DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-06-17 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 -
- ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S -
- ISIN: DE000A2TSHY1 / WKN: A2TSHY -
- ISIN: DE000A2TSBN7 / WKN A2TSBN - Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Mittwoch, den 10. Juli 2019 um 11:00 Uhr im
Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 5
einberufen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03. Juni 2019). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden
Tagesordnungspunkte 6 bis 15 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt
(Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit nach.
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 6 bis 15 nebst
Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG einschließlich der darin von der Deutsche Balaton AG
behaupteten Tatsachen und erhobenen Anschuldigungen allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen
Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Ergänzungsverlangens erfolgt.
*Die Biofrontera Aktiengesellschaft macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der
Deutsche Balaton AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.*
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, in diesem Fall die
von der Deutsche Balaton AG weitergehend mitgeteilten Begründungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen.
Denn abgesehen davon, dass eine entsprechende aktienrechtliche Pflicht ohnehin nicht besteht, enthalten
diese stellenweise schlicht falsche, irreführende und daher für die Reputation des Unternehmens schädliche
Behauptungen. Die Behauptung falscher Tatsachen liefert keinen positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so
dass die Biofrontera AG solchen im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum
gewähren möchte.
*Tagesordnungspunkte 6 bis 15:*
6. *Berichterstattung des Vorstands und Aussprache über die von Biofrontera erhobene US-Klage gegen
die Deutsche Balaton Biotech AG und andere Beklagte*
Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG, die Deutsche Balaton
Biotech AG, die ABC Beteiligungen AG, die W Beteiligungen AG, die DELPHI Unternehmensberatung AG
sowie Herrn Wilhelm K. T. Zours vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die 'US-Klage").
Gegenstand der Klage sind angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit
dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28.
Mai 2018 veröffentlicht wurde, Verleumdungen der Biofrontera, ihrer leitenden Angestellten und
Direktoren sowie unerlaubte und absichtliche Einmischung in den Börsengang der ADS in den USA. Die
Klage entbehrt offensichtlich jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit und
Rache erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen zu belasten.
In der Hauptversammlung der Biofrontera 2018 hat Herr Prof. Dr. Lübbert auf die Frage, weshalb
u.a. die Deutsche Balaton AG in den USA und nicht in Deutschland verklagt wird, wörtlich
geantwortet: 'Weil wir es können."
Auch der Biofrontera entstehen durch die Klage erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Die
Klageschrift beziffert keine konkreten Schäden, auch keinen konkreten Schadensersatzbetrag. Es ist
deshalb sehr fraglich, auf welcher Entscheidungsgrundlage der Beschluss zur Erhebung dieser Klage
mit seinen Kostenfolgen getroffen worden ist. Der Vorstand hat deshalb Bericht zu erstatten über
den Stand des Verfahrens, die Gründe und Informationen, die der Klageerhebung zugrunde zu liegen
sowie über die bisher angefallenen und erwarteten künftigen Kosten. Das Chancen-Nutzen-Verhältnis
der US- Klage erschließt sich den Aktionären nämlich nicht. Selbst im unwahrscheinlichen Fall
eines Obsiegens ist unklar, worin die Wertsteigerung oder der Nutzen für die Gesellschaft bestehen
soll. Über die US-Klage hat deshalb eine Aussprache stattzufinden.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG hat in ihrem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 über
bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage.
Entgegen den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und
Rache' erhoben, sondern aus sachlichen Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind
Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der öffentlichen
Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe.
Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der
Patienten, die mit ihren Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des
Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor. Dies gilt in den USA, in
Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden.
Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG mit der Benennung
dieses Tagesordnungspunktes offenbar den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person
über die Hauptversammlung Einfluss auf das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen, anstatt im
Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ihre Position zu vertreten.
7. *Beschlussfassung zur Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea
Life Sciences, lnc. von Maruho*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea
Life Sciences, lnc. von Maruho Co. Ltd., Japan, untersucht, insbesondere, ob die Bedingungen und
Konditionen dieses Erwerbs marktüblich sind. Insbesondere ist zu untersuchen, auf welcher
Informationsgrundlage, warum und weshalb der Erwerb der Cutanea erfolgt ist.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater
mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für
die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von
fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der
Gesellschaft heranziehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Im März 2019 wurden alle Anteile an der Cutanea Life Sciences, Inc., USA ('Cutanea') von der
Maruho Co. Ltd. ('Maruho') erworben. Cutanea vertreibt in den USA die Produkte AKTIPAK(R), ein
verschreibungspflichtiges Gel zur Behandlung von Akne, sowie XepiTM, eine verschreibungspflichtige
Creme für die Behandlung von Impetigo, einer bakteriellen Hautinfektion. XepiTM ist das einzige
von der US-Aufsichtsbehörde Food and Drug Administration (FDA) zugelassene Medikament seiner
Klasse mit Aktivität gegen Bakterien, die gegen andere Antibiotika resistent sind (z.B. MRSA).
Durch diese Erweiterung des US-Produktportfolios mit zwei bereits FDA-zugelassenen Medikamenten
wurde eine signifikante Chance für Biofrontera zum beschleunigten Unternehmenswachstum
wahrgenommen.
Biofrontera hat Cutanea für einen initialen Kaufpreis von 1,00 US-Dollar erworben. Ferner wurde
vereinbart, dass Maruho Biofrontera bzw. Cutanea von allen bestehenden Verbindlichkeiten
freistellt und in den ersten drei Monaten nach Übernahme alle Kosten des operativen Geschäfts
von Cutanea trägt. Dies umfasst insbesondere auch alle Kosten, die dazu aufgewendet werden, das
Unternehmen von Cutanea nach den Vorstellungen von Biofrontera aufzustellen, einschließlich
Maßnahmen zur Kostenreduktion und allen sich aus der Restrukturierung ergebenden Folgekosten.
Maruho stellt ferner nach Ablauf dieser ersten drei Monate einen Betrag von bis zu 7,3 Mio.
US-Dollar zur Verfügung, der zur Finanzierung aller Vermarktungskosten und aller zur Vermarktung
benötigten Voraussetzungen für AKTIPAK(R) und XepiTM verwendet werden kann. Nur soweit diese
Mittel von Biofrontera abgerufen werden, sind sie Maruho zu einem späteren Zeitpunkt als weitere
Kaufpreiszahlung zu erstatten. Bis zum 31.12.2023 kann diese Kaufpreiszahlung aus den nach Abzug
aller Kosten ausgewiesenen Gewinnen aus dem Verkauf von AKTIPAK(R) und XepiTM beglichen werden.
Biofrontera garantiert diese Kaufpreiszahlung in dem Maße, wie diese Gewinne bis zum
31.12.2023 nicht zur Rückzahlung ausreichen. Im Zeitraum ab der vollständigen Zahlung dieses
Kaufpreisanteils und bis zum 30.10.2030 werden sodann die Gewinne aus dem Verkauf von XepiTM und
Aktipak(R) zwischen Maruho und Biofrontera hälftig aufgeteilt.
Die Biofrontera AG kann absolut nicht nachvollziehen, warum die Deutsche Balaton AG den
offensichtlich überaus vorteilhaften Erwerb von Cutanea als nachteilig ansieht, erst Recht nicht,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
wenn man bedenkt, dass Cutanea die Rechte an XepiTM im Jahr 2018 für einen Betrag von rd. 32 Mio.
US-Dollar sowie im Jahr 2017 die Rechte an AKTIPAK(R) für einen Betrag von rd. 7,6 Mio. US-Dollar
erworben hat.
Darüber hinaus weist die Biofrontera AG darauf hin, dass auf Antrag der Deutschen Balaton AG zu
verschiedenen Prüfungsinhalten auf Kosten des Unternehmens ein fachfremder Gutachter ohne jede
Kostenbegrenzung tätig werden soll. Dieselbe Person ist auch bei anderen Unternehmen auf Antrag
der Deutschen Balaton AG als Sonderprüfer eingesetzt worden.
-> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der
Deutsche Balaton AG abzulehnen.*
8. *Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der
Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd.
betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R)*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der
Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd.
betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R) untersucht,
insbesondere, ob die Bedingungen und Konditionen dieser Kooperationsvereinbarung marktüblich sind.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater
mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für
die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von
fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der
Gesellschaft heranziehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG und die Maruho Co., Ltd. ('Maruho') haben im März 2019 eine Verlängerung einer
Forschungskooperation im Bereich von Markengenerika abgeschlossen. Biofrontera wird einen von vier
in einer früheren Projektphase gemeinsam untersuchten Wirkstoffe in Biofronteras Nanoemulsion für
klinische Studien vorbereiten. Das bei Beginn der neuen Projektphase bestehende geistige Eigentum
wird bei seinem jeweiligen Inhaber verbleiben; dies gilt insbesondere für Biofronteras
Nanoemulsionstechnologie. Dies hat die Biofrontera AG auch schon mehrfach so öffentlich
kommuniziert. Insofern entbehrt es jeder Grundlage, wenn die Deutsche Balaton AG fortwährend
behauptet, die Biofrontera AG teile ihr geistiges Eigentum mit Maruho. Richtig ist allein, dass
neues geistiges Eigentum und Ergebnisse der neuen Projektphase, einschließlich der
Projektdokumentation, Biofrontera und Maruho zu gleichen Teilen gehören werden. Das ist angesichts
des Umstandes, dass Maruho die Forschungskosten von bis zu EUR 1,1 Mio. trägt und an Biofrontera
zahlt, keineswegs unangemessen.
Die Deutsche Balaton AG bzw. ihr Mehrheitsgesellschafter haben bereits in den Hauptversammlungen
der Jahre 2017 und 2018 und nachfolgend in gerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, eine
Untersuchung der Forschungskooperation mit Maruho zu erzwingen. Damit sind sie bisher gescheitert.
In dem von der Deutsche Balaton AG betriebenen Anfechtungsverfahren gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung vom 11. Juli 2018 hat das Landgericht Köln - im Sinne einer Befriedung -
angeregt, die von der Deutsche Balaton AG vorgetragene Behauptung, die Forschungskooperation mit
Maruho sei nachteilig für die Biofrontera AG, durch einen von der Biofrontera AG und der Deutsche
Balaton AG einvernehmlich benannten Schiedsgutachter prüfen zu lassen. Die Biofrontera AG hat
sich, zumal sie von der Unbegründetheit der Anschuldigungen überzeugt ist, hierzu generell bereit
erklärt, um eine Normalisierung der Beziehungen zur Deutsche Balaton AG zu fördern. Bezeichnender
Weise ist aber die Deutsche Balaton AG diesem Befriedungsvorschlag des Gerichts nicht näher
getreten. Sie zieht es stattdessen vor, ihre Vorwürfe und Unterstellungen abermals zum Gegenstand
einer Hauptversammlung zu machen. Dies legt die Vermutung nahe, dass es ihr bedauerlicherweise
weniger um die Klärung von Sachfragen, sondern um reine Stimmungsmache gegen Maruho und den
Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG geht.
-> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der
Deutsche Balaton AG abzulehnen.*
9. *Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof.
Dr. Lübbert und Schaffer sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung
dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) _'Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG,
Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft bei der Durchführung der Kapitalerhöhung im
Januar/Februar 2018 sowie des US-Listings entstandenen Schäden gegen die
Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer geltend zu machen._
Die Vorstandsmitglieder Lübbert und Schaffer waren an der Entscheidung der Gesellschaft vom
29. Januar 2018 beteiligt, im Januar/Februar 2018 mit Bezugsangebot an die Aktionäre,
bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 29. Januar 2018, eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft
durchzuführen. Am 29. Januar 2018 hat der Vorstand beschlossen, den Bezugspreis auf 4,00
Euro je neuer Aktie für diese Kapitalerhöhung festzulegen.
_Der Gesellschaft ist durch die unsachgemäße und pflichtwidrige Durchführung der
Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der Beschlüsse
vom 29. Januar 2018 ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser lässt sich anhand der
nachfolgenden Tabelle auf eine Spanne zwischen 1,9 Mio. EUR und 7,8 Mio. EUR wie folgt
beziffern:_
in Mio. *Durchgeführte *Alternativszenario *Alternativszenario
EUR Kapitalerhöhung 1* 2*
*
Bezugsrechts- Bezugsrechts- Bezugsrechts-
kapitalerhöhung kapitalerhöhung zu kapitalerhöhung zu
zu 4,00 EUR mit 4,00 EUR mit 5,00 EUR
US-Listing und US-Listing ohne planmäßig ohne
US-Platzierung US-Platzierung; US-Listing und
Annahme Angebot für US-Platzierung
nicht bezogene
Aktien zu 4,40 EUR
*1. Deutschland 13,60 25,04 30,00
Bruttoerl
ös*
USA 10,41 1) 0,00 1) 0,00
Zwischensumme 24,00 25,04 30,00
- -0,83 1) 0,00 1) 0,00
Underwriting
Discounts
Gesamt 23,17 25,04 30,00
*2. -1,57 2) -1,57 2) -0,60 3)
Kosten*
*3. 21,60 23,47 29,40
Nettoerlö
s*
Mehrerlös - 1,87 7,80
dabei - 0,83 1,80
eingespar
te Kosten
und
Discounts
1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018)
2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme
laut Q1-Bericht
3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung
Okt./Nov. 2016, S. 41
Angesichts dessen, dass der Gesellschaft ein konkretes Angebot der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien zu einem Ausgabepreis
von 4,40 EUR je Aktie vorlag, waren sowohl die US-Platzierung als auch insbesondere die
Platzierung von ADS in den USA über ein Bookbuilding überflüssig. Die gewährten
'Underwriting Discounts" in Höhe von 0,8 Mio. EUR hätten damit vollständig eingespart
werden können. Hinzu kommt der Mindererlös, der dadurch entstanden ist, dass es Vorstand
und Aufsichtsrat pflichtwidrig unterlassen haben, das Angebot der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien anzunehmen. Dieser
Mindererlös beträgt gerundet mindestens 1,1 Mio. EUR (2,6 Mio. Überbezugsaktien mal
0,40 EUR als Differenz zwischen dem tatsächlichen Ausgabepreis von 4,00 EUR und dem von der
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angebotenen Preis von 4,40 EUR je Aktie).
_Das US-Listing hätte im Übrigen auch ohne die schädliche US-Platzierung als Level
//-Maßnahme gemäß NASDAQ Regeln stattfinden können._
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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