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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-06-17 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - 
- ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S - 
- ISIN: DE000A2TSHY1 / WKN: A2TSHY - 
- ISIN: DE000A2TSBN7 / WKN A2TSBN - Bekanntmachung 
 
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Mittwoch, den 10. Juli 2019 um 11:00 Uhr im 
Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 5 
einberufen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03. Juni 2019). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat 
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden 
Tagesordnungspunkte 6 bis 15 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt 
(Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit nach. 
 
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 6 bis 15 nebst 
Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG einschließlich der darin von der Deutsche Balaton AG 
behaupteten Tatsachen und erhobenen Anschuldigungen allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen 
Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Ergänzungsverlangens erfolgt. 
 
*Die Biofrontera Aktiengesellschaft macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der 
Deutsche Balaton AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.* 
 
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, in diesem Fall die 
von der Deutsche Balaton AG weitergehend mitgeteilten Begründungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen. 
Denn abgesehen davon, dass eine entsprechende aktienrechtliche Pflicht ohnehin nicht besteht, enthalten 
diese stellenweise schlicht falsche, irreführende und daher für die Reputation des Unternehmens schädliche 
Behauptungen. Die Behauptung falscher Tatsachen liefert keinen positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so 
dass die Biofrontera AG solchen im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum 
gewähren möchte. 
 
*Tagesordnungspunkte 6 bis 15:* 
 
6.  *Berichterstattung des Vorstands und Aussprache über die von Biofrontera erhobene US-Klage gegen 
    die Deutsche Balaton Biotech AG und andere Beklagte* 
 
    Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG, die Deutsche Balaton 
    Biotech AG, die ABC Beteiligungen AG, die W Beteiligungen AG, die DELPHI Unternehmensberatung AG 
    sowie Herrn Wilhelm K. T. Zours vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die 'US-Klage"). 
    Gegenstand der Klage sind angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit 
    dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. 
    Mai 2018 veröffentlicht wurde, Verleumdungen der Biofrontera, ihrer leitenden Angestellten und 
    Direktoren sowie unerlaubte und absichtliche Einmischung in den Börsengang der ADS in den USA. Die 
    Klage entbehrt offensichtlich jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit und 
    Rache erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen zu belasten. 
 
    In der Hauptversammlung der Biofrontera 2018 hat Herr Prof. Dr. Lübbert auf die Frage, weshalb 
    u.a. die Deutsche Balaton AG in den USA und nicht in Deutschland verklagt wird, wörtlich 
    geantwortet: 'Weil wir es können." 
 
    Auch der Biofrontera entstehen durch die Klage erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Die 
    Klageschrift beziffert keine konkreten Schäden, auch keinen konkreten Schadensersatzbetrag. Es ist 
    deshalb sehr fraglich, auf welcher Entscheidungsgrundlage der Beschluss zur Erhebung dieser Klage 
    mit seinen Kostenfolgen getroffen worden ist. Der Vorstand hat deshalb Bericht zu erstatten über 
    den Stand des Verfahrens, die Gründe und Informationen, die der Klageerhebung zugrunde zu liegen 
    sowie über die bisher angefallenen und erwarteten künftigen Kosten. Das Chancen-Nutzen-Verhältnis 
    der US- Klage erschließt sich den Aktionären nämlich nicht. Selbst im unwahrscheinlichen Fall 
    eines Obsiegens ist unklar, worin die Wertsteigerung oder der Nutzen für die Gesellschaft bestehen 
    soll. Über die US-Klage hat deshalb eine Aussprache stattzufinden. 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Die Biofrontera AG hat in ihrem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 über 
    bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage. 
    Entgegen den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und 
    Rache' erhoben, sondern aus sachlichen Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind 
    Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der öffentlichen 
    Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe. 
 
    Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der 
    Patienten, die mit ihren Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des 
    Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor. Dies gilt in den USA, in 
    Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden. 
 
    Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG mit der Benennung 
    dieses Tagesordnungspunktes offenbar den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person 
    über die Hauptversammlung Einfluss auf das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen, anstatt im 
    Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ihre Position zu vertreten. 
7.  *Beschlussfassung zur Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea 
    Life Sciences, lnc. von Maruho* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea 
    Life Sciences, lnc. von Maruho Co. Ltd., Japan, untersucht, insbesondere, ob die Bedingungen und 
    Konditionen dieses Erwerbs marktüblich sind. Insbesondere ist zu untersuchen, auf welcher 
    Informationsgrundlage, warum und weshalb der Erwerb der Cutanea erfolgt ist. 
 
    b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater 
    mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für 
    die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von 
    fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der 
    Gesellschaft heranziehen. 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Im März 2019 wurden alle Anteile an der Cutanea Life Sciences, Inc., USA ('Cutanea') von der 
    Maruho Co. Ltd. ('Maruho') erworben. Cutanea vertreibt in den USA die Produkte AKTIPAK(R), ein 
    verschreibungspflichtiges Gel zur Behandlung von Akne, sowie XepiTM, eine verschreibungspflichtige 
    Creme für die Behandlung von Impetigo, einer bakteriellen Hautinfektion. XepiTM ist das einzige 
    von der US-Aufsichtsbehörde Food and Drug Administration (FDA) zugelassene Medikament seiner 
    Klasse mit Aktivität gegen Bakterien, die gegen andere Antibiotika resistent sind (z.B. MRSA). 
    Durch diese Erweiterung des US-Produktportfolios mit zwei bereits FDA-zugelassenen Medikamenten 
    wurde eine signifikante Chance für Biofrontera zum beschleunigten Unternehmenswachstum 
    wahrgenommen. 
 
    Biofrontera hat Cutanea für einen initialen Kaufpreis von 1,00 US-Dollar erworben. Ferner wurde 
    vereinbart, dass Maruho Biofrontera bzw. Cutanea von allen bestehenden Verbindlichkeiten 
    freistellt und in den ersten drei Monaten nach Übernahme alle Kosten des operativen Geschäfts 
    von Cutanea trägt. Dies umfasst insbesondere auch alle Kosten, die dazu aufgewendet werden, das 
    Unternehmen von Cutanea nach den Vorstellungen von Biofrontera aufzustellen, einschließlich 
    Maßnahmen zur Kostenreduktion und allen sich aus der Restrukturierung ergebenden Folgekosten. 
 
    Maruho stellt ferner nach Ablauf dieser ersten drei Monate einen Betrag von bis zu 7,3 Mio. 
    US-Dollar zur Verfügung, der zur Finanzierung aller Vermarktungskosten und aller zur Vermarktung 
    benötigten Voraussetzungen für AKTIPAK(R) und XepiTM verwendet werden kann. Nur soweit diese 
    Mittel von Biofrontera abgerufen werden, sind sie Maruho zu einem späteren Zeitpunkt als weitere 
    Kaufpreiszahlung zu erstatten. Bis zum 31.12.2023 kann diese Kaufpreiszahlung aus den nach Abzug 
    aller Kosten ausgewiesenen Gewinnen aus dem Verkauf von AKTIPAK(R) und XepiTM beglichen werden. 
    Biofrontera garantiert diese Kaufpreiszahlung in dem Maße, wie diese Gewinne bis zum 
    31.12.2023 nicht zur Rückzahlung ausreichen. Im Zeitraum ab der vollständigen Zahlung dieses 
    Kaufpreisanteils und bis zum 30.10.2030 werden sodann die Gewinne aus dem Verkauf von XepiTM und 
    Aktipak(R) zwischen Maruho und Biofrontera hälftig aufgeteilt. 
 
    Die Biofrontera AG kann absolut nicht nachvollziehen, warum die Deutsche Balaton AG den 
    offensichtlich überaus vorteilhaften Erwerb von Cutanea als nachteilig ansieht, erst Recht nicht, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

wenn man bedenkt, dass Cutanea die Rechte an XepiTM im Jahr 2018 für einen Betrag von rd. 32 Mio. 
    US-Dollar sowie im Jahr 2017 die Rechte an AKTIPAK(R) für einen Betrag von rd. 7,6 Mio. US-Dollar 
    erworben hat. 
 
    Darüber hinaus weist die Biofrontera AG darauf hin, dass auf Antrag der Deutschen Balaton AG zu 
    verschiedenen Prüfungsinhalten auf Kosten des Unternehmens ein fachfremder Gutachter ohne jede 
    Kostenbegrenzung tätig werden soll. Dieselbe Person ist auch bei anderen Unternehmen auf Antrag 
    der Deutschen Balaton AG als Sonderprüfer eingesetzt worden. 
 
    -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
       daher, den Beschlussvorschlag der 
       Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 
8.  *Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der 
    Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. 
    betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R)* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der 
    Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd. 
    betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R) untersucht, 
    insbesondere, ob die Bedingungen und Konditionen dieser Kooperationsvereinbarung marktüblich sind. 
 
    b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater 
    mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für 
    die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von 
    fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der 
    Gesellschaft heranziehen. 
 
    *Stellungnahme der Biofrontera AG:* 
 
    Die Biofrontera AG und die Maruho Co., Ltd. ('Maruho') haben im März 2019 eine Verlängerung einer 
    Forschungskooperation im Bereich von Markengenerika abgeschlossen. Biofrontera wird einen von vier 
    in einer früheren Projektphase gemeinsam untersuchten Wirkstoffe in Biofronteras Nanoemulsion für 
    klinische Studien vorbereiten. Das bei Beginn der neuen Projektphase bestehende geistige Eigentum 
    wird bei seinem jeweiligen Inhaber verbleiben; dies gilt insbesondere für Biofronteras 
    Nanoemulsionstechnologie. Dies hat die Biofrontera AG auch schon mehrfach so öffentlich 
    kommuniziert. Insofern entbehrt es jeder Grundlage, wenn die Deutsche Balaton AG fortwährend 
    behauptet, die Biofrontera AG teile ihr geistiges Eigentum mit Maruho. Richtig ist allein, dass 
    neues geistiges Eigentum und Ergebnisse der neuen Projektphase, einschließlich der 
    Projektdokumentation, Biofrontera und Maruho zu gleichen Teilen gehören werden. Das ist angesichts 
    des Umstandes, dass Maruho die Forschungskosten von bis zu EUR 1,1 Mio. trägt und an Biofrontera 
    zahlt, keineswegs unangemessen. 
 
    Die Deutsche Balaton AG bzw. ihr Mehrheitsgesellschafter haben bereits in den Hauptversammlungen 
    der Jahre 2017 und 2018 und nachfolgend in gerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, eine 
    Untersuchung der Forschungskooperation mit Maruho zu erzwingen. Damit sind sie bisher gescheitert. 
 
    In dem von der Deutsche Balaton AG betriebenen Anfechtungsverfahren gegen Beschlüsse der 
    Hauptversammlung vom 11. Juli 2018 hat das Landgericht Köln - im Sinne einer Befriedung - 
    angeregt, die von der Deutsche Balaton AG vorgetragene Behauptung, die Forschungskooperation mit 
    Maruho sei nachteilig für die Biofrontera AG, durch einen von der Biofrontera AG und der Deutsche 
    Balaton AG einvernehmlich benannten Schiedsgutachter prüfen zu lassen. Die Biofrontera AG hat 
    sich, zumal sie von der Unbegründetheit der Anschuldigungen überzeugt ist, hierzu generell bereit 
    erklärt, um eine Normalisierung der Beziehungen zur Deutsche Balaton AG zu fördern. Bezeichnender 
    Weise ist aber die Deutsche Balaton AG diesem Befriedungsvorschlag des Gerichts nicht näher 
    getreten. Sie zieht es stattdessen vor, ihre Vorwürfe und Unterstellungen abermals zum Gegenstand 
    einer Hauptversammlung zu machen. Dies legt die Vermutung nahe, dass es ihr bedauerlicherweise 
    weniger um die Klärung von Sachfragen, sondern um reine Stimmungsmache gegen Maruho und den 
    Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG geht. 
 
    -> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen 
       daher, den Beschlussvorschlag der 
       Deutsche Balaton AG abzulehnen.* 
9.  *Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof. 
    Dr. Lübbert und Schaffer sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung 
    dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG* 
 
    Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
    a) _'Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG, 
       Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft bei der Durchführung der Kapitalerhöhung im 
       Januar/Februar 2018 sowie des US-Listings entstandenen Schäden gegen die 
       Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer geltend zu machen._ 
 
       Die Vorstandsmitglieder Lübbert und Schaffer waren an der Entscheidung der Gesellschaft vom 
       29. Januar 2018 beteiligt, im Januar/Februar 2018 mit Bezugsangebot an die Aktionäre, 
       bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 29. Januar 2018, eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft 
       durchzuführen. Am 29. Januar 2018 hat der Vorstand beschlossen, den Bezugspreis auf 4,00 
       Euro je neuer Aktie für diese Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
       _Der Gesellschaft ist durch die unsachgemäße und pflichtwidrige Durchführung der 
       Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der Beschlüsse 
       vom 29. Januar 2018 ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser lässt sich anhand der 
       nachfolgenden Tabelle auf eine Spanne zwischen 1,9 Mio. EUR und 7,8 Mio. EUR wie folgt 
       beziffern:_ 
 
       in Mio.                 *Durchgeführte     *Alternativszenario    *Alternativszenario 
       EUR                     Kapitalerhöhung    1*                     2* 
                               * 
                               Bezugsrechts-      Bezugsrechts-          Bezugsrechts- 
                               kapitalerhöhung    kapitalerhöhung zu     kapitalerhöhung zu 
                               zu 4,00 EUR mit    4,00 EUR mit           5,00 EUR 
                               US-Listing und     US-Listing ohne        planmäßig ohne 
                               US-Platzierung     US-Platzierung;        US-Listing und 
                                                  Annahme Angebot für    US-Platzierung 
                                                  nicht bezogene 
                                                  Aktien zu 4,40 EUR 
       *1.       Deutschland   13,60              25,04                  30,00 
       Bruttoerl 
       ös* 
                 USA           10,41           1) 0,00                1) 0,00 
                 Zwischensumme 24,00              25,04                  30,00 
                 -             -0,83           1) 0,00                1) 0,00 
                 Underwriting 
                 Discounts 
                 Gesamt        23,17              25,04                  30,00 
       *2.                     -1,57           2) -1,57               2) -0,60               3) 
       Kosten* 
       *3.                     21,60              23,47                  29,40 
       Nettoerlö 
       s* 
       Mehrerlös               -                  1,87                   7,80 
       dabei                   -                  0,83                   1,80 
       eingespar 
       te Kosten 
       und 
       Discounts 
 
       1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018) 
 
       2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme 
       laut Q1-Bericht 
 
       3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung 
       Okt./Nov. 2016, S. 41 
 
       Angesichts dessen, dass der Gesellschaft ein konkretes Angebot der Deutsche Balaton 
       Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien zu einem Ausgabepreis 
       von 4,40 EUR je Aktie vorlag, waren sowohl die US-Platzierung als auch insbesondere die 
       Platzierung von ADS in den USA über ein Bookbuilding überflüssig. Die gewährten 
       'Underwriting Discounts" in Höhe von 0,8 Mio. EUR hätten damit vollständig eingespart 
       werden können. Hinzu kommt der Mindererlös, der dadurch entstanden ist, dass es Vorstand 
       und Aufsichtsrat pflichtwidrig unterlassen haben, das Angebot der Deutsche Balaton 
       Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien anzunehmen. Dieser 
       Mindererlös beträgt gerundet mindestens 1,1 Mio. EUR (2,6 Mio. Überbezugsaktien mal 
       0,40 EUR als Differenz zwischen dem tatsächlichen Ausgabepreis von 4,00 EUR und dem von der 
       Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angebotenen Preis von 4,40 EUR je Aktie). 
 
       _Das US-Listing hätte im Übrigen auch ohne die schädliche US-Platzierung als Level 
       //-Maßnahme gemäß NASDAQ Regeln stattfinden können._ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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