DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-06-17 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Biofrontera AG Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 -
- ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S -
- ISIN: DE000A2TSHY1 / WKN: A2TSHY -
- ISIN: DE000A2TSBN7 / WKN A2TSBN - Bekanntmachung
Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Mittwoch, den 10. Juli 2019 um 11:00 Uhr im
Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 5
einberufen (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03. Juni 2019). Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat
gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden
Tagesordnungspunkte 6 bis 15 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt
(Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit nach.
Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 6 bis 15 nebst
Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG einschließlich der darin von der Deutsche Balaton AG
behaupteten Tatsachen und erhobenen Anschuldigungen allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen
Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Ergänzungsverlangens erfolgt.
*Die Biofrontera Aktiengesellschaft macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der
Deutsche Balaton AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.*
Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, in diesem Fall die
von der Deutsche Balaton AG weitergehend mitgeteilten Begründungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen.
Denn abgesehen davon, dass eine entsprechende aktienrechtliche Pflicht ohnehin nicht besteht, enthalten
diese stellenweise schlicht falsche, irreführende und daher für die Reputation des Unternehmens schädliche
Behauptungen. Die Behauptung falscher Tatsachen liefert keinen positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so
dass die Biofrontera AG solchen im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum
gewähren möchte.
*Tagesordnungspunkte 6 bis 15:*
6. *Berichterstattung des Vorstands und Aussprache über die von Biofrontera erhobene US-Klage gegen
die Deutsche Balaton Biotech AG und andere Beklagte*
Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG, die Deutsche Balaton
Biotech AG, die ABC Beteiligungen AG, die W Beteiligungen AG, die DELPHI Unternehmensberatung AG
sowie Herrn Wilhelm K. T. Zours vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die 'US-Klage").
Gegenstand der Klage sind angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit
dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28.
Mai 2018 veröffentlicht wurde, Verleumdungen der Biofrontera, ihrer leitenden Angestellten und
Direktoren sowie unerlaubte und absichtliche Einmischung in den Börsengang der ADS in den USA. Die
Klage entbehrt offensichtlich jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit und
Rache erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen zu belasten.
In der Hauptversammlung der Biofrontera 2018 hat Herr Prof. Dr. Lübbert auf die Frage, weshalb
u.a. die Deutsche Balaton AG in den USA und nicht in Deutschland verklagt wird, wörtlich
geantwortet: 'Weil wir es können."
Auch der Biofrontera entstehen durch die Klage erhebliche Rechtsverfolgungskosten. Die
Klageschrift beziffert keine konkreten Schäden, auch keinen konkreten Schadensersatzbetrag. Es ist
deshalb sehr fraglich, auf welcher Entscheidungsgrundlage der Beschluss zur Erhebung dieser Klage
mit seinen Kostenfolgen getroffen worden ist. Der Vorstand hat deshalb Bericht zu erstatten über
den Stand des Verfahrens, die Gründe und Informationen, die der Klageerhebung zugrunde zu liegen
sowie über die bisher angefallenen und erwarteten künftigen Kosten. Das Chancen-Nutzen-Verhältnis
der US- Klage erschließt sich den Aktionären nämlich nicht. Selbst im unwahrscheinlichen Fall
eines Obsiegens ist unklar, worin die Wertsteigerung oder der Nutzen für die Gesellschaft bestehen
soll. Über die US-Klage hat deshalb eine Aussprache stattzufinden.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG hat in ihrem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 über
bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage.
Entgegen den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und
Rache' erhoben, sondern aus sachlichen Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind
Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der öffentlichen
Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe.
Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der
Patienten, die mit ihren Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des
Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor. Dies gilt in den USA, in
Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden.
Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG mit der Benennung
dieses Tagesordnungspunktes offenbar den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person
über die Hauptversammlung Einfluss auf das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen, anstatt im
Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ihre Position zu vertreten.
7. *Beschlussfassung zur Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea
Life Sciences, lnc. von Maruho*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen des Erwerbs der Cutanea
Life Sciences, lnc. von Maruho Co. Ltd., Japan, untersucht, insbesondere, ob die Bedingungen und
Konditionen dieses Erwerbs marktüblich sind. Insbesondere ist zu untersuchen, auf welcher
Informationsgrundlage, warum und weshalb der Erwerb der Cutanea erfolgt ist.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater
mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für
die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von
fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der
Gesellschaft heranziehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Im März 2019 wurden alle Anteile an der Cutanea Life Sciences, Inc., USA ('Cutanea') von der
Maruho Co. Ltd. ('Maruho') erworben. Cutanea vertreibt in den USA die Produkte AKTIPAK(R), ein
verschreibungspflichtiges Gel zur Behandlung von Akne, sowie XepiTM, eine verschreibungspflichtige
Creme für die Behandlung von Impetigo, einer bakteriellen Hautinfektion. XepiTM ist das einzige
von der US-Aufsichtsbehörde Food and Drug Administration (FDA) zugelassene Medikament seiner
Klasse mit Aktivität gegen Bakterien, die gegen andere Antibiotika resistent sind (z.B. MRSA).
Durch diese Erweiterung des US-Produktportfolios mit zwei bereits FDA-zugelassenen Medikamenten
wurde eine signifikante Chance für Biofrontera zum beschleunigten Unternehmenswachstum
wahrgenommen.
Biofrontera hat Cutanea für einen initialen Kaufpreis von 1,00 US-Dollar erworben. Ferner wurde
vereinbart, dass Maruho Biofrontera bzw. Cutanea von allen bestehenden Verbindlichkeiten
freistellt und in den ersten drei Monaten nach Übernahme alle Kosten des operativen Geschäfts
von Cutanea trägt. Dies umfasst insbesondere auch alle Kosten, die dazu aufgewendet werden, das
Unternehmen von Cutanea nach den Vorstellungen von Biofrontera aufzustellen, einschließlich
Maßnahmen zur Kostenreduktion und allen sich aus der Restrukturierung ergebenden Folgekosten.
Maruho stellt ferner nach Ablauf dieser ersten drei Monate einen Betrag von bis zu 7,3 Mio.
US-Dollar zur Verfügung, der zur Finanzierung aller Vermarktungskosten und aller zur Vermarktung
benötigten Voraussetzungen für AKTIPAK(R) und XepiTM verwendet werden kann. Nur soweit diese
Mittel von Biofrontera abgerufen werden, sind sie Maruho zu einem späteren Zeitpunkt als weitere
Kaufpreiszahlung zu erstatten. Bis zum 31.12.2023 kann diese Kaufpreiszahlung aus den nach Abzug
aller Kosten ausgewiesenen Gewinnen aus dem Verkauf von AKTIPAK(R) und XepiTM beglichen werden.
Biofrontera garantiert diese Kaufpreiszahlung in dem Maße, wie diese Gewinne bis zum
31.12.2023 nicht zur Rückzahlung ausreichen. Im Zeitraum ab der vollständigen Zahlung dieses
Kaufpreisanteils und bis zum 30.10.2030 werden sodann die Gewinne aus dem Verkauf von XepiTM und
Aktipak(R) zwischen Maruho und Biofrontera hälftig aufgeteilt.
Die Biofrontera AG kann absolut nicht nachvollziehen, warum die Deutsche Balaton AG den
offensichtlich überaus vorteilhaften Erwerb von Cutanea als nachteilig ansieht, erst Recht nicht,
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June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-
wenn man bedenkt, dass Cutanea die Rechte an XepiTM im Jahr 2018 für einen Betrag von rd. 32 Mio.
US-Dollar sowie im Jahr 2017 die Rechte an AKTIPAK(R) für einen Betrag von rd. 7,6 Mio. US-Dollar
erworben hat.
Darüber hinaus weist die Biofrontera AG darauf hin, dass auf Antrag der Deutschen Balaton AG zu
verschiedenen Prüfungsinhalten auf Kosten des Unternehmens ein fachfremder Gutachter ohne jede
Kostenbegrenzung tätig werden soll. Dieselbe Person ist auch bei anderen Unternehmen auf Antrag
der Deutschen Balaton AG als Sonderprüfer eingesetzt worden.
-> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der
Deutsche Balaton AG abzulehnen.*
8. *Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der
Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd.
betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R)*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der
Kooperationsvereinbarung vom 19. März 2019 mit dem (mittelbaren) Großaktionär Maruho Co. Ltd.
betreffend Markengenerika und bei Indikationserweiterungen und Vertrieb von Ameluz(R) untersucht,
insbesondere, ob die Bedingungen und Konditionen dieser Kooperationsvereinbarung marktüblich sind.
b) Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater
mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für
die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von
fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der
Gesellschaft heranziehen.
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Biofrontera AG und die Maruho Co., Ltd. ('Maruho') haben im März 2019 eine Verlängerung einer
Forschungskooperation im Bereich von Markengenerika abgeschlossen. Biofrontera wird einen von vier
in einer früheren Projektphase gemeinsam untersuchten Wirkstoffe in Biofronteras Nanoemulsion für
klinische Studien vorbereiten. Das bei Beginn der neuen Projektphase bestehende geistige Eigentum
wird bei seinem jeweiligen Inhaber verbleiben; dies gilt insbesondere für Biofronteras
Nanoemulsionstechnologie. Dies hat die Biofrontera AG auch schon mehrfach so öffentlich
kommuniziert. Insofern entbehrt es jeder Grundlage, wenn die Deutsche Balaton AG fortwährend
behauptet, die Biofrontera AG teile ihr geistiges Eigentum mit Maruho. Richtig ist allein, dass
neues geistiges Eigentum und Ergebnisse der neuen Projektphase, einschließlich der
Projektdokumentation, Biofrontera und Maruho zu gleichen Teilen gehören werden. Das ist angesichts
des Umstandes, dass Maruho die Forschungskosten von bis zu EUR 1,1 Mio. trägt und an Biofrontera
zahlt, keineswegs unangemessen.
Die Deutsche Balaton AG bzw. ihr Mehrheitsgesellschafter haben bereits in den Hauptversammlungen
der Jahre 2017 und 2018 und nachfolgend in gerichtlichen Verfahren den Versuch unternommen, eine
Untersuchung der Forschungskooperation mit Maruho zu erzwingen. Damit sind sie bisher gescheitert.
In dem von der Deutsche Balaton AG betriebenen Anfechtungsverfahren gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung vom 11. Juli 2018 hat das Landgericht Köln - im Sinne einer Befriedung -
angeregt, die von der Deutsche Balaton AG vorgetragene Behauptung, die Forschungskooperation mit
Maruho sei nachteilig für die Biofrontera AG, durch einen von der Biofrontera AG und der Deutsche
Balaton AG einvernehmlich benannten Schiedsgutachter prüfen zu lassen. Die Biofrontera AG hat
sich, zumal sie von der Unbegründetheit der Anschuldigungen überzeugt ist, hierzu generell bereit
erklärt, um eine Normalisierung der Beziehungen zur Deutsche Balaton AG zu fördern. Bezeichnender
Weise ist aber die Deutsche Balaton AG diesem Befriedungsvorschlag des Gerichts nicht näher
getreten. Sie zieht es stattdessen vor, ihre Vorwürfe und Unterstellungen abermals zum Gegenstand
einer Hauptversammlung zu machen. Dies legt die Vermutung nahe, dass es ihr bedauerlicherweise
weniger um die Klärung von Sachfragen, sondern um reine Stimmungsmache gegen Maruho und den
Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG geht.
-> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der
Deutsche Balaton AG abzulehnen.*
9. *Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Prof.
Dr. Lübbert und Schaffer sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters für die Geltendmachung
dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 2 AktG*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) _'Die Hauptversammlung der Biofrontera AG beschließt gemäß § 147 Abs. 1 AktG,
Ansprüche auf Ersatz der der Gesellschaft bei der Durchführung der Kapitalerhöhung im
Januar/Februar 2018 sowie des US-Listings entstandenen Schäden gegen die
Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Herrmann Lübbert und Thomas Schaffer geltend zu machen._
Die Vorstandsmitglieder Lübbert und Schaffer waren an der Entscheidung der Gesellschaft vom
29. Januar 2018 beteiligt, im Januar/Februar 2018 mit Bezugsangebot an die Aktionäre,
bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 29. Januar 2018, eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft
durchzuführen. Am 29. Januar 2018 hat der Vorstand beschlossen, den Bezugspreis auf 4,00
Euro je neuer Aktie für diese Kapitalerhöhung festzulegen.
_Der Gesellschaft ist durch die unsachgemäße und pflichtwidrige Durchführung der
Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der Beschlüsse
vom 29. Januar 2018 ein erheblicher Schaden entstanden. Dieser lässt sich anhand der
nachfolgenden Tabelle auf eine Spanne zwischen 1,9 Mio. EUR und 7,8 Mio. EUR wie folgt
beziffern:_
in Mio. *Durchgeführte *Alternativszenario *Alternativszenario
EUR Kapitalerhöhung 1* 2*
*
Bezugsrechts- Bezugsrechts- Bezugsrechts-
kapitalerhöhung kapitalerhöhung zu kapitalerhöhung zu
zu 4,00 EUR mit 4,00 EUR mit 5,00 EUR
US-Listing und US-Listing ohne planmäßig ohne
US-Platzierung US-Platzierung; US-Listing und
Annahme Angebot für US-Platzierung
nicht bezogene
Aktien zu 4,40 EUR
*1. Deutschland 13,60 25,04 30,00
Bruttoerl
ös*
USA 10,41 1) 0,00 1) 0,00
Zwischensumme 24,00 25,04 30,00
- -0,83 1) 0,00 1) 0,00
Underwriting
Discounts
Gesamt 23,17 25,04 30,00
*2. -1,57 2) -1,57 2) -0,60 3)
Kosten*
*3. 21,60 23,47 29,40
Nettoerlö
s*
Mehrerlös - 1,87 7,80
dabei - 0,83 1,80
eingespar
te Kosten
und
Discounts
1) Umrechnungskurs 1,2348 USD/EUR (EZB-Referenzkurs vom 14.02.2018)
2) tatsächliche Kosten KE und Listing ermittelt aus Nettoerlös der Kapitalmaßnahme
laut Q1-Bericht
3) 2% vom Bruttoerlös, vgl. auch Kostenschätzung gem. Prospekt der Kapitalerhöhung
Okt./Nov. 2016, S. 41
Angesichts dessen, dass der Gesellschaft ein konkretes Angebot der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien zu einem Ausgabepreis
von 4,40 EUR je Aktie vorlag, waren sowohl die US-Platzierung als auch insbesondere die
Platzierung von ADS in den USA über ein Bookbuilding überflüssig. Die gewährten
'Underwriting Discounts" in Höhe von 0,8 Mio. EUR hätten damit vollständig eingespart
werden können. Hinzu kommt der Mindererlös, der dadurch entstanden ist, dass es Vorstand
und Aufsichtsrat pflichtwidrig unterlassen haben, das Angebot der Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft über die Abnahme sämtlicher Überbezugsaktien anzunehmen. Dieser
Mindererlös beträgt gerundet mindestens 1,1 Mio. EUR (2,6 Mio. Überbezugsaktien mal
0,40 EUR als Differenz zwischen dem tatsächlichen Ausgabepreis von 4,00 EUR und dem von der
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angebotenen Preis von 4,40 EUR je Aktie).
_Das US-Listing hätte im Übrigen auch ohne die schädliche US-Platzierung als Level
//-Maßnahme gemäß NASDAQ Regeln stattfinden können._
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_Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die Mindesthöhe des Schadens in Höhe von
1,9 Mio. EUR._
Wäre dagegen von vornherein eine reguläre Bezugsrechtskapitalerhöhung ohne US-Listing
geplant worden, so hätte diese aufgrund der positiven Kursentwicklung der Biofrontera-Aktie
im Vorfeld der Kapitalmaßnahme zu einem höheren Platzierungspreis nahe dem Börsenkurs
in Höhe von ca. 5,00 EUR pro Aktie stattfinden können. Hierbei wäre dem Unternehmen ein
Mehrerlös in Höhe von EUR 6,8 Mio. zugeflossen (6 Mio. Aktien x 1,00 EUR pro Aktie höherer
Bezugspreis und Wegfall der gewährten 'Underwriting Discounts" in Höhe von 0,8 Mio. EUR).
Der marktgerechte Ausgabepreis wird im Verfahren durch entsprechende
Sachverständigengutachten festzustellen sein. Darüber hinaus wären anstatt 1,6 Mio. EUR nur
ca. 0,6 Mio. EUR an Kosten angefallen, was einer Kostenersparnis von 1,0 Mio. EUR
entspricht.
_Die Summe aus den vorgenannten Beträgen definiert die mutmaßliche Maximalhöhe des
Schadens in Höhe von 7,8 Mio. EUR._
In Bezug auf die Vorstandsmitglieder ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus § 93 AktG,
weil es die Mitglieder des Vorstandes vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen haben, im
Rahmen der Kapitalerhöhung im Februar 2018 die bestmöglichen Erträge für die Gesellschaft
zu erzielen. In Bezug auf das Mitglied des Aufsichtsrates Dr. John Borer ergibt sich dessen
Haftung aus §§ 116, 93 AktG aus denselben Gründen, wobei im Falle von Herrn Dr. John Borer
erschwerend hinzu kommt, dass Herr Borer selbst über seinen Arbeitgeber The Benchmark
Company, LLC, der das US-Listing als Berater und Underwriter begleitet hat, über die damit
verbundenen Honorare zu den Hauptnutznießern des US-Listings gehört.
Die Ansprüche gegen die Maruho Deutschland GmbH ergeben sich aus § 117 AktG. Die Maruho
Deutschland GmbH hat vorsätzlich unter Ausnutzung ihres erheblichen Einflusses auf die
Gesellschaft - beruhend auf der Position als großer Aktionär mit ca. 20% der
Stimmrechte, was einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit nahekommt, sowie auf der durch
das 'Cooperation and Partnership Agreement" mit der Muttergesellschaft Maruho Co. Ltd.
hergestellten Abhängigkeit der Biofrontera AG - die rechts- und pflichtwidrige Durchführung
der Kapitalerhöhung im Februar 2018 durch die Organe veranlasst und damit den dargestellten
Schaden für die Gesellschaft verursacht. Ohne maßgebliche Einflussnahme der Maruho
Deutschland GmbH wäre die Kapitalerhöhung im Februar 2018 einhergehend mit dem US-Listing
gar nicht durchführbar gewesen. Maruho hat im Interesse einer Beteiligung von dem Vorstand
wohlgesonnenen US-Investoren aus dem Umfeld des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. John Borer
selbst auf eine Zeichnung von Aktien verzichtet und zusätzlich sogar eine erhebliche Anzahl
von Aktien zur Durchführung der Kapitalerhöhung im Wege einer Wertpapierleihe zur Verfügung
gestellt, was den erheblichen Einfluss der Maruho Deutschland GmbH auf die pflichtwidrige
Durchführung der Kapitalerhöhung Anfang 2018 auch nach außen sichtbar macht. Die
Maruho Deutschland GmbH versucht durch die beschriebene Vorgehensweise vor allem, ihren
Einfluss auf die Gesellschaft zu sichern, um hierdurch unter anderem die für sie
vorteilhafte Forschungskooperation weiterzuführen, und sich eine spätere preiswerte
Übernahme der Gesellschaft offen zu halten und nimmt damit wissentlich auch einen
erheblichen Schaden für die Gesellschaft und deren Aktionäre in Kauf. Die Ansprüche gegen
die Maruho Co., Ltd ergeben sich insbesondere aus deren Interesse an der
Forschungskooperation und dem damit verbundenen Know how, verbunden mit dem beherrschenden
Einfluss auf die 100%- Tochtergesellschaft Maruho Deutschland GmbH.
Das US-Listing war überdies von vorneherein absehbar nutzlos und hat ausschließlich
hohe Kosten verursacht (siehe oben). Ursprünglich sind 1.300.483 ADS ausgegeben worden. Im
Oktober 2018 waren nur noch 585.059 ADS ausstehend, die übrigen waren bereits in
Stückaktien von Biofrontera umgetauscht worden. Tatsächlich dürfte sich die Zahl der ADS
auf eine mittlerweile noch niedrigere Zahl belaufen. Dies zeigt, wie unattraktiv und
nutzlos die ADS für amerikanische Anleger sind. Dementsprechend gering ist auch der Handel
in ADS. Die von Biofrontera gefeierte Handelbarkeit in den USA hat sich als vollständiger
Flop erwiesen. Dies war auch absehbar, wie es bereits vorher vielen anderen deutschen
Emittenten in den USA ergangen war. Wieso ausgerechnet Biofrontera mit seinen ADS einen
anderen Erfolg haben sollte, war von vorneherein zweifelhaft. Tatsächlich kam das
Handelsvolumen der ADS über durchschnittlich 112.050 Stück pro Tag im Februar 2018 nicht
hinaus. Außerhalb dieses Ausreißermonats im Februar 2018 dümpelte der
durchschnittliche Handel von ADS zwischen rund eintausend und knapp 14.000 ADS pro Monat
(!) herum. Zuletzt betrug das Handelsvolumen im gesamten Monat Mai 2019 nur noch 8.405
Stücke, durchschnittlich pro Tag weniger als 400 Stücke (!).
Auch US-Investoren wollen an einer liquiden Börse handeln, der mit Abstand liquideste
Handelsplatz für Biofrontera-Aktien ist Xetra und eine Zersplitterung der Handelsumsätze
bei einer so kleinen Gesellschaft wie Biofrontera auf weitere Börsenplätze ist von vorne
herein ein zum Scheitern verurteiltes fehlerhaftes Konzept, für das Herr Schaffer die
Verantwortung trägt.'
b) _Als Besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der unter a) genannten
Schadenersatzansprüche im Sinne von § 147 Abs. 2 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas
Heidel, Meilicke Hoffmann _& _Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee
114, 53115 Bonn bestellt._
*Stellungnahme der Biofrontera AG:*
Die Deutsche Balaton AG hat die Vorwürfe in Bezug auf die Kapitalerhöhung im Februar/März 2018
einschließlich dem US-Börsengang bereits zum Gegenstand der Hauptversammlung vom 10. Juli
2018 gemacht. Dort hat sie mit ihren Anträgen keinen Erfolg gehabt und nachfolgend Klage beim
Landgericht Köln erhoben. Anstatt hier erst einmal eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten, will
die Deutsche Balaton AG die Kapitalerhöhung im Februar/März 2018 einschließlich dem
US-Börsengang abermals zum Gegenstand der Hauptversammlung machen, was absehbar in weiteren
gerichtlichen Auseinandersetzungen münden wird.
Die Biofrontera AG hat die Vorwürfe der Deutsche Balaton AG stets in Gänze zurückgewiesen.
Unbeschadet dessen hat sie auch auf Basis eines Austausches mit der Deutschen Schutzvereinigung
für Wertpapierbesitz e.V. (DWS) im Juli 2018 entschieden, zu den schon damals bereits öffentlich
erhobenen Vorwürfen die Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um
so für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen und einen Beitrag zur Befriedung der Situation zu
leisten. Dem Vorschlag der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. folgend wurde
Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Partner der Kanzlei Hengeler Mueller Rechtsanwälte, mit der
Begutachtung beauftragt. Herr Prof. Dr. Krieger ist einer der angesehensten Experten auf dem
Gebiet des Aktien- und Kapitalmarktrechts in Deutschland. Gem. seinem Gutachten liegen keinerlei
Pflichtverletzungen vor. Ganz im Gegenteil hätte sich das Management bei Annahme des im
Beschlussantrag genannten Gegenangebots der Deutschen Balaton AG einer Pflichtverletzung schuldig
gemacht. Das vollständige Gutachten kann auf der Internetseite der Biofrontera AG unter
https://www.biofrontera.com/de/aktie.html
eingesehen werden.
-> *Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen
daher, den Beschlussvorschlag der
Deutsche Balaton AG abzulehnen.*
10. *Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes Dr. Ulrich Granzer, Neuwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes
sowie Neuwahl eines Ersatzmitgliedes für das neu gewählte Aufsichtsratsmitglied*
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) _Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr.
Ulrich Granzer wird abberufen._
b) _Anstelle des abberufenen Mitgliedes des
Aufsichtsrates wird für die Restdauer der
Amtszeit des bisherigen Aufsichtsrates in
den Aufsichtsrat gewählt:_
_Dr. Günter Werkmann, Vorstand der
MISTRAL Media AG, Darmstadt._
c) _Als Ersatzmitglied für den Fall des
vorzeitigen Ausscheidens des nach
vorstehendem lit. b) gewählten
Aufsichtsratsmitgliedes wird für die
Restdauer der Amtszeit des bisherigen
Aufsichtsrates gewählt:_
_Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller,
Professorin für Marketing und Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre an der
Hochschule Rhein-Main._
Im Hinblick auf die für die Neuwahl nach Ziffer b) des Beschlussvorschlages vorgeschlagenen
Kandidaten erklärt die Deutsche Balaton AG was folgt:
* 1979-1988 Wissenschaftlicher Angestellter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 17, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)
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