Linie für Selbstständige gedacht, da diese im Alter keine gesetzliche Rente erhalten. Aber auch Angestellte können mit der Basisrente die Versorgungslücke im Alter schließen, Steuervorteile nutzen und über Zusatzbausteine Lebensrisiken wie Erwerbs- und Berufsunfähigkeit absichern. Denn die Förderung verläuft unabhängig vom beruflichen Status gleich.
Steuerliche Abzugsmöglichkeit
Erst ab dem Jahr 2025 sind 100 Prozent der eingezahlten Jahresbeiträge zur Basisrente steuerlich abzugsfähig. Im Jahr 2018 beträgt die Höhe 86 Prozent und steigt jährlich um 2 Prozentpunkte an.
Die abzugsfähigen Jahresbeiträge sind im Jahr 2018 auf 23.712 Euro pro Kopf begrenzt und sind an den "Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung" gekoppelt, der in den letzten Jahren immer wieder angehoben wurde. Steigt zukünftig dieser Höchstbeitrag, erhöht sich automatisch auch das Abzugsvolumen für eine Basisrente. Eine sehr interessante Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich insbesondere für Ehepaare, bei denen bislang ein großes Ungleichgewicht in der Altersversorgung besteht (z.B. wegen Erziehungszeiten oder großen Einkommensunterschieden). Denn bei gemeinsamer Veranlagung kann im Extremfall ein Ehepartner den gemeinsamen Höchstbeitrag von 47.414 Euro für sich alleine ausschöpfen.
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